Zwanzigstes Kapitel (74. bis 75. Gegenstand).

Würfelspiel. Tierkämpfe mit Wetten. Vermischtes.

[309] Der Würfelaufseher soll alles Würfelspiel an einen Ort vereinigen; wer anderswo spielt, zahlt 12 paṇa Strafe. Dies, damit die Leute mit geheimem Lebensunterhalt entdeckt werden.1

»Bei einer gerichtlichen Klage wegen (Betrug im) Würfelspiel trifft den Gewinner die erste Sāhasastrafe, den, der verloren hat, die mittlere. Denn dieser einfältige Gesell wollte gewinnen, kann es aber nicht verwinden, daß er verlor.« Also die Lehrer.

[309] Nein, also Kauṭilya. »Wenn der Verlierende doppelt so große Strafe zahlen muß, dann wird niemand mehr zum König (d.h. ins Gericht) herbeigelaufen kommen.2 Denn die Würfler spielen gewöhnlich betrügerisch.3

Ihnen sollen die Spielaufseher geprüfte Kaurimuscheln und Würfel liefern.4 Auf Unterschiebung von anderen Kaurimuscheln und Würfeln steht eine Strafe von 12 paṇa. Bei Betrug im Spiel die erste Sāhasastrafe, Herausgabe des Gewonnenen und die Strafe für Diebstahl durch Betrug.5

Der Spielaufseher soll fünf Prozent von dem im Spiel gewonnenen Gute nehmen, die Miete für die Kaurimuscheln, die Würfel, die Krümmlinge«. (arālā) und die »Spänchen«,6 sowie die Gebühr für Wasser, Spielplatz und die Handlung des Spielens. Die Sachen (die ihm verfallen) soll er versetzen und verkaufen.7

Und wenn er nicht gegen schlechte Praktiken mit Würfel, Spielplatz und Hand einschreitet, trifft ihn eine doppelt so große Strafe (wie den Betrüger).

Ebenso wird es gehalten beim Wettkampf (besonders von Tieren, die man miteinander kämpfen läßt und auf die man wettet), mit Ausnahme des Wettkampfes, sein Wissen und seine Kunst zu zeigen.8

[310] Nun aber das Vermischte.A1 Wenn jemand Entlehntes, Gemietetes, Verpfändetes oder ihm Anvertrautes nicht am richtigen Ort und zur rechten Zeit zurückgibt, oder wenn er bei einer Verabredung, in einer bestimmten Nachtwache oder bei einem gewissen Schattenstand (der Sonnenuhr bei Tage) mit jemand zu gemeinsamer Sitzung oder zum Zusammenstehen zusammenzukommen, den Ort und die Zeit verpaßt, oder wenn er einen Brahmanen Militärpostengebühr oder Überfahrtsgeld entrichten macht, oder wenn er einen Menschen dazu auffordert, jemand auf den Leib zu rücken oder über ihn herzufallen, dann beträgt die Strafe 12 paṇa.9

Wer eine ihm zur Überbringung übergebene Sache nicht aushändigt,A2 oder die Hand an seines Bruders Eheweib legt, oder zu einer von ihrer Schönheit Lebenden geht, die ein anderer mit Beschlag belegt hat,10 oder eine Ware, auf die ein anderer Anspruch hat, ankauft, oder ein versiegeltes Haus erbricht oder gegen die vierzig Nachbarn von guter Familie Schwierigkeiten macht, zahlt 18 paṇa Strafe.11

Wenn der Beutelverwalter einer Familie (den Empfang gewisser Summen oder überhaupt den wahren Sachverhalt) ableugnet (also sich Veruntreuungen zuschulden kommen läßt), oder wenn jemand eine unabhängig lebende Witwe mit Gewalt beschläft, oder ein Caṇḍāla eine Arierin anrührt, oder jemand einem in der Nähe Befindlichen in der Not nicht zu Hilfe eilt, oder jemand [311] andere ohne guten Grund zur Hilfe herbeieilen macht, dann Strafen von 100 paṇa.12

Wer Bettelmönche von niedriger Herkunft, wie die buddhistischen, die Ājivaka usw., bei Götter- und Manenopfern füttert, zahlt eine Strafe von 100 paṇa.13

Wer ein Verhör mit beeidigten Aussagen anstellt, ohne daß er dazu befugt ist, wer Beamtenwerk tut, ohne Beamter zu sein, wer kleinere Haustiere entmannt oder wer einer Sklavin durch Medikamente die Leibesfrucht abtreibt, der zahlt die erste Sāhasastrafe.14

[312] Wenn Vater und Sohn, Gatte und Gattin, Bruder und Schwester, Muttersbruder und Schwesterssohn, Schüler und Lehrer einander verlassen, ohne daß der Betreffende seine Kaste verloren hat, oder wenn jemand einen, der zu seinem eigenen Vorteil mit ihm ausgezogen ist, mitten in einem Dorfe verläßt, die erste Sāhasastrafe; wenn im wilden Wald, dann die mittlere;A3 wenn er dadurch veranlaßt, daß (der Verlassene) ins Verderben gerät (bhreshayatas), die höchste. Bei Verlassung von anderen, die mit auf eine Reise gegangen sind, die halben Strafen.

