Dreizehntes Kapitel (9. Gegenstand).

Wachehalten über die bearbeitbare und die unbearbeitbare Partei im eigenen Reich.[24] 1

Nachdem der König (durch die Maßnahmen mit Geheimdienern2 für die Beschleichung seiner hohen Würdenträger (mahāmātya) gesorgt hat,3 soll er die Stadtbürger und die Landbevölkerung beschleichen lassen.

[24] Lockspitzel, die sich in zwei zankende Parteien teilen sollen bei heiligen Badeplätzen, in den Versammlungshallen, in den Werkstätten und bei den Zusammenkünften der Ortsgemeinden und des Volkes einen Streit aufführen.4A1 »Und da heisst es, dieser König sei mit allen Tugenden überschüttet! Und doch sieht man keine einzige Tugend an solch einem, der die Stadtleute und die Leute vom Lande mit Strafen und Steuern zu Boden drückt.« Darauf soll ein anderer die, die beifällig einstimmen, und diesen selber zurechtweisen: »Die Erdengeschöpfe, die von dem Brauch der Fische (d.h. dem Faustrecht) schwer litten, machten den Manu Vivasvantsohn zum König. Und sie bestimmten den sechsten Teil vom Getreide und den zehnten Teil von den Handelswaren und das Gold zu seinem Anteil. Dadurch erhalten, führen die Könige Neuerwerb und ruhigen Fortbesitz bei den Untertanen herbei. Üben sie nicht die Strafgewalt und nehmen sie (doch diesen Anteil) an sich, dann nehmen sie als solche, die nicht Neuerwerb und ruhigen Fortbesitz bei den Untertanen herbeiführen, zugleich deren Sünde an sich.5 Daher spenden [25] sogar die Waldsiedler den sechsten Teil von den Ähren, die sie aufgelesen haben, und sprechen: ›Dem gehört dieser Anteil, der uns hütet.‹6 Die Stellvertretung Indras und Yamas sind die Könige, Zorn und Huld, in sichtbarer Gestalt.7 Wer die verachtet, den trifft auch die Strafe der Götter. Darum darf man die Könige nicht mißachten.« Mit solchen Worten soll er die kleinen Leute zurechtweisen. Und sie sollen in Erfahrung bringen, was die Leute reden.

Und wer von des Königs Getreide, Vieh und Geld den Lebensunterhalt hat, wer ihm mit diesen Dingen Wohltat erweist im Unglück oder im Glück, oder wer einen aufrührerischen Verwandten (wohl: des Königs) oder ein Reich wieder (zum Untertanengehorsam) zurückwendet, oder wer einen Feind (des Königs) oder einen Waldhäuptling abwehrt, dessen Zufriedenheit oder Nichtzufriedenheit sollen Spione in der Tracht kahlköpfiger oder flechtentragender Asketen erkunden. Die Zufriedenen soll er noch mehr ehren. Die Unzufriedenen soll er, um sie zufrieden zu machen, durch Freigebigkeit und Freundlichkeit besänftigen.8 Oder er veruneinige sie miteinander oder mit dem Grenzfürsten, dem Waldhäuptling, dem Thronbewerber aus des Königs Familie oder den von ihm Unterdrückten (avaruddha; mit denen sie unter einer Decke stecken). Wenn sie dennoch mit der Unzufriedenheit fortfahren, soll er sie dadurch den Haß des Landes auf sich laden lassen, daß er ihnen das Amt der Eintreibung von Strafen und Steuern überträgt.9 Die Verhaßten soll er durch die »stille Strafgewalt« oder eine Empörung des Volkes abtun. Oder er möge ihre Söhne und Gattinnen (als Geiseln) in Gewahrsam nehmen [26] und ihnen selber in Bergwerken oder Verarbeitungswerkstätten Unterkunft bereiten,10 aus Furcht, durch sie möchten die Feinde ihm beikommen.11

Erzürnte, Habsüchtige, in Angst Lebende und mit stolzer Verachtung Erfüllte aber, das sind die Leute, die von den Feinden bearbeitet (d.h. zu ihnen hinübergezogen werden können). Deren gegenseitige Beziehungen und ihre Verbindung mit den Feinden sollen als Wahrsager, Zeichendeuter und Astrologen verkappte Spione erkunden. Die Unzufriedenen soll er durch Freundlichkeit Geschenke, Säen von Zwietracht oder Gewaltmittel übermeistern.

