Drittes Kapitel (91. Gegenstand).

Vom Unterhalt der Leute in des Königs Sold.

[380] Den Dienst durch die von ihm besoldeten Leute richte er (der König) so ein, daß er Stadt und Land angepaßt ist und nur ein Viertel seiner Gesamteinkünfte darauf verwendet wird.1 Oder: Durch eine Gewinnung von Dienern, die genügt, die Geschäfte zu bewältigen, soll er für den Staatskörper sorgen.2 Nicht verkürze er das heilige Recht, und den irdischen Vorteil.

Der Opferpriester des Königs, sein geistlicher Lehrer, der Ratgeber (mantrin), der Hauskaplan, der Feldmarschall, der Kronprinz-Mitregent, die Mutter des Königs und seine Hauptgemahlin bekommen 48000 paṇa. Mit einem Gehalt von dieser Höhe werden sie niemand an sich herankommen lassen und gibt es keinen Grund zu Empörung.3

Der Obertürhüter, der Oberaufseher des Frauengemachs, der »Leiter«,4 der Obereinnehmer und der Schatzhausverwalter bekommen 24000. Mit so viel werden sie leistungstüchtig sein.

Die Prinzen, die Prinzenmütter, die Führer,5 der Oberaufseher des Stadtwesens, der Fabrikaufseher, der Behüter (d.h. das Oberhaupt) der [381] Rätekammer, die Oberhüter der Landdistrikte und der Obergrenzhüter bekommen 12000. Mit soviel werden sie nämlich starke Helfer sein, die sich um den König schließen.6

Die Hauptleute der Verbände (çreṇī), die Hauptleute der Krieger zu Elefant, Pferd und Wagen und die Strafrichter bekommen 8000. Mit soviel werden sie nämlich ihre eigene Klasse von Leuten mit sich ziehen.7

Die Aufseher der Fußsoldaten, der Pferde, der Wagen und der Elefanten, sowie die Hüter des Nutz-und Elefantenwaldes bekommen 4000.

Der Wagenmann, der Arzt des Heeres, der Pferdebändiger und der Zimmermann, sowie die Viehzüchter haben 2000.8

Die Wahrsager, Zeichendeuter, Astrologen, Purāṇakundigen, Barden (sūta) und Lobsänger (māgadha), die Diener des Hauspriesters und all die Aufseher (der verschiedenen Bureaus) haben 1000.

Die kunstgeübten Fußsoldaten und die Gruppe der Rechnungsführer, Schreiber usw. bekommen 500. Die Mimen aber dritthalb hundert; doppelt soviel Lohn erhalten die Anfertiger ihrer Instrumente.

Die Grob- und die Kunsthandwerker kriegen 120. Die Diener, Gehilfen, Pfleger, Hüter, Frohnleute und Feßler bei den vierfüßigen und den zweifüßigen Tieren haben 60 paṇa Lohn.

[382] Angestellte, die Arier sind,9 die Reiter, die Māṇava10, die Grubenleute in den Bergen, die Dienstleute für alle (sarvopasthāyin) und die Lehrer, die reich sind an Wissen, sollen je nach Verdienst einen Ehrensold bekommen, wenigstens 500 paṇa und höchstens 1000.

Zehn paṇa bekommt ein mittelmäßiger Bote auf ein yojana; wo es über zehn yojana hinausgeht, bis hinauf zu hundert yojana, den doppelten Lohn.11 Dreimal soviel Lohn, wie die an Wissen ihm Gleichstehenden, hat der König beim Opfer der Königsweihe (rājasūya) und den andern Opferhandlungen (kratu).12

Des Königs Wagenlenker bekommt 1000.

Die Spione, die als fahrende Schüler, als abtrünnig gewordene Asketen, als dörfliche Hausväter, als Händler und als Büßer verkappt sind, kriegen 1000. Die Dorfdiener, die Hinterhältler (Lockspitzel) die Bravi, die Giftmischer und die Bettelnonnen bekommen 500. Die Übermittler des Ausspionierten haben dritthalb hundert, oder ihr Lohn wächst mit der Mühsal.