Wenn jemand einen Mann bindet, der nicht gebunden werden sollte, oder ihn binden läßt, oder einen Gefangenen befreit, ein Kind oder einen Unmündigen gefangen setzt oder gefangen setzen läßt, beträgt die Strafe 1000 paṇa.A4

Je nach der Besonderheit des Mannes15 und des Vergehens soll die Besonderheit der Strafe eingerichtet werden.

Dem Wallfahrer,16 dem Büßer, dem Kranken, dem von Hunger, Durst und Wanderschaft Ermatteten, dem Ausländer, dem schwer unter einer Strafe Leidenden17 und dem Habelosen soll man Gunst und Hilfe erweisen. Die Richter sollen die Angelegenheiten von Göttern, Brahmanen, Büßern, Frauen Kindern, Greisen und Kranken, von Schutzlosen, die nicht zum Gericht herbeigelaufen kommen, (von selber) besorgen. Und sie sollen sie nicht durch Vorwände von Ort, Zeit und Besitz nasführen.18

[313] Zu ehren sind die Männer darauf hin, daß sie hervorragen durch Wissen, Geist, männliches Wesen, edle Geburt oder Wirken.19

So sollen die Richter mit ehrlichem Blick die Geschäfte führen, unparteiisch in allen Gemütsstimmungen und Umständen, vertrauenswürdig und leutselig gegen die Menschen.

Fußnoten

1 Vgl. Yājñ. II, 203: »Das Würfelspiel soll an einem Ort vereinigt werden (ekmukhaṃ kāryam), damit die Diebe entdeckt werden«. Ähnlich Bṛihasp, XXVI, 2. »Diebe« ist dabei in dem weiten altindischen Sinne zu verstehen (vgl. z.B. Jolly, Recht und Sitte S. 125). Die enge Verbindung zwischen Würfelspiel und Verbrechertum wird oft in der Literatur erwähnt und unter den Diebesorten und Verbrecheraufenthalten auch die Spielhalle genannt Siehe z.B. die Liste bei Manu IX, 264ff., wo auch die Rede ist von der Diebe Anhang, der zum Scheine die verschiedenartigsten Berufe treibt; dann MBh. XII, 140, 41f. (und dazu Weib im altind. Epos S. 205); Hindu Tales S. 249f. Über Diebe und andere Verbrecher, sowie deren Einfangung und Bestrafung Manu IX, 256ff.; Nār. XIV, 17ff. und die Parallelen bei Jolly SBE XXXIII Yājñ. II, 266ff.A5 Über die Regelung des Würfelspiels als einer staatlichen Einrichtung Nār. XVII, wo interessante Einzelheiten zu finden sind, ebenso Pariçishta 1–21; SBE XXXIII, S. 266f.; Bṛihaspati XXV (SBE XXXIII, S. 383ff.); Yājñ. II, 199ff. Denn es fiel dem Könige nicht ein, der Vorschrift des Manu IX, 221ff. und anderer Sittenrichter (vgl. Bühlers Manu S. LXXIf.), daß er diesen verderblichen Greuel unterdrücke, nachzuleben. Über Spielabgaben an den König vgl. auch Foy, Königl. Gewalt S. 43f., 62.


2 Da schwänden ja neben anderen Vorteilen für den Staat die vielen Strafgelder dahin. Ja, den Leuten könnte das Glücksspiel sogar verleiden und sie am Ende noch einsehen, daß es besser sei, die Gerichte überhaupt nicht mehr in Anspruch zu nehmen. Es möchte also dergestalt noch der ganze Staat, d.h. der Gewaltstaat, überflüssig werden! Welch grauenvoller Ausblick: zuletzt keine Laster und keine Verbrechen mehr! Thomas More, du Träumer vom »wahrhaften« Menschenvolk und Menschenstaat, wer den Kopf an eine Utopie verliert, der verliert ihn mit Recht dann auch an den Scharfrichter.


3 Das ist natürlich, unabänderlich und gut für den Staat, unheilvoll aber der Gedanke, die Spieler wirklich zur Ehrlichkeit, statt zu Strafgeldern, erziehen zu wollen, wie es jene altmodischen Tugendbolde, die »Lehrer«, möchten.A6


4 Wie ca zeigt, ist kākaṇīr akshāṃç ca zu lesen, was denn B auch hat. Kākaṇi und kākiṇi ist nach ind. Lex. = kaparda. So in unserem Kapitel. Diese Muscheln wurden ja zum Würfeln gebraucht.


