f) Das Rechtssubjekt

f) Das Rechtssubjekt

[117] Recht gibt es für solche Wesen, die an den Dingen teilhaben, die an und für sich Güter bedeuten, und die davon zuviel oder zuwenig haben können. Denn es gibt Wesen, bei denen ein Zuviel nicht denkbar ist, wie es doch sicherlich bei den Göttern der Fall ist, und andere, denen auch der kleinste Teil davon nicht zuträglich, sondern denen alles schädlich ist, wie den unheilbar Bösen, und wieder andere, denen es bis zu einem gewissen Maße frommt. Unter Menschen also gilt deshalb das Recht.

Quelle:
Aristoteles: Nikomachische Ethik. Jena 1909, S. 117.
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