Sechzehntes Kapitel (68. Gegenstand).

Verkauf ohne Eigentumsrecht. Eigentumsrecht.

[297] Die Nichteinhändigung von etwas Geschenktem unterliegt denselben Bestimmungen wie die Nichtzahlung von Schulden. Etwas Geschenktes, das nicht handelbar ist,1 gehört einzig und allein zum »Zurücktreten« (d.h. ins Kapitel vom Reuigwerden bei Kauf und Verkauf).

Wenn jemand all sein Vermögen, seinen Sohn, sein Weib oder sich selber gegeben (d.h. versprochen) hat und wird reuig, dann soll man das Versprochene ihm überlassen;2 ebenso eine aus Frömmigkeit gegebene Gabe, wenn sie [297] schlechten Leuten oder für schädliche Werke, eine zum eigenen Vorteil gegebene, wenn sie solchen,3 die nicht nützen oder gar schaden, eine aus Liebe gegebene, wenn sie Unwürdigen versprochen worden ist.4 Oder so, daß weder Geber noch Empfänger geschädigt werden, sollen Sachverständige den Rücktritt anordnen.

Wer etwas, was ihm aus Furcht, sei es nun aus Furcht vor Gewalt, aus Furcht vor übler Nachrede oder aus Furcht vor Geldverlust zugesichert, worden ist, entgegennimmt, der erleidet die Strafe für Diebstahl; ebenso der, der eine Gabe aus Zorn gibt, falls dadurch Schaden geschieht.5 Auch wer etwas aus Übermut gegen Könige (d.h. wohl: sie zu übertreffen, zu beschämen, anzustacheln usw.) schenkt. Da die höchste Sāhasastrafe.

Eine Bürgschaftsschuld, eine Strafe, den Rest eines Frauenkaufpreises, eine Spielschuld, eine Trinkschuld, eine Schenkung aus Verliebtheit braucht der Sohn oder der Verwandte, der die Hinterlassenschaft erhält, nicht abzutragen.6

Soviel von der Nichtleistung des Versprochenen.

Nun aber der Verkauf ohne Eigentumsrecht. Wenn jemand etwas Verlorenes oder etwas Gestohlenes in Besitz bekommt, soll es der Inhaber durch den Richter holen lassen.

Sollten aber Ort und Zeit dies nicht erlauben, dann soll er es selber nehmen und ihm bringen. Und der Richter soll den Inhaber verhören: »Woher hast du es bekommen?« Wenn er vorweisen kann, daß alles ehrlich zugegangen ist, nicht aber den Verkäufer, dann soll er auf die Übergabe des Gegenstandes hin freigelassen werden. Wenn der Verkäufer vorgewiesen wird, muß dieser den Preis der Ware und die Strafe für Diebstahl tragen. Findet dieser aber eine Entlastung, dann soll er entlastet sein mit dem Vorbehalt: »bis die Entlastung hinfällig wird«. Wird sie hinfällig, dann soll er den Preis der Ware und die Strafe für Diebstahl zahlen.7

[298] Und nachdem einer den Nachweis des Eigentumsrechtes auf Verlorenes geliefert hat, soll er das Verlorene und Wiedergebrachte empfangen. Kann er keinen Eigentumsnachweis geben (während er es doch beansprucht hat), dann beträgt die Strafe fünfmal soviel wie der Wert des betreffenden Gegenstandes. Und der Gegenstand selber soll zu Recht des Königs sein.A1

Wenn jemand Verlorenes oder Gestohlenes an sich nimmt, ohne es zu melden, trifft den Inhaber die erste Sāhasastrafe.8 Wenn an einer Zollstätte etwas Verlorenes oder Gestohlenes auftaucht, soll es dort verbleiben. Hat [299] es nach Verlauf von drei Halbmonaten niemand, der sich seiner annimmt,9 dann soll es der König bekommen oder der Inhaber.10

Zusammen mit dem Eigentumsnachweis soll da (der Beansprucher) ein Lösegeld von fünf paṇa für ein zweibeiniges Wesen (d.h. einen Menschen, einen Sklaven), von vier paṇa für einen Einhufer, von zwei paṇa für Rind oder Büffel, einen viertel paṇa für Kleinvieh geben und von Edelsteinen, wertvollen und minderwertigen Rohstoffen fünf Prozent (des Wertes).A2

Was von feindlichem Heer oder Waldstämmen weggeschleppt worden ist, soll der König wiederholen und immer den rechtmäßigen Eigentümern übergeben. Wird etwas von Räubern Genommenes nicht gefunden, dann soll er dafür aus seinen eigenen Besitztümern darreichen. Oder ist er nicht imstande, es wiederzubringen, dann was er durch Eroberung (bei dem Zuge) erbeutet hat. Oder hat er (dasselbe Gut) wiedergebracht (und zieht es vor), dann soll er dafür die Loskaufssumme geben.11

Was aber jemand durch seine Heldenkraft aus Feindesland hergebracht hat, mag er, je nachdem, wie es ihm der König zugewiesen hat, genießen, mit Ausnahme von arischen Personen und dem Gute von Göttern, Brahmanen und Büßern. Dies vom Verkauf ohne Eigentumsrecht.

