ἐπι-κρίνω (s. κρίνω ), durch eine Entscheidung zuerkennen, ein Endurtheil fällen, übh. entscheiden, τὴν βουλὴν ἐπικρίνειν αὐτῶν τὴν αἵρεσιν Plat. Legg . VI, 768 a; περί τινος , Dem . 18, 38; ...
φεύγω , fut . φευξοῦμαι , seltner φεύξομαι , Hom ... ... werden , weil der Angeklagte in jedem peinlichen Proceß das Recht hatte, sich dem Endurtheile durch freiwillige Verbannung zu entziehen, od. weil er übh. vom Kläger, ...