1 Da die Verbindungen der Menschen schon wirklich bestehen, da niemand außerhalb der Gesellschaft leben mag und jeder die Gesellschaft und die Unterhaltung sucht, so kann es auffallen und als töricht erscheinen, wenn ein Schriftsteller gleich am Anfang seiner Darstellung den Satz aufstellt, daß der Mensch keineswegs von Natur ein zur Gesellschaft geeignetes Wesen sei. Ich sage daher deutlicher, daß allerdings der Mensch von Natur oder soweit er Mensch ist, d.h. von seiner Geburt an ein Feind fortdauernder Einsamkeit ist; denn die Kinder bedürfen zum bloßen Leben und die Erwachsenen zum Wohlleben der Hilfe anderer. Ich bestreite daher nicht, daß die Menschen durch einen Naturtrieb einander aufsuchen; aber die bürgerlichen Gesellschaften sind nicht reine Zusammenkünfte, sondern Bündnisse, zu deren Abschluß Treue und Verträge nötig sind. Die Kraft dieser wird aber von Kindern und Unwissenden, und der Nutzen derselben von denen, welche die Nachteile der fehlenden Verbindung noch nicht selbst erfahren haben, nicht gekannt. Deshalb können jene diese Gemeinschaft nicht eingehen, weil sie nicht wissen, was sie bedeutet, und diese nicht, weil sie sich nicht darum kümmern und ihren Nutzen nicht kennen. Also sind offenbar alle Menschen (da alle als Kinder geboren werden) zur Gesellschaft von Natur unfähig, und sehr viele bleiben (vielleicht die meisten) entweder aus Schwachsinnigkeit oder aus Mangel an Erziehung ihr ganzes Leben lang dazu unfähig. Dennoch haben sowohl jene Kinder wie diese Erwachsenen die Menschennatur, und deshalb wird der Mensch nicht von Natur, sondern durch Zucht zur Gesellschaft geeignet. Ja selbst wenn der Mensch von Natur nach der Gesellschaft verlangte, so folgte doch nicht, daß er von Natur zur Eingehung der Gesellschaft auch geeignet sei; denn das Verlangen und die Fähigkeit sind verschiedene Dinge. Auch diejenigen verlangen nach der Gesellschaft, die ihres Stolzes wegen sich dennoch den für alle geltenden gleichen Gesetzen nicht unterwerfen mögen, ohne welche eine Gesellschaft nicht bestehen kann.
2 Man hat mir entgegnet, daß die Menschen unmöglich aus Furcht zur Eingehung von Gesellschaften bestimmt werden könnten, weil sie bei solch gegenseitiger Furcht ihren gegenseitigen Anblick nicht hätten ertragen können. Bei diesem Einwande setzt man dann aber voraus, daß Furcht nichts anderes ist als Schrecken. Ich verstehe aber unter dem Worte »Furcht« ein gewisses Voraussehen von kommendem Unheil. Zur Natur der Furcht gehört nicht nur das Da vonfliehen, sondern auch Mißtrauen, Verdacht, Vorsicht und Fürsorge gegen die Gefahr sind dem Furchtsamen eigen. Wer sich schlafen legt, schließt die Tür; wer eine Reise macht, nimmt eine Waffe mit aus Furcht vor Dieben. Staaten schützen ihre Küsten und Grenzen durch Festungswerke und Burgen; Städte sind umschlossen von Mauern; und das alles aus Furcht vor benachbarten Staaten und Städten. Selbst die stärksten und schlagfertigsten Heere verhandeln mitunter über den Frieden, aus Furcht vor der Macht des Gegners und in Sorge, daß sie besiegt werden könnten. Aus Furcht schützen sich die Menschen in der Tat durch Flucht und verstecken sich, wenn sie glauben, anders sich nicht retten zu können; aber meist greifen sie zu den Waffen und andern Verteidigungsmitteln, sie wagen dann vorzutreten, um die Absicht des andern zu erkennen. Mögen sie dann kämpfen oder sich vertragen, so erhebt sich aus dem Siege oder aus ihrem Vergleich der Staat.