Nun aber das Eigentumsrecht.12 Fortlaufender Besitz gilt für Sachen, bei denen die Beweispunkte weggefallen sind, als gleichwertig dem Eigentumsrecht.13 Wenn jemand aber Eigentum14 zehn Jahre lang ruhig von anderen besitzen und genießen läßt, geht es ihm verloren, ausgenommen wo Kinder, Greise, Kranke,[300] vom Unglück Verfolgte und Verreiste, Verlassen des Landes und Wirren im Reiche in Betracht kommen. Eine Liegenschaft, die jemand zwanzig Jahre lang ruhig hat besitzen lassen, darf er nicht mehr beanspruchen.

Wenn Verwandte, vedagelehrte Brahmanen oder Ketzer in der Abwesenheit der Fürsten15 in den Gebäuden oder auf den Liegenschaften von anderen wohnen, sollen sie sie nicht auf Grund des Besitzes und der Nutznießung als Eigentum bekommen; noch auch (irgend jemand) ein versiegeltes Depositum, ein Pfand, einen vergrabenen Schatz, unversiegeltes Anvertrautes, ein Weib, ein Grenzstück und das Eigentum des Königs oder vedagelehrter Brahmanen.A3

Brahmanische Büßer und Ketzer sollen an großen freien Orten wohnen, ohne einander zu verdrängen oder zu schädigen. Ein geringes Ungemach sollen sie ertragen. Oder der früher Angekommene soll andere an die Reihe kommen lassen, da zu wohnen. Wer da nicht nachgibt, soll hinausgeworfen werden.16

Die Hinterlassenschaft von Waldsiedlern, Wanderasketen (yati) und Vedaschülern wird deren Lehrern, Schülern, geistlichen Brüdern oder Sektengenossen17 zuteil, und zwar in dieser Reihenfolge.

In Fällen von Streitigkeiten vor Gericht sollen die Genannten, so viele Tage wie die Strafe paṇas betrüge, für den König fasten, fromme Bäder, Feuerdienst und sich steigernde große Kasteiungen üben.18 Ketzer, die weder Geld noch Gold haben, sind die »Heiligen«.19 Diese sollen je nach ihrer Eigenart durch Fastengelübde gutmachen, außer bei Injurien, Diebstahl, Raub und Ehebruch. Bei diesen sollen die betreffenden Strafen, wie sie angegeben sind, auferlegt werden.

[301] Bei den Weltfluchtorden soll der König die verkehrt Wandelnden20 durch Strafe hemmen. Denn wird das Gute vom Schlechten beeinträchtigt, so schlägt es den Herrscher darnieder, wenn dieser ruhig zusieht.

Fußnoten

1 Vgl. S. 184, 7 f. und Bṛihaspati (angef. v. Jolly, ZDMG 67, S. 73); »Achtfach ist nach der Überlieferung das, was man keinem geben darf: Gemeinsames Gut, Sohn, Ehegattin, Pfand (das man empfangen hat), Gesamtbesitz, Bewahrgut, Geborgtes und einem anderen Versprochenes«. Dazu kämen Nār. IV, 4–5; Yājñ. 11, 175. Siehe auch S. 231, 3ff. Wegen avyavahārya not negotiable, nicht handelbar vgl. 175, 16, wo es »unfähig zu gegenseitigen Rechtshandlungen oder Geschäften« bedeutet.


2 Vgl. S. 184, 7 f. und Bṛihaspati (angef. v. Jolly, ZDMG 67, S. 73); »Achtfach ist nach der Überlieferung das, was man keinem geben darf: Gemeinsames Gut, Sohn, Ehegattin, Pfand (das man empfangen hat), Gesamtbesitz, Bewahrgut, Geborgtes und einem anderen Versprochenes«. Dazu kämen Nār. IV, 4–5; Yājñ. 11, 175. Siehe auch S. 231, 3ff. Wegen avyavahārya not negotiable, nicht handelbar vgl. 175, 16, wo es »unfähig zu gegenseitigen Rechtshandlungen oder Geschäften« bedeutet.


3 Es ist nicht klar, ob Personen oder Sachen d.h. Werke, Geschäfte usw. (so daß also karmasu ergänzt würde) gemeint sind, wahrscheinlich Personen, viel leicht aber beides. Dann: »solchen und für solche«.