Aufseher über Gruppen von je hundert und über Gruppen von je tausend (königliche Angestellte) sollen (ihnen) Speise- und Lohnempfang, die Anstellung[383] (ādeça)13 und die Versetzung (vikshepa) zuerteilen. Keine Versetzung gibts bei den Schutz- und Überwachungsposten für königliches Eigentum (namentlich für die königlichen Gebäude), für die Burgen und die Landdistrikte. Die Betreffenden sollen bleibende Hauptleute und aus verschiedenen Elementen zusammengesetzte haben.

Die Söhne und Frauen von solchen, die im Dienste gestorben sind, sollen Speise und Lohn erhalten, und die Kinder, Greise und Kranken unter ihnen14 sind (vom König) zu unterstützen. Und bei Todesfällen, Krankheiten, Wochenbetten und religiösen Feiern soll er ihnen Geld und Ehrenweisung zukommen lassen.

Ein König, der einen geringen Schatz hat, soll Rohmaterial, Vieh und Felder schenken und wenig Geld. Wenn er aber Ödland zu besiedeln sich angeschickt hat, dann soll er nur Geld geben.15 Nicht Dörfer; damit der angestammte Handel und Wandel in den Dörfern gefestigt werde.16 Danach (d.h. wohl nach Geld) soll er auch die nach Wissen und Leistung verschiedenen Speise- und Lohnansätze bei seinen regelrecht besoldeten und seinen nicht regelrecht besoldeten Diener bestimmen. Auf je 60 paṇa Lohn ein āḍhaka (Reis) ansetzend, soll er ihnen dem Geld entsprechende Speisemenge verabfolgen lassen.17

Die Fußsoldaten und die Krieger zu Pferd, zu Wagen und zu Elefant sollen (alle Tage) außer an den Fugentagen (Mondwechseltagen) draußen (vor der Stadt) ihre Kunstübungen machen. Bei diesen soll der König beständig aufmerksam sein und fort und fort Musterung ihrer Kunstgeschicklichkeit abhalten. Die Angriffs- und die Verteidigungswaffen soll der Zeughausverwalter,18 nachdem sie mit dem königlichen Abzeichen versehen worden sind, ins Zeughaus bringen lassen. Ohne Waffen sollen die Leute umhergehen, außer wo es durch einen Sehern erlaubt ist (Waffen zu tragen). Verloren gegangene oder verdorbene Waffen soll er (dem Staate) doppelt vergüten. [384] Und er soll ein Verzeichnis machen von dem, was (natürlicherweise) unbrauchbar geworden ist. Die Angriffs-und Verteidigungswaffen von Karawanenreisenden sollen die Grenzhüter an sich nehmen, oder passieren lassen,19 was mit einer Marke (einem Stempel) versehen ist.

Oder wenn er (wohl: der König) sich zu einem Kriegszug aufmacht, soll er das Heer ausrüsten. Dann sollen die als Händler verkappten Spione während des Feldzugs den Soldaten alle Waren um den doppelten Wiedergewinn verabfolgen. So werden des Königs Waren verkauft20 und bringt er ihren Sold wieder an sich. Wenn er so ein Auge hat auf Einnahmen und Ausgaben, gerät er in keine Not mit Schatz und Heer.

Dies sind die verschiedenen Speise- und Lohnansätze.

Und Lockspitzel, Freudenmädchen, Handwerker und Mimen und die Alterfahrenen im Heer sollen unermüdlich Lauterkeit und Unlauterkeit (der Soldaten und Offiziere) auskundschaften.

Fußnoten

1 Wörtlicher: »nach der Kraft (dem Vermögen) seiner Städte und Landgegenden eingerichtet«, oder: »sowie er Stadt und Land gewachsen ist«, deren Bedürfnissen entspricht. Mit çakti vgl. das im Epos so häufige çak c. acc. der Person oder der Sache gewachsen sein (wörtl. »jemand mögen«, wie die Schweizer sagen, d.h. es vermögen über, es jemand gleich- oder zuvortun).


