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Futīl

Futīl [Meyers-1905]

Futīl (lat.; franz., spr. fü-), nichtig, unbedeutend, läppisch; Futilität , Nichtigkeit .

Lexikoneintrag zu »Futīl«. Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 7. Leipzig 1907, S. 236.
Frivōl

Frivōl [Meyers-1905]

Frivōl (lat.), nichtig, leichtfertig, des sittlichen Gehalts ermangelnd, schlüpfrig; in der Rechtssprache vermessen, strafbar (z. B. frivole, d. h. unbegründete, nichtige Appellation ); Frivolität , Leichtfertigkeit; mit der Hand gefertigte Spitzenarbeit. Frivolitätsstrafen , die ...

Lexikoneintrag zu »Frivōl«. Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 7. Leipzig 1907, S. 160-161.
Anfechtung

Anfechtung [Meyers-1905]

Anfechtung , im weitern Sinn in der Rechtssprache jeder durch Anrufung ... ... eigentlichen Sinn versteht man (unter Ausscheidung jener Fälle, in denen eine Rechtshandlung nichtig ist) nur den Fall, in dem aus außerhalb der Rechtshandlung liegenden Gründen die ...

Lexikoneintrag zu »Anfechtung«. Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1905, S. 511-512.
Annullieren

Annullieren [Meyers-1905]

Annullieren (lat.), für null und nichtig erklären.

Lexikoneintrag zu »Annullieren«. Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1905, S. 549.
Heiratszwang

Heiratszwang [Meyers-1905]

Heiratszwang . Zur Eingehung der Ehe ist freier Wille der Kontrahenten ... ... oder eines Dritten bewirkte Ehe kann durch Erhebung der Anfechtungsklage angefochten und hierauf für nichtig erklärt werden. Im Mittelalter nahmen sich aber Fürsten und andre Große ...

Lexikoneintrag zu »Heiratszwang«. Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 9. Leipzig 1907, S. 115.
Reszindieren

Reszindieren [Meyers-1905]

Reszindieren (lat.), zerreißen, wieder aufheben, für nichtig erklären; Reszission , Wiederaufhebung, Nichtigkeitserklärung; Reszissibilität , die Möglichkeit der Umstoßung eines Rechtsgeschäfts, z. B. eines Testaments .

Lexikoneintrag zu »Reszindieren«. Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 16. Leipzig 1908, S. 826.
Ungültigkeit

Ungültigkeit [Meyers-1905]

Ungültigkeit , in der Rechtssprache eine zusammenfassende Bezeichnung für die Wirkung eines Rechtsgeschäfts (s. d.), das entweder anfechtbar (s. Anfechtbarkeit ) oder nichtig (s. Nichtigkeit ) ist. Über U. einer Ehe s. Eherecht ...

Lexikoneintrag zu »Ungültigkeit«. Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 19. Leipzig 1909, S. 918.
Annihilieren

Annihilieren [Meyers-1905]

Annihilieren (lat.), zu nichte machen; für nichtig erklären; Annihilation , Nichtigkeitserklärung.

Lexikoneintrag zu »Annihilieren«. Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1905, S. 548.
Unmöglichkeit

Unmöglichkeit [Meyers-1905]

Unmöglichkeit , s. Möglichkeit . Die U. hat eine privatrechtliche Bedeutung vor allem deshalb, weil ein auf eine unmögliche Leistung gerichteter Vertrag nichtig ist ( Bürgerliches Gesetzbuch , § 306), sofern nicht die U. gehoben werden ...

Lexikoneintrag zu »Unmöglichkeit«. Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 19. Leipzig 1909, S. 931.
Nullifizieren

Nullifizieren [Meyers-1905]

Nullifizieren (lat.), für null und nichtig erklären, aufheben; davon Nullifikation .

Lexikoneintrag zu »Nullifizieren«. Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 14. Leipzig 1908, S. 834.
Scheingeschäft

Scheingeschäft [Meyers-1905]

... sind, und das, weil es an der Ernstlichkeit des Willens fehlt, nichtig ist. Eine Ausnahme bildet jedoch die Ehe, die nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen (s. Eherecht , S. 405, II) nichtig ist. Sollte durch das S. nur ein andres, aber ernstlich gewolltes ...