4 Jede der dreierlei Gaben scheint hier einem der drei indischen Lebensziele zu dienen. Also ist wohl kāmadāna hier und im Folgenden vor allem ein aus Verliebtheit oder zu dem Zweck, Liebeshuld zu erlangen, gegebenes Versprechen. In den Parallelen zu der zweiten Stelle: Manu VIII, 159; Vas. XVI, 31; Yājñ. II, 47 (vgl. Gaut. XII, 41) haben wir vṛithādāna. Aber es wird kaum danach »eine aus willkürlichem Gelüste versprochene Gabe« zu setzen sein.


5 Im Einklang mit 148, 13–14; Nār. I,10; Bṛihasp. XI, 51; XV, 9; Kāty. X, 53–54 muß man wohl roshadānaṃ lesen.A4


6 Ich lese prātibhāvyadaṇdaçulkaçeshaṃ, wobei auch übersetzt werden könnte: »den Rest einer Geldstrafe oder eines Brautpreises«. Vielleicht wäre aber richtiger prātibhāvyaṃ daṇdaṃ çulkaçeshaṃ. Vgl. die schon von Sham. und Jolly angeführte Parallele Manu VIII, 159.A5


7 Wie S. 189, 16, 190, 5 und 213, 8 beweisen, muß hier svāmin der derzeitige Besitzer des Gegenstandes sein, und ist nicht der Eigentümer. Ebenso steht es wohl 190, 3. Wer also merkt, daß verlorenes oder entwendetes Gut in seinen Besitz gekommen ist, muß dies sofort anzeigen und es vom Richter holen lassen oder, wenn Zeit und Ort drängen, es selber bringen. Diese letzte Bestimmung klingt wunderlich. Und warum bringt er es nicht immer selber? Ganz natürlich würde die Sache, wenn svāmin, wie sonst gewöhnlich, den Eigentümer bezeichnete; denn für den ist es wichtig, das Entdeckte sich sofort zu sichern und den widerrechtlichen Inhaber zu verhindern, daß er es verschwinden mache oder selber verdufte. Möglich wäre dann die Übersetzung Sham.'s: »so soll er ihn (den Übeltäter) durch den Richter verhaften lassen ... soll ihn selber ergreifen und vor ihn bringen«. Da müßte man aber schon svāminam statt svāmī einsetzen: »soll den (widerrechtlichen) Inhaber ergreifen lassen« usw. Denn da dieser svāmin in Zeile 16 der Inhaber ist, kann er doch nicht in Zeile 14 der Eigentümer sein! So käme alles auch in den schönsten Einklang mit Yājñ. II, 169f., abgesehen von dem verschiedenen Sinn des Wortes svāmin. Daß jedoch der Eigentümer selbst den Sünder vor Gericht schleppen soll, ist weit weniger natürlich, als daß er sein eigenes Gut dem anderen wegnimmt und es dem Richter überliefert. Vgl. aber Jolly, Recht und Sitte S. 139. Sollte Yājñavalkyas Regel am Ende gar auf einem Mißverständnis unserer Stelle beruhen, dies um so eher, als seine Vorschrift wohl heißen wird: »Findet jemand etwas, was ihm verlorengegangen oder gestohlen worden ist, dann soll er den Mann, der es führt, verhaften lassen, und wenn dabei Ort und Zeit versäumt würde, ihn selber verhaften und dem Richter übergeben«? Eine solche Auffassung unserer Kauṭilyastelle aber wäre ohne die Änderung in svāminaṃ unmöglich und auch mit ihr nicht einwandfrei. – Sa ced ācārakramaṃ darçayet wörtlich: »wenn er ein Verfahren oder einen Verlauf der Sache, der der richtigen Handlungsweise entspricht, vorweisen sollte«. Mit apasāra vgl. S. 214, 2; 218, 5. Apasāra oder weniger richtig avasāra, wie an jenen Stellen steht, bezeichnet die Entlastung von einem Vergehen, bes. Entlastungszeugnis, Entlastungszeuge, wohl auch Nachweis des Alibi. Es findet sich auch Manu XIII, 198 in anapasara, sei es als Nebenform, sei es als Fehler für apasāra. Kann also der betr. Verkäufer sich entlasten, sei es dadurch, daß er den Menschen, der ihm den Gegenstand verkauft hat, nachweist, sei es auf andere Art, dann soll er heil davonkommen, außer es stellt sich nachher heraus, daß er doch schuldig ist. Yājñ. II, 170 lautet viel klarer: »Weist er den Verkäufer vor, dann ist er gerechtfertigt; der Eigentümer erhält den Gegenstand, der Fürst das Strafgeld und der Käufer den Kaufpreis von dem, der ihm den Gegenstand verkauft hat«. Schöner könnte man sich es ja gar nicht denken in dieser bestmöglichen aller Welten! Auf unseren letzten Fall freilich geht Yājñ. gar nicht ein.A6