2 So nach der natürlichsten Auffassung von saha. Möglich, aber unwahrscheinlicher: »Durch Gewinn (Vorteil) für die Diener, der sie zur Abwicklung der Geschäfte vermag (zu veranlassen, imstande ist), sorge er«. Çarīra habe ich nach āyaçarīra und vyayaçarīra verstanden. Sonst: »sorge er für ihr leibliches Wohlbefinden«, was sich weniger gut macht.A1


3 Āspada haben wir 23, 18 und 41, 15 in dem Sinne des englischen »footing«, im besonderen dann: »Gelegenheit, jemand beizukommen, Blöße« gefunden. Anāspadyatva ist also der Zustand dessen, der kein footing darbietet, keine Gelegenheit an ihn heranzukommen. Gemeint ist damit, daß die inneren und die äußeren Feinde, die ja immer darauf aus sind, wichtige Persönlichkeiten gegen den König aufzuhetzen, an ihnen keinen. Anhalt entdecken, bei ihnen kein Gehör finden. Solch ein Gehalt wird sie also zufriedenstellen. Darum wird akopakam »es wird als ihnen angehörig (eshām) nichts da sein, was Empörung verursacht« wohl nicht heißen: »was ihren eigenen Unwillen erregt«, denn da wäre es ein recht überflüssiges Wort, sondern: »was die Untertanen böse macht«, weil es nämlich zu viel ist. Der Text hieße: »Bei einem Gehalt von dieser Höhe gibts für sie kein Schleckerleben, aber auch keinen Grund zur Empörung« (zu Unzufriedenheit und Aufruhrstiften). Aber anāsvādya »einer der nichts Kostenwürdiges oder: Leckeres hat« ist wohl möglich, jedoch kaum verdachtfrei.A2


4 Praçāstar, nach Stein »Chef der Pioniertruppen«. Siehe Meg. u. Kauṭ. 157–160.


5 Oder wohl eher: der Führer (nāyaka). Er ist eines der 18 tīrtha, also nicht wohl nur ein »General«, wie Stein meint.A3


6 Von einem »Oberaufseher« des »Reichs« oder der Landgegenden (rāshṭrapāla) hören wir sonst nichts bei Kauṭ. Ist vielleicht doch rāshṭrāntapāla zusammenzurücken trotz 20, 14 und anderer Stellen mit antapāla »Grenzhüter«? Schwerlich. Sonderbar nun ist es, daß die doch zu den 18 tīrtha gehörigen daṇḍapala, durgapāla und āṭavika gar nicht aufgeführt wer den. Bedeutet also rāshṭrapāla »die Reichshüter«, Reich in dem Sinne von allem, was nicht Residenzstadt ist, und umfaßt die drei genannten? Rāshṭrapāla in dem Sinne eines Oberaufsehers über die Bauerngegenden ist ja wohl der samāhartar. Da er nun diesen Titel nicht führt, so mögen ganz wohl jene drei ihn haben. Für Stadtwesen, Festungswesen, Bauernland, und Grenzgebiet wäre also gesorgt. Da fehlt etwas Wichtiges – das Heer. Somit wird der daṇḍapāla wohl wirklich ein Generalkommissar des Heeres sein. – Statt bala lese ich bali. Der Text heißt wohl: »werden sie Helfer sein des Heeres (von Getreuen) das sich um den König schließt«.


7 D. h. dann werden sie zufrieden sein und auch ihre Leute zu treuem Dienst beim Fürsten anhalten.


8 Der rathika »Wagenmann« ist vielleicht ein Oberbaumeister von Kriegswagen oder überhaupt von Wagen für den König. Der rathādhyaksha von Buch II, Kap. 33 kann es nicht sein; denn der gehört ja zur vorhergehenden Gruppe.A4 Auch der Zimmermann wird ein Leiter von königlichen Zimmerleuten oder Heereszimmerleuten sein. Oder auch müssen wir mehrere Männer dieser Art in beiden Fällen annehmen und ebenso eine Anzahl verantwortlicher Militärärzte und Pferdetrainierer. Um Vertrauensstellen handelt es sich auf jeden Fall, wie schon der höhere Gehalt zeigt. Auch die Viehzüchter sind Oberleiter der königlichen Viehaufzucht. Warum fehlt da der godhyaksha?


