Erstes Kapitel (76. Gegenstand).

Die Überwachung der Handwerker.

[315] Drei Strafrichter, alle drei amātya, sollen die Ausrottung der Dornen (der Landesschäden) besorgen.2

Männer, die sachentsprechende Wiedergutmachung leisten können, die Gewalt über die Handwerker haben, die befähigt sind, anderen (Arbeit usw.) aufzuerlegen, Handwerker, die aus ihrem eigenen Kopfe arbeiten3 und in ihrer Gilde als Autorität gelten, sollen die Aufträge4 entgegennehmen. Geht es verkehrt, dann soll die Gilde für den Auftrag mit verantwortlich sein.

Und nach genauer Vorschrift von Ort, Zeit und Leistung sollen sie die Arbeit machen. Ohne Vorschrift des Ortes und der Zeit da, wo das Werk selber die Entschuldigung bietet.5 Bei Überschreitung oder Versäumnis der [315] Zeit sollen sie ein Viertel weniger Lohn und eine Strafe, die das Doppelte des verminderten Lohnes beträgt, erhalten. Ausgenommen in Fällen von Verdorbenheit (des Materials) oder unglücklichen Ereignissen sollen sie für Verlorenes oder Zugrundegegangenes aufkommen. Wenn sie die Arbeit verkehrt machen, sollen sie den Lohn verlieren und das Doppelte davon als Strafe zahlen.

Die Weber sollen den Faden (den sie zum Verweben bekommen) um zehn Prozent anwachsen machen.6 Fehlt dieser Zuwachs, dann eine Geldstrafe, die das Doppelte vom Werte des Fehlenden beträgt, der Preis des Fadens und kein Webelohn. Bei Leinen und Seidengeweben anderthalbmal soviel; bei Geweben aus gebleichter Seide (pattrorṇa) und Wolldecken und feinem Tuch7 doppelt soviel. Wenn es am Maß fehlt, soviel weniger Lohn, als das Fehlende wert ist, und das Doppelte des so verminderten Lohnes als Strafe.8 Fehlt es am Gewicht, dann eine Strafe, die dem Vierfachen des Fehlenden gleichkommt. Bei Umtauschung des Fadens das Doppelte des Preises.

Dasselbe gilt vom Doppeltuchweben.

Von einer tulā Wolle gehen durch das (reinigende) Auseinanderrupfen (Kartätschen, vihanana) 5 pala verloren (also 1/20); ebenso groß ist der Ausfall bei Haaren.

Die Wäscher sollen die Kleider auf Holzbrettern und glatten Steinplatten waschen. Waschen sie auf etwas anderem, dann müssen sie den Schaden am Zeug und eine Strafe von 6 paṇa tragen.

Wäscher, die ein anderes Gewand anlegen als eins mit dem Hammerzeichen, sollen 3 paṇa Strafe zahlen.9

[316] Verkaufen, vermieten oder verpfänden sie das Kleid eines anderen, dann 12 paṇa Strafe; tauschen sie es um, doppelt soviel wie sein Preis und Zurückerstattung des Gewandes.

Je nachdem das ihnen Übergebene knospenlicht10 oder steinplattenblank werden oder die Farbe gewaschenen Fadens bekommen oder blendend weiß werden soll, müssen sie nach der von 1 Tag an je um 1 Tag aufsteigenden Frist Strafe zahlen.A1 Fünf Tage beträgt die Frist für zart rot zu Färbendes, sechs Tage für indigoblau; für edles Tuch, das mit Blütenfarblack oder mit Krappfarbe gefärbt werden soll, schwer herzurichten ist und mit Sorgfalt behandelt werden muß, sieben Tage. Jenseits von solcher Frist sollen sie ihren Lohn verlieren.

Bei Streitigkeiten wegen Färbens sollen zuverlässige Sachverständige den Lohn festsetzen. Bei den vorzüglichsten Zeugen ist der Lohn 1 paṇa, bei mittelmäßigen ein 1/2 paṇa, bei den geringsten 1/4 paṇa.11

Für große Stücke ein oder zwei māshaka, für gefärbte doppelt soviel.

Beim ersten Waschen beträgt der Verlust ein Viertel, beim zweiten ein Fünftel. Damit ist über Weiteres das Nötige gesagt.12

Für die Schneider gilt dasselbe wie für die Wäscher.

Wenn Goldbearbeiter von einer unehrlichen Person Silber oder Gold in der gleichen Form (in der es der Verkäufer bekommen hat) kaufen, ohne vorher bei den Behörden Meldung zu machen, beträgt die Strafe 12 paṇa. Wenn in veränderter Form, 24 paṇa;13 wenn von einer (bekannten) Diebsperson, 48 paṇa; wenn im Geheimen, in veränderter Form14 und unter Erwerbung um einen geringeren Preis, als es wert ist, die Strafe für Diebstahl. Ebenso für Betrug bei Geräten, die sie (auf Bestellung aus geliefertem Edelmetall) gemacht haben. Wer von einem suvarṇa Gold einen māshaka (d.h. 1/16) wegstibitzt, zahlt 200 paṇa Strafe. Wer von einem dharaṇa Silber einen māshaka [317] (d.h. 1/16) wegstibitzt, 12 paṇa. Damit ist über Weiteres das Nötige gesagt. Wer (minderwertiges Gold oder geringere Metalle) als vorzüglichstes Gold erscheinen macht oder wer eine Beimischung von Ersatzmetallen ausführt, zahlt 500 paṇa Strafe. Das Verbrechen dieser beiden soll man als Metallverfälschung ansehen.15

Ein māshaka ist der Lohn für ein dharaṇa Silber, ein Achtel māshaka für einen suvarṇa Gold; oder je nach der besonderen Kunstfertigkeit ein Zuwachs bis aufs Doppelte (dieser Ansätze).16 Dadurch werden die weiteren Fälle klargestellt.

[318] Bei Kupfer, Stahl, Messing, vaikṛinta, Zinn und Erz (ārakūṭa) ist der Lohn fünf vom Hundert.17

Ein Klumpen Kupfer erleidet (beim Schmelzen) einen Verlust von einem Zehntel. Fehlt ein pala, dann beträgt die Strafe das Doppelte des Fehlenden. Damit ist auch das Weitere klargestellt.18

Wenn der Münzenprüfer einen gültigen, nicht zu beanstandenden Münzfuß (wörtlich Geldkurs) beanstandet oder einen zu beanstandenden nicht beanstandet, beträgt die Strafe 12 paṇa.

Ist die Vergütungssteuer (vyājī) ins reine gebracht, dann hat das Geld Kurs. Wenn er da vom paṇa einen māshaka Gewinn macht, zahlt er 12 paṇa Strafe.19 Damit ist auch das Weitere (die Strafe bei höherer Profitschindung) angedeutet. Wer eine falsche Münze machen läßt, annimmt oder in Umlauf bringt, erleidet eine Strafe von 1000 paṇa; wer sie in den königlichen Schatz wirft, den Tod.