8 Könnte an und für sich wohl heißen: »Wenn der Eigentümer (ihm) verlorengegangenes oder gestohlenes Gut an sich reißt, ohne es (vor Gericht) zu melden, trifft ihn die niedrigste Sāhasastrafe«. Ja, utkarshatas machte sich da sogar natürlicher als bei der anderen Auffassung. Aber wenn svāmin, wie doch klar ist, S. 189,14, 16 Inhaber bedeutet, so jedenfalls auch hier, da sich diese Stelle allem Anschein nach auf jene bezieht. Man muß aber vielleicht übersetzen: »Wer einen ihm verloren gegangenen oder gestohlenen Gegenstand dem Besitzer abnimmt, ohne es zu melden, den trifft die erste Sāhasastrafe«. Dann entspräche unser Text genau Yājñ. II, 172: »Wer einen verlorenen oder gestohlenen Gegenstand aus der Hand eines anderen entgegennimmt, ohne ihn beim Fürsten zu melden, der soll um 96 paṇa gebußt werden«. Dem König darf halt auf keinen Fall sein Sechstel vom Werte aller wiederaufgetauchten Sachen entgehen (Manu VIII, 33).


9 Anabhisāra, vielleicht anabhisara zu lesen, »keine Hilfe, keinen Helfer findend«. Vgl. S, 168, 10; 335, 4. Gemeint ist natürlich jemand, der ihn in aller Form Rechtens auslöst.


10 Der Inhaber bekommt ihn wohl, wenn kein Verdacht gegen ihn vorliegt; sonst aber der Fürst, d.h. wahrscheinlich in der Wirklichkeit dieser in den aller meisten Fällen. Yājñ. II, 173 schreibt vor: »Wenn von Zolleuten oder Hütern des Ortes (der Gegend) etwas Verlorenes oder Gestohlenes gebracht wird, soll es nach einem Jahre der svāmin bekommen, später der König«. Auch hier muß svāmin der Inhaber sein; denn der Eigentümer, d.h. der, der den Eigentumsnachweis liefern kann, bekommt natürlicherweise den Gegenstand sofort. Und doch kann einige Zeilen vorher (in çloka 170) der svāmin kaum jemand anders bedeuten als den Eigentümer. O weh!A7


11 Oder: »Hat er es zurückgebracht, dann möge er beliebig (vā) die Loskaufssumme dafür geben«. Svayaṃgrāha bedeutet bei Kauṭ. gewöhnlich: gewaltsame Ergreifung, Eroberung. So S. 322, 2; 345, 1 353, 9. Vgl. S. 366, 20. Aber S. 345, 1 heißt es »freiwillig«. So wäre auch möglich, ja am Ende doch besser: »Oder ist er nicht imstande, es zurückzubringen, dann das durch einen Freiwilligen Herbeigeholte«, d.h. dann möge er es, nachdem es ein Freiwilliger (»Freibeuter«) herbeigeholt hat, wiedererstatten.A8


12 Wörtlich: »die Verbindung mit, d.h. die Zugehörigkeit zu dem eigenen Herrn« (svasvāmisambandha), oder noch wahrscheinlicher: »die Verbindung zwischen Eigentum und Eigentümer« und im Besonderen: »Fortdauer des Eigentums«, Verlierbarkeit und Unverlierbarkeit des Eigentums.


13 Yathāsvam »dem Eigen entsprechend«. Wegen deça Punkt, auf den es ankommt, Entscheidungspunkt, Beweisstück, Beweismittel vgl. 149, 7ff.; 222, 16; Manu VIII, 52ff. Hier sind vor allem Zeugen und Schriften gemeint.


14 Wie das Folgende zeigt, ist mit dravya Gut hier im Besonderen bewegliches Eigentum gemeint. Vgl. dhana bei Yājñ. II, 24.A9


15 Da geht ja alles drunter und drüber! Aber ich vermute, daß rājñāṃ hier für das öfters gleichbedeutende svāmināṃ hereingeschlüpft ist, und daß man übersetzen sollte: »In der Abwesenheit der Eigentümer«.


16 Es ist natürlich die Rede von rechtgläubigen und von ketzerischen Wanderasketen. Von deren vorübergehendem Aufenthalt in Parks usw. ist ja die Literatur voll. Ich habe nach der Lesart von B saheran übersetzt. Mit saṃharan, das freilich etwas sonderbar klingt, hieße es etwa: »Wer eine kleine Schädigung anderer auf sich lädt oder wer zuerst gekommen ist«. Wie sich diese Heiligen oft um bestimmte Bäume usw. zankten, schildert z.B. Jāt. Nr. 213.