9 Oder: von Ariern Angestellte, unter ihnen Arbeitende? Yukta ist sonst ein Angestellter, ein Beamter (59, 4; 67, 11; 199, 6 usw.). Nach der von Shaṃ. in der 2. Ausg. verzeichneten Variante kāryayukta: »zu Geschäften Angestellte«.


10 Māṇavaka. Wir haben die māṇava(ka) schon als »schlimme Burschen« kennen lernen (Buch 4, Kap. 4), als eine Art Reichsschädlinge. Es sind offenbar unruhige und gar nicht sehr gesetzliebende Gesellen, die dann der König auch in seinen eigenen Dienst stellt und gewiß gut brauchen kann. Sie scheinen eine Art Mittelstufe etwa zwischen den jungen Männern der Junggesellenhäuser primitiver Völker und europäischer »Nachtbuben« zu sein, freilich weit schlimmer als diese. Aber dunkel bleiben uns, vorläufig wenigstens, auch diese Gestalten des gestaltenreichen Arthaçāstra.


11 Yojane scheint also zu bedeuten, daß ein Bote, dessen Gänge sich nur auf ein yojana ausdehnen, zehn paṇa für einen Botengang hin- und zurück erhält. Das wäre noch sehr reichlich. Denn bekommt der Bote, da wo es über zehn yojana hinaus geht, auch mir für beide Richtungen paṇa auf das yojana, dann kann sich ein halbwegs tüchtiger ja seine 100 paṇa im Tag erlaufen; 200 wärens nach der nächstliegenden Übersetzung. Vernünftiger schiene etwa: Daçapaṇiko daçayojano dūto madhyamaḥ. Daçottaro dviguṇavetana usw.: »Zehn paṇa bekommt ein Zehnyojanabote, d.h. ein mittelmäßiger. Einer, der mehr yojana (im Tag) zurücklegt, hat bis hinauf zu hundert yojana doppelt so viel Lohn«. D. h. dieser Doppelansatz soll gelten bis zu Gesamtstrecken von 100 y. Ein halbwegs ordentlicher Läufer kann am Tage ganz gut zwischen 40 und 50 engl. Meilen zurücklegen (d.h. 10 Yojana), ein vorzüglicher noch ziemlich was mehr. Aber solche Spekulationen sind unsicher; sicher ist wohl nur dies, daß der Text nicht klappt. Auch dūtaḥ vor madhyamaḥ kennzeichnet wohl eine Lücke.


12 Wenn man bedenkt, wie furchtbar lang sich gar manche der altindischen Opfer hinzogen – schon die Vorfeiern zu dem hier genannten rājasūya dauerten ein Jahr – so wird man sich nicht wundern, daß der König durch einen Stellvertreter seiner Person das hohe religiöse Verdienst solch einer heiligen Handlung erstehen und ersitzen ließ. Und er mußte doch auch immerzu »regieren«. Wer hätte sich da besser geeignet, den Vikar für ihn zu spielen, als jemand von der Priesterkaste!


13 So vielleicht wegen vikshepa. Nach der gewöhnlichen Bedeutung eher: Anweisung, Auftragerteilung, Leitung.A5


14 Hier, wohl überhaupt unter seinen Dienern. Es ließe sich auch übersetzen: »bei ihren Toten-, Krankheits- und Wochenbettzeremonien«.A6


15 Er soll natürlich nicht das schenken, was er selber nötig hat.


16 Die in Altindien so viel vorkommenden, und auch dem Arthaçāstra wohlbekannten Verleihungen von ganzen Dörfern, namentlich an Brahmanen, entzogen nicht nur dem König Steuern, sondern brachten natürlicher Weise auch Verrückungen der hergebrachten Geleise mit sich. Auch Kauṭilyas Ideal aber ist es, daß auf den Dörfern alles ruhig und ereignislos seinen alten Gang fortgehe.