5 Öfters begegnen uns weit strengere Strafen. So auch bei Kauṭ. 225, 9–10 und 198, 7. Wer falsche Würfel gebraucht, soll die Hand verlieren, wer sonst Betrügerstückchen verübt, zwei Finger. Vishṇu V, 134f., vgl. Jollys Parallele SBE VII, S. 25. Falsche Spieler sollen gebrandmarkt und aus dem Lande verbannt werden. Yājñ. II, 202; Agnipur. Ende von Kap. CCLVII; transl. M. N. Dutt S. 932. Nār. XVII, 6 werden sie vom Spielplatz gestoßen und ihnen ein Kranz von Würfeln um den Hals gehängt. Und dgl. mehr.


6 Über die als Würfel und als Orakel verwendeten Spänchen (çalākā), deren zwei Seiten verschieden bezeichnet waren, s. Lüders, Das Würfelspiel in Altindien S. 20. Der çalākādhūrta erscheint auch MBh. V, 35, 44 (hier einer, der mit Orakelsspänchen die Leute nasführt).A7


7 Bekanntlich setzte man im Spiel nicht nur Geld, sondern alle möglichen Dinge ein, manchmal zuletzt Weib und Kind und andere Angehörige, ja sogar die eigene Person. Auch brachten ja die Spieler alles Mögliche, um es dem Spielhalter zu verpfänden oder zu verkaufen.


8 Ziegenböcke, Wachteln usw. ließ man miteinander kämpfen, besonders aber Hähne. Über diese Hahnenkämpfe siehe mein Daçakumāracaritam 281ff.; Hindu Tales S. 34ff., 291; R. Schmidt, Liebe und Ehe in Indien S. 49ff.; Billington, Woman in India (1895) S. 334. Die Wettkämpfe in allerhand geistlicher und weltlicher Weisheit, im Rätselraten, im Disputieren und in verschiedenen Künsten blühten seit vedischer Zeit in Indien, und dem Besiegten gings dabei offenbar oft übel, beides gerade wie in manchen anderen Ländern, worüber deutsche Leser schon aus ihrem Heine (Romantische Schule, Novalis) etwas wissen.


9 Anupraveça hat hier jedenfalls dieselbe Bedeutung wie 148, 2; 196, 5. Dort heißt es aller Wahrscheinlichkeit nach: bei jemand oder auf jemand eindringen, über ihn herfallen. Etwas Ähnliches wird hier auch prativeça sein: gegen jemand anrücken usw. So ähnlich also diese Stelle auch den Gesetzen bei Manu VIII, 392; Vishṇu V, 94; Yājñ. II, 263 sehen mag, kann hier keine Nichteinladung (animantraṇa) oder Nichtspeisung (abhojayan) hineingezwängt werden, man müßte denn prativeçānuveçayor lesen und übersetzen: »bei einer Einladung über den Gegenüberwohnenden und den Nebenwohnenden hinaus« (over their heads), d.h. ohne sie zu berücksichtigen. Nun erscheint zwar upari mit dem Abl. 204, 18, aber auch das nur in dem Sinne von »mehr« (möglicherweise ursprünglich: hinaus über); und upari mit dem Gen. bedeutet: gegen jemand (189, 10).


10 Vgl. Yājñ. II, 290: »Der Mann, der zu Dienerinnen und Dirnen, die mit Beschlag belegt sind (avar uddhā), auch wenn sie für ihn besuchbar sind, geht, soll eine Buße von 50 paṇa zahlen müssen«. Paravaktavya im Folgenden wohl wörtlich: »beanstandbar durch einen anderen«, was natürlich noch mehr in sich schließen mag als meine Wiedergabe.


11 Wir haben 168, 3 gehört, daß diese Vierzig eine Art Gerichtsbarkeit oder doch Vermittlung ausüben. Hier ist also die Rede von einem Widerspenstigen, der sich nicht ihren Verfügungen unterordnet oder sonst ihnen Hindernisse bereitet, ihnen einen Tort antut usw So, wenn man mit B ācarataḥ liest. Sollte ātarataḥ richtig sein, was vielleicht wahrscheinlicher ist, dann wohl: »sich über einen Einhaltsbefehl (eine Nichtigkeitserklärung) der Vierzig ... wegsetzt«. Freilich kommt ābādha oder ābādhā in diesem Sinne sonst bei Kauṭ. nicht vor. Yājñ.'s sāmantakulikādīnām apakārasya kārakaḥ (II, 233) wird wohl einfach bedeuten: »wer seinen Nachbarn, Familienangehörigen usw. Schaden (Tort) zufügt«. Doch wäre auch kulika = von guter Familie möglich und damit der Inhalt unserer Kauṭilyastelle.A8


