Achtundvierzigstes Kapitel

Lotterie.

[165] Hat eine Dame Wohltätigkeitslotteriebilletts zur Verteilung übernommen, so darf sie mit solchen ihre Gäste nie bei in ihrem Hause stattfindenden Festlichkeiten belästigen; sie hat diesbezügliche Wünsche den betreffenden Herren oder Damen sonstwo und wie schriftlich oder mündlich mitzuteilen.

Findet in einem Hause bei einer Festlichkeit eine Lotterie von kleinen Geschenken statt, so haben die Wirte, falls ein Gewinn ihnen zufällt, auf diesen zugunsten eines ihrer Gäste zu verzichten. Man soll Wohltätigkeitslose und Billetts keinem Menschen allzu stürmisch aufzudrängen versuchen.

Die Wohltätigkeit muß von Herzen kommen. Sie muß ein freiwilliger Zoll sein.[165]

Quelle:
Kallmann, Emma: Der gute Ton. Berlin 1926, S. 165-166.
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