Edelsteinsandwäscher sollen ein Drittel von kostbaren Funden bekommen; zwei Drittel der König und er (der König immer alle) die kostbaren Steine (die sie finden). Wer da einen kostbaren Stein wegstiehlt, erleidet die höchste [319] Sāhasastrafe.20 Wird eine Edelsteinfundgrube, ein kostbarer Stein oder ein vergrabener Schatz (dem König) gemeldet, so soll der Melder den sechsten Teil bekommen. Den zwölften Teil, wenn es ein Diener ist. Von 100000 paṇa aufwärts geht ein vergrabener Schatz an den König. Ist es weniger, dann soll er den sechsten Teil (an den Finder) abgeben.21 Ein ehrlicher Einheimischer soll einen von seinen Vorfahren herrührenden Schatz, wenn er den Eigentumsnachweis erbringen kann, ganz bekommen.22 Fehlt der Eigentumsnachweis (und nimmt er den Schatz doch), dann eine Strafe von 500 pana. Nimmt er ihn heimlich, dann 1000.

Unternimmt ein Arzt eine lebensgefährliche Behandlung, ohne (den Behörden) vorher davon Meldung zu machen, und es geht schief, dann die niedrigste Sāhasastrafe. Geht es schief wegen falscher Behandlung, dann die mittlere. Verursacht er einen Schaden durch Verletzung lebenswichtiger Teile, dann soll man das als tätliche Beleidigung betrachten.23

Die Mimen (kuçīlava) sollen zur Regenzeit an einem Ort wohnen bleiben. Ein allzugroßes willkürliches Geschenk an einen einzelnen und ein völliges Übergehen [320] (bei der Verteilung der Einnahmen) sollen sie vermeiden. Wird diese Regel überschritten, dann das Zwölffache als Strafe. Nach Herzenslust mögen sie (die Leute) belustigen durch Darstellung der Bräuche der Gegend, der Kasten und der Familien und durch die der Begattung.24

Was von den Mimen, das gilt auch von den Wandersängern und den Bettlern. Sodaß sie es gehörig fühlen, erhalten sie als Strafen ebenso viele Peitschenhiebe, wie sie paṇas geben müßten.25

Bei den Berufsleistungen der übrigen Künstler (Kunsthandwerker) soll man den Lohn für die vollendete (die ganze) Arbeit festsetzen.26

So soll er (der König) die Diebe, die nicht den Namen von Dieben tragen: die Kaufleute, Handwerker, Mimen, Bettler und andere Gaukler davon abhalten, das Land zu bedrücken.A2

Fußnoten

1 Wie das dritte Kapitel dieses Buchs zeigt, sind Übersetzungen wie diese oder auch wie Jollys »Ausrottung der Übeltäter« nicht ganz zutreffend für Kauṭ. Danach bedeutet kaṇṭakaçodhana die Wegschaffung der Reichsschäden und der Laudesschädlinge, d.h. der Verbrechen und der Landplagen.


2 fehlt in manchen MSS., völlig in Übereinstimmung mit dem Anfangssatz des vorigen Buchs. Ich verweise auf meine Anm. zu jener Stelle.A3


3 B hat svavittakāravaḥ, und Jolly bemerkt dazu: »Mit eigenem Kapital arbeitende Handwerker; sie bieten durch ihr Vermögen die Garantie, daß das ihnen Anvertraute nicht unterschlagen werde«. ZDMG 71, S. 414. Jolly, wie schon Sham., irrt aber, wenn er glaubt, hier sei von Deposita die Rede. Nikshepa, das ich etwas frei mit »Auftrag« übersetzte, bedeutet genau wie z.B. 90, 1 das zur Herstellung der bestellten Sachen dem Handwerker anvertraute Material. Trotzdem ist natürlich vitta sehr wohl denkbar; denn vermögliche Männer erwecken schon deshalb dem Besteller mehr Vertrauen, weil er diese anpacken, etwas von ihnen herauskriegen kann. Nur kann auch übersetzt werden: »Gehts schief, dann soll die Innung für das anvertraute Material verantwortlich sein«. Das Arthaçāstra braucht ja bhajate öfters in dem Sinne von »übernehmen, tragen, aufkommen für«. In diesem Fall hat vitta keinen ordentlichen Sinn mehr, wohl aber citta. Kāruçāsitāraḥ »die Gewalt über die Handwerker haben« bezieht sich wohl vor allem darauf, daß die Betr. Gehilfen anstellen und ordentlich arbeiten machen können.A4


4 B hat svavittakāravaḥ, und Jolly bemerkt dazu: »Mit eigenem Kapital arbeitende Handwerker; sie bieten durch ihr Vermögen die Garantie, daß das ihnen Anvertraute nicht unterschlagen werde«. ZDMG 71, S. 414. Jolly, wie schon Sham., irrt aber, wenn er glaubt, hier sei von Deposita die Rede. Nikshepa, das ich etwas frei mit »Auftrag« übersetzte, bedeutet genau wie z.B. 90, 1 das zur Herstellung der bestellten Sachen dem Handwerker anvertraute Material. Trotzdem ist natürlich vitta sehr wohl denkbar; denn vermögliche Männer erwecken schon deshalb dem Besteller mehr Vertrauen, weil er diese anpacken, etwas von ihnen herauskriegen kann. Nur kann auch übersetzt werden: »Gehts schief, dann soll die Innung für das anvertraute Material verantwortlich sein«. Das Arthaçāstra braucht ja bhajate öfters in dem Sinne von »übernehmen, tragen, aufkommen für«. In diesem Fall hat vitta keinen ordentlichen Sinn mehr, wohl aber citta. Kāruçāsitāraḥ »die Gewalt über die Handwerker haben« bezieht sich wohl vor allem darauf, daß die Betr. Gehilfen anstellen und ordentlich arbeiten machen können.


5 Lies anirdishṭadeçakālaṃ und vgl. S. 130, Anm. 2 in meiner Übers.


6 Sham. sagt in seiner Übersetzung: »by soaking the threads in rice-gruel«. Vgl. Manu VIII, 397. Im Folgenden hieße sūtramūlyaṃ vā, na vetanam wörtlich: »oder der Preis des Fadens; kein Lohn«. Aber dieses »oder« erweckt Mißtrauen; denn sonst wird bei Strafen solch eine Wahl nicht freigestellt. Auch das unvermittelte na vetanam befremdet etwas. Ich lese also vānavetanam zusammen: hingeben müssen sie 1. das Strafgeld, 2. den Preis des fehlenden Fadens, 3. den Lohn fürs Weben. Freilich auch dies eigentlich überflüssige vāna ist nicht völlig verdachtfrei. Der Ausweg, sūtramūlyaṃ vānavetanaṃ als einen selbständigen Satz zu fassen: »Webelohn ist der Preis des Fadens«, ist in der Sache undenkbar.