12 Vgl. Yājñ. II, 234: »Wer nach seinem eigenen Gelüste zu- einer Witwe geht, bei Hilferufen nicht herbeieilt, oder ohne guten Grund zu Hilfe ruft« usw. Siehe auch Manu IX, 274: »Leute, die bei der Plünderung eines Dorfes, bei einem Dammbruch, beim Anblick einer Beraubung auf der Straße nicht nach besten Kräften zu Hilfe eilen, sollen samt den Ihrigen aus dem Land gejagt werden.« »Wer einen Schwachen, dem ein Leid geschieht, nicht rettet, hat, wenn er dazu imstande wäre, ebenso große Schuld (wie der Leidzufüger selbst)«, heißt es Gaut. XXI, 19. Ähnlich Nār. XIV, 20. Ja, Vishṇu V, 74 setzt da als Strafe das Doppelte der Buße, die vom Angreifer selber zu zahlen ist, fest. Chandavāsinī vidhavā scheint hier eine ehrbare, nicht unter dem schützenden Dach von Verwandten, sondern allein lebende Witwe zu sein, kaum aber eine nach ihren Gelüsten den Männern beiwohnende oder eine »willfährige«. Daß die Witwe keusch leben müsse, wird öfters eingeschärft. Vgl. z.B. Vishṇu XXV, 14; Parāçara X, 25; Mahānirvānat. XI, 55ff., 67; auch Weib im altind. Epos 278, Anm. 1. Aber unmöglich ist diese zweite Auffassung wohl nicht. Dann ginge aus unserer Stelle hervor, daß die Witwen sehr gewöhnlich im Punkte der Liebe weder selber fasteten noch andere fasten ließen, und daß auch diese öffentlichen Frauen gegen Gewalt geschützt wurden.A9


13 Diese Stelle ist kaum verdachtfrei. Zunächst einmal wäre dies die einzige, in der die Buddhisten vom Arthaçāstra erwähnt werden, was natürlich an und für sich gar nichts beweist. Sodann bedeutet vṛishala gewöhnlich einen Çūdra. Der Abscheu der Rechtgläubigen vor dem Asketentum eines Çūdra ist nun schon ans der Erzählung bekannt, wie Rāma dem Büßer aus der Çūdrakaste den Kopf abhaut (Rām. VII, 73–76), und Kālidāsa hat im Raghuvaṃça (XV, 42ff.) diese Heldentat ebenfalls besungen. Yājñ. II, 235, wo dasselbe Verbot fast wörtlich wiederkehrt, steht çūdra statt vṛishala. So mag mein »von gemeiner Herkunft« unberechtigt sein. Aber Kauṭ, betrachtet die Çūdra als Arier, wie wir gesehen haben. So stimmt die hier bekundete Verachtung dieser Kaste nicht zu seiner sonstigen Lehre. Also dieser Passus einfach Fälschung? Wohl doch nicht. Denn: 1. vṛishala muß nicht unbedingt çūdra sein. 2. »Ich bin kein ausgeklügelt Buch, ich bin ein Mensch mit seinem Widerspruch«, dürfte auch von Kauṭ. wahr sein. Er scheint eine bedeutende Achtung vor den freilich nie ausdrücklich genannten Jinisten zu haben. Eine Abneigung gegen die Jünger Buddhas aber wäre bei ihm sehr begreiflich: während die Jaina ihre strenge Sittenlehre oft weltklug mit der Pflege der Politik und der politischen Wissenschaft zu vereinigen wußten, verurteilten die Anhänger des Çākyamuni die grausame, verlogene Staatsweisheit aufs Strengste. Sodann mag Kauṭ. die frommen Bettelmönche überhaupt nicht recht. Nun nahmen zwar auch die Jaina Çūdras und sogar Paria in ihren Mönchsorden auf, nicht nur die Buddhisten und die Sekte des Gosāla Makkhaliputta, die den Buddhisten nahe verwandt war und darum von ihnen aufs Erbittertste bekämpft wurde. Aber si duo faciunt idem, non est idem. Siehe jedoch die Nachträge bes. wegen Gaut. XV, 16, 18; Vas. XI, 19; Vish. V, 115 usw.A10


