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Feststellungsklage

Feststellungsklage [Meyers-1905]

Feststellungsklage heißt die in der Deutschen Zivilprozeßordnung (§ 256) zugelassene Klage auf Feststellung eines Rechtszustandes. Im Gegensatz zu den gewöhnlichen Klagen , den sogen. Leistungsklagen , handelt es sich bei der F. nicht um die Verurteilung des Beklagten zu ...

Lexikoneintrag zu »Feststellungsklage«. Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 6. Leipzig 1906, S. 473.
Causā expressā

Causā expressā [Meyers-1905]

Causā expressā oder adjectā klagen heißt im Zivilprozeß : eine dingliche Klage auf einen bestimmten Erwerbsgrund stützen. Nach römischem Recht hatte nämlich der Kläger die Wahl , ob er sich bloß auf sein dingliches Recht berufen oder den Erwerbsgrund angeben ...

Lexikoneintrag zu »Causā expressā«. Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 3. Leipzig 1905, S. 818-819.
Eventualbeschwerde

Eventualbeschwerde [Meyers-1905]

Eventualbeschwerde oder eventuelle Beschwerde heißt die (vorsorglich eingelegte) Beschwerde gegen eine noch nicht ergangene, aber erwartete gerichtliche Entscheidung . Eine solche ist nach der deutschen Zivilprozeßordnung im allgemeinen nicht gestattet. Nach § 577, Abs. 4, ist sie aber dann ...

Lexikoneintrag zu »Eventualbeschwerde«. Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 6. Leipzig 1906, S. 198.
Galante Schreibart

Galante Schreibart [Meyers-1905]

Galante Schreibart heißt der in der Klaviermusik des 18. Jahrh. von den Franzosen ( Couperin , Rameau ) kultivierte, aus dem Satz für Laute herausgebildete freie Stil , der sich im Gegensatz zu der an den Vokal- und Orgelsatz anknüpfenden ...

Lexikoneintrag zu »Galante Schreibart«. Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 7. Leipzig 1907, S. 260.
Hammerschlagsrecht

Hammerschlagsrecht [Meyers-1905]

Hammerschlagsrecht ( Leiterrecht ) heißt die auf deutschem Recht beruhende, in fast allen Bundesstaaten aber durch die Ausführungsgesetze zum Bürgerlichen Gesetzbuch beseitigte Befugnis, zum Bau oder zur Reparatur eines Gebäudes das Grundstück des Nachbars betreten und das erforderliche Gerüst ...

Lexikoneintrag zu »Hammerschlagsrecht«. Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 8. Leipzig 1907, S. 704.
Handlungsvollmacht

Handlungsvollmacht [Meyers-1905]

Handlungsvollmacht ist die Ermächtigung seitens des Inhabers eines Handelsgeschäftes ( ... ... vorzunehmen. Das Handelsgesetzbuch kennt eine unabänderliche und eine abänderliche Vollmacht . Die erstere heißt Prokura (s. d.), zu der letztern gehört die General -, Art ...

Lexikoneintrag zu »Handlungsvollmacht«. Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 8. Leipzig 1907, S. 760.
Apokalyptische Zahl

Apokalyptische Zahl [Meyers-1905]

Apokalyptische Zahl heißt die mysteriöse Zahl 666 in der Offenbarung des Johannes (13, 18). Während sich frühere Zeiten in den abenteuerlichsten Ausdeutungen gefielen, findet man heute nach der Zahlenbedeutung der hebräischen Buchstaben einen römischen Kaiser , meist Nero , darin als ...

Lexikoneintrag zu »Apokalyptische Zahl«. Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1905, S. 619.
Frei bis zur Adria!

Frei bis zur Adria! [Meyers-1905]

Frei bis zur Adria ! das Losungswort der Italiener während des ... ... 1859, entnommen dem Kriegsmanifest Napoleons III. vom 3. Mai 1859, wo es heißt: » Il faut que l'Italie soit libre jusqu'à l'Adriatique! « ...

Lexikoneintrag zu »Frei bis zur Adria!«. Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 7. Leipzig 1907, S. 55.
Gerichtshandelsbuch

Gerichtshandelsbuch [Meyers-1905]

Gerichtshandelsbuch heißt das vor Einführung des Grundbuches bei Gericht geführte Buch über die von diesem konfirmierten Verträge , namentlich über den Eigentumserwerb an Grundstücken und über die Verpfändung von solchen. Zuweilen werden derartige Bücher auch Gerichtshandelsprotokolle genannt.

Lexikoneintrag zu »Gerichtshandelsbuch«. Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 7. Leipzig 1907, S. 640.
Epigraphische Seite

Epigraphische Seite [Meyers-1905]

Epigraphische Seite , die Seite einer Münze , die Bild und Schrift trägt, gewöhnlich der Avers ; ist bloß Schrift darauf, so heißt sie monepigraphisch , nur Bild, anepigraphisch .

