Neunzehntes Kapitel (73. Gegenstand).

Tätliche Beleidigungen (Realinjurien).

[306] Tätliche Beleidigung (daṇḍapārushya) besteht in: Berührung, drohendem Losfahren auf jemand (avagūrṇa) und Dreinschlagen (prahata).A1

Wer den Leib (eines anderen) unterhalb des Nabels mit der Hand, mit Schlamm, Asche oder Staub in Berührung bringt, zahlt 3 paṇa Strafe. Wer mit den genannten, aber dabei noch (religiös) unreinen Dingen oder mit Fuß oder Speichel, 6 paṇa. Mit Gekotztem (chardis), Harn, Kot u. dgl. mehr, 12 paṇa. Oberhalb des Nabels (in all diesen Fällen) das Doppelte. Am Kopf, das Vierfache. So bei GleichstehendenA2 (in all den genannten Fällen). Bei Höherstehenden die doppelten, bei Niedrigerstehenden die halben Strafen, bei den Frauen anderer die doppelten. Wenn es aus Unbedachtsamkeit, Trunkenheit, Geistesverwirrung u. dgl. mehr geschieht, die halben Strafen.

Wenn man jemand an Bein, Kleid, Hand oder Haar packt, Strafen von 6 paṇa aufwärts.1A3 Wenn man jemand drückt, drosselt, zusammenbiegt,2 schleift oder auf ihm sitzt, die erste Sāhasastrafe. Wenn jemand einen hinwirft und dann wegläuft, die halben Strafen.

[Mit welchem Gliede ein Çūdra einen Brahmanen angreift, das soll man ihm abhauen. Fährt er drohend auf ihn los, dann Loskaufung (s. Buch IV, [306] Kap. 10). Berührt er ihn, die halbe Strafe (des drohenden Eindringens auf ihn). Dasselbe gilt von Caṇḍālas und Unreinen].3

Fährt jemand drohend mit der Hand auf einen los, dann ist die Strafe mindestens 3 und höchstens 12 paṇa.4 Mit dem Fuß, dann das Doppelte. Mit einem Gegenstande, der Wunden verursacht,5 dann die erste Sāhasastrafe; mit einem lebensgefährlichen, dann die mittlere.

Wer mit irgendeinem von diesen Gegenständen: Holzscheit, Erdkloß, Stein, Metall, Stock, Strick einem anderen Schmerz, aber ohne Blut, zufügt zahlt eine Strafe von 24 paṇa.A4 Ruft er Blut hervor, dann das Doppelte, ausgenommen wenn es verdorbenes Blut ist. Wer jemand, ohne daß Blut fließt, beinahe tot schlägt oder ihm Arm oder Bein ausrenkt, die erste Sāhasastrafe.6 Ebenso wer einem Hand, Fuß oder Zahn bricht, ihm Ohren oder Nase abschneidet oder ihm Wunden aufreißt, abgesehen von verdorbenen Wunden (wo Schneiden, Brennen usw. erlaubt ist).

Wer einem Menschen Schenkel oder Hals zerfleischt7 oder ihm ein Auge zerschlägt oder ihn so zurichtet, daß ihm das Reden, die Bewegung oder das Essen gehindert wird, zahlt die mittlere Sāhasastra feA5 und die Wiederherstellungskosten. Drängt Ort oder Zeit, dann wird der Übeltäter vor das Kriminalgericht (kaṇṭakaçodhana) geführt.8

[307] Wenn eine Volksmenge einen Alleinstehenden schlägt, dann trifft jeden einzelnen die doppelte Strafe (die sonst für das Vergehen angesetzt ist).A6

»Schlägerei oder Herfallen über jemand soll nicht mehr eingeklagt werden, wenn es sich um Veraltetes handelt.« So die Lehrer.

Nein, es gibt kein (von selber erfolgendes) Freiwerden für den, der Böses zugefügt hat. Also Kauṭilya.

»Bei einer Schlägerei hat der zuerst Kommende (also der Kläger) Recht. Denn wer die Sache nicht auf sich sitzen lassen kann, kommt gelaufen.«9 So die Lehrer.