14 Wie Jolly darlegt, stimmt nach Sham.'s Sanskritvorrede dieser Text nicht mit Yājñ., »weil von Yājñ. die unbefugte Vereidigung eines Verdächtigen und die Ausübung von Beamtenfunktionen durch einen, der nicht Beamter ist, in unpassende, nicht übliche Eidschwüre und Anmaßung von Beschäftigungen, die einem von Geburt nicht zukommen, verkehrt worden ist«. Und Jolly gibt zu, »es liege hier allerdings eine unüberbrückbare Differenz zwischen dem Arthaçāstra und Yājñ. vor« (ZDMG 67, 91). Yogya aber heißt »der Befugte, der Beamte«, und kurvan steht, wie oft, in dem Sinne »veranlassen«. Richtig verstanden, sagt also Yājñ. II, 235: »Wer unbefugter (unbeauftragter) Weise Eidschwüre leisten macht, und wer, ohne Beamter zu sein, Beamtengeschäfte ausübt« usw., mithin genau dasselbe wie Kauṭ. Das anisṛishṭam des Arthaç. ist wohl Attribut zu anuyogam (»Verhörung, die ihm nicht übertragen ist«), könnte aber auch als Adverb gefaßt werden, und entspräche dann genau dem ayuktam des Yājṇ.A11 Oder für dieses möchte ayuktaḥ zu lesen sein.


15 Also: je nach seinem sonstigen Wesen und Leben? Das wäre nicht ohne Stütze im Kauṭ. Aber viçesha heißt auch Wichtigkeit, Rangunterschied, ja viçishṭa ist im Arthaç. häufig = an Kaste höher stehend.A12


16 Tīrthakara, sonst Kirchen- oder Sektenstifter, wäre also hier = one who »does« the places of pilgrimage. Zwar zu solchen Wallfahrtsreisewindhunden wollen wir die Hindus nicht machen. Aber kṛitatīrtha »einer der Wallfahrtsstätten besucht hat« (bei Wilson) spräche für »Wallfahrer«. Es mag jedoch tīrthacara zu lesen sein, kaum aber wird tīrihakara heißen: eine Hand habend, die würdig ist, Gaben zu empfangen, also beschenkenswürdig.A13


17 Vor allem ein Wort an die Richter und Beamten! Daṇḍakhedin könnte zwar auch einer sein, der durch Gewaltat (oder: von fremdem oder einheimischem Militär) arg mitgenommen ist.


18 Vielleicht besser: »durch Wortklauberei« (Haarspalterei, chalena, vgl. 157, 17; 161, 11). Atiharati, wörtlich: »hinübernehmen, hinüberzerren« hat Kauṭ. 222, 17 in dem Sinne: »in Ungehöriges hinüberspielen«. Auch ist es gleich dem engl. overreaching, Betrügen, Hintergehen in atihāra MBh. K XIII, 95, 4. Hier kaum bloß: hinhalten.A14


19 Vish. XXXII, 16 = Manu II, 136, sowie Yājñ. I, 116 haben wir folgende an Wichtigkeit absteigende Reihe von mānyasthāna oder Ehrungsgründen: vidyā, karman, vayas, bandhu, vitta; Gaut. VI, 20 ff.; çruta, vayas, vidyā, jāti, karman, bandhu, vitta; Vas. XIII, 56: vidyā, vitta, vayas, sambandha, karman. Die Verschiedenheiten sind also nicht unbeträchtlich. Dem Kauṭ. steht Vas. am nächsten. Es taucht die leise Frage auf, ob nicht vielleicht statt buddhi bei Kauṭ. vṛiddhi zu lesen sei. Aber vṛiddhi »Alter« könnte ich sonst nicht belegen, und die ausdrückliche Hervorhebung der buddhi entspräche so recht dem Kauṭ., ebenso wie sein paurusha. Warum stellt aber er karman ganz ans Ende?


A1 Das nun folgende »Buntes Allerlei« hat Y. besonders reichlich ausgebeutet, und aus diesem, wenigstens hauptsächlich, schöpft dann Vish. seine hierhergehörigen sūtra.


A2 Nach Gaṇ. wäre saṃdishṭa = pratiçruta, also »eine versprochene Sache«. So versteht die Mit, das entsprechende saṃdisṭasyāpradātā von Y. II, 232, und daher mag Gaṇ.'s Glosse auch stammen. Ob aber saṃdishṭa wirklich irgendwo das bedeutet? Übrigens, sollte eigentlich sowohl bei einer versprochenen als bei einer anvertrauten Sache die Höhe der Strafe vom Werte des betreffenden abhängen. Vish. bietet in V, 112 dafür preshitasyāpradātā. Das kann heißen: »wer etwas, was mit ihm, abgesandt worden ist, nicht abgibt« oder: »wer eine ihm aufgetragene Botschaft nicht abgibt«. Vgl. aber auch V, 178. Auf die letztgenannte Art könnte Kauṭ. übersetzt werden.