7 Dukūla. B hat tūla Baumwollenzeug. Die Frage ist: Soll der Zuwachs anderthalb soviel, bzw. doppelt soviel betragen, oder die aufgezählten Strafen? Sowohl -guṇaṃ statt -guṇaḥ als auch das Folgende deuten auf den Zuwachs. Da widerspricht nun freilich unsere Angabe zum Teil der des Yājñ. (II, 180), der unter anderem erklärt: »Keine Abnahme und kein Zuwachs findet statt bei Seidengespinst und bei Bastgeweben«. Wie er Nār. IX, 13ff.; denn man muß dort naiva statt saiva lesen. So wird wohl besser adhyardhaguṇaṃ und dviguṇaṃ auf vānavetanaṃ bezogen: »anderthalbmal der Webelohn«, bzw. »zweimal der Webelohn« (muß geleistet werden). Dies natürlich noch hinzu zu dem chedadviguṇa daṇda und dem sūtramūlya.A5 So wird der Widerspruch geringer. Aber z.B. auch Zeilen 16–18 (Übers.) stimmen nicht mit Nār. IX, 15; Yājñ. II, 180.


8 Wörtlich: »Wenns am Maß fehlt, der Lohn, verringert um das Fehlende«. Sachlich erregt das Anstoß. Er wird wohl den ganzen Lohn verlieren. Also möchte ich hināpahānaṃ lesen: »dann der Abzug für das Fehlende, der Lohn und doppelt soviel als Strafe« (muß hin- gegeben werden). Vielleicht könnte aber hīnāpahīnaṃ ebenso verstanden werden. Also auch hier der Wertersatz.


9 Die eigenen Kleider der Wäscher werden amtlich so gezeichnet, damit man es leicht und unfehlbar entdecken kann, wenn sie fremde tragen.


10 Solls knospenlicht werden, dann haben sie also einen Tag Zeit zum Waschen, begehrt der Kunde blendende (wörtlich »gescheuerte, blankgeriebene«) Weiße, dann vier Tage.


11 Der Lohn wofür? Sham. und nach ihm Jolly meinen, fürs Waschen. Das wäre viel zuviel. Hier also wohl der Lohn fürs Färben und im Folgenden (d.h. die māshaka) fürs Waschen. Freilich verwundert einen dann bei diesem der höhere Lohnansatz für gefärbtes Zeug; denn das erfordert weniger Waschen als weißes, vielleicht aber mehr Sorgfalt, damit die Färbung nicht leide; denn die indische Art des Waschens nimmt das Zeug furchtbar mit. Vgl. Jolly, Recht und Sitte S. 108.


12 Bei Nārada IX, 8f. lesen wir: »Ein Achtel vom Preis eines Gewandes fällt weg, wenn es einmal gewaschen ist, ein Viertel, wenn zweimal, ein Drittel, wenn dreimal, und die Hälfte, wenn viermal. Jenseits von diesem Verlust um die Hälfte schreitet dann die Abnahme stufenweise um je ein Viertel fort«. Da ja die Wäscher aufkommen müssen für Schaden, so gilt es zu bestimmen, wieviel ein Gewebe noch wert ist, nachdem es soundsooft mit dem Wäscher Bekanntschaft gemacht hat.


13 Diese Veränderung wird natürlich vorgenommen, um den Gegenstand unerkennbar zu machen. Virūpa umgestaltet, umgearbeitet hatten wir schon 93, 9 (Schlußstrophe von II, Kap. 14) und 93, 2.A6


14 Oder: »in versteckt veränderter Form«, d.h. so verändert, daß auf den ersten Blick nichts zu bemerken ist und erst nähere Prüfung den Unterschied offenbart. So wohl besser.


15 Zu rāgasyāpahāram vgl. rāgasyāpahartā 210, 10. Rāga wäre wörtlich wohl: das Feuer, die Farbenwärme, der Schmelz wie 43, 15 und ähnlich dem rāga der metallurgischen Kapitel (z.B. 88, 15; 18; 89, 7 usw.). Apasāraṇa heißt die Wegnehmung von bestimmten Prozenten Gold und deren Ersetzung durch minderwertige Metalle. Siehe 86, 9; 88, 14; 90, 15; 91, 1–3. Danach möchte man apasārāṇām zu apasāraṇām oder apasāraṇam ändern. Aber dann bekämen wir drei Vergehen, und tayoḥ zeigt, daß nur zwei vorliegen. Also bedeutet apasāra die Wegnahme und Ersetzung und dann den Ersatz selber. Die naheliegende Auffassung von apasāra = asāra minderwertig, wertlos, oder gar die Änderung in asāra oder in alpasāra muß abgelehnt werden, obgleich der Sinn derselbe bliebe. Apasāra wertlos ist nicht belegt, und für die zwei anderen genannten Wörter hätte sich kaum apasārāṇām eingeschlichen. Statt Jollys savarṇotkarsham lese ich suvarnotkarsham. Savarṇotkarsham »die Vorzüglichkeit gleichartigen Goldes« oder: »Goldes von der gleichen Güte« käme freilich auf dasselbe hinaus. Utkṛish herausnehmen, wegnehmen ist nun zwar in utkarsha gewöhnlich eingeschränkt auf: das Herausgenommene in dem Sinne von »Auslese, Ausbund«. Aber z.B. Rām. III, 56, 29; IV, 15, 5 heißt es Emporreißen (der Füße); vgl. Bhāratīyanāṭyaç. XIII. 99; ferner Kirāt. XVI, 20 das Herausziehen (der Pfeile aus dem Köcher); MBh. XV, 36, 26 das Sichemporreißen (aus niedriger Existenz, Emporkommen). Da das betreffende Verbrechen apahāra Wegnahme, Diebstahl genannt wird, so müßte man eigentlich wohl übersetzen: »Wer die Herausnahme von vorzüglichstem Gold (oder: die Wegnahme der Höchstwertigkeit von Gold) ausführt«, also geringeres beimischt. Versteht man utkarsha in seiner bekannten Bedeutung, dann erhalten wir: »Wer Goldvorzüglichkeit« (oder: »die Vorzüglichkeit von gleichgeartetem Gold«, oder nach der freilich wenig Vertrauen erweckenden Lesart varṇotkarshaṃ: »Farbenvorzüglichkeit (oder Qualitätsvorzüglichkeit) hervorbringt«. Das alles kann genau dasselbe besagen wie die eben gegebene Übertragung, mag aber auch heißen, daß durch bestimmte Mittel minderwertiges Gold besonders vorzüglich gemacht, oder geringeren Metallen das Aussehen von Gold gegeben wird. Auch das ist in weiterem Sinne apahāra rāgasya als diebische Hervorbringung des herrlichsten Farbenschmelzes usw. Eine gewisse Künstlichkeit aber läßt sich da nicht verkennen. Ferner: Tayoḥ setzt doch zwei vorhergehende Subjekte voraus. Im Sinne freilich schließt sādhayataḥ mit seinen zwei Objekten eine Zweiheit ein. Aber einen Anstoß bereitet es doch. So ist man versucht apasāraṇāṃ in apasārayato zu ändern. Muß doch auch sonst ein- oder zweimal im Arthāçastra der Gen. sg. des Part. Präs, des Kausat. statt eines im Text stehenden Substantivs eintreten. (z.B. 183, 8). Dann: »Wer Goldvorzüglichkeit (oder: die Höchstwertigkeit von Gold) entfernt oder wer eine Mischung (des Goldes mit geringeren Metallen) ausführt«. Aber yoga bedarf vielleicht der Genitivergänzung, und auch textkritisch scheint apasārāṇāṃ bleiben zu müssen. Oder soll man sādhayatoḥ lesen? Auch so geschähe der strengen Logik nicht vollkommen Genüge. – Ingrimmig sagt Manu IX, 192: »Den schlimmsten aller Landesschädlinge, den Goldschmied, der in Unrecht wandelt, soll der Fürst mit Messern in Stückchen schneiden lassen«.