Nein, also Kauṭilya. Ob einer zuerst erscheint oder zuletzt, immer entscheiden die Zeugen. Oder wenn keine Zeugen da sind, die Verletzung und der Zusammenschluß der Umstände bei dem Streithandel (der Indizienbeweis).10

Wer sich auf eine Anklage wegen Verletzung nicht am selben Tag noch verantwortet, wird verurteilt.11

Wer bei einem Streithandel einen Gegenstand wegnimmt,12 zahlt 10 paṇa Strafe. Wer dabei einen geringfügigen Gegenstand ruiniert, den Wert und ebensoviel als Strafe. Bei Verderbung eines bedeutenden Gegenstandes den Wert und als Strafe das Doppelte (des Wertes). Bei Ruinierung von Kleidern, Gold oder goldenen Geräten den Wert und die erste Sāhasastrafe.

[308] Wer die Hauswand des Nächsten durch einen Schlag dagegen erschüttert, zahlt 3 paṇa Strafe;A7 wer sie zerreißt oder zerbricht, 6 paṇa und die Wiederherstellung. Wer einen Gegenstand, der wehtun kann, in des Nächsten Haus wirft, 12 paṇa Strafe; wer einen lebensgefährlichen, die erste Sāhasastrafe.A8

Wer mit Holzstücken u. dgl. mehr Kleinvieh Schmerz zufügt, 1 paṇa oder 2 paṇa Strafe. Wenn dabei Blut hervorkommt, die doppelte Strafe. Bei Großvieh in denselben Fällen immer doppelt soviel Strafe (wie bei Kleinvieh) und die Wiederherstellungskosten.A9

Wer Schößlinge von Stadtparkbäumen, welche Blüten, Früchte und Schatten spenden, abschneidet, 6 paṇa Strafe. Bei Abschneiden von kleinen Ästen 12 paṇa, bei Abschneiden von dicken Ästen 24 paṇa, bei Beschädigung des Stammes die erste Sāhasastrafe, bei Fällung die mittlere. Bei Büschen und Rankenpflanzen, die Blüten, Früchte oder Schatten geben, die halbe Strafe. Ebenso bei Bäumen von heiligen Orten, Bußwäldern und Leichenstätten.

Bei Grenzbäumen, bei solchen, die verehrt werden, oder die in die Augen fallen (ālakshita), oder die in des Königs Wäldern stehen, sind diesselben Strafen verdoppelt aufzulegen.A10

»Und bei Bäumen von heiligen Orten, Bußwäldern und Leichenstätten, Bei Grenzbäumen, bei solchen von Grabmälern, bei denen die in die Augen fallen (besonders herrlich sind) und solchen in des Königs Wäldern sind dieselben Strafen doppelt aufzulegen.«

Ālakshita heißt wohl marked out, hervorstehend, ausgezeichnet und entspricht dem »berühmt« des Y. Schwierigkeiten macht Y.'s prarohiçākhināṃ. Die Mitāksharā, der Stenzler folgt, deutet dies als Bäume, deren Schößlinge sich als neue Stämme einwurzeln. Aber das geht kaum. Nun redet Kauṭ. vom Abschneiden der praroha, d.h. der Schößlinge oder frischen Äste. Das gäbe bei Y. »Bäume mit frischen Zweigen«, mithin als besondere Baumart einen Unsinn. Y.'s upajīvyadruma »Bäume, die Lebensunterhalt gewähren«, sind regelrechte Fruchtbäume. Prarohiçākhin heißt wörtlich »wachsende Bäume«, also »Wuchsbäume«. Das ergibt »Zierbäume«. Es entspricht ja auch deutlich den »Stadtparkbäumen« des Kauṭ.

Fußnoten

1 Wohl auch hier genauer: »Strafen von 6 paṇa an um je 6 paṇa aufsteigend«. Also 6 paṇa für das Anpacken am Bein, 12 paṇa am Kleid, 18 paṇa an der Hand, 24 paṇa am Haar. Oder immer um 6 paṇa aufsteigend, je nach der Kaste, um die der Beleidigte höher steht als der Beleidiger; mithin 12 paṇa, wenn das Opfer um eine Kaste, 18 paṇa, wenn es um zwei Kasten vornehmer ist usw.? Dies wohl weniger wahrscheinlich. Oder gar beides? Denn man erwartet solche Genauigkeit.