A3 M. VIII, 388f.; Y. folgt getreulich dem Kauṭ., nur rundet er die Strafe zu 100 paṇa ab Gaṇ. liest sārthābhiprayātam »einen, der in der Karawane des betreffenden mit ausgezogen ist.« Aber svārthābhiprayāta kehrt in 317, 11f. wieder, und da kann nur dieses richtig sein.


A4 Der Ausfluß Y. II, 243 hat bezeichnenderweise die bequeme höchste Sāhasabuße, d.h. 1080 paṇa.


A5 Hinter »Y. II, 266ff.« füge ein: N. Pariç. 1–50; Quotations from N. VII, 23–29; Bṛ. XXII, 2–28. In Zeile 36–37 hat sich böse Unordnung eingestellt. Man streiche »Pariçishta 1–21« bis »(SBE XXXIII, 285f.)« und setze dafür: »Bṛ. XXVI (SBE XXXIII; 285f.).« B. II, 1, 46 (= II, 1, 2, 15f) führt das Würfelspiel' unter den açucikara-Sünden auf, und G. XV, 18 verbietet, einen Spieler zu einem Totenseelenmahl einzuladen. Kindlich naiv und märchenhaft altertümlich nehmen sich die Vorschriften aus, die Ā. II, 10, 25, 5–13 über das Spiel niederlegt.


A6 Jāt. Nr. 151 lehrt sogar, die Gerichtshöfe würden aussterben, wenn die Richter immer gerecht richteten – eine Anschauung, die viele Körnchen Wahrheit enthält. Die Einsicht, daß man durch Prozessieren nur mager wird, fett aber des Königs Beutel, die im Schluß von Jāt. Nr. 400 gepredigt wird, könnte wohl noch mehr zu solchem sanftseligen Tode beitragen. Übrigens ist nach der Smṛiti des Königs Gericht nur in Ausnahmefällen für Würflerzwistigkeiten da. Bei Streit unter ihnen sollen Spieler sowohl Zeugen wie Richter sein. N. XVII, 4; Bṛ. XXVII, 6ṛ Y. II, 202. Vgl. überhaupt den Instanzengang N. Einl. I, 7; Bṛ. I, 28–31; Çukran. IV, 5, 57–60.


A7 Statt »Krümmlinge« setze hier und in 352, 3 »Ledertäfelchen« ein. Gaṇ. liest sowohl da (= Sham. 225, 9) wie auch an unserer Stelle arala und sagt, dies seien, carmapaṭṭikā. Die arala wären also die bradhna bei N. XVII, 1, die vom Komm, durch carmapaṭṭikā erklärt werden. N. XVII 2 sagt: »Und 10% (als) Gewinn soll- dieser Spielveranstalter (dyūtakārin,. d.h. der sabhika) bekommen.« Kauṭ. schreibt 5% vom Spielgewinn, vor. Da der Leiter des Spielhauses bei ihm aber noch verschiedentliche andere Gebühren erhebt, so kommen gewiß gut 10% heraus. Y II, 199, der offenbar beiden gerecht werden will und dyūtakāriṇaḥ bei N. fälschlich als »von einem Spieler« auffaßt, denkt sich aber die Sache so zurecht: »Von einem Gewinn, der aus 100 paṇa besteht, soll der Spielhaushalter einem betrügerischen Spieler 5% abnehmen, einem anderen 10%.« Ein toller Einfall! Nach der Mitāksharā zu urteilen, wäre freilich dhūrtakitava ein Wort wie unser Schalksknecht, d.h. einfach = Spieler. Aber beide Wörter sind in diesem Sinn zu allen Zeiten lebendig. Stenzler übersetzt also, geleitet durch die Mit., »von einem Spieler, welcher 100 paṇas oder mehr gewinnt, 5%, von einem anderen 10%.« Der »andere« steht nach der Mit. für einen, der weniger als 100 p. gewinnt. Das klingt ebenso unsinnig wie meine Übertragung. Die Spielhalle heißt gewöhnlich sabhā, öfters aber auch dyūtamaṇḍala. So z.B. in N. XVII, 5; MBk II, 79, 32 auch nur maṇḍala (MBh. VIII, 74, 15). Meine Übersetzung im »Weib« S. 377, 5 ist also richtig, falsch aber meine Anm. dazu. Dyūtemaṇḍala steht dem dhūrtamaṇḍala von Y. II, 201 gleich und dem dyūtasamāja des Daçak., das schon im PW als Spielhalle gefaßt wird. »Spielkreis, Spielgesellschaft« führt also metaphorisch zu Spielhaus. Der um die Spieler gezogene Bannkreis der Mṛicch. ist eine Sache für sich. Wir dürfen nicht vergessen, daß im Skt. sehr oft sogar Fachausdrücke dazu noch in einem Atem, das einemal dies, das anderemal jenes bedeuten. So scheint denn in Jāt. I, 293, 11 jūtamaṇḍala am natürlichsten = çārīsthāpanapaṭṭa zu sein, obwohl da zur Not auch. »Spielhalle« anginge. Keineswegs aber hat dyūtamaṇḍala oder maṇḍala im MBh. den Sinn »Spielbrett«, wie ich in Isoldes Gottesurteils, Anm. 95 dem Nīl. nachgesprochen habe.


