[672] 43. vahis tu ubhayathā api, smṛiter ācārāc ca
hinaus aber mit ihnen im einen Fall wie im andern, wegen der Smṛiti und der Sitte.

Mag aber nun der Abfall der Zeugungserhabenen von ihrem Gelübde eine Hauptsünde oder eine Nebensünde sein, in dem einen Falle wie in dem andern sind die Betreffenden aus den übrigen auszuscheiden; denn es heisst:


»Wer sich auf Lebenszeit zum Schüler macht

Und dann noch einen Fehltritt kann begehen,

Der ist ein Mörder an dem Selbst, für ihn

Ist eine Busse nicht mehr zu ersehen«;


| und ferner:


»Ein Geistlicher, der sein Gelübde brach

Und aus dem Kreis des Ordens ausgeschieden,

Und ein Erhängter und was Würmer nagen,

Wer die Berührung dieser drei erduldet,

Der hat die Mondlaufs-Bussübung verschuldet«.


Wegen Smṛitistellen, welche wie diese sich im höchsten Grade tadelnd aussprechen, so wie auch wegen der Sitte der Gebildeten sind derartige Elemente auszuscheiden, denn es geht nicht an, dass die übrigen in Opfern, Studien, Hochzeiten u.s.w. mit ihnen Gemeinschaft haben.

Quelle:
Die Sūtra's des Vedānta oder die Ēārīraka-Mīmāṅsā des Bādarāyaṇa. Hildesheim 1966 [Nachdruck der Ausgabe Leipzig 1887], S. 672.
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