16 Es ist hier allem Anschein nach die Rede vom Lohn für die auf Bestellung hin erfolgende Bearbeitung von Gold und Silber, also für die Verfertigung von Erzeugnissen der Goldschmiedekunst. Bei Silber betrüge er mithin ein Sechzehntel des verwendbaren Silbers; denn 16 māshaka Silber geben ein dharaṇa. Vom Gold bekommt der Goldschmied ein achtel māshaka vom suvarṇa, also von einem best. Gewicht 1/128, d.h. 1/8 soviel wie beim Silber. Wie wir aus Vish. IV, 7ff., Yājñ. I, 362f.; Manu VIII, 134f. erfahren, gehen an Gewicht 5 kṛishṇala Gold auf einen Gold-māsha, aber nur 2 kṛishṇala Silber auf einen Silber-māsha, also 80 kṛishṇala auf einen suvarṇa Gold, 32 auf ein dharaṇa Silber. Das stimmt genau mit Bhandarkars: 5 rati Gold = 1 māshaka, 2 rati Silber = 1 māshaka. Mithin ist das dharaṇa nur 2/5 so schwer wie der suvarṇa; denn wie bei Kauṭ. so braucht es auch bei Vish. in beiden Fällen 16 māsha zu der größeren Einheit. Eine rati beträgt 0,122 Gramm. Legen wir nun die ebengenannten Strafen für den Diebstahl von Gold und Silber zugrunde, so erhalten wir für Gold und Silber das Wertverhältnis 62/3 zu 1.A7 Es gab also im Verhältnis zu Silber weit mehr Gold als bei uns. Der hohe Lohn für die Herstellung von Silbersachen erklärt sich wohl hauptsächlich aus der schwierigeren Bearbeitung.


17 Statt tannā- lese ich trapvā. Oder ist tunnārakūṭānām zu lesen und tunna = gestoßen, durchbohrt? Bei Sham. fehlt dies in der 2. Textausgabe ganz.A8


18 »Bei einem Klumpen Blei oder Zinn beträgt der Verlust ein Zwanzigstel. Der Lohn für 1 pala beträgt dabei 1 kākaṇī. Bei einem Klumpen von Eisen beträgt der Verlust ein Fünftel und der Lohn für ein pala beträgt hier 2 kākaṇī. Damit sind auch die weiteren Fälle erklärt«. Dies nach Jollys Übersetzung (ZDMG 67, S. 81). In dem von ihm aus B mitgeteilten Text fehlt dies Stück, vgl. Yājñ. II, 178; Nār. X, 10–12. Der Prozentsatz des Abfalles im Schmelzen ist bei allen dreien verschieden. Sowohl Yājñ. als Nār. aber erklären, Gold verliere gar nichts im Feuer, und Silber 2%. Vom Eisen sagt Nār., da lasse sich wegen der Verschiedenheit seiner Bestandteile keine Regel für den Verlust geben.A9


19 Vgl. 84, 7; Yājñ. II, 241 und lies sthitāṃ paṇayātrām akopyāṃ kopayatah... Vyājipariçuddhau paṇayātrā. Paṇān māshakam upajīvato etc. Genau sollte es wohl so heißen: Rūpikapārīkshaṇikavyājīpariçuddhau, denn all diese Gebühren müssen erst dem König entrichtet werden, ehe er sein Gold und Silber dazu hergibt, als Verkehrsmittel zu dienen. Alle sind aber eine »Vergütung« oder ein »Abzug«, und so mag vyājī hier in einem weiteren Sinne zu verstehen sein. Der Fürst bekommt nämlich, wie wir Buch II, Kap. 12 (S. 84, 9f.) gehört haben, von allen Münzen: die rūpika von 8%, die vyājī von 5% und die Prüfungsgebühr von 1/8%, also 131/8%. Ein māshaka vom paṇa aber wären 16%. Soviel Gewinn für die Krone (den er teilweise selber einsteckt?) darf also der Münzenprüfer nicht herausnehmen.A10


20 Die Lesarten schwanken. Adharapāṃsudhāvaka, das zwar »Straßenkehrer« bedeuten könnte (»Reiniger des unteren Staubes«, vgl. pāṃsudhāvaka Reinmacher 87, 11), muß ganz fallen gelassen werden; denn der Straßenkehrer hat in diesem Zusammenhang nichts zu suchen. Sham.'s radharaka in der 2. Textausgabe aber könnte aus saraka verdruckt sein. Dies bedeutet nach den ind. Lex. Edelstein. Auch jharaka Wasserfall, Fluß (also »Flußsandwäscher«) paßt vorzüglich; denn 77, 14 hat uns ja Kauṭ. selber gesagt, daß gewisse Edelsteine aus Strömen und Gewässern kommen. Ratna bedeutet, wie sonst im Skt., auch bei Kauṭ. Perle und Edelstein. Wo er streng scheiden will, braucht er maṇi, bzw. muktā oder mauktika. Siehe z.B. 75, 13, 16; 192, 1; 220, 16; 226, 5; 241, 6.


21 Der Plur. nivedaneshu deutet zwar nicht unbedingt, aber doch mit größter Wahrscheinlichkeit an, daß 1. Mine, 2. Edelstein oder Perle, 3. Schatz gemeint sei. Die Minen gehörten selbstverständlicherweise dem Könige, die hohe Belohnung die der Entdecker einer neuen erhält, setzt in Erstaunen. Vgl. aber was die Edelsteinwäscher bekommen.


22 Nach Vishṇu III, 58; Nār. VII, 6; Yājñ. II, 35 soll der Brahmane einen gefundenen Schatz bekommen; nach Manu VIII, 37 der gelehrte Brahmane, wenn der Schatz von seinen Vorfahren vergraben worden ist; nach Gaut. X, 44 der Brahmane überhaupt, wenn er seinem Stande Ehre macht (abhirūpa). Während ihn aber Nār. in allen anderen Fällen ganz dem König zuweist, schreibt Yājñ. vor, daß der Fürst dann den sechsten Teil bekomme. Diese Bestimmung legt es nahe, oben zu übersetzen: »Ist es weniger, dann soll er (d.h. der Finder) den sechsten Teil an den König abgeben«. Aber 1. klingt diese ganze Regel recht sonderbar, 2. ist es am natürlichsten, das Subjekt des Satzes nach dem vorhergehenden Satz zu ergänzen, 3. entspricht das Sechstel als Finderlohn der unmittelbar vorhergehenden Fundgebühr; 4. bezeichnen auch Gaut. X, 45 und Vas. III, 13 das Sechstel als Finderlohn. Kauṭ. sagt also zuerst im allgemeinen; Von einem Schatz bekommt der Finder ein Sechstel. Dann: Sind es über hunderttausend, geht alles an den König, ist es weniger, bleibt es bei dem schon genannten Sechstel Belohnung. So möchte ich mutmaßen, daß bei Yājñ. ein Mißverständnis der Regel Kauṭ.'s und anderer vorliege.A11


