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Pekulĭum

Pekulĭum [Meyers-1905]

Pekulĭum (lat.) hieß im röm. Rechte das Vermögen , ... ... Hauskind oder ein Herr seinem Sklaven zu gesonderter Verwaltung überließ; dasselbe haftete für Verbindlichkeiten , die das Hauskind oder der Sklave ordnungsmäßig einging. ...

Lexikoneintrag zu »Pekulĭum«. Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 15. Leipzig 1908, S. 544-545.
Andwaranaut

Andwaranaut [Meyers-1905]

Andwaranaut , nach der Edda ein verhängnisvoller Goldring, an dem ein Fluch haftete, den sein früherer Besitzer, der Zwerg Andwari , über ihn ausgesprochen. Er gehörte zur Buße Otrs (s. d.) und zum Schatz Fafnirs (s ...

Lexikoneintrag zu »Andwaranaut«. Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1905, S. 507.
Seisachtheia

Seisachtheia [Meyers-1905]

Seisachtheia (griech., »Lastenabschüttelung«), durch die Solon zur Vorbereitung seiner ... ... auf den Grundstücken lastenden Schulden , für welche die Person des Schuldners haftete, und die Schuldknechtschaft überhaupt aufhob und die durch ste in ...

Lexikoneintrag zu »Seisachtheia«. Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 18. Leipzig 1909, S. 306-307.
Dicta et promissa

Dicta et promissa [Meyers-1905]

Dicta et promissa (lat.). Nach gemeinem Rechte haftete der Verkäufer für versprochene ( promissa ) wie für der Sache beigelegte ( dicta ) Eigenschaften . Das Bürgerliche Gesetzbuch steht auf dem gleichen Standpunkte (§ 459 und 480). Vgl. Kauf .

Lexikoneintrag zu »Dicta et promissa«. Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 4. Leipzig 1906, S. 880.
Bandusische Quelle

Bandusische Quelle [Meyers-1905]

Bandusische Quelle ( Bandusiae fons ), von Horaz gefeierte ... ... dem Horazischen Landgut Sabinum im Tal der heutigen Licenza (Digentia). Der Name haftete ursprünglich an der Quelle Sambuco bei Venusia ( Venosa ) in ...

Lexikoneintrag zu »Bandusische Quelle«. Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 2. Leipzig 1905, S. 326.
Effūsa et dejecta

Effūsa et dejecta [Meyers-1905]

Effūsa et dejecta (lat.), in römischer und gemein rechtlicher Sprechweise die ... ... »hinausgegossenen« und »hinausgeworfenen« Gegenstände. Wurde hierdurch ein Schade angerichtet, so haftete der Inhaber der Wohnung oder des Gebäudes, ohne Rücksicht auf eigne Schuld ...

Lexikoneintrag zu »Effūsa et dejecta«. Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 5. Leipzig 1906, S. 386.
Pfalz [3]

Pfalz [3] [Meyers-1905]

Pfalz , Landschaft des ehemaligen Deutschen Reiches , war ... ... König Friedrich II. das Land , an dem nunmehr die pfalzgräfliche Würde haftete, an Ludwig von Bayern aus dem Haus Wittelsbach ...

Lexikoneintrag zu »Pfalz [3]«. Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 15. Leipzig 1908, S. 682-686.
Preußen [3]

Preußen [3] [Meyers-1905]

Preußen (Preußischer Staat , hierzu Karte »Preußen« ), ... ... damaligen Kurfürsten von Brandenburg besessenen Länderkomplex über. Der Titel »König« haftete von vornherein nur an dem Lande P., das nicht zum Deutschen ...

Lexikoneintrag zu »Preußen [3]«. Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 16. Leipzig 1908, S. 294-335.
Sachsen [2]

Sachsen [2] [Meyers-1905]

Sachsen . Übersicht der zugehörigen Artikel: Der ... ... in Westfalen dem Erzstift Köln übertragen; der Name des Herzogtums S. haftete seitdem nur noch an dem östlichen, an der Elbe gelegenen Teile, mit ...