17 Samānatīrthya Männer, die von derselben Schule sind, die den gleichen Lehrer haben; hier aber jedenfalls: der gleichen Glaubenslehre, Kirche oder Sekte angehörig. Diese Verwendung von tīrthaA10 »Furt« oder »Überfahrt hinüber über den saṃsāra« ist bekanntlich besonders den Jaina eigen, aber durchaus nicht auf diese beschränkt.


18 Mahākacchavardhana kehrt S. 206, 14 in der gleichen Form und in derselben Verwendung wieder. Es ist prakritisch gefärbte Gestaltung von mahākṛicchravardhana »große Peinigungssteigerung, an Peinigungen wachsendes großes Gelübde«, d.h. die betr. Kasteiung wird in methodisch fortschreitender Weise gesteigert, bes. die Enthaltung von Speise. Mit -vardhamāṇa empfinge das Wort ein spezifisch jinistisches Gepräge (vgl. z.B. āyambilabaddhamāna).A11


19 Sādhu. Das Wort ist wieder vor allem ein Jainaausdruck, gehört aber nicht allein ihnen an.


20 Ich lese pravrajāsv ayathācārān. Noch näher läge wohl pravrajāsu vṛithācārān »die nach eigener Willkür (oder: eitel, verkehrt) Wandelnden (oder: die willkürlichen, bezw. verkehrten Arten zu leben).«


A1 Weniger streng ist die Smṛiti in diesem Fall. Vgl. N. VII, 8; M. VIII, 31–32; Y. II, 33 (die beiden letztgenannten: wenn er sein Eigentumsrecht nicht beweisen kann, dann den Wert des Gegenstandes als Strafe).


A2 Genau dieselben Lösegelder oder besser: Vergütungen für die Aufbewahrung in der schon von Jolly angeführten Stelle Y. II, 274, nur sagt Y. nichts von Edelsteinen usw.


A3 Wegen des Gutes, das nie verfällt oder dem Eigentümer verloren geht, vgl. Vas. XVI, 18; N. I, 81–83; M. VIII, 149; G, XII, 39; Bṛ. IX, 11–12; 21; Y. II, 25. G. XII, 37–39 lautet: »Wenn das Gut eines Menschen, der weder blödsinnig noch unmündig ist, zehn Jahre lang vor dessen Augen (ruhig benutzt) wird, gehört es dem Benutzer (oder: Besitzer). Nicht aber, wenn (es benutzt wird) von einem vedagelehrten Brahmanen, einem Wanderasketen oder einem Diener des Königs. Bei Vieh, Land und Frauen gibt es kein zu langes (und somit das Eigentumsrecht aufhebendes) Besitzen.« Dazu bemerkt Haradatta: »Wenn der Eigentümer sein Eigentum vedagelehrten Brahmanen oder Asketen über die Zeit hinaus überläßt, um desto mehr religiöses Verdienst zu erwerben, oder den Beamten des Königs, weil er sich nicht getraut, seine Rechte geltend zu machen, so hebt dieser allzulange Besitz durch den anderen seinen Eigentumsanspruch nicht auf.« Um Rücksicht gegen die Verwandten und die sonst Aufgeführten handelt es sich also wohl auch bei Kauṭ., und die Ketzer sind natürlich, wie sonst gewöhnlich, ketzerische Mönche. Hält man nun außer G. XII, 37f. auch N. I, 79 und M. VIII, 147, wo über all saṃnidhau steht, sowie Y. II, 24 mit seinem gleichbedeutenden paçyato und N. I, 82 mit dessen pratyakshaparibhogāt neben unsere Kauṭilyastelle und beachtet man, daß im vorhergehenden Paragraphen von Besitz im Angesicht des Eigentümers die Rede ist, und daß in dem eben behandelten ja Ausnahmen von der vorhergehenden Regel gegeben werden sollen, so erhellt mit Gewißheit, daß wieder einmal das a privativ. falsch ist, daß man also saṃnidhau setzen muß. In der Übersetzung müßte es also (mit svāminām statt rājñām) heißen: »in der Gegenwart der Besitzer«, statt: »in der Abwesenheit der Besitzer«. Die Stelle aus G. sowie Bṛ. IX, 11–12 führt nun aber auf die Vermutung: In rājñām steckt mindestens ein verstümmeltes rājamānushāḥ (oder rājñāṃ mānushāḥ; vgl. Y. II, 242), und man soll also lesen: pāshaṇḍā rājamānushā (rājñāṃ mānushā) vā saṃnidhau. Dann: »Wenn Verwandte, Vedagelehrte, Ketzer oder Leute des Fürsten in der Gegenwart (der Eigentümer) in den Gebäuden« usw. Dies ist wohl die wahrscheinlichste Besserung. Übrigens sieht rājanyapurusha bei G. verdächtig aus. Es sollte vielleicht etwa rājatatpurusha, oder rājasvapurusha stehen: »vom König oder von einem seiner Leute (Diener)«, wofür auch Bṛ. IX, 12 spräche.


