Kleinaktien , s. Aktien , S. 237.
... , aber nicht unter 200 Mk. ( Kleinaktien ), zugelassen, und zwar dann, wenn die Übertragung der Aktien an die Einwilligung der Gesellschaft gebunden ist; auch kann die Ausgabe von Kleinaktien vom Bundesrat genehmigt werden im Fall eines besondern örtlichen Bedürfnisses für ...