So soll der Kluge in seinem eigenen Reich die Verführbaren und die Getreuen vor den Einflüsterungen des Feindes schützen, die Großen und die Kleinen.

Fußnoten

1 Besser deutsch bedeutet die Überschrift: »Die Bewahrung der Getreuen und die Vorsichtsmaßregeln (Schutzvorkehrungen) gegen die Verführbaren.«


2 Das Eingeklammerte entspräche ganz dem Stile Kauṭilyas, namentlich im 1. Buch, wo die fein durchgeführte Vernietung der einzelnen Kapitel besonders klar hervortritt. Nur müßte man gūḍhapurushapraṇidhikṛita – lesen. Aber auch Gaṇ. macht gūḍhapurushapraṇidhiḥ zur Unterschrift des vorhergehenden Kapitels. Praṇidhi bedeutet Festsetzung, Vorschrift, Maßnahme, listige Maßnahme und ist sehr häufig bei Kauṭ. Vgl. Daçak. 195, 10


3 Mahāmātya sind also hier die 18 tīrtha.


4 Statt »Werkstätten« (çālā) vielleicht in den Eßanstalten (Schuppen, wo Speise und Trank zu finden ist [so Gaṇ.]). Oder: »in Ställen«?


5 Der Text, der Sham. vorgelegen hat, ist wohl nicht so töricht wie er und Jolly annehmen. Man ergänze den ausgefallenen Buchstaben und lese ye statt yo, also: ye haranty ayogakshema-, dann ist alles sehr verständlich. Haranti = nehmen weg, dann: nehmen mit sich fort. Die hier geäußerten Anschauungen wären gut indisch. Vgl. z.B. Manu VIII, 304–308; IX, 254. Aber nicht nur der immerhin nicht recht natürliche Ausdruck, sondern auch Gaṇ.'s Text spricht gegen die Richtigkeit der Lesart von Shamasastris Handschrift. Gaṇ. hat teshāṃ kilbishaṃ daṇḍakarā haranti yogakshemavahāç ca prajānām »Ihre (der Könige) Strafen und Steuern nehmen das Unrecht von den Untertanen hinweg und führen ihre Wohlfahrt herbei.« Dabei mag kilbisha doppelsinnig gebraucht sein. Daß die vom König auferlegte Strafe entsündige, ja heilige, ist eine oft erscheinende altindische Anschauung. Kilbisha aber bedeutet auch Kränkung, Beleidigung, Schädigung, Unrecht, das jemand zugefügt wird. Dieser Gebrauch findet sich besonders oft im MBh. So z.B. II, 14, 53; 21, 45; V, 192, 32. Kilbishin ist also auch einer, dem ein Leid zugefügt worden ist (III, 137, 15), dann der in Not Befindliche, der Kampfbedrängte (IX, 27, 10). All diese Dinge widerfahren den Untertanen durch die Übeltäter, und durch des Königs Strafen werden sie abgewendet. Die Steuern nun sind nötig, damit diese ganze Staatsmaschine in Gang bleibe, und sie geben dem König auch Mittel an die Hand, für die Wohlfahrt des Volkes alles Mögliche zu unternehmen. Oder man könnte Gaṇ.'s Text so verstehen: die Strafen nehmen die Sünde hinweg und die Steuern führen die Wohlfahrt herbei. Shamasastris Text, für den auch Gaṇ. eine varia lectio an führt, sollte also allem Anschein nach so lauten: teshāṃ kilbisham adaṇdakarā haranty ayogakshemavahāç ca prajānāṃ: »Legen sie nicht Strafen und Steuern auf, dann nehmen sie deren Sünde an sich und können den Untertanen nicht Gedeihen schaffen.« Die wohl nötige Auffassung von kara als Steuern (vgl. 22, 16, auch 23, 16 und ähnliche Stellen) wäre da gewahrt. Aber teshām, an sich denkbar als ad sensum konstruiert, sollte dann doch wohl tāsām sein. Will man nicht diese Änderung vornehmen, so wird man wahrscheinlich Gaṇapatis Text als den richtigen annehmen müssen. In diesem aber befremdet die durch nichts motivierte Stellung von kilbisham, das hinter daṇḍakarāḥ stehen sollte.A2 Mithin ist völlige Sicherheit nicht zu erlangen.


