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Kontradiktor

Kontradiktor [Meyers-1905]

Kontradiktor (auch curator litis , lat.), im frühern Konkursverfahren derjenige, der an Stelle des Gemeinschuldners die angemeldeten Forderungen zu prüfen und nötigenfalls ... ... bringen hatte. Die deutsche Konkursordnung überweist diese Tätigkeit dem Konkursverwalter (s. Konkurs , S. 402).

Lexikoneintrag zu »Kontradiktor«. Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 11. Leipzig 1907, S. 444.
Ehegüterrecht

Ehegüterrecht [Meyers-1905]

... durchgreift, und kann durch Ehevertrag aufgehoben oder abgeändert werden. Der Konkurs über das Vermögen eines Ehegatten ergreift stets nur dessen ... ... unterliegen unter gewissen Voraussetzungen der Anfechtung durch die Gläubiger sowohl im Konkurs als außerhalb desselben ( Konkursordnung , § 31, Nr. ...

Lexikoneintrag zu »Ehegüterrecht«. Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 5. Leipzig 1906, S. 399-404.

Reichsgesetze [Meyers-1905]

Übersicht der Reichsgesetze. (Bis Januar 1907). Die bedeutendem Gesetze des Deutschen Reiches ... ... ; aufgehoben 6. Mai 1890. Klasseneinteilung der Orte, s. Servistarif. Konkurs-Ordnung mit Einführungsgesetz, frühere Fassung 10. Februar 1877, abgeändert durch Novellen vom ...

Tafel zu »Reichsgesetze«. Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 16. Leipzig 1908.
Handelsbücher

Handelsbücher [Meyers-1905]

Handelsbücher sind Bücher , in die der Kaufmann seine Handelsgeschäfte ... ... wird doch ein indirekter Zwang in dieser Hinsicht dadurch ausgeübt, daß ein in Konkurs geraten er Kaufmann wegen betrügerischen Bankrotts gestraft wird, wenn er in ...

Lexikoneintrag zu »Handelsbücher«. Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 8. Leipzig 1907, S. 725.
Erbeinsetzung

Erbeinsetzung [Meyers-1905]

Erbeinsetzung , die Zuwendung seines Vermögens oder eines Bruchteils hiervon seitens ... ... der Verfügungsgewalt durch Einsetzung eines Erbschaftsverwalters gegen den Vorerben durchzusetzen. Bei Konkurs des Vorerben ist eine Veräußerung von Nachlaßgegenständen nur so weit ...

Lexikoneintrag zu »Erbeinsetzung«. Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 5. Leipzig 1906, S. 887-888.
Arbeitsvertrag

Arbeitsvertrag [Meyers-1905]

Arbeitsvertrag heißt jetzt jeder Vertrag , nach dem jemand Arbeit ... ... und Ende sowie Art der Dienstleistung ausgestellt werden. Wenn der Arbeitgeber in Konkurs kommt, werden nach der deutschen Konkursordnung Arbeitsverträge entweder kündbar oder hinfällig, ...

Lexikoneintrag zu »Arbeitsvertrag«. Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1905, S. 695-696.
Briefgeheimnis

Briefgeheimnis [Meyers-1905]

Briefgeheimnis , der Rechtsschutz , den das Gesetz dem Absender ... ... Grunde : »Das B. ist unverletzlich. Die bei strafrechtlichen Untersuchungen und in konkurs- und zivilprozessualen Fällen notwendigen Ausnahmen sind durch ein Reichsgesetz festzustellen«. Diese Ausnahmen sind ...

Lexikoneintrag zu »Briefgeheimnis«. Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 3. Leipzig 1905, S. 413-414.
Gerichtskosten

Gerichtskosten [Meyers-1905]

Gerichtskosten ( Gerichtsgebühren , Sporteln ) sind die für die ... ... vom 18. Juni 1878 eine gemeinsame Gebührenordnung für alle nach der Konkurs -, Zivil - und Strafprozeßordnung vor den ordentlichen Gerichten zu verhandelnden Sachen ...

Lexikoneintrag zu »Gerichtskosten«. Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 7. Leipzig 1907, S. 640-641.
Interusurĭum

Interusurĭum [Meyers-1905]

Interusurĭum (lat., Diskont , Skonto , Rabatt ), ... ... 2) dem Schuldner den Abzug des Interusuriums, wie sich auch im Konkurs - (§ 65) und Zwangsversteigerungsverfahren (§ 111) die besagte, unverzinsliche Forderung ...

Lexikoneintrag zu »Interusurĭum«. Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 9. Leipzig 1907, S. 892.
Droit de suite

Droit de suite [Meyers-1905]

Droit de suite (franz., spr. drūá d'ßwīt'; engl. ... ... abgesendet und noch nicht vollständig bezahlt sind, diese zurückzufordern, wenn der Käufer in Konkurs geraten ist. Das Recht besteht nicht mehr, wenn die Waren ...