3 Damit ist gemeint, daß das, was jemand im Naturzustande tut, für niemand schädlich ist; nicht etwa, daß in einem solchen Zustande die Sünde gegen Gott und die Verletzung der natürlichen Gesetze unmöglich wäre, sondern weil das Unrecht gegen Menschen menschliche Gesetze voraussetzt, die es im Naturzustande nicht gibt. Die Wahrheit des Satzes in diesem Sinne erhellt für den aufmerksamen Leser aus den vohergehenden Abschnitten. Da indes manchmal die Schwierigkeit einer Schlußfolge die Vordersätze vergessen läßt, so will ich eine Begründung geben, die mit einem Blick übersehen und erfaßt werden kann. Nach Abschn. 7 darf jeder sich selbst schützen, und nach Abschn. 8 darf er von allen zu diesem Zwecke nötigen Mitteln Gebrauch machen. Nach Abschn. 9 sind diejenigen Mittel nötig, die er für nötig hält; er hat daher das Recht, alles zu benutzen und alles zu tun, was er selbst zu seiner Erhaltung für nötig hält. Er selbst entscheidet also, ob das, was er tut, mit Recht oder Unrecht geschieht, und deshalb geschieht es immer mit Recht. Deshalb ist also wahr, daß in dem Naturzustande usw. Sollte aber jemand etwas für seine Erhaltung nötig erklären, was er selbst innerlich nicht dafür hält, so würde er damit gegen die natürlichen Gesetze verstoßen, wie im dritten Kapitel ausführlich dargelegt werden wird. Manche haben eingewendet und gefragt: Wenn ein Sohn seinen Vater getötet hat, hat er dann an dem Vater nicht Unrecht getan? Ich habe geantwortet, daß man von einem Sohnesverhältnis im Naturzustande nicht sprechen kann, da, sobald jemand geboren ist, er in der Gewalt und unter der Herrschaft dessen ist, dem er seine Erhaltung verdankt, also entweder unter der Herrschaft seines Vaters oder seiner Mutter oder dessen, der ihm den Unterhalt gibt, wie ich im 9. Kapitel gezeigt habe.
4 Unter rechter Vernunft im Naturzustande der Menschen verstehe ich nicht, wie viele, ein untrügliches Vermögen, sondern den Denkakt selber, d.h. die eigene und wahre Schlußfolgerung eines jeden in betreff derjenigen seiner Handlungen, welche zum Nutzen oder Schaden anderer ausschlagen können. Ich sage »die eigene«; denn wenn auch im Staate die Vernunft des Staates selbst, d.h. die bürgerlichen Gesetze, von jedem einzelnen Bürger für die rechte gehalten werden muß, so muß doch außerhalb des Staates, wo jeder die rechte Vernunft von der falschen nur durch Vergleichung mit seiner eigenen unterscheiden kann, die eigene Vernunft eines jeden nicht bloß als die Regel für seine Handlungen, die auf seine Gefahr geschehen, sondern auch als das Maß für die Vernunft anderer, soweit sie jenes Angelegenheiten berührt, erachtet werden. »Wahr« nenne ich die Schlußfolgerung, wenn sie aus wahren, richtig geordneten Grundsätzen schließt; denn alle Verletzung der natürlichen Gesetze besteht in der falschen Schlußfolgerung oder in der Torheit der Menschen, welche ihre Pflichten gegen andere, die zur Erhaltung ihres eigenen Lebens nötig sind, nicht einsehen. Jedoch sind die Grundsätze der rechten Vernunft in bezug auf diese Pflichten im ersten Kapitel, Abschn. 2-7, bereits dargelegt worden.
5 Das Mißtrauen ist nur berechtigt, wenn irgendwelche Handlungen oder Willenszeichen des andern aufs neue erkennen lassen, daß er nicht erfüllen werde. Ein Grund, der einen Teil an dem Abschluß des Vertrages nicht hinderte, darf ihn auch nicht an dessen Erfüllung hindern.