6 Nivapanti »spenden« bedeutet eigentlich hinstreuen und ist besonders der Ausdruck für das Hinstreuen des Ahnenopfers und der Spende an Vögel usw. So haben wir jedenfalls auch hier eine Opfergabe, die dem König vermeint ist, aber den Vögeln zu gute kommt. Nicht aber wird der Sinn sein, daß von den frommen Männern diese Körner wirklich in des Königs Schatzhaus geliefert wurden, wie Sham. und Jolly annehmen.A3


7 D.h. natürlich, sie sind die Stellvertreter dieser Götter. Oder bedeutet sthāna hier: Standort, Wohnort? Indra ist der Segenspender, Yama Strafgott. Wörtlich wäre wohl: »Indras und Yamas Stellvertretung ist das; die Könige sind sichtbar deren Zorn und Gnade.« Oder vielleicht: »Die irdische (hiesige etat) Stellvertretung ... sind die Könige (deren) sichtbare Huld und Erzürntheit?«


8 Natürlich ist zunächst atushṭān zu lesen, ja man fühlt sich stark versucht, statt des nun nötigen atushṭāṃs anzusetzen: atushṭān atushṭihetos tyāgena: »die Unzufriedenen dadurch, daß er die Veranlassung zur Unzufriedenheit (d.h. Übelstände und besonders eigene Fehler) abstellt«. Aber da sonst in solchen Fällen (wie gleich 24, 4) die Beschenkung oder Bestechung neben sāman erscheint, so hat es seine Bedenken, diese für einen Politiker doch allzu vernünftige Auffassung hier anzunehmen. Doch vgl. 344, 15.


9 Das empörte Volk, das sich offenbar seine »Sünde« (kilbisha) nicht nehmen lassen und die versprochene Wohlfahrt (yogakshema) nicht empfangen will, wird sie dann umbringen (oder doch froh sein, wenn der Fürst sie selber aus dem Wege räumen läßt). Es handelt sich also hier und an anderen Stellen dieser Art gewissermaßen um eine tätige oder durch Nachhilfe gestützte upekshā, eins der von Kām. XVIII, 57ff. gelehrten sieben Mittelchen (upāya). Dies besteht darin, daß man einen Verhaßten oder Verderblichen ruhig in sein Unheil rennen läßt. Vgl. z.B. MBh. XII, 59, 35. Wie zeigt, ist im Text vor daṇḍakarasādhanādhikāreṇa eine andere ähnliche List ausgefallen.


10 Vgl. Manu VII, 62.A4


11 Oder: »sie möchten dem Feinde Gelegenheit (Jolly: Unterschlupf) gewähren«. Vgl. 41, 15 und āspadadarçin MBh. XII, 138, 212 den Ort, Stützpunkt, die Gelegenheit, die Blöße wahrnehmend.