Lexikoneintrag zu »Sachsen [2]«. Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 17. Leipzig 1909, S. 367-369.
Eleusis

Eleusis [Meyers-1905]

Eleusis , nächst Athen der wichtigste Ort des alten Attika , ... ... Frauen und Kinder, später auch Römer , soweit nicht an einem schwere Schuld haftete. Die erste Weihe der durch den Mystagog (s. d.) Vorgestellten ...

Lexikoneintrag zu »Eleusis«. Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 5. Leipzig 1906, S. 702-703.
Sklaverei

Sklaverei [Meyers-1905]

Sklaverei , der Zustand eines Menschen, der seiner persönlichen Freiheit ... ... des Sklaven in dem Umfange des Wertes des peculium den Gläubigern haftete. Auch konnte dieses peculium im Testament des Herrn insofern als eignes ...

Lexikoneintrag zu »Sklaverei«. Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 18. Leipzig 1909, S. 525-528.
Abendmahl

Abendmahl [Meyers-1905]

Abendmahl ( Nachtmahl , Sakrament des Altars , ... ... Gegenwart des wahrhaftigen Leibes Christi bezeugenden Spendeformel darreicht. Schon von seiner mönchischen Vergangenheit her haftete in ihm das Bedürfnis nach einem mündlichen Genuß des wahren Leibes und ...

Lexikoneintrag zu »Abendmahl«. Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1905, S. 25-27.
Kolonāt

Kolonāt [Meyers-1905]

Kolonāt (lat., »Bebauungsrecht«), allgemeine Bezeichnung für die durch Verleihung ... ... Lasten zu tragen; Veräußerungen ohne Zustimmung des Gutsherrn waren nichtig; das Gut haftete nicht ohne weiteres für die Schulden des Kolonen ; dieser war zu ...

Lexikoneintrag zu »Kolonāt«. Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 11. Leipzig 1907, S. 284.
Landschaften

Landschaften [Meyers-1905]

... ( Pfandbriefe ), für die sein Gut haftete, die Landschaft (d.h. der gesamte Grundbesitz des Kreditvereins) ... ... , für welche die Gesamtheit der in der Landschaft vereinigten Güter solidarisch haftete. Nach dem Vorbilde der Schlesischen Landschaft entstanden später auch in andern ...

Lexikoneintrag zu »Landschaften«. Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 12. Leipzig 1908, S. 122-123.
Lex Aquilĭa

Lex Aquilĭa [Meyers-1905]

Lex Aquilĭa , ein Gesetz der römischen Republik , das besonders ... ... einen andern anstieß, so daß dieser das Gefäß, das er trug, fallen ließ, haftete nach dem Gesetz selbst nicht. Die römische Jurisprudenz verschaffte aber dem ...

Lexikoneintrag zu »Lex Aquilĭa«. Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 12. Leipzig 1908, S. 493-494.
Gesamtgutskonkurs

Gesamtgutskonkurs [Meyers-1905]

Gesamtgutskonkurs ist der im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft (s. ... ... bestanden. Die Gläubiger , denen der überlebende Ehegatte zu der erwähnten Zeit persönlich haftete, dürfen den G. nicht beantragen, ebenso nicht die anteilsberechtigten Abkömmlinge .

Lexikoneintrag zu »Gesamtgutskonkurs«. Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 7. Leipzig 1907, S. 670.
Beneficium inventarĭi

Beneficium inventarĭi [Meyers-1905]

Beneficium inventarĭi (lat.), die » Rechtswohltat des Inventars «, wodurch ... ... ) herstellte, für die Schulden und Lasten der Erbschaft nur insoweit haftete, als die Erbschaftsmasse zureichte. Der Erbe hieß in diesem Fall Benefizialerbe ...

Lexikoneintrag zu »Beneficium inventarĭi«. Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 2. Leipzig 1905, S. 630.
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