6 Das Wort Ungerechtigkeit bezeichnet die Beziehung auf irgendein Gesetz; das Wort Unrecht die Beziehung auf eine Person wie auch auf ein Gesetz. Denn das Ungerechte ist für alle ungerecht; ein Unrecht kann aber begangen sein, ohne mich oder dich zu treffen, sondern gegen einen andern; und manchmal gegen keinen einzelnen, sondern nur gegen den Staat; manchmal weder gegen einen Menschen noch gegen den Staat, sondern nur gegen Gott. Nur der Vertrag und die Übertragung eines Rechts bewirkt es, daß man sagen kann, das Unrecht ist gegen diesen oder jenen begangen worden. Daher kommt es, wie es sich in allen Staaten zeigt, daß das, worüber die Privatpersonen schriftlich oder mündlich übereingekommen sind, nach dem Belieben des sich Verpflichtenden wieder aufgegeben werden kann. Aber die Schäden, welche gegen die Staatsgesetze getan werden, wie Diebstahl, Mord und ähnliches, werden nicht nach dem Belieben dessen bestraft, der beschädigt worden ist, sondern nach dem Ermessen des Staats, d.h. nach den bestehenden Gesetzen. Deshalb kann ein Unrecht gegen jemand erst, nachdem er ein Recht durch Übertragung erlangt hat, begangen werden.
7 Es gibt sogar einige unter diesen Gesetzen, deren Unterlassung, sei es des Friedens oder der eigenen Erhaltung wegen, eher als eine Erfüllung als eine Verletzung des natürlichen Gesetzes erscheint. Denn wer sich alles gegen die gestattet, die sich selbst alles gestatten, wer die Raubenden beraubt, handelt billig. Umgekehrt ist das, was im Frieden eine gute Handlung eines ehrlichen Mannes ist, im Kriege Feigheit, Dummheit und Verrat an sich selbst. Indes gibt es einige natürliche Gesetze, deren Ausübung selbst im Kriege nicht unterbleiben darf; denn ich wüßte nicht, was die Trunkenheit oder Grausamkeit, d.h. eine Rache, welche auf kein künftiges Gut Rücksicht nimmt, zum Frieden und zur Erhaltung irgendeines Menschen beitragen könnte. Kurz, im Naturzustande wird das Rechte und Unrechte nicht nach den Handlungen, sondern nach den Absichten und dem Gewissen des Handelnden bestimmt. Das, was die Not fordert, was in Sorge für den Frieden, was zur eigenen Erhaltung geschieht, ist recht; sonst würde jeder einem Menschen zugefügte Schaden eine Verletzung des natürlichen Gesetzes und ein Unrecht gegen Gott sein.
8 Die Lehre von der Gewalt eines Staates über seine Bürger hängt beinah ganz von der Erkenntnis des Unterschiedes ab, der zwischen einer regierenden Menschenmenge und einer regierten besteht. Denn es liegt in der Natur des Staates, daß die Menge oder die Ansammlung der Bürger nicht bloß befiehlt, sondern auch einem Befehlenden untergeben ist, aber beides in verschiedenem Sinne. Ich habe geglaubt, diesen Unterschied in dem obigen Abschnitt genügend dargelegt zu haben; indes ersehe ich aus den vielen gegen das Folgende erhobenen Einwürfen, daß dies nicht der Fall gewesen ist, und ich füge daher zur besseren Erläuterung noch einiges hier hinzu.
Menge, als ein Sammelwort, bezeichnet mehrere Dinge; eine Menschenmenge ist also soviel wie viele Menschen. Da das Wort in der Einzahl ist, so bezeichnet es auch ein Ding, nämlich eine Menge. Aber auf keine Weise nimmt man an, daß die Menge einen natürlichen Willen habe, sondern jeder einzelne hat seinen eigenen und einen andern; deshalb kann man der Menge keine Handlung beimessen, sei sie, welche sie wolle. Deshalb kann eine Menge weder versprechen, noch Verträge eingehen, noch Rechte erwerben oder übertragen, noch etwas tun, haben, besitzen und ähnliches; sondern nur jeder für sich, Mann für Mann: und es bleiben deshalb so viel Versprechen, Verträge, Rechte und Handlungen wie Menschen. Deshalb ist die Menge keine natürliche Person. Wenn aber dieselbe Menge gegenseitig ausmacht, daß der Wille eines einzelnen Menschen oder der übereinstimmende Wille der Mehrheit von ihnen als der Wille aller gelten solle, so wird sie dann eine Person. Denn sie ist nun mit einem Willen begabt und kann deshalb freiwillige Handlungen vornehmen, also gebieten, Gesetze geben, Rechte erwerben und übertragen usw.; sie heißt dann viel mehr Volk als Menge. Man hat also folgenden Unterschied zu ziehen: Wenn man sagt, daß das Volk oder die Menge etwas wolle, befehle oder tue, so versteht man darunter den Staat, welcher durch den Willen eines Menschen oder den übereinstimmenden Willen mehrerer Menschen, was nur in einer Versammlung geschehen kann, befiehlt, will oder handelt. Wenn man aber von einer Menge Menschen, sei sie groß oder klein, sagt, daß sie etwas tue ohne den Willen jenes einen Menschen oder der Versammlung, so ist dies von dem Volke als Untertanen geschehen, d.h. von vielen einzelnen Bürgern zusammen, und nicht durch einen Willen, sondern durch die verschiedenen Willen verschiedener Menschen, die Bürger und Untertanen, aber nicht der Staat sind.