2 Ich lese -āñcana statt -añjana. Oder añjana = Einschmieren mit Dreck oder sonstiger Unreinigkeit? Das paßt nicht in die Reihe. Sham. hat thrusting, was wohl asana vorstellt. Ciçup. XVIII, 26 steht añjana = uddīpana Anfeuern, Antreiben (von Elefanten). Von diesem uddīpana mag añjana Feuer im ÇKDr. kommen. Añjana wäre wohl von aj (agere) mit Nasalinfix und Kontamination, also ursprünglich »Vorwärtstreiben, Vorwärtsstoßen«. Dann »stößt« statt »zusammenbiegt«. Das empföhle sich besser.


3 Dieser eingeklammerte Abschnitt ist wahrscheinlich eine spätere Fälschung. Denn erstens ist der Çūdra bei Kauṭ, ein Arier, zweitens sprengt dieser Teil den natürlichen Zusammenhang zwischen dem ihm vorhergehenden und dem auf ihn folgenden Satz. Ohne ihn wird die Darstellung weit glatter.A11


4 Heißt das: 12 paṇa, wenn das Verbrechen von einem Çūdra an einem Brahmanen begangen wird, 9 pāṇa, wenn an einem Kshattriya, 6 paṇa, wenn an einem Vaiçya, 3 paṇa, wenn an einem Çūdra, 3 paṇa wenn sich ein Vaiçya gegen einen Vaiçya dergleichen zuschulden kommen läßt, 6 paṇa, wenn gegen einen Kshattriya usw.? Dann wäre natürlich die Unechtheit der beanstandeten Zeilen noch viel wahrscheinlicher gemacht. Vgl. auch S. 199, 2, eine Stelle, die ebenfalls dafür beweisend zu sein scheint.


5 Mukhotpādana ändert Jolly nach S. 197, 1 und nach Yājñ. II, 222 in duḥkhotpādana. Er mag wohl recht haben. Aber mukha »Öffnung, Wunde« ist sehr wohl denkbar und paßt hier besser als Schmerz. Die Strafe ist schon sowieso wunderlich hart, wenn man sie mit der für das gleich folgende »Schiertotschlagen« vergleicht.


6 Ist pārañcika vielleicht Quetschung? Ich verstehe es nicht und lese parāṇcika oder pārāñcika »von seiner Stelle Wegdrehen«.


7 Wörtlich: wer ihm den Schenkel oder »den Hals bricht«. Bhañjana »Brechen« wäre hier vielleicht eher: »Dislokation«. Was heißt hier und in den Parallelen: »jemand den Hals Brechen« (grīvābhañjana)? Dieselbe Schwierigkeit bietet kandharāvadha S. 225, 6. Sonst möchte man an ein freilich unbelegtes bhujana Verdrehung, Verrenkung denken. Netrabhedana bezieht sich nur auf ein Auge, wie 225, 17 zeigt. Die »Wiederherstellungskosten« sind die Ausgaben für Arzt und Pflege, wie wohl aus 226, 12–14 zu ersehen ist.A12


8 D.h. wohl besonders wenn Gefahr da ist, daß der Schuldige entweiche (deçakālātipattau »beim Vorübergehen oder: bei Versäumnis des richtigen Ortes und der richtigen Zeit«). Wohl kaum wird gemeint sein, daß der Schuldige den anderen, den er so schlimm zugerichtet hat, ruhig liegen läßt und daß dadurch die Wiederherstellung gefährdet oder unmöglich gemacht wird. Auch bei diesen Verfehlungen wird also in der Regel die Sache einzig durch die Zivilbehörden abgemacht, ja gewiß oft auch ohne die staatlichen Richter, durch die Schiedsgerichte der Dörfer, Innungen usw., die in Indien von alters her üblich sind (Jolly, Recht und Sitte S. 133f.). Es lag aber im Interesse des Staates, daß die Leute recht viel Prozesse vor seine Vertreter brachten (vgl. z.B. gleich S, 198, 3f.); denn von den Strafgeldern lebte er zum guten Teil. Die Frage: »Wer kriegt nun die beständig wiederkehrenden Geldbußen (daṇḍa)«, dürfen wir also dahin beantworten: nicht der Geschädigte, und mochte er auch beinahe das Leben verloren haben, sondern die »Krone«. Wohl aber erhält er den Schadenersatz, der so oft vorgeschrieben wird.