A1 »Ortsgemeinde« gibt pūga wieder. Die Begriffsabgrenzung der Ausdrücke kula, pūga, çreṇi, jāti, saṅgha, gaṇa und ähnlicher Wörter ist öfters schwierig, besonders weil sie viel durcheinander geworfen werden. Man sehe vor allem die Erörterungen nach bei Mookerji, Loc. Gov. 28ff.; 134; Majumdar, Corp. Life 138ff.; 231, wo aber das Zitat: kulānāṃ hi samūhas tu gaṇaḥ saṃparikīrtitaḥ bedeutet: »Eine Gemeinschaft von Familien ist ein gaṇa oder Sippenverband«. Man kann aber wohl kurz sagen: Wo der Ausdruck genauer gefaßt wird, da bedeutet kula die Familie oder die Sippe, jāti die Kaste, pūga die Ortsgenossenschaft, die Ortsgemeinde, çreṇi den Berufsverband, die Gilde von Bauern, Hirten, Handwerkern, Händlern Geldleuten, Künstlern, Religiosen, Räubern usw. Siehe besonders Mookerji 122 und Majumdar 17–18, wo längere Listen von Gilden zu finden sind. Vor allem Kauṭ. und das MBh. gebrauchen çreṇi oder çreṇī aber auch öfters für gaṇa. Dieses letztgenannte Wort bezeichnet im allgemeinen irgendeine Gruppe, Genossenschaft oder Verbirdung, also Ortsgemeinde, Gilde usw., im besonderen aber einen Sippenverband (kulānāṃ samūha) und dann namentlich jene vielbesprochenen Herrschersippenverbände Altindiens. Der Natur der Sache nach zählten diese Sippenverbände (vgl. Kauṭ.s kulasaṅgha 35, 8) viele Mitglieder. So hören wir, von den buddhistischen Märchenzahlen ganz zu schweigen, z.B. in MBh., 11, 14, 25, 35, 50, daß der Sippenverbard der Bhoja acht Sippen (kula) und 18000 Familienbrüder umfaßte. Bei dieser Verwendung übersetzt man das Wort mit Oligarchie, mit Clanherrschaft, mit Republik oder Demokratie. Eigentlich bedeutet aber auch da gaṇa nur Verband, dann Sippenverband, und als Name der von den gaṇa dargestellten Staatsform entspricht weder Oligarchie, der in den gaṇa herrschten nicht die »wenigen«, sondern alle Angehörigen der ganzen, oft in viele Tausende gehenden Sippengemeinschaft, als gleichberechtigte, wenn auch natürlich nicht als gleichwaltende »Könige«, noch auch Clanverfassung, denn die Clans waren patriarchalisch, noch auch Republik oder Demokratie oder gar Mobokratie, wie Sarkar sich ausdrückt, denn politisch, als Staatsfaktoren, kamen einzig und allein diese Sippenverbände in Betracht, alles übrige Volk zählte nicht mit. Freilich waren ja auch die antiken Republiken oder Demokratien durchaus nicht Staatswesen, wo die ganze Landesbewohnerschaft, das Volk, regiert hätte, noch auch gibt es, bei Licht besehen, in unserer Zeit ein solches. Aber bemerkenswerte Unterschiede bestehen doch zwischen den altindischen gaṇa und den angedeuteten Republiken. Eher ginge Aristokratie. Doch eine solche kennzeichnet sich keineswegs durch die Herrschaft nur einer Sippengenossenschaft. So paßt nur der Ausdruck Sippenverbandsherrschaft, Sippenherrschaft, Phylokratie oder, da der ganze Sippenverband freier Herrscher war, Holophylokratie. Doch ich muß mich jetzt damit begnügen, auf die Behandlungen des fesselnden Gegenstandes zu verweisen, die mir zugänglich sind: Rhys Davids, Buddhist India I7ff.; Fick, Soz. Glied. 89f.; N. N. Law, Aspects 2ff.; Majumdar, Corp, Life 215ff.; Sarkar, Pol. Inst. 136ff; Bimala Charan Law, Some Kshattriya Tribes of Ancient India (Calcutta 1923); Hillebrandt, Altind. Pol. 81–84. Nicht gesehen habe ich Radhakamal Mookerji, Democracies of the East. A Study in Comparative Politics (London 1923), noch auch die verschiedenen in den genannten Werken angeführten anderen Besprechungen dieser Sache. Für dieses gaṇa brauchen Kauṭ. und andere neben çreṇi besonders auch saṅgha. Saṅgha bedeutet eben irgendeinen Verband, auch bei Kauṭ., sei es nun eine örtliche, gesellschaftliche, gewerbliche, politische oder religiöse Gemeinschaft oder Genossenschaft. Oder auch begreift es kula, pūga, çreṇi, gaṇa usw. als Unterabteilungen in sich. Nie vergessen dürfen wir die Unsitte, denselben Ausdruck von sehr verschiedenen Dingen zu brauchen. Wenn also Hillebrandt in seiner Altind. Pol. S. 81 ff. ausführt, die gaṇa seien nur »aristokratische Korporationen«, keineswegs Republiken, so ist zu sagen: Für viele Stellen trifft das zu. Es bleiben aber andere, wo offenbar eine vollkommen selbstherrliche Phylokratie oder doch mindestens eine »Reichsunmittelbarkeit« im weitesten Sinne damit bezeichnet wird.