9 Es gibt beinah keinen Lehrsatz, sei es in bezug auf die Gottesverehrung, sei es in bezug auf die profanen Wissenschaften, aus dem nicht Uneinigkeiten, Zwietracht, Beleidigungen und zuletzt Krieg entstehen könnten. Auch kommt dies nicht von der Unrichtigkeit solcher Lehrsätze, sondern von der Natur der Menschen, welche verlangen, daß sie, wie sie sich für weise halten, von allen für weise gehalten werden. Nun kann zwar die Entstehung solcher verschiedenen Ansichten nicht gehindert werden; aber es kann durch die höchste Staatsgewalt dafür gesorgt werden, daß sie den öffentlichen Frieden nicht erschüttern. Ich habe deshalb von diesen Meinungen hier nicht weiter gesprochen. Aber es gibt gewisse Lehren, von denen die Untertanen so schädlich beeinflußt werden, daß sie bestimmt glauben, dem Staate den Gehorsam versagen zu dürfen und nicht bloß berechtigt, sondern sogar verpflichtet sind, gegen die Fürsten und die höchsten Obrigkeiten zu kämpfen. Es sind die, die entweder geradezu und offen oder versteckt und mittelbar Gehorsam noch für andere als die verlangen, denen die höchste Staatsgewalt übergeben worden ist. Dies bezieht sich, wie ich nicht leugnen will, auf jene Macht, welche in einem auswärtigen Staate viele dem Fürsten der römischen Kirche zuteilen, sowie auf die Macht, welche an manchen Orten außerhalb der römischen Kirche die Bischöfe im Staate beanspruchen, endlich auf die Freiheit, welche unter dem Vorwande der Religion selbst die niedrigeren Bürger sich herausnehmen. Denn wo hat es in den christlichen Ländern wohl einen Bürgerkrieg gegeben, der nicht aus dieser Wurzel entsprungen und genährt worden wäre? Deshalb erteile ich hier der höchsten Staatsgewalt das Recht, zu entscheiden, ob gewisse Lehren unverträglich sind mit dem Gehorsam der Bürger oder nicht, und im bejahenden Falle ihre Verbreitung zu verbieten. Denn jedermann gesteht dem Staate das Recht zu, über das zum Frieden und Schutz Nötige zu entscheiden; wenn nun derartige Lehren den Frieden des Staates gefährden, so muß die Prüfung dieser Lehren nach ihrer Gefährlichkeit den Staate, d.h. dem Inhaber der höchsten Staatsgewalt, zustehen.