A8 Y. II, 232f. rundet die Strafe des Erbrechers eines versiegelten Hauses zu 50 paṇa ab, Vish. »nimmt seinen Brief und schreibt flugs 100.« Der gleich folgende Familienbeutelverwalter heißt bei Y. II, 236 und Vish. V, 112 sādhāraṇasyāpalāpī »Ableugner gemeinamen Gutes« und wird auch von ihnen beiden zu 100 paṇa verurteilt.


A9 In 311, 19 muß es heißen: »oder ein Caṇḍāla einen Arier anrührt«. Zwar hat auch Gaṇ. das der Sache nach von vornherein verdächtige āryāṃ. Aber Y., der in II, 232–237 vieles von dem, was hier Kauṭ. in 198, 17–199, 10 darbietet, in Verse bringt, sagt in II, 234: caṇḍālaç cottamān spṛiçan »der Caṇḍāla, der Leute von den höheren Klassen berührt«. So nach der Auslegung der Mit. Zwar wären die uttama viel eher Brahmanen. Aber schon Vish. hat die gleiche Auffassung, denn er schreibt: »wenn ein Unberührbarer (aspṛiçya, d.h. ein Paria oder Caṇḍāla) einen Berührbaren berührt.« Doch mag er hier noch anderer Vorlage folgen. Auf jeden Fall beweisen die beiden, daß man bei Kauṭ. āryaṃ lesen muß.


A10 Wörtlich gleich lautet das Verbot bei Y. II, 235 und Vish. V, 115: »Wer bei einem Götter- oder einem Totenseelenopfer Çūdraasketen bewirtet, muß 100 paṇa Strafe zahlen.« Falsch ist die Auffassung: »Çūdras oder Bettelmönche.« Begreifen könnten wir es ja schon, wenn den Asketen überhaupt die Teilnahme am çrāddha verwehrt wäre; denn bei den Totenmählern spielt das Fleisch eine Hauptrolle. So schärft denn Vas. XI, 34 ausdrücklich ein: »Wenn ein Wandermönch (yati), der zu einem çrāddha zugezogen wird, das Fleisch von sich weist, so fährt er auf so viele Jahre zur Hölle, als das Tier Haare gehabt hat.« M. V. 35 verflacht dies bei Vas. so individuelle Wort. Kein Wunder, daß da Vish. LXXXI, 18 vorschreibt: »Kommt zu dieser Zeit ein Brahmane, so möge man ihn (unter allen Umständen) bewirten oder auch einen Bettelmönch (bhikshuka), wenn die (geladenen) Brahmanen einverstanden sind.« Dennoch beweist Vish. selber, daß jene Wiedergabe irrt. Er erklärt den Bettelmönch sogar für den allervorzüglichsten Gast bei einem çrāddha, heiligend für die anderen und unendlich kostbar den Toten selber. Nur fordert er ausdrücklich, daß dieser yogin ein Brahmane sei (LXXXIII, 19–21). Vas. XI, 17 nennt ebenfalls den Wanderasketen an erster Stelle als Mitfeierer eines Seelenmahls. Aber auch hier steht »Brahmane« vor dem yati. In XI, 19–20 führt Vas. aus, wie übervorzüglich da ein vedakennender Brahmane sei, schärft aber in sūtra 17 ein: »keine Nackten und keine Weißen«. Damit können nur nackte und weißgekleidete Mönche gemeint sein. Das gelbrote Gewand haben die Buddhisten, wie so manches andere, von brahmanischen Büßern übernommen, wie B. II, 6, 23 (= II, 6, 11, 21) beweist. Als nackte Asketen sind besonders die siwaitischen bekannt. So könnten ja auch weißgekleidete brahmanische dagewesen sein. Wahrscheinlich ist das aber kaum. Denn Weiß ist die Opferfestkleidung, Rot darf nur beim Zauberopfer getragen werden. Das altindische Mönchtum und das anderer Völker bildet einen Hauptherd des Aberglaubens, und magische Kraft, namentlich auch über die gefährlichen Geister strebt der indische Yogin vor allem an. Nacktheit nun wirkt magisch, geisterzwingend, ebenso Rot. Ist es doch die Farbe des Blutes, unwiderstehlich lockend und ebenso schreckgewaltig für jene Blutlosen: die Totenseelen. Totenseelen aber sind ursprünglich und überall noch deutlich erkennbar die vielen Geister- und Gespensterwesen Indiens. Aber sollten auch wirklich die Brahmanen ihr Götteropfergewand auch als Büßerhabit gebraucht haben, so spricht der ganze Zusammenhang und Wortlaut bei Vas. doch für die zwei Sekten der Jaina. Er sagt ja: brahmanische Mönche und keine nackten oder weißen! Warum nun nennt Kauṭ. ausdrücklich die Buddhisten und die Ājīvaka und Vas. allem Anschein nach die Jinisten, beide in völligem Gegensatz zu der allgemeinen Bezeichnung bei den anderen? Weil diese Orden zu ihrer Zeit kräftig aufstrebende neue Erscheinungen waren. Neue Richtungen werden überall auf Erden dann erbittert bekämpft, wenn sie – neu sind. In Indien gilt dies sogar auf religiösem Gebiet. Sogar mit dem für das indische Denken und Fühlen Allerschlimmsten, ja im Grunde einzig Schlimmen: mit der Antastung des Kastengebäudes und des Vorrangs der Brahmanen versöhnt sich der Inder manchmal in hohem Grade. Dies aus verschiedenen Gründen. Mit den »Verfolgungen der Buddhisten« ist es sicher nie weit her gewesen. Die Spätlinge der Smṛiti Y. und Vish. begnügen sich nun damit, rein unpersönlich nur das Wesentliche namhaft zu machen: die Zulassung der Çūdra zum Orden. In ihrer Zeit mögen die Buddhisten und werden jedenfalls die Jaina noch recht zahlreich gewesen sein in Indien. Aber auch in mächtig gewordene Gebilde findet man sich leicht, vor allem am Ganges. Mithin scheinen diese Stellen den Vas. in die Zeit des jungen Jinismus und den Kauṭ. in die des jungen Buddhismus hinaufzurücken. Candrapupta soll bekanntlich selber Jaina geworden sein, und V. A. Smith hält diese Überlieferung für richtig. Ob auch Cāṇakya-Kauṭilya den Glauben der Jaina bekannte, wie diese behaupten, dürfte sehr zweifelhaft, wenn auch nicht rein unmöglich sein. Daß der Verfasser des Arthaç. den Jinismus wenigstens schont, zeigt schon unsere Stelle. Das könnte sich daraus erklären, daß sein Herr dieser Lehre zugetan war.