A4 Zu diesem und dem vorhergehenden Paragraphen vgl. besonders auch N. IV, 9–10 über das ungültige Gegebene oder Versprochene. Dessen sind 16 Arten: 1. was gegeben oder versprochen worden ist aus Furcht, 2. aus Zorn, 3. aus Haß, 4. aus Kummer, 5. von Krankheit oder Schmerz gepeinigt, 6. als Bestechung, 7. zum Scherz, 8. aus Verwechslung (einer Person oder Sache mit einer anderen), 9. infolge eines Betrugs, 10. das von einem Kinde Gegebene oder Versprochene, 11. von einem, der gerade nicht compos mentis ist, 12. von einem nicht Selbständigen, 13. von einem in großer Not (ārta, wie z.B. wenn er in Lebensgefahr schwebt), 14. von einem Betrunkenen, 15. von einem Wahnsinnigen, 16. was einer aus dem Verlangen, wieder etwas zu empfangen, gibt, indem er denkt: »Dieser wird mir ein Geschäft ausführen« (wahrscheinlich mit der Ergänzung: wobei er sich aber enttäuscht sieht). Dann gliedert N. in 11 nicht als zwei neue Nummern, sondern als Ausdeutung des vyatyāsa in Çl. 9 noch an: »Und was jemand einer unwürdigen Person gibt oder verspricht in der Meinung, es sei eine würdige, oder wenn ihm fälschlich gesagt wird, ein Werk sei ein frommes, auch dies in Unkenntnis Gegebene oder Versprochene ist ungültiges Gegebenes (adatta).« Vgl. M. VIII, 212; G. V, 23 und besonders Bṛ. XV, 9–11; auch Ā. II, 5, 10, 3. Gültiger Arten des Gegebenen oder Versprochenen sind sieben: 1. Preis für eine Kaufware, 2. Lohn für Dienste, 3. Honorar oder Trinkgeld, 4. aus Liebe, 5. für einen Gefallen, 6. für den Genuß eines Weibes, 7. jemand eine Hilfe zu gewähren. N. IV, 8. Ähnlich, aber mit acht Arten Bṛ. XV, 8. Im übrigen gilt: Gegeben oder versprochen darf nur werden, was die Eignen nicht verkürzt. N. IV, 6; Bṛ. XV, 3; Y. II, 175; vgl. B. II, 3, 16; M. IX, 10.


A5 Zu M. VIII, 159 kommen hinzu: Vas. XVI, 31; N. I, 10; G. XII, 41; Bṛ. XI, 51; Y. II, 47. Nach M., Y. und Bṛ. ist wohl prātibhāvyaṃ daṇḍaçulkaçesham, also »Rest einer Geldstrafe oder eines Brautpreises« nach G. »... eines Kaufmannszolls« richtig. So lesen denn auch Gaṇ. und Jolly. Man ändere auch lieber »Bürgschaftsschuld« (in Z. 12) in »Bürgschaft«.


A6 Ähnlich wie Y. II, 170 lautet N. VII, 5 wohl die Vorlage für Y. Vgl. auch N. VII, 2, 4; Bṛ. XIII, 3–4; M. VIII, 201f.; Vish. V, 164f. Es scheint also, man muß in den sauren Apfel beißen und svāmin in Zeile 14 als »Eigentümer«, in Zeile 16 als »Inhaber, Besitzer« verstehen: »Trifft der Eigentümer etwas an, was ihm verloren gegangen oder gestohlen worden ist, dann soll er es vom Richter holen (in Verwahrung nehmen) lassen.« Das weitere wie im Text der Übersetzung. Vgl. Übersetzung S. 300, Anm. 2. Sachlich wäre das ebenfalls das Beste. Y. hat offenbar die Schwierigkeit nicht empfunden, svāmī in Zeile 14 bei Kauṭ. seelenruhig als Eigentümer verstanden und aus Kauṭ. 189, 14ff. und N. VII, 5 seine Verse II, 169–170 zusammengestellt. – Wer heimlich, zur Unzeit, an unrechtem Ort, um einen zu geringen Preis und von einem schlechten Menschen kauft, wird als Dieb angesehen. N. VII, 2–3; Bṛ. XIII, 11; Vish. V, 166; Y. II, 168; Çukran. IV, 5, 624f.


