Zweites Kapitel (77. Gegenstand).

Die Überwachung der Händler.

[321] Der Marktaufseher (Handelsaufseher) soll im Warenverkehr Verpfändung und Verkauf nur von solchen alten Waren anordnen, bei denen der Eigentumsnachweis geliefert worden ist.

Wegen des Betruges mit Maß und Gewicht soll er die Wäge- und Meßgeräte prüfen.1 Ein halbes pala zuwenig oder zuviel bei (den großen Maßen) parimāṇī und droṇa ist keine Verschuldung; bei einem ganzen pala zuwenig oder zuviel aber beträgt die Strafe 12 paṇa. Danach richtet sich dann die Zunahme der Strafe, wenn es über ein pala hinausgeht. Ein karsha zuwenig oder zuviel bei (dem Gewicht) tulā ist kein Vergehen; ist es zwei karsha zuwenig oder zuviel, dann 6 paṇa Strafe. Damit ist auch das Nötige gesagt über (die gradweise fortschreitende) Vermehrung der Strafe, wenn es über [321] zwei karsha hinausgeht.2 Bei dem (Maß) āḍhaka ist ein halber karsha zuwenig oder zuviel kein Vergehen. Ist es ein karsha zuwenig oder zuviel dann 3 paṇa Strafe. Damit ist auch die Strafvermehrung angedeutet, wenn es über einen karsha, hinausgeht. Von hier aus (d.h. nach Maßgabe dieser eben aufgestellten Regeln) soll der Marktaufseher die (erlaubten) Unterschiede und die Strafen bei den verschiedenen anderen Gewichten und Maßen erschließen. Kauft jemand mit allzureichlichem Gewicht und Maß ein und verkauft mit zu geringem, dann dieselben Strafen doppelt.

Wenn jemand bei Waren, die gezählt werden, an den Preisen der Waren3 ein Achtel abstiehlt (d.h. ein Achtel des Wertes zu billig kauft oder um ebensoviel zu teuer verkauft), beträgt die Strafe 96 paṇa. Wenn jemand Waren, die aus Holz, Metall oder Edelsteinen gemacht sind, Waren, die aus Stricken, Leder oder gebrannter Erde bestehen, oder Waren, die aus Faden, Pflanzenfasern (valka Bast) oder Haaren hergestellt sind, als echte zur Verpfändung oder zum Verkaufe bringt, während sie doch unecht sind, beträgt die Strafe das Achtfache des Preises. Wer mit der Angabe: »Es ist eine Qualitätsware« (sārabhāṇḍa) eine Ware, die keine Qualitätsware ist, oder mit der Angabe: »Sie ist von dieser Art« eine, die nicht von der betreffenden Art ist, oder eine prächtig zurechtgemachte (rādhāyukta) eine schwindelhafte oder durch Wenden neuhergerichtete zur Verpfändung oder zum Verkauf bringt, zahlt, wenn sie einen geringen Preis hat, 54 paṇa Strafe.4 Hat sie den Preis von 1 paṇa, dann eine doppelt so hohe (also 108 paṇa). Hat sie den Preis von 2 paṇa, dann eine Strafe von 200 paṇa. Damit ist auch die weitere Zunahme der Strafe bei der Zunahme am Wert (der Ware) angedeutet.

[322] Wenn Leute sich zusammentun und eine Verschlechterung der Beschaffenheit der Leistungen der Grobhandwerker und Kunsthandwerker, den Gewinn oder eine Störung des Verkaufes und des Kaufes (die Verhinderung anderer am Kauf und Verkauf) verfugen, ist die Strafe 1000 paṇa.5

Oder wenn die Händler sich zusammentun und eine Ware zurückhalten oder sie um ungehörigen Preis verkaufen oder kaufen, ist die Strafe 1000 paṇa.6

Wenn jemand beim Wägen oder beim Messen durch einen betrügerischen Kniff der Hand anderes Gewicht oder Maß (als das richtige) oder die Unterschiebung einer Ware von anderem Wert und anderer Art oder Güte und damit bei einem Preise von 1 paṇa den achten Teil (eines paṇa als unrechten Gewinn) zuwege bringt, beträgt die Strafe 200 paṇa.7 Damit ist auch das [323] Nötige gesagt über die Zunahme der Strafe, wie sie von zweihundert hinaufsteigt.8 Wenn jemand bei Waren, die in Getreide, Fetten, Zucker, Salz, Wohlgerüchen oder Heilmitteln bestehen, solche von gleichem Aussehen (aber geringerem Werte) unterschiebt, 12 paṇa Strafe.9

Die Händler (d.h. die Zwischenhändler) sollen den Gewinn nehmen, der ihnen vom Großkaufmann überlassen wird. Den soll der Großkaufmann (vaṇij), indem er ihre täglichen Gesamteinnahmen10 zusammenrechnet, festsetzen.