9 So muß man wohl im Hinblick auf 198, 1ff. übersetzen. Pradhāvati ohne Akkusativobjekt heißt freilich meistens »davonlaufen«. So sehr oft im Epos. Danach: »Denn wer ein böses Gewissen hat (wörtlich: ›wer es nicht erträgt‹, nämlich daß die Sache untersucht wird, wer nicht fähig ist, sich zu verantworten), läuft davon«. Aber in den allermeisten Fällen konnte es sich der Betreffende doch nicht leisten auszukneifen. Vgl. auch 198, 1–2.


10 Kalahopaliṅgana das Zusammenschließende, sich Anschließende bei dem Streithandel, die Zusammenfügung der Umstände, also der Umstands- oder Anzeigebeweis (der auch liṅga genannt wird, wenn auch upaliṅgana nicht unmittelbar mit liṅga zusammenhängen wird). Kalaha übersetze ich bald mit Streit(handel), bald mit Schlägerei.


11 Mit paçcātkāra = parājaya vgl. Jolly, Recht und Sitte S. 114 und paçcātkaroti zurücktun, überwältigen, to foil MBb. VII, 152, 25; zurücktun, wieder zur Jungfrau machen Kauṭ. 229, 16.A13


12 Apaharati auch: stiehlt oder: raubt. Es ist wohl kaum gemeint, daß jemand anders die Gelegenheit der Balgerei in heimtückisch schlauer Weise benutzt, sich etwas zu stehlen oder gewalttätig anzueignen, denn hier wird ja von Privatpersonen geredet, nicht von hohen Reichsregierungen oder sogenannten Völkern, sondern daß der Stärkere sich in dem Streite den Gegenstand des Zankes raubt.A14


A1 Nach N. XV–XVI, 5 hat die tätliche Beleidigung die folgenden drei Arten oder Grade: avagoraṇa drohende Erhebung eines Gegenstandes, niḥçaṅkapātana unbedenkliches Dreinschlagen damit, kshatadarçana Hervorrufung einer Verletzung.


A2 Y. II, 213 ändert und vereinfacht unsere Stelle ein wenig; dem, der nicht compos mentis ist, erläßt er in 214 die Strafe ganz. Bṛ. XX, 2–3 setzt nur einen māsha an, wenn jemand einen Gleichstehenden mit Asche u. dgl. mehr bewirft, 2–3 māsha, wenn einen Höherstehenden oder das Weib eines anderen.


A3 Wer den anderen an Fuß, Haar, Kleid oder Hand zerrt, 10 p. Vish. V, 65 (lies -luñcane); Y. II, 217. Packt ein Çūdra oder ein Kastenloser einen Höhern bei Haar, Bart, Fuß, Hand, Nacken oder Hodensack, dann sollen ihm die Hände abgeschnitten werden. N. XV–XVI, 28 = M. VIII, 283.


A4 Erhebt jemand gegen den anderen drohend die Hand, dann zahlt er 10 kārshāpaṇa; den Fuß, 20 (Y. II, 216; Vish. V, 60f.); ein Stück Holz, die 1. Sāhasastrafe; einen Stein, die mittlere; eine Waffe, die höchste (Vish. V, 62–64). Y. II, 216 und Bṛ. XXI, 6 belegen die Schneidewaffe mit der mittleren. Aber sogar von einem Schlage mit der Hand versichert uns Milindap. 193, wolle der Beleidigte die Sache nicht hingehen lassen, dann koste er einen kāhāpaṇa. Bṛ. XXI, 5 ahndet das Werfen von Kies, Steinen oder Holz mit der niedrigsten Sāhasabuße, die Verletzung durch Stein, Backstein oder Knüttel mit 2 māsha; mit 4, wenn Blut fließt! Bei Y. II, 218 und Vish. V, 66f. kostet der mit einem Stück Holz zugefügte Schmerz ohne Blut 30 paṇā, mit Blut 60.


A5 Im wesentlichen ebenso Bṛ. XXI, 9–10, während Y. II, 219f. und Vish. V, 68–70 sich ein paar Verschiedenheiten leisten.


A6 Ebenso Y. II, 221 und Vish. V, 73. Gaṇ. nun hat vipattau statt deçakālātipattau: »geschieht dabei ein Unglück,« d.h. stirbt der Mißhandelte. Im Sinn ist das weit besser, textkritisch erregt es Bedenken. Atipatti statt des gewöhnlicheren atipātana finden wir auch in 189, 15.