A11 Der Abtreiber des Kindes der Sklavin, der in Y. II, 236 wiederkehrt, hat diese natürlich selber geschwängert.


A12 Sehr ähnliche Vorschriften z.B. in B. I, 1, 16; Vas. XIX, 9; M. VII, 16; VIII, 126; G. XII, 51; Vish. III, 91; V, 194; Y. I, 367. Siehe auch Çukran. IV, 1, 144–172, wo die Strafen beim selben Vergehen mit der zunehmenden sittlichen Vorzüglichkeit immer abnehmen.


A13 Auch Vish. V, 132f mit seinem tīrthānusārin bildet eine Stütze für »Wallfahrer«. Vgl. damit M. VIII, 407 und die bereits aufgeführten Parallelen von den Zoll- und Fährgeldfreien. Die Pflicht der Regierung, den von Kauṭ. genannten und anderen zu helfen, sie namentlich in ihren Eigentumsrechten zu beschützen, auch in Vas. XXI, 7–9; 20; M. VIII, 27–29; vgl. VII, 27f.; G. X, 9–12; Vish. III, 65; MBh. XII, 77, 18, 86, 24; XIII, 141, 52; K. 208, 26; Agnip. tr. Dutt II, 806; Çukran. V, 139 usw. Nicht einmal der Wind wagt es unter einem mustergültigen Herrscher, den trunkenen, vom Lustort oder Stelldichein gekommenen, und so eingeschlafenen Frauen das Gewand weggleiten zu machen. Raghuv. VI, 75. Daneben halte man z.B. Vas. XVI, 22f.: Der Fürst ist ein Geier, rings umgeben von der Geierschar seiner Hof- und Staatsdiener, und von seinen Leuten geht Diebstahl, Raub, Laster und Vernichtung hinaus in die Welt.


A14 Beachte bhoga Besitz, Nutznießung. Beati possidentes. Im altindischen Recht gilt ja bhoga in sehr beträchtlichem Umfang als Eigentumsgrund.

Quelle:
Das altindische Buch vom Welt- und Staatsleben. Das Arthaçāstra des Kauṭilya. Leipzig 1926, S. 309-314.
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