23 Marman wie z.B. MBh. XIV, 17, 16; 18,26 – vital part. (jīvasthāna). Ich habe nach B übersetzt. Sham.'s Text könnte heißen: »Bei einem Fehlschlag, der mit Arbeitsverhinderung verbunden ist« usw. Und: »Wird dabei ein Schaden verursacht, der die Arbeitsfähigkeit zerstört« usw. Statt karmāparodhena sollte man dann wohl karmoparodhena lesen. Immerhin denkbar wäre upakramyamāṇasya statt upakramamāṇasya: »Teilt er etwas Lebensgefährliches dem von ihm Behandelten nicht mit«. Diese Benachrichtigung des Kranken und die freilich etwas ferner liegende Wiedergabe von prāṇābādhika (vgl. zu diesem z.B. 195, 12; 197, 2) mit: »eine lebensgefährliche Krankheit« ist auch bei upakramamāṇasya möglich, wahrscheinlich aber zu neuzeitlich.A12


24 Die Mimen sind ebenfalls eine Genossenschaft (vgl. Stein, Meg. und Kauṭ. S. 250f.). Narmayati von den kuçīlava auch 44, 11. Kām. VII, 42 steht es mit dem Akkus. Avabhāsa = Offenbarung oder: eigenes (leibhaftiges) Schauen (Mall. = sākshātkāra) findet sich Kirāt. III, 26.A13


25 Ayaḥçūla = unserem: »mit eiserner Rute«, d.h. in höchst empfindlicher Weise, erbarmungslos. Für ayaḥçūla und āyaḥçūlikā werden ja angegeben tīkshṇa upāya und tīkshṇakarman. Die Lesart abhivadeyuḥ ist wohl Schlimmbesserung (»als ihnen (die Richter) zusprechen« [auferlegen]).A14


26 Oder: einen Lohn nach dem Ausfall (der Arbeit), also nicht nach der Zeit, sondern nach der Leistung selber, jedenfalls aber nicht zum Voraus. Das ist natürlich meistens kein Vorteil für diese auch sonst stiefmütterlich Bedachten.


A1 Gaṇ. liest mukulāvadātaṃ çilāpaṭṭaçuddhaṃ (ebenso Sham. in der 2. Ausg.) dhautasūtravarṇaṃ pramṛishṭaçvetaṃ (ebenso B) caikarātrottaraṃ dadyuḥ. Çilāpaṭtaçuddha wird kaum bedeuten: »auf einer Steinplatte gereinigt.« Das müßte wohl çilāpaṭ ṭadhauta heißen. Gesetze für die Wäscher geben auch M. VIII, 396 und Y. II, 238. Bei Y. beträgt die Strafe ebenfalls 3 paṇa, wenn einer fremdes Gewand trägt, nur zehn aber, wenn er es verkauft, verpfändet, vermietet oder ausleiht.


A2 Vgl. z.B. die »offen unter den Leuten herumlaufenden Diebe« (prakāçataskara usw.) in N. Pariç. 1ff., M. IX, 256ff., Bṛ. XXII, 3f., sowie MBh. XII, 88, 14ff. und die in Nītiv. 23, 2–5 aufgezählten kaṇṭaka.


A3 Wegen der amātya möchte ich noch auf MBh. XII, 85, 6ff. verweisen. Die Stelle bietet Schwierigkeiten und ist von Hillebrandt in seiner Altind. Pol. S. 87 nicht ganz richtig verstanden worden. Ich übersetze: »Ich werde dir aber sagen, welcherlei Leute du als amātya anstellen sollst: vier Brahmanen, vedagelehrte, zuversichtliche, snātaka, ehrliche, sowie auch acht Kshattriya, starke (mächtige), waffenführende; mit irdischem Gut wohl ausgestattete Vaiçya, einundzwanzig an Zahl; dazu drei Çūdra, ehrlich in ihrem bisherigen Beruf; auch einen sūta mit den acht Tugenden (des Geistes, s. Kauṭ., Übers. 5, 19ff.) und in den Vorzeitgeschichten beschlagen; für die Angelegenheiten der Prozeßföhrenden einen Fünfzigjährigen, Zuversichtlichen, Mißgunstlosen mit Kenntnis des Veda und der Smṛiti ausgestattet, veredelten Wesens (vinīta), unparteiisch prüfend, tüchtig in Weltdingen (artheshu), nicht habsüchtig, in hohem Maße frei von den sieben sehr schrecklichen Lastern.« Der letztgenannte ist mithin Oberrichter des Reichs oder etwa Justizminister (vgl. z.B. XII, 120, 27f.). Er entspräche in der Reihe der 18 tīrtha wohl dem dharmādkyaksha der Verse, die Caritravardh. zu Raghuv. XVII, 68 und Nīl. zu MBh. II, 5, 38 anführt, im Komm, zu Rām. II, 100, 36 vielleicht dem dharmāsanādhikṛita. Die in MBh. XII, 85, 8b-11a aufgezählten Eigenschaften können nicht die des sūta sein. Wir sehen also: I. sogar Çūdra werden hier als oberste Landesbeamte vorgeschrieben, 2. nur vier Brahmanen und acht Kshattriya stehen den einundzwanzig Vaiçya gegenüber, 3. der sūta hat Teil an Staatssachen, genau wie öfters im erzählenden Teil des MBh. Ist doch auch Mātali, der sūta des Indra, dessen sakhin und mantrin (MBh. V, 104, 2). Dagegen schärft Çukran. II, 859–861 ein: Die 10-prakṛiti oder Hauptbeamten des Fürsten sollen alles Brahmanen sein. Gehts nicht, dann Kshattriya. Gibt es die nicht, dann Vaiçya. Nie aber Çūdra, wenn diese auch voller Vorzüge sind. Diese zehn prakṛiti sind der Reihenfolge ihrer Würde nach: purohita, pratinidhi (der Stellvertreter des Königs, wohl meistens der yuvarāja, s. II, 532f.), pradhāna (wohl Oberaufseher über alle Ämter, II, 170, 179f.), saciva (Kriegsminister, II, 169, 179–189), mantrin (der oberste Rat, Minister des Äußeren, II, 191–93), prāḍvivāka (Oberrichter, II, 171, 194–199), paṇḍita (Aufschlußgeber im dharma, II, 170), sumantraka (Verwalter des Staatshaushalts, II, 173; 205f.), amātya (nach II, 172, 207–214 Staatsschreiber, Vorsteher der Rechnungskammer des Reichs), dūta (der Gesandte). S. II, 141ff.