17 Das kann nicht heißen, wie Sham. meint und wie auf der Hand zu liegen scheint, daß 60 paṇa = 1 āḍhaka, jedenfalls Reis, seien. Woher sollte ein guter Liter Reis 60 paṇa wert sein! Also ist vielleicht dies āḍhaka eine Zugabe auf je 60 paṇa Lohn und wächst diese Zugabe in Entsprechung mit dem Lohn. Aber auch das befriedigt keineswegs.


18 Durch ein Schreiberversehen ist wohl āyudhāgārādhyakshaḥ nach āyudhāgāram ausgefallen.


19 Mit avacārayati vgl. samavacārayati 314, 8 und saṃcārayati.


20 B liest rājapaṇyayogavikrayo. Dies bedeutet natürlich nicht »betrügerischer oder Scheinverkauf«, sondern »durch List vermittelter, praktischer, realpolitischer Verkauf« (yoga = kluges Mittel, Praxis, gegenüber der schönen Theorie).


A1 Die Übersetzung im Texte wird auch durch M. VII, 61 gestützt. Die Çukran. gibt in IV, 7, 47ff. genaue Einzelheiten, was ein Fürst für den Heeres- und den Staatsdienst verausgaben soll. Ähnlich dem Kauṭ. meint MBh. II, 5, 70, der König dürfe nicht mehr ausgeben als 1/4, 1/2 oder höchstens 3/4 seiner Einnahmen. Und doch gab es schon im Altindien des Kauṭ. Staatsanleihen, obgleich wir diese meistens mit Stolz als höchsten Triumpf neuzeitlicher Staatskunst betrachten. Vernünftiger scheint die Vorschrift zu sein: Der Staatshaushalt muß dem Wasserkrug des Brahmanen und des Büßers gleichen, dem kamaṇḍalu, der einen weiten Bauch, aber einen engen Hals hat, so daß das Wasser nur langsam hinausfließt (Nītiv. 68, 4; vgl. MBh. I, 132, 16, 17; also nicht wie der kumbha mit seiner weiten Öffnung). Ebenso treffend heißt es in Nītiv. 34, 9–35, 5: »Hat ein Herrscher viele Rat-und Tatgenossen (sahāya), dann fallen ihm alle Wünsche zu. Was für Schatten gibt es von einem auch noch so hohen Baum, wenn er nur einen Ast hat! Zu der Zeit, wo Geschäfte drängen, ist die (nötige) Menge Männer schwer aufzutreiben. Wie könnte man schnell einen Brunnen graben, wenn das Haus in Brand steht!« Vgl. zu dem Kap. auch Pran Nath, Tausch und Geld, S. 25ff.


A2 Gaṇ. teilt ab: Etāvatā bharaṇe nānāsvādyatvam »mit so viel zu ihrem Unterhalt gibt es für sie ein Leben mit den verschiedenartigen leckeren Sachen und keinen Grund zur Unzufriedenheit«. Grammatisch und in der Sache macht sich das weniger gut. Wahr aber ist es: bei den Gehältern des Kauṭ. können all die betreffenden gemächlich leben, besonders wenn die Angaben Sarkars richtig sind. 48000 paṇa wären nach ihm = $12000. Auf jeden Fall hatte das Geld damals einen weit höhern Wert als heutzutage, einen reichlich sechsmal so hohen nach Sarkar. Natürlich war auch in Altindien die Kaufkraft des Geldes nicht überall gleich. Aber um 1000 n. Chr. kaufte man in Südindien laut einer Inschrift drei Schafe um einen kāsu. Mookerji, Loc. Gov. 106, 152. Den karsha berechnet Sarkar auf »a little more than 25 cents« (Pol. Inst. 224). Die Löhne freilich, die nach Loc. Gov. 151f. um jene Zeit bezahlt worden wären, wenn wir Mookerjis Maße zugrunde legen, gehören ins Tollhaus. Aber man sehe sich an, was Pran Nath für Vieh- und andere Preise namentlich aus Kauṭ. gewinnt (Tausch und Geld 25ff.), und achten wir auf die mancherlei hierhergehörigen Angaben der altind. Lit., so darf man wohl sagen: Selbst der doch verhältnismäßig stiefmütterlich behandelte Herr Professor des Arthaç. muß im Laufe der Jahrhunderte schwere Sünde auf sich geladen haben, daß er in seiner heutigen Wiedergeburt unter uns sich so viel schlechter steht als jener, während die Soldprotzen auf Kauṭ.'s Liste sogar einen New Yorker Eisenbahn- oder Versicherungspräsidenten mit gelbem Neid erfüllen müssen.


