[122] Ein Eingeladener ist zunächst selbst für sein Tun und Lassen in einer Gesellschaft verantwortlich, dann aber auch der Wirt, der ihn geladen hat. Für einen Eingeführten haftet aber nur derjenige, welcher ihn einführte, somit sei man doppelt vorsichtig, jemanden irgendwo einzuführen.
Geschieht dieses, so können Herren nur von einem dem Gastgeber persönlich näherstehenden Freunde, Damen von einer der Frau vom Hause bekannten Dame eingeführt werden; einen eingeführten Herrn stellt man dem Hausherrn vor, der ihn seiner Gemahlin zuführen wird, tut er es nicht, so liegt dem Einführenden diese Pflicht ob; führt man eine Dame ein, so stellt man diese der Frau vom Hause vor, welche sie dann ihrem Gemahl vorstellen wird, sonst kann man auch den Eingeführteu demjenigen Familienmitgliede vorstellen, welches man zuerst antrifft.
Kinder, sie mögen so wohl erzogen sein, wie sie wollen, haben immer einige Unarten an sich, die in der Gesellschaft störend wirken. Da aber jeder Taktlosigkeit, wenn auch nur von einem Kinde begangen, tunlichst vorgebeugt werden muß, so sollten Eltern keine Kinder in die Gesellschaft mitbringen.
Etwas anderes ist es allerdings, wenn Kinder aus drücklich mit eingeladen werden. In diesem Falle räume aber der Gastgeber den Kindern ein besonderes Zimmer ein, wo sie, abgeschlossen von der übrigen Gesellschaft, sich besser amüsieren werden, als wenn sie sich innerhalb derselben bewegten. Sie würden doch hin und wieder wegen einer Unart zur Ordnung gerufen werden müssen, welcher Umstand Erwachsenen sowohl wie Kindern peinlich wird.
Es gibt Eltern, welche die Unarten ihrer Kleinen reizend finden. Mögen diese sich über im eigenen Hause begangener Unarten freuen, in der Gesellschaft sind sie nicht angebracht.[122]
Werden aber dennoch Kiuder eingeführt, erweise man diesen, zumal größeren, diejenige Achtung resp. Beachtung, welche man den Eltern schuldig ist.
Wer in Gesellschaft geht, der komme immer mit der Absicht, unter den Fröhlichen sich zu freuen, Mißstimmung lasse man zu Hause.
Der Herr vom Hause empfängt seine Besucher im ersten Gesellschaftszimmer, während seine Gemahlin in dem elegantesten jener Räume oder im eigentlichen Salon sich aufhält. Dort sitzt sie auf dem Sopha zur linken Hand der vornehmsten Dame und bewillkommnet die Gäste. Die bereits Anwesenden nehmen einen eigentlichen festen Platz noch nicht ein, sondern teilen sich vorläufig nur in zwei Abteilungen, Damen und Herren, welche sich wiederum, aber nur vorläufig nach Alter, Rang und Stand separieren können.
Wenn noch Gäste erwartet werden, nehme man den Herrn vom Hause nicht allzusehr mit Gesprächen in Anspruch; denn er müßte uns ja um Entschuldigung bitten, wenn er die Unterhaltung abbrechen muß, um neu Ankommende zu empfangen.
Nötigenfalls können auch Familienmitglieder die Honneurs machen. Dieses trifft insbesondere dann zu, wenn der Hausherr mit Empfangen und Vorstellen eines Gastes beschäftigt ist und gleich darauf mehrere Personen eintreffen; dann kann der Sohn vom Hause wohl seine persönlichen Bekannten, die Tochter ihre Freundinnen empfangen und der Gesellschaft zuführen.
Bemerkt sei hier noch, daß diejenigen Familienmitglieder, welche in dem besuchten Hause selbst wohnen, ohne Ausnahme den Gästen vorgestellt werden. Wohnt aber z.B. ein Sohn außerhalb des Hauses oder hat eine verheiratete Tochter mit ihrem Gatten eine eigene Wohnung, so tritt wieder die gewöhnliche Rangordnung bezüglich des Vorstellens in Kraft.