A4 Gaṇ. liest arthyaprakārāḥ ... svavittakāravaḥ »Männer von tüchtiger Art (oder arthya = arthanīya ›zur Verantwortung ziehbar‹?), mit eigenem Vermögen arbeitende.« Er verzeichnet auch die Lesart apratīkārāḥ, die an sich schon schlecht ist und von ihm noch schlechter erklärt wird, die aber wohl ebenfalls darauf weist, daß Sham.'s Text den Vorzug verdient. Saṃniksheptāraḥ wären nach Gaṇ. Männer, die dazu taugen, ihnen Anvertrautes entgegenzunehmen. Das Wort selber ist dieser Auslegung nicht günstig. Oder weist diese wohl alte Glosse auf sanniksheptāraḥ »gute Entgegennehmer« usw.? Auch das hätte noch einen Haken. Çreṇipramāṇāḥ versteht Gaṇ. als »der Gilde gehorsam«. Grammatisch geht das vorzüglich, besser als meine Übersetzung, und in der Sache könnte der unmittelbar folgende Satz und anderes dafür geltend gemacht werden. Vgl. meine Zusatzanm. zu 593, 45.


A5 Gaṇ. hat wirklich sūtramūlyaṃ vānavetanam als Satz für sich. Da also: »Fehlt dieser Zuwachs, dann eine Geldstrafe, die das Doppelte vom Werte des Abgeknapsten beträgt. Webelohn ist der Preis des Fadens. Bei Leinen und Seide anderthalbmal so viel, bei gebleichter Seide doppelt so viel.« Wie reich müßten da die armen Weberlein geworden sein, lauter »Weber als Vishṇu«, auf Garuḍas von Golde zu jeder beliebigen Königstochter reitend! Wunderlich, wenn auch nicht unerklärlich, wäre auch daß der Lohn so mitten in lauter Strafen hineingekeilt wäre. Andererseits aber erwartet man auch bei den Webern eine Lohnangabe, und zwar schiene ein Prozentsatz, vom Wert des Materials, wie für die Metallbearbeiter, so auch für sie recht und billig. Also sūtramūlyapādaṃ vetanam: »Der Lohn beträgt ein Viertel vom Preis des Fadens?« Da würden wir zwar das befremdende »Webe« vor »Lohn« los, nicht aber dessen jetzt zwar weit geringere, jedoch noch immer zu große Höhe, und auch so bliebe der Anstoß, daß der Weber vom eigentlichen, d.h. vom eingeführten Seidenfaden, einen größeren Prozentsatz bekäme als vom einheimischen oder pattrorṇa.

Über die Zunahme beim Weben sagt M. VIII, 397 nur, der Weber müsse auf je 10 pala ein weiteres elftes abliefern, N. IX, 13–15 aber Folgendes: »Bei der Herstellung von Gewebe werden Abnahme und Zunahme so dargelegt: Bei Faserfaden, Baumwollfaden und Wollfaden beträgt die Zunahme 10 pala auf 100 pala. Und zwar bei den grobfädigen unter diesen; bei den mittelmäßigen 5%, nur 3 pala (aufs Hundert) bei den feinen. Ein Dreißigstel gilt als Verlust bei Haaren und bei Besticktem (? karmakṛita; bei Y. II, 180 kārmika, nach der Mit. zu dieser Stelle wäre es Zeug mit Figuren, wie svastika usw., ob eingewoben oder nachträglich daraufgetan, bleibt unklar). Weder Abnahme noch Zunahme gibt es bei Seidengewebe und bei Zeugen aus Bast.« Genau gleich im Inhalt ist Y. II, 179–80, wo aber dann in 181 hinzugefügt wird, bei allem Material sollten Sachverständige abschätzen, was dem Unzufriedenen gebühre. Y.'s aurṇe kārpāsasautike heißt also ebenfalls: bei Gewebe aus Wolle, Baumwolle oder Faserfäden. Sūtra hat nämlich im besonderen den Sinn: Faden aus Pflanzenfasern, vor allem aus Hanf oder Flachs. Faden bestand halt ursprünglich aus Pflanzenfasern. Danach z.B. dann auch G. I, 15 sautrī nicht »aus Wollfäden gemacht«, sondern aus Pflanzenfasern hergestellt, wie zum Überfluß noch M. II, 42 beweist.


A6 Zu dieser Kauṭ.stelle vgl. N. VII, 3; Y. II, 168; Vish. V, 166.


A7 In Çukran. IV, 2, 181 ist Gold 16mal so viel wert wie Silber. In IV, 5, 653ff. bekommt der Goldschmied, je nach der Arbeit, von einem 120stel bis zu einem 30stel, der Silberschmied ein Achtel bis ein Halb!


A8 Auch Jolly und Gaṇ. lesen kein tanna.


A9 In Z. 35 lies N. IX, 10–12. Daß der Prozentsatz des Verlustes beim Schmelzen von allen dreien verschieden angegeben werde, ist ein Versehen. Sowohl N. wie Y. erklären: Bei Zinn und Blei 8 pala auf deren 100; bei Kupfer 5 pala auf 100. Für Eisen gibt Y. 10% an. Vom Gold sagt Çukran. IV, 5, 645ff. dasselbe wie die anderen; bei den anderen Metallen setzt sie viel geringeren Verlust an. Ayas verliert dort ein Achtel. Wegen der Metalle s. dort auch IV, 2, 173–184.


A10 Wir ersehen schon aus Kauṭ. und aus der Smṛiti an vielen Stellen, daß in Altindien, ebenso wie die Fälschung der Lebensmittel und aller möglichen Kaufmannswaren, so auch die des Geldes, ja sogar königlicher Briefe, Erlasse und Siegel, von denen anderer Sterblicher ganz zu schweigen, üppig blühte. Es waren offenbar so viele falsche Münzen im Umlauf, daß schon deshalb die Gesellschafter bei jedem gemeinsamen Unternehmen tüchtige Münzenkenner sein mußten (Bṛ. XIV, 2). Auch Kipper und Wipper hätte Altindien in Fülle gehabt, wenn der Text von Vas. XIX, 37 richtig sein sollte: »Beschnittene oder angebrochene Münzen sind ausgeschlossen (d.h. dürfen nicht gegeben werden) bei Abgaben an den König, einem Handwerker, einem Kinde, einem Boten, bei einem Almosen, einem, dem alles übrige geraubt ist (? beim Rest von Geraubtem oder Gestohlenem) einem Vedagelehrten, einem Wandermönch, für ein Opfer.« Aber da erheben sich mehrere Bedenken, und vollends verkehrt ist, was Pran Nath, Tausch und Geld 23 herausliest. So wird man doch wohl die kleine Änderung in na bhinnakārshāpana asti çulko machen müssen: »Auf einem Bruchteil von einem kārsh. (vgl. 23) gibt es keine Kronabgabe, noch für einen Handwerker (Künstler), noch für ein Kind« usw. Bhinna wäre da gebraucht wie in altind. Rechenbüchern und in Y. II, 248.