A2 Füge hinzu: Denn Kauṭ. hat eine solche hier obendrein irreführende Satzordnung sonst kaum, so häufig dergleichen, z.B. in der älteren Smṛiti auch sein mag. Scheut man sich also, diese zwar an sich nicht unbedingt nötige, aber auch ziemlich unverfängliche Umstellung vorzunehmen, dann könnte man Gaṇ.s Text vielleicht übersetzen: »Sünde für sie (wäre es) nicht Strafen und Steuern (aufzulegen). Sie nehmen (Steuern, Strafgelder, das Leben usw.), den Untertanen Gedeihen schaffend« Oder: »Deren (der Könige) Sünde nehmen Strafverhängung und Steuererhebung hinweg«, d.h. diese verhüten, daß die Könige durch Pflichtversäumnis Sünde auf sich laden, und als Pflichterfüllung tilgen sie auch unmittelbar die Sünde. Zu der Übersetzung im Text vgl. besonders Y. I, 336: »Was für Sünde (kilbisha auch immer die (vom Fürsten) nicht in Hut und Zucht gehaltenen Untertanen begehen, davon fällt die Hälfte auf den König, weil dieser die Abgaben an sich nimmt.« Siehe auch Çukran. IV, 3, 8. Gewöhnlicher bekommt er, wie überhaupt den Sechsten, so auch den sechsten Teil von allem Guten und allem Bösen, das in seinem Reich geschieht (M. VIII, 304; Vish. III, 28; Nītiv. 18, 1–2; vgl. G. XI, 11; Y. I, 334). Aber z.B. die ganze Sünde (kilbisha) geht auf den Fürsten über, wenn er den Dieb nicht bestraft (B. II, 1, 16; Ā. I, 9, 25, 5; G. XII, 45; M. VIII, 116; N. Pariç 49. An der letztgenannten Stelle muß man nämlich mit dem MS lesen: Anenā bhavati tena svakarmapratipādanāt; rājā tataḥ. Spṛiçed enam, utsṛijet tu svakilbisham »Frei von Schuld wird er (der Dieb) durch ihn (den König) auf die Heinizahlung seiner Tat hin und daraufhin (auch) der König, Ihn (den König) aber packt, läßt er ihn laufen, seine Schuld, oder: ihn packt es, läßt er sein Verbrechen durchschlüpfen).« vgl. 49. Ebenso muß nach MBh. XIII, 61, 35 der schlechte König das Böse, das seine ungezügelten Untertanen tun, ganz auf sich nehmen; oder auch die Hälfte heißt es weiter. »Ein Viertel aber, ist meine Meinung, der ich M.s Lehre vernommen habe.« Das Viertel von allem Guten, bzw. Schlechten nennt auch Rām. III, 6, 11, 14; MBh. V, 132, 12; XII, 24, 12; 72, 19f.; 75, 8; XIII, 61, 36; ebenso XII, 67, wo ebenfalls die Einsetzung des M. als König berichtet wird. Wegen der Abgaben vgl. B. I, 10, 1; 13–15; N. XVIII, 48; Vas. I, 42; G. X, 24–27 (in 27 ist shashṭhaḥ zu lesen); Vish. III, 22ff.; Y. II, 261; M. VII, 130ff; VIII, 398; X, 198; 120 usw.


A3 Meine Auffassung wird bestätigt durch Raghuv. V, 8 und die Zitate zu der Stelle in Nandargikars Ausgabe. Danach streuen die Büßer den sechsten Teil von ihren aufgelesenen Ähren für den König auf den Boden. Unsere Kauṭ.-Stelle wird wiederholt von Nītiv. 18, 2–4.


A4 M. VII, 62 gehört nicht hierher, wohl aber Nītiv. 42, 5–43, 2 zu dem ganzen Abschnitt und zum folgenden.

Quelle:
Das altindische Buch vom Welt- und Staatsleben. Das Arthaçāstra des Kauṭilya. Leipzig 1926, S. 24-27.
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