Wenn er (der Großkaufmann) das, was zwischen Käufer und Verkäufer zu Boden fällt (liegen bleibt, weil es für den gewöhnlichen Bedarf nicht nötig ist und darum unverkauft bleibt) wieder an sich nimmt, dann entsteht keine Verlegenheit (keine Verarmung an der betreffenden Ware). Und mit dem sollen die dazu Ermächtigten Vorräte an Getreide und Kaufmannsgütern anlegen. Was sie auf andere Weise aufhäufen, soll der Handelsaufseher ihnen wegnehmen. Mit diesem (Weggenommenen) soll er dann im Verkauf von Getreide und Kaufmannswaren so verfahren, daß es den Untertanen zugute kommt.11

Und über den erlaubten Handelspreis hinaus soll er den Händlern von einheimischen Waren noch fünf Prozent Gewinn zumessen, von ausländischen zehn Prozent. Solche, die darüber hinaus den Preis steigern oder bei Kauf und Verkauf ihn (zu ihrem Vorteil) einrichten,12 zahlen, wo es sich um (Summen bis zu) 100 paṇa handelt, 200 paṇa Strafe von jeden 5 paṇa. Damit ist die Zunahme der Strafen bei der Zunahme des Preises angegeben.

Und wenn sie gemeinschaftlich etwas gekauft haben, so darf er ihnen, solange dies nicht verkauft ist, keinen anderen gemeinsamen Kauf gestatten.13[324] Und wenn sie mit den Waren Schaden haben, soll er ihnen Hilfe und Vergünstigung gewähren.

Ist eine große Warenmenge da, dann soll der Handelsaufseher alle Waren unter einem Hut verkaufen lassen. Solange diese nicht verkauft sind, dürfen andere Leute nicht verkaufen. Und die Händler sollen diese um den Tageslohn verkaufen mit Begünstigung der Untertanen.14 Was aber die Waren betrifft, bei denen Ort und Zeit eine Rolle spielen (die also von weit herkommen oder die vor allem auf bestimmte Orte und Zeiten angewiesen sind),

so soll er das dareingesteckte Kapital, den Warenausfall,15 den Zoll, die Zinsen, die Miete und andere Auslagen berechnen und preisekundig den Preis festsetzen.

Fußnoten

1 Genauer wohl: im Auge behalten. Wie wir gehört haben, schreibt Manu VIII, 403 vor, daß diese Prüfung alle sechs Monate stattfinde, während es nach dem Arthaç. scheinen möchte, als sei sie viel öfter erfolgt.A1


2 Statt karshottarā lese ich dvikarshottarā. Freilich kann karshottarā hier und im Folgenden auch heißen: »immer beim karsha hinaufsteigend« und entsprechend palottarā »immer beim pala zunehmend«, d.h. bei jedem neuen pala oder karsha neue Zunahme der Strafe, und zwar wohl immer um die für ein pala oder karsha festgesetzte Summe. Parimāṇī scheint hier ein Hohlmaß zu sein, wie der droṇa. Wir haben das Wort aber nur als den Namen einer großen Art Wage kennen lernen (104, 1). Ist es auch hier so gemeint, dann: »Bei (der großen Wage) parimāṇī und bei (dem großen Hohlmaß) droṇa ist ein halbes pala« usw. Sollte dann auch tulāyāḥ heißen: »Bei der gewöhnlichen Wage tulā«? Wenn nicht, dann ist der erlaubte Gewichtsunterschied 1/400.