A11 Aber Y.'s rājā shashṭhāṃcam āharet könnte auch doppeldeutig gemeint sein: 1. soll es dem Finder übergeben, 2. soll es an sich nehmen. Da hätte es Y. weder mit Kauṭ. noch mit M. VII, 35 verderben wollen. Freilich der zweite Sinn ist bei weitem der natürlichere. Genauer angegeben, lehrt die Smṛiti folgendes. Findet ein gewöhnlicher Mensch einen von Fremden, Unbekannten vergrabenen Schatz, dann gehört dieser dem König. Vas. III, 13; N. VII, 6; Y. II, 35; G. X, 43. Aber dem Finder gebührt der 6. Teil. Vas. III, 13; G. X, 44f. (hier, wenn es ein Çūdra ist). Dagegen bekommt wohl der Fürst ein Sechstel nach Y. II, 35. Darin, daß ein von einem ordentlichen Brahmanen gefundener Schatz ihm zufalle, sind alle einig. Vas. III, 14; N. VII, 6f.; Y. II, 35; Vish. III, 58; G. X, 44. M. VIII, 37 fügt freilich hinzu, wenn der Schatz von seinen Vorfahren vergraben worden sei. Aber jeder erhält ja einen von ihm selber und dem Anscheine nach auch einen von seinen Vorfahren verborgenen Schatz, wenn er den nötigen Nachweis liefern kann. M. VIII, 35; Vish. III, 63. Doch muß der König auch davon seinen Sechsten bekommen (M. VIII, 35) oder den Zwölften (M. VIII, 35; Vish. III, 63, wo auch Vish. ausdrücklich den Brahmanen nennt). Meldung muß jeder Finder dem König machen. Sonst heißt es den ganzen Schatz hergeben (Vish. III, 62; Y. II, 35) und Strafe zahlen (Y. II, 35). N. VII, 7 schreibt die Anzeige sogar dem Brahmanen vor; sonst müsse er als Dieb behandelt werden. Wunderlich mutet es an, daß der König, wenn er selber, d.h. wohl durch seine Untergebenen, einen alten Schatz findet, die Hälfte den Brahmanen geben soll. M. VIII, 38; Y. II, 34; Vish. III, 56f. Ja, M. VIII, 38 hält die Begründung für nötig: »Denn er ist der Oberherr über die Erde; von alten Schätzen und besonders von den Metallen in der Erde gehört ihm die Hälfte wegen seines Schützertums.« Beim Brahmanen dagegen heißt es kurzer Hand: »Denn er ist der Oberherr über alles«. M. VIII, 37; Y. II, 34. Vish. fröhnt wieder seinem Hang zu recht spitzfindigen Einzelbestimmungen je nach der Kaste, hier des Finders (III, 56–64). Das wirkliche Leben schlug natürlich auch hier den Theorien ein Schnippchen. Sogar N. VII, 7 sagt: »Wenn der König (dem Brahmanen, der ihm einen selbstgefundenen Schatz meldet) ihn gegeben hat, genieße er ihn.« Gewöhnlich behielt der Finder Vergrabenes ohne weiteres, vor allem wenn es von seinen Vorfahren herrührte, wie z.B. im Jāt. Nr. 39. Das »Finden« gilt ja auch der Smṛiti als eine der rechtlichen Arten des Erwerbens. Daß aber der König gefundene Schätze beanspruchte und die Verheimlichung oft grausame Strafe übte, erhellt z.B. aus Chavannes, Cinq cents contes Nr. 203 (Bd. II, S. 86f.).

Das Heben von Schätzen ist natürlich auch in Altindien schon aus anderen Gründen eine gefährliche Sache. Sie werden ja von allerhand übernatürlichen Wesen, namentlich den nächtlich schweifenden oder Totengeistern gehütet. Durch Vyāsa erfährt Yudhishṭhira von den in den Bergen vergrabenen Schätzen des Vorzeitkönigs Marutta, zieht mit einem großen Heere hin und lagert sich an Ort und Stelle. Die Nacht vor der Schatzhebung müssen die Helden fastend zubringen, mit Wasser zusammen die mitgezogenen unheilbannenden Brahmanen. Am Morgen gießen diese Schmelzbutter für Agni ins Feuer, bringen dem Oberherrn aller unheimlichen und schätzehütenden Scharen, dem Çiva, und seinen Dienern, sowie auch dem Yaksha- und Reichtumsfürsten Kubera und dem Yaksha Maṇibhadra, einem Genius irdischen Gutes, den wir schon aus dem Nalalied als von Kaufleuten verehrt kennen, allerhand Opfer aus Fleisch, Milch- und Sesamgerichten, Süßgebäck (modaka), Blumen usw. dar und lassen dann die ungeheuer kostbaren Schätze herausgraben, die sich in einer großen Zahl der verschiedenartigsten Gefäße befinden, alles geborgen in einem Schutzbehälter (rakshaṇam 64, 16): in einer mächtigen Kiste mit Abteilungen (1. kacchapuṭa oder kakshapuṭa st. karapuṭa). Auf die Saumtiere befestigt werden die einzelnen Behälter, daß »das Gewicht auf zwei Hälften verteilt ist,« und nur ein gavyūta oder 1/2 yojana kann man in einem Tag auf der Heimfahrt zurücklegen, obwohl doch dem Yudh. sechs Millionen Kamele, doppelt so viel Pferde, Tausende von Elefanten und Wagen zu Gebote stehen – wahrlich Siegfrieds Schatz ins Indische übersetzt! Kein Wunder da, daß noch jetzt Menschenopfer nötig scheinen, einen Schatz zu finden oder zu heben. Edg. Thurston, Omens and Superstitions of Southern India (1912) S. 216ff. Einen Zauber, durch den man die Schätze in der Erde sieht, lehrt schon Sāmavidhānabr. III, 7, 8. Natürlich bedient man sich vor allem der Zaubersprüche Schätze zu entdecken und heraufzuholen (nidhiuddharaṇamanta, Jāt. III, 116). Wer aber auf gewissen Bergen, wie dem Rishyamūka, von einem Schatz träumt, der findet ihn unfehlbar (Rām. III, 73, 33). Von einer Stelle, wo ein Schatz verborgen ist, geht eine stark und stolz machende Kraft auf den aus, der auf die Stelle hintritt (Jāt. III, 303, 20ff.; 308, 13ff.; I, 225f.; Hertel, Übers, der Tantrākhy. S. 74 usw.). Wo Bachstelzen sich begatten, ist ein Schatz verborgen. Vāsavad. S. 53.