10 Ein bürgerlicher Zustand erfordert offenbar absolute Herrschaft, und die Bürger widersetzen sich dem auch nicht. Denn in der Vereinigung vieler Menschen erkennen sie die Gestalt des Staates an, und selbst die Unerfahrenen sehen ein, daß die Geschäfte dort mit Überlegung geführt werden müssen. Die Monarchie ist aber ebenso gut ein Staat wie die Demokratie, und die unbeschränkten Könige haben ihre Räte, welche ihnen zur Seite stehen und die Erlasse in allen wichtigeren Sachen erwägen sollen, wenn sie auch die Könige nicht zurückhalten können. Dagegen ist es den meisten nicht so klar, daß der Staat in der Person des Königs enthalten ist. Deshalb wenden sie gegen die unbeschränkte Herrschaft erstens ein, daß bei einer solchen die Lage der Bürger eine elende sei; denn ein solcher Herrscher werde, wie sie meinen, alles rauben, alles plündern, alles töten; und jeder betrachtet es als ein ihm zugefallenes Glück, daß er noch nicht beraubt und getötet worden ist. Und weshalb sollte der König dies tun? Sicherlich nicht deshalb, weil er es kann, denn wenn er nicht Lust dazu hat, wird er es nicht tun. Wird er zugunsten eines oder weniger alle andren berauben wollen? Wenn er dies auch dem Rechte nach, d.h. ohne Unrecht zu begehen, tun könnte, so könnte er es doch erstens nicht moralisch, d.h. nicht ohne Verletzung der natürlichen Gesetze und ohne Unrecht gegen Gott. Deshalb gibt der Schwur des Fürsten den Untertanen einige Sicherheit. Aber selbst wenn er es moralisch dürfte oder auf seinen Eid nicht achtete, hätte er doch keinen Grund, die Bürger zu berauben, da er keinen Nutzen davon hätte. Man kann zwar nicht leugnen, daß ein Fürst mitunter die Neigung, unrecht zu handeln, haben kann; aber gesetzt den Fall, du hättest ihm keine unbeschränkte Herrschaft gegeben, sondern nur so viel davon, als zu deinem Schutz gegen Verletzung durch andere erforderlich ist, und so viel ihm zu geben, ist zu deiner Wohlfahrt unentbehrlich: bliebe da nicht dasselbe zu fürchten? Denn der, welcher Macht genug hat, alle zu beschützen, hat auch Macht, alle zu unterdrücken. Es ist also hier kein anderes Übel, als es in menschlichen Dingen überhaupt unvermeidlich ist; und dieses Übel selbst liegt in den Bürgern, nicht in dem Herrscher. Denn wenn die Menschen nach ihren eigenen Geboten sich richten könnten, d.h. wenn sie nach den natürlichen Gesetzen leben könnten, so brauchte man überhaupt keinen Staat und keinen Zwang durch einen gemeinsamen Herrscher. Man sagt zweitens, daß in keinem christlichen Lande eine unbeschränkte Herrschaft besteht; allein dies ist unrichtig, denn sowohl alle Monarchien wie auch alle Staaten mit anderer Verfassung sind solche. Denn wenn die Inhaber der höchsten Staatsgewalt nicht alles tun, was sie möchten und was sie dem Staate für nützlich halten, so liegt dies nicht an dem Mangel ihres Rechts dazu, sondern in der Rücksichtnahme auf die Bürger, die nur auf ihre Privatgeschäfte acht haben, sich nicht um die öffentlichen Angelegenheiten kümmern und deshalb den Staat in Gefahr bringen würden, wenn man sie mit öffentlichen Geschäften beladen wollte. Deshalb enthalten sich die Fürsten des vollen Gebrauchs ihrer Rechte zu Zeiten und geben in der Sache ans Klugheit etwas nach, ohne doch von ihrem Rechte sich etwas zu vergeben.
11 Man hat mir entgegnet, daß das Eigentum schon vor der Errichtung des Staates bei den Familien bestanden habe; doch dieser Einwand ist hinfällig, da ich bereits erklärt habe, daß eine Familie ein kleiner Staat ist. Familiensöhne haben zwar ein Eigentum, das ihnen vom Vater gewährt und wohl von einander unterschieden ist, aber darum scheidet es aus dem des Vaters nicht aus. Dagegen haben Väter der einzelnen Familien, die weder einem gemeinsamen Vater noch Herrn unterworfen sind, ein ihnen allen zustehendes Recht auf alles.
12 Wenn einem Bürger eine Klage gegen den Inhaber der höchsten Gewalt, d.h. den Staat gestattet ist, so handelt es sich bei solcher Klage nicht um das Recht des Staates an der strittigen Sache, sondern darum, ob der Staat nach seinen früher gegebenen Gesetzen sie hat besitzen wollen; denn das Gesetz ist der Ausspruch des Willens des Inhabers der höchsten Gewalt. Nun. kann der Staat von den Bürgern Geld aus zweierlei Gründen beanspruchen, entweder als Abgabe oder als Schuld. Im ersten Fall ist keine Klage zulässig, denn über das Besteuerungsrecht des Staates kann kein Rechtsstreit geführt werden; im andern Fall ist der Rechtsweg gestattet, weil der Staat dem einzelnen Bürger nichts durch Hinterlist entziehen wird, da er, wenn es nottut, alles offen nehmen kann. Wenn man daher diese Stelle tadelt, weil es nach solcher Lehre den Fürsten ein leichtes sei, sich von ihren Schulden freizumachen, so ist dieser Tadel unbegründet.