A7 Gaṇ. hat noch pātanabhañjane dvādaçapaṇaḥ zwischen shaṭpaṇaḥ und pratīkāraç ca: »wer sie niederstürzen macht oder in Stücke zerschlägt, 12 paṇa« (und in allen Fällen die Wiederherstellungskosten). Dieses Textteilchen muß echt sein, wie sein Ausfluß Y. II, 223 beweist: »Wenn jemand gegen eine Hauswand schlägt, soll er fünf paṇa Strafe zahlen, wenn er sie zerreißt oder zerbricht, zehn; wirft er sie ganz nieder, zwanzig; dazu (immer) die Wiederherstellungskosten.« Vish., der Strafenprasser und Abschreiber auch aus Y., versteigt sich in V, 108f. dagegen zu der zahlentrunkenen Kindlichkeit: »Wer die Erdwand eines Hauses (gṛihabhūkuṭya) u. dgl. mehr zerstört, soll die mittlere Sāhasastrafe (d.h. 500 paṇa) zahlen. Und muß wiederherstellen lassen.« Diese Epitomatoren, bes. Y. und Vish., zeigen Originalität fast einzig darin, daß sie die Strafen nach reiner Willkür umändern.


A8 Y. II. 224 hat 16 paṇa, Vish. V, 110 sogar 100! Statt der ersten Sāhasastrafe bietet Y. die mittlere.


A9 Vgl. M. VIII, 296–98; Y. II, 225f. (hier auch die Abschneidung eines Nebengliedes oder çākhāṅga, z.B. eines Beines und des Zeugungsgliedes); Vish. V 50f.


A10 Vgl. M. VIII, 285; Vish. V, 55–59; Y. II, 227–29, Vish., der auch hier den Y. wenigstens mitbenutzt hat, schwelgt wieder in hohen Strafen. Y. hinwiederum arbeitet auch an dieser Stelle hauptsächlich aus Kauṭ. Zum Glück für die Textgestaltung des Arthaç. Obwohl nämlich meine Übersetzung in Zeile 15 vollkommen auch mit Gaṇ.'s Glosse übereinstimmt, ist sie dennoch falsch. Sie war mir immer verdächtig. Y. beweist, daß das Richtige lautet:


A11 Wegen des bekannten grausamen Gesetzes gegen den Çūdra und gegen den Kastenlosen siehe N. XV–XVI, 25; M. VIII, 279; G. XII, 1; Vish. V, 19; Y. II, 215 (dieser sogar: Das Glied eines Nichtbrahmanen, mit dem er einen Mann von der Priesterkaste verletzt, soll ihm abgeschnitten werden; für das drohend erhobene die 1. Sāhasastrafe; bei Berührung die Hälfte). Daß bei Kauṭ. hier und in der damit zusammenhängenden Stelle 225, 15 ein Interpolat vorliegt, zeige ich in meinem »Wesen der altind. Rechtsschriften und ihr Verhältnis zu einander und zu Kauṭ.«, Bhañjana und bhaṅga wird wohl am besten mit Zerschlagen übersetzt. Also auch oben in Zeile 12 »zerschlägt« statt »bricht«. Die Wiederherstellungskosten müssen ebenfalls nach M. VIII, 287; Y. II, 222; Vish. V, 75; Bṛ. XXI, 10 bestritten werden. Siehe auch N. XV–XVI, 29 = M. VIII, 284: »Wer einem die Haut zerfetzt und dabei Blut hervorruft, ist um 100 paṇa zu bußen; wer aber einem das Fleisch aufreißt, um 6 nishka. Verbannt muß werden, wer einem einen Knochen bricht.« Vgl. Bṛ. XXI, 8.


A12 Vgl. Vish. V, 70.


A13 Mit der Vorschrift selber vgl. N. Einl. I, 44f.; G. XIII, 28–30; Y. II, 12 und mit diesen Stellen Bṛ. IV, 6.


A14 Nach Y. II, 221 muß etwas bei einem Streit Weggenommenes wiedergegeben und zweimal soviel als Strafe entrichtet werden; Bṛ. XXI, 10 redet nur vom Zurückerstatten oder Ersatz.

Quelle:
Das altindische Buch vom Welt- und Staatsleben. Das Arthaçāstra des Kauṭilya. Leipzig 1926, S. 306-309.
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