A12 M. IX, 284 verordnet: »Alle Heilkünstler, die verkehrt behandeln trifft eine Geldstrafe, bei nicht menschlichen Wesen die erste (von 250 paṇa), bei Menschen aber die mittlere (von 500 paṇa)«. Ebenso Vish. V, 175–77; Y. II, 242, nur fügen diese beiden hinzu: bei den höchststehenden oder vom König angestellten Männern die oberste Geldbuße (von 1000 paṇa bei Vish., von 1080 bei Y.). Dem ersten Teile von Kauṭ.'s Regel steht Hamurabi § 218ff. nahe: »Wenn ein Arzt Mensch, Stier oder Esel operiert und dadurch dessen Tod herbeiführt, werden ihm beim Menschen die Finger abgeschnitten, bei Sklaven muß er einen Sklaven von gleichem Werte geben« usw. Vernünftiger scheint: »Heilt der Arzt einen Kranken, dann bekommt er Lohn, nichts aber, wenn der von ihm Behandelte stirbt«. Schiefner, Buddhist Erzähl, Bull, d. Petersb. Ak. Bd. XXIV, Sp. 481. Überdies gilt der Arzt in Altindien als unrein und verächtlich. Die Wirklichkeit freilich bot oft ein gar anderes Bild als die Bücher. Die Volksanschauung spiegelt sich schon in den Bezeichnungen baid, d.h. vaidya der Gelehrte, und kobiraj, d.h. kavirāja der König unter den Weisen. Der in eines Großkaufmanns Haus gerufene Arzt wird vom Hausherrn hoch geehrt und bis zum Ausgang des Palastes begleitet. Leumann, Die Nonne Str. 438ff. Ein anderer bekommt für die Heilung eines seṭṭhi ein Honorar von 200000 kāhāpaṇa, muß freilich diese mit seinem Herrn, dem König Bimbisāra, teilen. Mahāvagga VIII, 1, 16ff. Dafür aber machen diese buddhistischen Ärzte auch fabelhafte Kuren, und besonders der berühmte Jīvaka Komārabhacca hat der heutigen Arznei- und Operierkunst manche ihrer Glanzstücke vorweggenommen. Sogar die Röntgendurchstrahlung übte er schon. Er hatte nämlich ein Zweiglein vom Baume Bhaishajyarāja, »dem König unter den Heilmitteln«. Das durchleuchtete den ganzen Körper, so daß der Lehrbuchkundige jedes Teilchen darin klar sehen konnte, sogar sehen konnte, wenn das Blut in Unordnung war. Chavannes, Cinq cents contes III, 335f.; 340–45. Ähnlich ist ein Edelstein in Schiefners buddhist. Erzähl., Bull. d. Petersb. Ak. Bd. XXIV, Sp. 486ff. Sogar ein Mittel, das Gehirn wieder wachsen zu machen, hatte Jīvaka. Chavannes ib. 340. Auch die Spezialisierung kannte man, obschon in weniger vernünftiger und ausgebreiteter Weise als nach Herodots Bericht im alten Ägypten. In MBh. XII, 69, 59 und sonst im Epos hören wir, daß es viererlei Ärzte gab: gegen Gift, gegen eingedrungene Fremdkörper (çalya, also Chirurgen), gegen Krankheiten und gegen Bezauberung. Achtfach heißt die Heilkunde z.B. in MBh. II, 5, 90; 11, 25. Einen Abriß der medizinischen Wissenschaft gibt auch Agnipur. Kap. 279–286.


A13 Die Vorschrift, daß dieses herumziehende Künstlervolk während der Regenzeit an einem Ort bleiben müsse, entspricht der bekannten Mönchsregel, die für die brahmanischen Wanderasketen schon von B. II, 6, 22 (= II, 6, 11, 20) und dann wieder von G. III, 13 gegeben wird. Als Grund gilt gewöhnlich der, daß zu dieser Zeit von den Füßen der Dahinziehenden zu viele Lebewesen getötet würden. Was die Mimen anlangt, so sagt Gaṇ., weil da durch ihre Anwesenheit in den Dörfern die zu jener Zeit besonders wichtige Feldarbeit Schaden litte. Diese Erklärung steht im Einklang mit Kauṭ. 48, 13–15 (Übers. 61, 14–62, 2). Aber in beiden Fällen wird der ursprüngliche Grund wohl keineswegs Rücksicht auf andere, sondern auf die eigene Person des Heiligen oder des Hanswurstes sein – das Herumvagieren ist da unbequem, ja öfters von der Natur aus, immer aber magisch gefährlich; denn in der Regenzeit weben rings die Fruchtbarkeitsgeister, d. h die Totenseelen, und können leicht erzürnt werden. – Gaṇ. nun liest – maithunāpathāne: »unter Weglassung von (Scherz über) Gegend, Kasten, Familien, vedische Schulen(!) und Begattung«. Aber wenn dem Mimen der Spaß über all diese Dinge und besonders, wenn ihm die Zoten über die geschlechtliche Vereinigung und die komische Nachahmung zu ihr gehöriger Dinge, d.h. gewiß auch in Altindien der zugkräftigste und wohl auch umfangreichste Teil seines Repertoires, untersagt wird, wovon soll der arme Teufel da nun leben! Wohl aber wird man statt avabhāsena lesen müssen: avahāsena »durch Scherz über die Bräuche der Gegenden, Kasten und Familien und über die Begattung«. Die Verwechslung von bh und h treffen wir ja öfters im Arthaç.


A14 Was die Schlußstrophe anlangt, so finden sich ähnliche Verzeichnisse öfters in der altind. Lit. Elf Arten von Reichsschädlingen (kaṇṭaka) läßt Nītiv. 23, 2ff. aufmarschieren: 1. Diebe und Räuber, 2. Spitzel (caraṭa), 3. solche, die ihre hohe Verbindung ausposaunen (und so die Leute schröpfen, anvayadhamana), 4. Fürstengünstlinge, 5. Waldwilde (āṭavika), 6. Schutzwächter (talāra), 7. Zwerge oder Verwachsene (kirāta), 8. Würfelhausinhaber (akshaçālika, vgl. 54, 5; 87, 1–2), 9. königliche Beamte (niyogin), 10. Dorfschulzen, 11. Wucherer. Die letztgenannten sind die schlimmsten.

Quelle:
Das altindische Buch vom Welt- und Staatsleben. Das Arthaçāstra des Kauṭilya. Leipzig 1926, S. 315-321.
Lizenz:
Kategorien:

Buchempfehlung

Hoffmann, E. T. A.

Nachtstücke

Nachtstücke

E.T.A. Hoffmanns zweiter Erzählzyklus versucht 1817 durch den Hinweis auf den »Verfasser der Fantasiestücke in Callots Manier« an den großen Erfolg des ersten anzuknüpfen. Die Nachtstücke thematisieren vor allem die dunkle Seite der Seele, das Unheimliche und das Grauenvolle. Diese acht Erzählungen sind enthalten: Der Sandmann, Ignaz Denner, Die Jesuiterkirche in G., Das Sanctus, Das öde Haus, Das Majorat, Das Gelübde, Das steinerne Herz

244 Seiten, 8.80 Euro

Im Buch blättern
Ansehen bei Amazon

Buchempfehlung

Geschichten aus dem Sturm und Drang. Sechs Erzählungen

Geschichten aus dem Sturm und Drang. Sechs Erzählungen

Zwischen 1765 und 1785 geht ein Ruck durch die deutsche Literatur. Sehr junge Autoren lehnen sich auf gegen den belehrenden Charakter der - die damalige Geisteskultur beherrschenden - Aufklärung. Mit Fantasie und Gemütskraft stürmen und drängen sie gegen die Moralvorstellungen des Feudalsystems, setzen Gefühl vor Verstand und fordern die Selbstständigkeit des Originalgenies. Michael Holzinger hat sechs eindrucksvolle Erzählungen von wütenden, jungen Männern des 18. Jahrhunderts ausgewählt.

468 Seiten, 19.80 Euro

Ansehen bei Amazon