A3 Nach Gan.'s Glosse wäre nāyaka der Oberbefehlshaber der Fußsoldaten. Nāyaka ist zugleich der Titel eines geringeren Offiziers, eines Obersten über 1000 Mann (375, 5). Çukran. II, 295 macht ihn zu einem Befehlshaber über 20 Pferde oder Elefanten. Vgl. dort in II, 281ff. die Angaben über die Offiziere.


A4 Der rathika ist laut Gaṇ.'s Glosse der Lehrmeister der Streitwagenführung.


A5 Aber vikshepa ist gar nicht klar. Wir werden vikshipta später von gewissen Truppen gebraucht finden und sehen, daß es entweder: »zeitweilig aufgelöst oder entlassen,« also »beurlaubt« oder: »hinausgesandt, auf einen Kriegszug geschickt« bedeutet. Danach hieße vikshepa entweder Urlaub oder Aussendung. Nach Gaṇ. wäre es = vyāpāra. Sein avikshepe statt Sham.'s avikshepo verursacht mir unüberwindliche Bedenken. Die bessere Übersetzung lautet also wohl: »Aufseher ... sollen für ihren Speise- und Lohnempfang, ihre Anweisung (bei der Arbeit) und ihre Aussendung zu Geschäften (oder: ihren Urlaub) Sorge tragen. Keine Wegsendung (oder: keinen Urlaub) gibt es« usw. Auf jeden Fall also müssen die betreffenden immer an Ort und Stelle bleiben. Für »Versetzung« ließe sich Çukran. II, 217–231 geltend machen: Der Fürst soll seine Beamten nicht lang in einer Stelle bleiben lassen, sondern sie immer wieder anderswohin und andere an ihren Posten stellen. Ebenso ja Kauṭ. selber in Übers. 99, 13–14; 100, 6–8.


A6 Nach der Çukran. sollen die Söhne von Männern, die in des Königs Dienst umgekommen sind, den Lohn des Vaters empfangen, bis sie mündig sind (II, 832f.). »Ist ein Diener von ihm krank, dann soll er ihm drei Monat lang seinen Lohn, weniger ein Viertel, geben; einem, der fünf Jahre in seinem Dienst gewesen ist, den vollen Lohn (lies na statt tu im 823: ›so, daß kein Weniger und kein Mehr da ist‹). Sechs Monate lang aber bei langer Krankheit. Länger jedoch soll er ihn nicht bezahlen. Ist einer nur einen Halbmonat krank, darf ihm nicht der geringste Lohn abgezogen werden. Für einen, der ein Jahr bei ihm gewohnt hat, soll er einen Ersatzmann nehmen und einem sehr, sehr Tüchtigen soll er immerfort den halben Lohn zahlen, wenn er krank ist. Ferien soll der Fürst jedem Diener einen halben Monat im Jahre geben (hinzu zu den vorher genannten Feiertagen und Freizeiten). Hat einer vierzig Jahre in seinem Dienst zugebracht, dem muß er die Hälfte des Soldes aussetzen, ohne daß er zu arbeiten braucht. Solange er nun lebt. Seinem Sohn, wenn dieser arbeitsuntüchtig oder ein Kind ist, die Hälfte davon (vom halben Sold); oder seiner Gattin, wenn sie tugendhaft ist, oder seiner Tochter, dies afles zu seinem eigenen Heile« (II 819ff.). Vgl. Weib 303.

Quelle:
Das altindische Buch vom Welt- und Staatsleben. Das Arthaçāstra des Kauṭilya. Leipzig 1926, S. 380-385.
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