δια-μαρτυρέω

[589] δια-μαρτυρέω, Zeuge sein, im ait. Recht, eurweder kür den Kläger, um zu beweisen, daß die Einführung einer Klage zulässig sei, od. für den Beklagten, um darzuthun, daß sie es nicht sei, Dem. 44, 27. 48; u. pass., Lys. 23, 13; Is. 3, 3, 5. Auch = solche Zeugen aufstellen, Din. bei Harpocr.

Quelle:
Wilhelm Pape: Handwörterbuch der griechischen Sprache. Braunschweig 31914, Band 1, S. 589.
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