Lexikoneintrag zu »Scheingeschäft«. Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 17. Leipzig 1909, S. 726.
Commentitĭum

Commentitĭum [Meyers-1905]

Commentitĭum (lat.), etwas Erdichtetes; daher commentitia emtio , Scheinkauf . Ein solcher ist nach § 117 des Bürgerlichen Gesetzbuches nichtig, wenn Käufer wie Verkäufer ein Scheingeschäft (s.d.) beabsichtigten.

Lexikoneintrag zu »Commentitĭum«. Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 4. Leipzig 1906, S. 243.
Genf [2]

Genf [2] [Meyers-1905]

Genf (hierzu der Stadtplan ), Hauptstadt des schweizer. Kantons ... ... Papst , worauf der Schweizer Bundesrat 11. Febr. diese Ernennung für nichtig erklärte und am 17. wegen der Widersetzlichkeit Mermillods dessen Ausweisung ...

Lexikoneintrag zu »Genf [2]«. Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 7. Leipzig 1907, S. 561-564.
Anna [3]

Anna [3] [Meyers-1905]

Anna , Name zahlreicher Fürstinnen, von denen als die merkwürdigsten anzuführen ... ... Katharina aufzulösen und vollzog, noch bevor der Erzbischof Cranmer diese für nichtig erklärt hatte, im Januar 1533 seine Vermählung mit A. Aber Heinrichs ...

Lexikoneintrag zu »Anna [3]«. Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1905, S. 542-544.
Form [1]

Form [1] [Meyers-1905]

Form (lat. forma , »Gestalt«), im Gegensatz zur ... ... ; bei Mangel der vereinbarten F. ist im Zweifel gleichfalls das betreffende Rechtsgeschäft nichtig. Haben die Parteien jedoch trotz Formvernachlässigung beiderseits erfüllt, so ist im ...

Lexikoneintrag zu »Form [1]«. Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 6. Leipzig 1906, S. 765-766.
Paul [3]

Paul [3] [Meyers-1905]

Paul , weltliche Fürsten , 1) P. I. ... ... das russische Hausgesetz verstieß, wurde sie vom Ministerium des kaiserlichen Hauses für nichtig erklärt und P. verbannt. Aber nach der Ermordung des Großfürsten Sergius ...

Lexikoneintrag zu »Paul [3]«. Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 15. Leipzig 1908, S. 512-513.
Groß [3]

Groß [3] [Meyers-1905]

Groß , 1) Rudolf Grabriel, Freiherr von , ... ... (Bresl. 1878), »Oberommergauer Passionsbriefe« (das. 1880, neue Aufl. 1890), »Nichtig und flüchtig« (Leipz. 1880), »Mit dem Bleistift« (Bresl. 1881), ...

Lexikoneintrag zu »Groß [3]«. Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 8. Leipzig 1907, S. 360-361.
Null

Null [Meyers-1905]

Null (v. lat. nullus , keiner), mathematischer Begriff , ... ... für Anthropologie , 1900. – In der Rechtssprache bedeutet N. soviel wie nichtig (vgl. Nichtigkeit ). – In der Musik wird das Nullzeichen gebraucht: ...

Lexikoneintrag zu »Null«. Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 14. Leipzig 1908, S. 833.
Polen [3]

Polen [3] [Meyers-1905]

Polen (hierzu Karte »Westrußland« ), ehemaliges europäisches Reich ... ... auf den Einspruch eines Landboten vertagt und seine Beschlüsse für null und nichtig angesehen wurden, seit 1652, da der Landbote Sicinski durch sein Veto die ...

Lexikoneintrag zu »Polen [3]«. Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 16. Leipzig 1908, S. 87-94.
Zwang

Zwang [Meyers-1905]

Zwang ( Vis ac metus ), die Bestimmung zu einem Tun oder ... ... ( psychischer Z., vis compulsiva ). Ein erzwungenes Rechtsgeschäft ist nicht ohne weiteres nichtig, kann aber wegen des Zwanges von dem dazu Gezwungenen angefochten werden, auch kann ...

Lexikoneintrag zu »Zwang«. Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 20. Leipzig 1909, S. 1030.
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