A7 Ich habe Y. II, 173 falsch wiedergegeben. Es muß heißen: »Verlorenes oder Gestohlenes soll, nachdem es die Zollbeamten oder die Hüter des Ortes (der Gegend) an sich genommen haben, vor Ablauf eines Jahres der Eigentümer (wenn er erscheint und sich ausweist) bekommen, später der König.« Danach müßte man, was sprachlich minder natürlich wäre, in 399, 7–8 sagen: »An der Zollstätte soll Verlorenes und Gestohlenes (in Verwahrung) bleiben.« Vgl. mein Buch über die Rechtsschriften; auch Y. II, 264; Bṛ. XIV, 11f.; N. III, 16–18.


A8 Nach der Smṛiti hat der König die Pflicht, von Räubern oder Dieben Weggeschlepptes den Eigentümern wieder zu verschaffen; sonst muß er es aus seinem eigenen Schatz ersetzen. N. XIV, 27; M. VIII, 40; G. X, 46–47; Vish. III, 66–67; Y. II, 36. Vgl. Ā. II, 10, 26, 8 und Bühlers Anm. dazu in seiner Übersetzung, sowie Kauṭ. 223, 8ff. nebst meiner Anmerkung. Freilich im wirklichen Leben sind die alten Inder wohl meistens auf die Selbsthilfe und auf die Opferfreudigkeit hochgesinnter, mutiger Männer oder der Verbände angewiesen, sowohl was fremde wie einheimische Räuber betrifft. Das zeigen Literatur und Inschriften. Die aus dem Epos, den Rechtsbüchern, den Inschriften und Erzählungen wohlbekannten Viehdiebstähle nehmen dabei eine bedeutende Stelle ein. Ja, auch gegen den eigenen König, diesen dem Feuer und dem Räuber oder Diebe beigeordneten Wegraffer des Gutes der Landeskinder, schützen Edle ihre Mitmenschen und deren Habe. Die Smṛiti billigt den Rettern ebenso wie Kauṭ. Belohnungungen zu. So N. III, 6; Bṛ. XIV, 10 (auch XVII, 6); Y. II, 260; Çukran. IV, 5 602f.; vor allem aber auch Mookerji, Loc. Gov. S. 215ff.; 262ff. Bṛ. XIV, 31f. verordnet: »Wenn Räuber auf Befehl des Herrschers Gut aus feindlichem Land zurückbringen, sollen sie dem König ein Sechstel auslesen und den Rest in richtiger Weise verteilen, vier Teile an den Führer, drei an besonders Tapfere, zwei an Tüchtige, sonst gleich unter alle.« Vgl. Çukran. IV, 5, 610–613. Hier auch: »Werden sie beim Raubzug gefangen, dann sollen alle für das aufkommen, was an Lösegeld für sie ausgegeben worden ist.« Wir sehen, der König weiß seine »Räu beruntertanen« in hochmoralische Bahnen zu leiten.


A9 Mit dem Inhalt des vorliegenden Paragraphen vgl. Vas. XVI, 17–18; N. I, 78–80; 82; M. VIII, 147–148; G. XII, 37–39; Bṛ. IX, 5–9; Y. II, 24f. Die 20 Jahre für Liegenschaften hat aber nur noch Y., während Bṛ. 30 angibt, N. aber die 20 für Pfänder, Bewahrgut, Grenzland, Eigentum eines Kindes und eines vedagelehrten Brahmanen, gesetzt, daß die Nutznießung vor den Augen des Eigentümers stattfindet, eine Regel, die zum Teil im Widerspruch steht mit Vas. XVI, 18; M. VIII, 149; G. XII, 38f.; Y. II, 25. In den Quot. fr. N. II, 21 freilich mag dieselbe Regel vorliegen wie bei Kauṭ. und Y.; denn sādhya, bedeutet dort: »etwas, was einer zu fordern hat«. Vas., M. und G. nennen überhaupt nur zehn Jahre.

