Zweiundsechzigstes Kapitel

Geburt.

[201] Bei der Geburt eines Kindes hat man zuvörderst den bürgerlichen und kirchlichen Pflichten zu genügen. Die ersteren müssen ohne Verzug erfüllt werden und sind gleichbedeutend, welcher Konfession das Neugeborene auch angehört.

Die Geburt muß binnen vierundzwanzig Stunden nach der Geburt auf dem Standesamt gemeldet werden.

Man muß auf dem Standesamt die Stunde der Geburt des Kindes genau angeben. Desgleichen muß man die Namen melden, die man dem Neugeborenen beizulegen gedenkt. Will man später einmal eine Abschrift des Geburtsscheines erlangen, so hat man sich zu diesem Zweck bei dem betreffenden Standesamt zu melden.[201]

Quelle:
Kallmann, Emma: Der gute Ton. Berlin 1926, S. 201-202.
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