Sind alle Gäste anwesend, so nimmt die Gesellschaft als solche die Plätze ein.
Sollte es der Zufall fügen, oder eine, wenn auch nicht immer bemerkbare Leitung anordnen, daß diejenigen, von[123] denen vorauszusetzen ist, daß sie wegen ihres Berufes, ihres Temperamentes, sowie ihrer sonstigen Eigenschaften besonders miteinander harmonieren, auch in der Gesellschaft zusammenbleiben – wenngleich auch in diesem Falle eine Rangordnung nicht genau innegehalten werden könnte, – so ist dies ein Vorteil, der jedenfalls der Geselligkeit zu Gute kommen wird.
In der Gesellschaft verschwinden Rangunterschiede, und alle Gäste haben gegenseitig gleiches Recht auf gute Unterhaltung, gleiche Pflicht, hierzu nach besten Kräften beizutragen, wodurch allerdings nicht ausgedrückt werden soll, daß die dem Vornehmeren schuldige Ehrerbietung unterbleiben kann.
Demgemäß dürfen sich auch einzelne besonders eng Befreundete nicht auschließlich lange und heimlich zusammen besprechen, es ist niemandem gestattet, nur einem seine ausschließliche Aufmerksamkeit zu schenken und dabei unaufmerksam gegen andere zu sein.
Erlaubt mag es sein, sich aus der Entfernung mit Blicken zu suchen, sich zu begrüßen und einige Augenblicke miteinander zu verweilen.
Ehegatten und Verlobte trennen sich, sobald sie die Gesellschaftsräume betreten haben, sie gehören der ganzen Gesellschaft als Mitglied an und nicht der einzelnen Person. Einen unangenehmen Eindruck macht es, wenn ein junger Mann und ein junges Mädchen, welche nicht miteinander verlobt sind, zu vertraulich bei einander sitzen, und, wenn sie sich auf einige Augenblicke trennen, sich mit Blicken förmlich zu bombardieren scheinen. Derartige Szenen mögen sie sich für einen anderen Ort aufbewahren, in der Gesellschaft sind sie nicht am Platze.
Wenn Berufsgenossen längere Zeit zusammen im intimen Gespräch verweilen, so darf dieses wohl nicht als ein Verstoß gegen die Artigkeit, welche man den übrigen Gästen zu zollen hat, gedeutet werden. Auch können Mitteilungen, welche rein privater Natur sind, und wozu man einen andern Ort nicht finden konnte, im Geheimen gemacht werden; – nur ziehe man sich während derselben in einen wenig frequentierten Teil der Gesellschaftsräume zurück. – Ein zufällig[124] Hinzutretender tue, als bemerke er die Betreffenden nicht, verweile auch nicht in deren Nähe, was ihm den Anschein eines Lauschers geben würde.
Ausnahmsweise dürften auch Frauen sich gelegentlich Mitteilungen dieser Art im geheimen machen, jedoch nur, wenn sie durch ähnliche Verhältnisse gerechtfertigt sind. – Selbstverständlich dürfen die Mitteilungen nicht unwichtiger Natur sein, denn für diese ließe sich wohl ein anderer Ort, als die Gesellschaft finden.
Jungen Mädchen sind Heimlichkeiten, welcher Art sie auch sein mögen, durchaus verboten. – Betreffen sie, wie es häufig der Fall, Gefühle irgend welcher Art, die sie in ihrer Brust hegen, so ist für derartige vertrauliche Mitteilungen eine bessere Gelegenheit zu suchen.
Heimlichkeiten dieser Art, die auch bei jungen Mädchen besserer Stände beobachtet werden, verraten immer einen Mangel an Erziehung.