Bei Kauṭ. taucht die Frage auf: Wie lange darf nun jemand verreist sein, ohne sein Anrecht zu verlieren? Darauf antwortet wohl IV, 7–10 in den Quot. fr. N. Ich übersetze: »Wenn irgendein Vedaschüler seinen heiligen Stand 50 Jahre lang fortsetzen oder ein Mann, der Gut erwerben will, lange in einem fremden Land bleiben sollte, und der ausstudierte und heimgekehrte Vedaschüler sucht nun sein Gut zu erlangen, so macht ihn 50jähriger Besitz (durch einen anderen) dies Gut verlieren. (Denn) zwölf Jahre für jeden Veda ist die Zeit, die den nach heiligen Wissen Verlangen den festgesetzt ist, und für solche, die ein Handwerk oder eine Kunst lernen wollen, ist sie zu Ende mit dessen Erlernung.« Ich lese nämlich pañcāçadābdikam in der ersten Zeile, wie der Sinn und das pañcāçadābdiko der vierten Zeile verlangen; außerdem noch kaçcid für das verkehrte kiṃcid. Vrata ist hier genau gebraucht wie in Vas. XXIII, 4, 7, 11 und vielen anderen Stellen und bezeichnet den Stand des brahmacārin. Der Text fährt fort und gibt so zugleich eine Parallele zu dem folgenden Paragraphen bei Kauṭ.: »Was von ihren (d.h. der genannten Schüler oder Lehrlinge) Freunden oder Verwandten, während jene nicht anwesend sind, sowie von jemand, der sich gegen den Fürsten vergangen hat, genutznießt worden ist, das verfällt durch keine Zeit.« Das avaçyatām des Textes läßt sich nicht in den Satz einordnen. Jollys »against their wish« ist natürlich bloßer Notbehelf. Die Betreffenden sind ja gar nicht gegenwärtig, ihren Willen kundzutun. So vermute ich avāsinām »not in residence« und nṛipāparādhinā für das ebenfalls ganz unkonstruierbare nṛipāparādhikām. Wahrscheinlich aber eher nṛipāparādhināṃ im Einklang mit der folgenden Anmerkung (Zusatz zu 301, 4–6). Dann: »... nicht anwesend sind, genutznießt worden ist, sowie Eigentum von solchen, gegen die vom König (oder dessen Leuten durch widerrechtliche Besitzergreifung) Unrecht geschieht« usw. Auch nṛipa rādhikaṃ wäre denkbar: »sowie etwas, was einen Übergriff durch den Fürsten (oder: durch Leute von der Regierung) erlitten hat«.


A10 Samānatīrthya heißt nach Pāṇini IV, 4, 107 »in oder bei demselben tīrtha wohnend«. Was aber bedeutet tīrtha? Samānatīrthya fehlt im PW., ekatīrthin (Y. II, 137) aber wird dort wiedergegeben mit: »dieselbe Einsiedelei bewohnend«. Ekatīrthin bei Y. ist nun gewiß dasselbe wie Kauṭ.'s samānatīrthya; ebenso ekatīrtha bei B. I, 11, 22 (= I, 11, 21, 4). Govinda erklärt da, es sei einer, der denselben guru habe. Samānatīrthya darf man andererseits wohl mit satīrthya gleichsetzen. S. Pāṇ. VI, 3, 67. Dies wird »Mitschüler« übersetzt. So z.B. in Mālatīm. vor II, 9. Govinda sagt zu B. I, 5, 116 (= I, 5, 11, 30): samāno gurur yasya, verselbigt es also mit ekatīrtha. Sowohl dieses satīrthya wie ekatīrtha aber unterscheidet B. ausdrücklich von sabrahmacārin. So müßte guru (oder tīrtha) also hier etwa geistlicher Berater oder Führer bedeuten. Tīrtha ist auch der Lehrer, der in die Ātmanlehre einführt (Bṛihadār.-Up. VI, 2, 7). Dagegen wäre laut Telang, Notes zu Mudrār. S. 6 (in der Ausgabe von Hillebrandt 11, 8) gerade dharmabhrātar = »Bruder durch den gleichen guru«. Danach scheinen diese Wörter wirklich so wenig scharf wie in meiner Übersetzung voneinander getrennt zu sein und samā natīrthya etwa zu heißen: »demselben geistlichen Führer zugetan«. – Wegen der Vererbung vgl. Y. II, 137; Vish. XVII, 15–16.


A11 In Vas. XXI, 32 erhalten wir durch falsche Sanskritisierung aus einem prakrit. mahākaccha (= mahākṛicchra) sogar mahākaksha! Dort heißt es vom vānaprastha, wenn er seine Weihe (sein Gelübde, dīkshā) gebrochen habe, solle er zuerst zwölf Tage lang die kṛicchra-Kasteiung üben und dann: mahākakshe vardhayet. Mahākaksheṇa wäre wohl besser. Auf jeden Fall aber bedeutet der Text: »er soll in der mahākaccha- oder mahākṛicchra-Kasteiung die Steigerung anwenden.« Gleich das nächste sūtra: »Von seiten der (ketzerischen) Bettelmönche soll wie von den Waldsiedlern die mit dem Wachstum des Mondes fortschreitende Steigerung (der Kasteiung) und (neue) Weihe je nach ihren besonderen Religionsschriften (çāstra) stattfinden« gibt einen weiteren Beweis für diese Richtigstellung. Es handelt sich also um das bekannte cāndrāyaṇa-Gelübde oder ihm Ähnliches (B. III, 8; IV, 5, 17–21; Vas. XXIII, 45–47; XXII, 16; XXVII, 26f.; M. IX, 217–220; G. III, 10, 18; XIX, 20; XXVII; Vish. XLVII; Y. III, 324f.).

Quelle:
Das altindische Buch vom Welt- und Staatsleben. Das Arthaçāstra des Kauṭilya. Leipzig 1926, S. 297-302.
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