13 Die Erörterung der Frage, ob die Ehe ein Sakrament (in dem diesem Worte von den Theologen beigelegten Sinne) sei oder nicht, ist nicht meine Aufgabe. Ich sage nur, daß der zwischen Mann und Frau rechtmäßige, d.h. durch das bürgerliche Gesetz gestattete Vertrag, zusammen zu leben, sicherlich eine rechtmäßige Ehe ist, mag diese selbst ein Sakrament sein oder nicht. Dagegen ist jede Verbindung, die der Staat verbietet, keine Ehe, da ein gesetzlicher Vertrag zum Wesen der Ehe erforderlich ist. Es gab in vielen Ländern, so bei den Juden, Griechen und Römern, rechtsgültige Ehen, die dennoch wieder aufgelöst werden konnten. Bei Völkern aber, wo die Ehe nur unter der Bedingung der Unauflöslichkeit gestattet ist, kann zwar die Ehe nicht getrennt werden; allein nicht deshalb, weil die Ehe ein Sakrament ist, sondern weil der Staat ihre Trennung verboten hat. Deshalb gehören die Feierlichkeiten, die bei Hochzeiten in der Kirche vollzogen werden, um die Ehegatten einzusegnen oder, wenn ich so sagen darf, ihnen die Weihe zu geben, vielleicht nur zu dem Amt der Priester; alles andere aber in betreff der Personen, der Zeit und der Verträge, die zur Ehe nötig sind, fällt unter das bürgerliche Gesetz.
14 Man fordert zumeist, eine Herrschaft solle nicht geteilt, sondern nur gemäßigt und in gewissen Schranken gehalten werden. Dies ist allerdings billig, aber diese Unterscheidung ist verkehrt, wenn man ein Teilen will und es nur ein Mäßigen und Beschränktwerden nennt. Ich für meinen Teil möchte freilich gern, daß nicht bloß die Könige, sondern auch jene Versammlungen, welche die höchste Gewalt innehaben, sich des Unrechts enthielten und, indem sie ihrer Pflichten eingedenk sind, sich innerhalb der Schranken der natürlichen und göttlichen Gesetze hielten. Allein wenn man so wie oben unterscheidet, so will man, daß der höchste Herrscher von andern in Schranken und Ordnung gehalten werden soll, und das kann nur geschehen, wenn jene Beschränker der Gewalt einen Teil der Macht, wodurch dies möglich wird, erhalten; damit wird die Herrschaft nicht beschränkt, sondern tatsächlich geteilt.
15 Diesen Punkt scheinen die Alten bei der Bildung der Prometheusfabel im Sinne gehabt zu haben. Sie erzählen, daß Prometheus, nachdem er Feuer von der Sonne geraubt, den Menschen aus Erde geformt habe; dafür habe er von dem erzürnten Jupiter als Strafe empfangen, daß seine Leber fortwährend angefressen werde. Dies will sagen, daß die menschliche Erfindungsgabe, die durch Prometheus bezeichnet wird, die Gesetze und Gerechtigkeit durch Nachahmung von der Monarchie entlehnt habe; daß dadurch, gleichsam durch ein Feuer, das seiner natürlichen Quelle entnommen worden ist, die Menge als der Schmutz und Bodensatz der Menschen zu einer bürgerlichen Person belebt und vereint worden ist, die Aristokratie oder Demokratie heißt. Die Urheber und Helfershelfer aber, die unter der natürlichen Herrschaft der Könige sicher und behaglich hätten leben können, müssen dafür die Strafe leiden, daß sie, an einer hohen Stelle ausgestellt, durch stete Sorgen, Verdächtigungen und Zwiste gepeinigt werden.
16 Man hat das »Verpflichten« und das »als Verpflichteter festgehalten werden« für dasselbe erklärt und deshalb darin nur einen Unterschied in den Worten, nicht in der Sache gefunden. Ich will mich deshalb deutlicher dahin ausdrücken, daß der Mensch durch den Vertrag verpflichtet wird, d.h. er solle ihn seines Versprechens wegen erfüllen; durch das Gesetz wird dagegen der Verpflichtete festgehalten, d.h. die Furcht vor der im Gesetz angedrohten Strafe zwingt ihn zur Leistung.