Lexikoneintrag zu »Droit de suite«. Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 5. Leipzig 1906, S. 207.
Schuldübernahme

Schuldübernahme [Meyers-1905]

Schuldübernahme , ein Vertrag , durch den ein neuer Schuldner an ... ... etwa mit der Forderung verbundenes Vorzugsrecht (s. d.) kann nicht im Konkurs des Übernehmers geltend gemacht werden. Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt zwei besondere Fälle ...

Lexikoneintrag zu »Schuldübernahme«. Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 18. Leipzig 1909, S. 60-61.
Offenbarungseid

Offenbarungseid [Meyers-1905]

Offenbarungseid (auch Manifestationseid ), die eidliche Bestärkung eines Vermögensbestandes ... ... nicht besitze, auch nicht wisse, wo sie sich befinde. Endlich kann im Konkurs (s. d.) nach Ausstellung des Inventars vom Konkursverwalter wie von ...

Lexikoneintrag zu »Offenbarungseid«. Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 14. Leipzig 1908, S. 913.
Gesamtschuldner

Gesamtschuldner [Meyers-1905]

Gesamtschuldner heißen mehrere Schuldner , wenn sie eine Leistung in ... ... für und gegen die übrigen Gläubiger (§ 432, Abs. 2). – Im Konkurs bedeutet G. soviel wie Gemeinschuldner (s.d.). Vgl. Kuhlenbeck , ...

Lexikoneintrag zu »Gesamtschuldner«. Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 7. Leipzig 1907, S. 670.
Ediktālladung

Ediktālladung [Meyers-1905]

Ediktālladung ( Ediktalien, Ediktalzitation, öffentliche Ladung , Aufgebot ), ... ... solchen Fällen vorgeschriebene Verfahren . Ediktalladungen ergehen insbes. im Konkursprozeß (s. Konkurs ) und im Aufgebotsverfahren (s. d.). Über die öffentliche Ladung ...

Lexikoneintrag zu »Ediktālladung«. Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 5. Leipzig 1906, S. 376-377.
Genossenschaften

Genossenschaften [Meyers-1905]

Genossenschaften , im weitern Sinn jede dauernde Personengemeinschaft zur Erreichung bestimmter ... ... Gläubiger der Genossenschaft nur dann für zulässig erklärte, wenn der Gläubiger im Konkurs der Genossenschaft von dieser seine volle Befriedigung nicht erhielt. Reichte das Vermögen ...

Lexikoneintrag zu »Genossenschaften«. Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 7. Leipzig 1907, S. 570-577.
Abschlagszahlung

Abschlagszahlung [Meyers-1905]

Abschlagszahlung ( Stückzahlung , Teilzahlung ), die zur teilweisen Tilgung ... ... der Aufrechnung ( Bürgerliches Gesetzbuch , § 389), bei der Abschlagsverteilung im Konkurs ( Konkursordnung , § 149) und im Zwangsvollstreckungsverfahren ( Zivilprozeßordnung . § 757 ...

Lexikoneintrag zu »Abschlagszahlung«. Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1905, S. 51-52.
Feuerversicherung

Feuerversicherung [Meyers-1905]

Feuerversicherung ( Brandversicherung , auch Feuer - oder ... ... Schuld ner gegenüber wegen rückständiger Abgaben und Leistungen ein Vorzugsrecht im Konkurs . Monopole für Mobiliarversicherung bestehen in Deutschland nicht. Die ...

Lexikoneintrag zu »Feuerversicherung«. Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 6. Leipzig 1906, S. 522-528.
Telephongeheimnis

Telephongeheimnis [Meyers-1905]

Telephongeheimnis , der Rechtsschutz , den die aus der Abwickelung eines Gesprächs ... ... April 1892 unverletzlich ist, vorbehaltlich der gesetzlich für strafgerichtliche Untersuchungen , im Konkurs und in zivilprozessualischen Fällen oder sonst durch Reichsgesetz festgestellten Ausnahmen, sich auch darauf ...

Lexikoneintrag zu »Telephongeheimnis«. Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 19. Leipzig 1909, S. 394.
Gläubigerausschuß

Gläubigerausschuß [Meyers-1905]

Gläubigerausschuß ist nach der Deutschen Konkursordnung (§ 87 ff.) ein von der Gläubigerversammlung (s. d.) oder vorläufig vom Konkursgericht zur Wahrnehmung der Gläubigerinteressen ... ... ist die Gläubigerversammlung nicht auf die Wahl solcher Personen beschränkt (s. Konkurs ).

Lexikoneintrag zu »Gläubigerausschuß«. Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 8. Leipzig 1907, S. 14.
Juristische Person

Juristische Person [Meyers-1905]

Juristische Person , früher auch fingierte, mystische, moralische Person genannt, ... ... Bei Überschuldung ist die Eröffnung des Konkurses , soweit nicht öffentliches Recht den Konkurs der juristischen Person im einzelnen Fall überhaupt ausschließt, von dem Vorstand zu beantragen ...

Lexikoneintrag zu »Juristische Person«. Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 10. Leipzig 1907, S. 390-391.
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