Lexikoneintrag zu »Epigraphische Seite«. Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 5. Leipzig 1906, S. 865.
Frankfurter Attentat

Frankfurter Attentat [Meyers-1905]

Frankfurter Attentat heißt der mißlungene Versuch einer großen allgemeinen Verschwörung , der am 3. April 1833 in Frankfurt a. M. unternommen wurde. Urheber des Gedankens waren Georg Bunsen und der Weinhändler Hinkel in Frankfurt ; für jenen ...

Lexikoneintrag zu »Frankfurter Attentat«. Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 6. Leipzig 1906, S. 840.
Grunddienstbarkeiten

Grunddienstbarkeiten [Meyers-1905]

Grunddienstbarkeiten sind untrennbar mit dem Eigentum an einem bestimmten Grundstück ... ... Bürgerlichen Gesetzbuches ). Das Grundstück , dessen Bedürfnisse die Grunddienstbarkeit zu dienen hat, heißt das herrschende Grundstück , dasjenige, an dem sie besteht, das dienende. Sie ...

Lexikoneintrag zu »Grunddienstbarkeiten«. Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 8. Leipzig 1907, S. 449.
Archilochische Verse

Archilochische Verse [Meyers-1905]

Archilochische Verse heißen zwei auf Archilochos (s. d.) ... ... Trochäen bestehend ( ). Die Verbindung des erstern mit folgendem iambischen Dimeter heißt Elegiambus ( ), mit vorangehendem iambischen Dimeter Jambelēgus ( ). Diese ...

Lexikoneintrag zu »Archilochische Verse«. Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1905, S. 705.
Chronique scandaleuse

Chronique scandaleuse [Meyers-1905]

Chronique scandaleuse (franz., spr. kronīk skangdalös'), (namentlich böswillig übertriebene) ... ... Ferner wird eine Chronik , die ursprünglich » Chroniques de Louis unziesme « heißt, C. s . genannt, obwohl sie nicht eben skandalsüchtiger ist als manche ...

Lexikoneintrag zu »Chronique scandaleuse«. Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 4. Leipzig 1906, S. 127.
Gerechtigkeitstheorie

Gerechtigkeitstheorie [Meyers-1905]

Gerechtigkeitstheorie heißt die Strafrechtstheorie, nach welcher Art und Maß der Strafe ohne Rücksicht auf die mit der Strafe verfolgten Zwecke der Schwere der begangenen Tat entsprechen soll. Vgl. Strafrechtstheorien .

Lexikoneintrag zu »Gerechtigkeitstheorie«. Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 7. Leipzig 1907, S. 630.
Dominikanische Republik

Dominikanische Republik [Meyers-1905]

Dominikanische Republik ( República Dominicana , Santo Domingo , s. Karte » Westindien «) heißt der östliche, größere Freistaat auf der Insel Hatti (s. d.), zwischen 19°57´–17°39´ nördl. Br. und 63°20´–71° ...

Lexikoneintrag zu »Dominikanische Republik«. Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 5. Leipzig 1906, S. 100-102.
Eventuelle Anschließung

Eventuelle Anschließung [Meyers-1905]

Eventuelle Anschließung heißt die Anschließung (s.d.), die nur bedingungsweise oder für einen bestimmten, noch nicht eingetretenen Fall erfolgt. Eine solche e. A. gilt nach der deutschen Zivilprozeßordnung als zulässig, obgleich die bedingte oder eventuelle Erhebung einer Klage oder ...

Lexikoneintrag zu »Eventuelle Anschließung«. Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 6. Leipzig 1906, S. 198.
Falsa demonstratio non nocet

Falsa demonstratio non nocet [Meyers-1905]

Falsa demonstratio non nocet (lat.), »unrichtige Bezeichnung ist unschädlich«, heißt: die irrtümlich unrichtige Angabe von Nebenumständen zur Bezeichnung des Objekts oder Subjekts , auf das sich eine Verfügung bezieht, steht der Rechtsgültigkeit letzterer nicht im Wege, wenn der wirkliche Wille ...

Lexikoneintrag zu »Falsa demonstratio non nocet«. Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 6. Leipzig 1906, S. 302.
Einziehen von Umlaufsmitteln

Einziehen von Umlaufsmitteln [Meyers-1905]

Einziehen von Umlaufsmitteln , nämlich von Münzen , Papiergeld , Banknoten , heißt, diese Umlaufsmittel aus dem Verkehr bringen, indem die bei bestimmten Stellen ( Notenbanken , Steuerkassen) eingegangenen Banknoten oder zu stark abgenutzten Münzen zurückbehalten werden, oder indem für ...

Lexikoneintrag zu »Einziehen von Umlaufsmitteln«. Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 5. Leipzig 1906, S. 472.
Bestimmung des zuständigen Gerichts

Bestimmung des zuständigen Gerichts [Meyers-1905]

Bestimmung des zuständigen Gerichts heißt nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 36, 37) und dem Reichsgesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 5) die Bezeichnung dieses Gerichts durch das im Instanzenzuge zunächst höhere Gericht . Sie hat auf Antrag ...

Lexikoneintrag zu »Bestimmung des zuständigen Gerichts«. Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 2. Leipzig 1905, S. 762-763.
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