17 Ich bin viel getadelt worden, daß ich die Gottesleugnung nicht zur Ungerechtigkeit, sondern zur Unklugheit gerechnet habe; ja manche haben diese Stelle so verstanden, als wenn ich mich nicht als eifrigen Gegner der Gottesleugner hätte zeigen wollen. Man wendet mir ferner ein, daß ich anderwärts gesagt habe man könne das Dasein Gottes durch die natürliche Vernunft erkennen, und deshalb hätte ich anerkennen sollen, daß die Gottesleugner wenigstens gegen das natürliche Gesetz verstoßen, also nicht bloß eines Versehens, sondern auch einer bösen Tat schuldig seien. Indes bin ich ein solcher Feind der Gottesleugner, daß ich nach einem Gesetz, nach dem ich sie wegen böswilliger Tat verurteilen könnte, nicht bloß fleißig gesucht, sondern auch lebhaft gewünscht habe, es zu finden. Da ich aber keins fand, so habe ich zunächst untersucht, welchen Namen Gott diesen ihm so verhaßten Menschen selbst gegeben hat. Nun spricht Gott von dem Gottesleugner folgendermaßen: »Es spricht der Törichte in seinem Herzen: es gibt keinen Gott.« Sonach habe ich diese Sünde unter die Gattung gebracht, wohin Gott selbst sie gestellt hat. Sodann zeige ich, daß die Gottesleugner die Feinde Gottes sind. Ich meine aber, daß der Ausdruck Feind härter ist als der eines Böswilligen. Endlich bestätige ich ja, daß sie unter dieser Bezeichnung von Gott wie von weltlichen Herrschern mit Recht bestraft werden können, und ich glaube hiernach diese Sünde in keiner Weise entschuldigt oder verringert zu haben. Wenn ich gesagt habe, daß man das Dasein Gottes schon durch die natürliche Vernunft erkennen könne, so habe ich damit nicht gemeint, daß jedermann dies vermöge; so wenig wie jedermann aus dem Volke das Verhältnis der Kugel zum Zylinder hätte auffinden können, obgleich Archimedes es mit Hilfe der natürlichen Vernunft entdeckt hat. Wenn daher auch einzelne das Dasein Gottes durch das Licht ihrer Vernunft erfassen können, so können dies doch die übrigen nicht, da ein Teil von ihnen ihren Sinn nur auf sinnliche Lust oder auf Erlangung von Reichtum und Ehren gerichtet hat und andere die richtigen Schlußfolgerungen nicht zu ziehen pflegen, weil sie es nicht können oder nicht mögen, und endlich andere zu töricht dazu sind, und dazu gehören die Gottesleugner.
18 Wenn dies jemand hart erscheinen sollte, so bitte ich ihn, bei sich zu überlegen, ob, wenn es zwei Allmächtige gäbe, einer dem andern zu gehorchen verbunden wäre. Ich glaube, er wird einräumen, daß keiner von beiden dazu verpflichtet sei. Ist dies richtig, dann ist auch mein Ausspruch richtig, daß die Menschen Gott Untertan sind, weil sie nicht allmächtig sind. Wenn unser Erlöser den Paulus ermahnte, der damals ein Feind der Kirche war, er solle nicht wider den Stachel locken, so scheint er deshalb Gehorsam von ihm gefordert zu haben, weil er zum Widerstande nicht die genügende Macht hatte.
19 Ich habe in Abschn. 14 dieses Kapitels gesagt, daß, wenn man Gott Grenzen setzt, man gegen das natürliche Gesetz über den Gottesdienst verstoße. Nun setzt man Gott Grenzen, wenn man ihn unter einem. Bilde verehrt. Man tut also damit etwas, was nicht geschehen soll, und deshalb scheint diese Stelle der frühern zu widersprechen. Allein man erwäge zunächst, daß, wenn jemand zu solchem. Gottesdienst gezwungen wird, nicht er, sondern die, welche es befehlen, Gott Grenzen setzen. Denn wer gezwungen Gott verehrt, verehrt ihn wirklich; aber er steht oder wirft sich an der Stelle nieder, wo es der rechtmäßige Herrscher befiehlt Sodann sage ich nicht, daß dies immer und überall geschehen müsse, sondern nur für den Fall, daß außer den Geboten der menschlichen Vernunft keine andere Regel für den Gottesdienst besteht; denn nur dann gilt der Wille des Staates als Vernunft. In dem Reiche Gottes ist aber sowohl durch den Alten wie durch den Neuen Bund die Bilderanbetung ausdrücklich verboten, und deshalb darf sie da nicht geschehen, auch wenn der Staat sie gebietet. Wenn man dies erwägt, so wird man finden, daß zwischen diesem Abschnitt und Abschn. 14. kein Widerspruch besteht.