Als ein allgemeiner Grundsatz, der in jeder besseren Gesellschaft auch befolgt wird, dürfte anzusehen sein, daß der Gastgeber bemüht ist, den Gästen den Aufenthalt in seinem Hause zu einem möglichst angenehmen zu gestalten, und daß ihn jeder einzelne Gast darin nach Kräften unterstützt. – Jedem Einzelnen gebührt eine gewisse Beachtung, dem aufgeblasenen hirnlosen Gecken ebensowohl wie dem faden Schwätzer, und einen unscheinbaren, dennoch vielleicht ganz tüchtigen Menschen wegen seiner Schüchternheit hintenan zu setzen oder ihm gegenüber gar den Überlegenen herauskehren zu wollen, wäre etwas mehr als unartig.
Jeder sei sich in der Gesellschaft des Ortes bewußt, an dem er sich befindet, und daß sich die Augen vieler Personen auf ihn richten, sowie, daß mancher, wenn er auch aus Artigkeit nichts sagt, sich doch sein Teil denkt.
Hat sich also in der Gesellschaft allmählich eine Stimmung entwickelt, welche gewissermaßen eine zwanglose zu nennen ist, haben sich Mitglieder der Gesellschaft, welche zu einander zu passen scheinen, zusammengefunden und ist der Tee eingenommen, so wird man sich nach und nach in Gruppen verteilen. Die Herren, insbesondere ältere, ziehen sich ins[125] Rauchzimmer oder in die Spielsäle zurück, legen das Zeremonielle ab und die Unterhaltung weicht einem Spielchen, wobei Vater Rhein oder Frankreich ihr Rebenblut spenden und die Kräuter der Havanna zu Dampf und Asche verwandelt werden.
Unartig würde es sein, wollten sich jüngere Herren daran beteiligen. Diese haben höhere gesellschaftliche Pflichten, und zwar den Damen gegenüber zu erfüllen. Eine Ausnahme mag gestattet sein, wenn ein junger Mann, der ohnehin nicht der beste Gesellschafter ist, bei den älteren Herren den dritten Mann im Skat oder den vierten im Whist macht.
Daß es selbst in einer besseren Gesellschaft nicht gestattet sein sollte, hoch zu spielen, ist zwar allgemein bekannt, es wird aber dennoch viel dagegen verstoßen.
Man macht gewissermaßen das Spiel zum Hauptzweck der Gesellschaft, Gewinn oder Verlust alterieren den Geist, der Wein erhitzt das Gemüt, und es kann eine Mißstimmung entstehen, die störend wirkt.
Die junge Welt wird sich in verschiedener Weise zu unterhalten suchen. Musik und Gesang werden mit Tanz und Vorträgen aller Art, Aufführungen usw. abwechseln, man wird sich zu erheitern suchen, so gut es eben geht. Der Herr des Hauses muß es verstehen, überall zugegen zu sein und allen Gästen zuvorzukommen suchen, daher darf er sich auch nicht mit einem Teil seiner Gäste im Spiel- oder Rauchzimmer festsetzen. – Gestattet mag es ihm allenfalls sein, wenn andere Familienmitglieder beim übrigen Teil der Gesellschaft seine Stelle passend vertreten können.
Das Bestreben eines jeden Gastgebers muß es sein, in seiner Gesellschaft einen möglichst ungezwungenen Ton Platz greifen zu lassen, daher darf man auch in diesem Falle nicht allzustrenge auf Etikette sehen, und es z.B. wohl erlaubt sein könnte, daß auch außerhalb des eigentlichen Rauchzimmers von denjenigen Herren, welche sich mit der Unterhaltung der Damen beschäftigen, geraucht wird.
Werden den Herren Zigarren präsentiert, so haben sie dennoch die Damen um Erlaubnis zum Rauchen zu fragen. Nachdem diese erteilt ist, wird niemand etwas Anstößiges darin finden, daß im eigentlichen Gesellschaftszimmer geraucht[126] wird, nur verfalle man nicht in den Fehler, die Zigarre mehr als die Mitglieder der Gesellschaft zu beachten, und z.B. mit der langstehenden Asche zu kokettieren, bis dieselbe plötzlich abfällt und den Teppich verunreinigt.
Wenn keine Zigarre präsentiert wird, bitte man sich auch kein Feuer aus, es würde das eine Unart sein und gewissermaßen wie eine Mahnung aussehen.
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