20 In Kap. 15. Abschn. 14 habe ich die Unvernünftigkeit dieser Gottesverehrung dargelegt. Geschieht indes dieselbe auf Befehl eines Staats, dem das geschriebene Wort Gottes weder bekannt noch angenommen ist, so ist eine solche Gottesverehrung nicht gegen die Vernunft, wie ich Kap. 15, Abschn. 18 gezeigt habe. Wo aber Gott infolge eines Vertrages herrscht, in welchem ausdrücklich ausbedungen worden ist, daß diese Verehrung nicht stattfinden solle (wie in dem mit Abraham geschlossenen Vertrag), da bleibt sie ein Unrecht, mag der Staat sie gebieten oder nicht.
21 Dieser Satz wird möglicherweise vielen Theologen durch seine Neuheit mißfallen; obgleich ich ihn durch das Folgende für hinreichend begründet erachte, habe ich indes es der Mühe wert gehalten, ihn noch weiter zu erläutern. Wenn ich also sage, daß der Satz: Jesus sei Christus, vollständig zu der Seligkeit genüge, so meine ich nicht, daß der Glaube allein zur Seligkeit genüge, sondern ich fordere auch Gerechtigkeit oder den schuldigen Gehorsam gegen Gottes Gesetze, d.h. den Willen, recht zu leben. Zweitens bestreite ich nicht, daß das Bekenntnis vieler anderer Sätze zur Seligkeit ebenfalls notwendig ist, vorausgesetzt daß das Bekenntnis von der Kirche verlangt wird. Allein der Glaube ist etwas Innerliches, das Bekenntnis etwas Äußerliches, und deshalb meine ich, daß nur ersterer eigentlich Glaube ist, letzerer ein Teil des Gehorsams, so daß jener Satz zu dem innern Glauben zureicht, wenn auch nicht zum Bekenntnis eines Christen. Endlich wird, wenn ich früher gesagt habe, daß die wahre und innere Reue über die Sünden zum Heile genüge, dies nicht als Widerspruch gelten können, weil ja in diesem Satz Gerechtigkeit, Gehorsam und ein allen Tugenden zugewandtes Gemüt enthalten ist, wie jedermann anerkennt. Es kann deshalb nicht auffallen, wenn ich sage, daß der Glaube an diesen einen Satz zum Heile genüge, da in ihm so viele andere Sätze enthalten sind. Denn die Worte: Jesus ist Christus, sagen, daß Jesus der sei, den Gott durch die Propheten versprochen hatte in die Welt zu senden, um sein Reich einzurichten, d.h. daß Jesus der Sohn Gottes, des Schöpfers des Himmels und der Erde sei, der von einer Jungfrau geboren und für die Sünden derer, die an ihn glauben würden, gestorben sei; daß er Christus sei, d.h. der König, der wieder aufgelebt sei (denn sonst könnte er nicht wieder herrschen), um die Welt zu richten und jeden nach seinen Werten zu belohnen (denn sonst könnte er nicht König sein); auch daß die Menschen auferwecket werden, denn sonst könnten sie nicht zum Gericht kommen. Somit enthält jener einzige Satz das ganze apostolische Glaubensbekenntnis. Ich habe aber geglaubt, es so zusammenziehen zu sollen, weil ich sah, daß wegen dieses Satzes allein ohne die übrigen, die sich als Folgerungen daraus ableiten lassen, sehr viele sowohl von Christus als von den Aposteln in das Reich Gottes zugelassen wurden; so der Übeltäter am Kreuze; so der von Philippus getaufte Verschnittene; so die 2000 Menschen, welche der heilige Petrus auf einmal in die Kirche aufgenommen hat. Wenn es aber manchem mißfällt, daß ich nicht alle die für ewig verdammt ansehe, die nicht jedem kirchlichen Lehrsatz zustimmen (ihm jedoch nicht widersprechen, sondern, wenn sie müssen, ihn zugeben), so weiß ich nicht, was ich darauf sagen soll. Denn die folgenden klaren Zeugnisse der Schrift machen es mir unmöglich, meine Ansicht zu ändern.