3 Oder: »an Waren und Preisen« (also vielleicht auch ein Achtel Ware zuviel, bzw. zuwenig vortäuscht.


4 Oder: einen geringeren Preis (nämlich als einen paṇa). In beiden Fällen ist dies natürlich der Sinn. Yājñ. II, 248 hat: »Bei einem Bruchteil von einem paṇa werden 50 (paṇa Strafe), bei einem von einem paṇa aber 100 angegeben«. Die Lesart samutparivartimaṃ ist weit besser als samudraparivartimam, »umgetauscht, nachdem es schon gestempelt worden ist«. Solche Umtauschung könnte dem Händler nur dann Gewinn bringen, wenn die amtliche Abstempelung auch den Wert kenntlich gemacht hätte. Das ist freilich nicht undenkbar. Aber die Bildungen mit ima haben wenigstens bei Kauṭ. immer die Bedeutung »hervorgebracht durch«. Auch paßt ja samutparivartima »old hats made new« vorzüglich in den Zusammenhang. Ich möchte vermuten, daß Yājñavalkyas samudraparivarta, das an sich ja sprachlich richtig ist, nicht nur den Anstoß zu der Lesart von B, gegeben hat, sondern sogar selber aus Unverständnis von samutparivartima entsprungen ist.A2


5 Leider ist es schwer, zu einem sicheren Verständnis dieser Stelle zu gelangen. Auch Stein hat sie übersetzt und im Zusammenhang mit ihr wertvolle Bemerkungen gemacht (Meg. und Kauṭ. 261). Klar ist wohl, daß karmaguṇāpakarsha eine Herabdrückung der Güte der Arbeitsleistungen oder Arbeiten der Handwerker bedeutet. Sind Händlertrusts hier die Sünder, was sachlich die erste Annahme sein muß, dann liegt ja in deren Interesse »billig und schlecht«. Sodann bezöge sich auch kāruçilpinām am natürlichsten auf alle folgenden Hauptwörter. Da müßte man übersetzen: »deren Lebensunterhalt (oder Gewinn), deren Verkauf (ihrer Erzeugnisse) oder deren Verhinderung am Kaufe (der von ihnen benötigten Rohstoffe) willkürlich hervorrufen« (bestimmen, verfügen, festsetzen). Somit hätten wir eine Verschwörung der Händler, die die Tätigkeit und das Leben der Handwerker willkürlich beherrscht, während im anderen Fall die verderbliche Einwirkung solcher Rings den ganzen Handel und Wandel träfe. Nun aber scheint dem vaidehakānāṃ vikṛīṇatām genau parallel zu laufen unser: kāruçilpināṃ samutthāpayatām. Außerdem sieht man gar nicht, weshalb vaidehakānām überhaupt dasteht oder warum es nicht schon im vorhergehenden Satz kommt, wenn wirklich die Händler in dem Satz mit kāruçilpinām die Täter sind. So wird man zu der Übersetzung gedrängt: »Wenn die Grobhandwerker und die Kunsthandwerker sich zusammentun und eine Verschlechterung der Beschaffenheit ihrer Arbeit, den (erforderlichen) Gewinn oder eine Verhinderung (Störung) des Verkaufs und Kaufs (natürlich dies alles bei ihren eigenen Erzeugnissen willkürlich) verfügen« usw. Auf jeden Fall ist es weit besser, mindestens vikrayakrayopaghātaṃ statt des bei jeder möglichen Auffassung ungeschickteren vi krayaṃ krayopaghātaṃ zu lesen. Auch der Anusvāra von ājīvaṃ fiele besser weg; doch ist das nicht gerade nötig. Wir bekämen dann: »eine Herabdrückung der Arbeitsbeschaffenheit und eine Störung im Lebensunterhalt, Kauf und Verkauf (überhaupt) hervorrufen«. Sprachlich wäre diese Auffassung, die in den Handwerkern die Bösewichte sieht, die einzig natürliche, sie entspräche auch der offenbar sehr großen Macht der Handwerkerverbände in Altindien, von der wir erst im Schlußvers des vorigen Kapitels gehört haben. Schwierigkeiten macht da nur dies, daß unser Kapitel ja den Händlern gewidmet ist Aber die Gleichförmigkeit in der Sache könnte diese Zusammenstellung der Händler- und der Handwerkerkoalitionen veranlaßt haben. Ganz streng hält sich ja Kauṭ. nicht immer an den eigentlichen Gegenstand eines bestimmten Kapitels. Mit Yājñ. II, 249f. stimmen diese zwei Sätze zum Teil wörtlich überein, und auch bei ihm sind wohl im ersten die Handwerker und Kunsthandwerker die Sünder.


6 Vielleicht genauer: »die Ware zurückhalten (am Umsatz verhindern) und so sie um ungehörigen Preis usw.«, weil sie nämlich durch einen Corner alles an sich gebracht haben und nun zu ihrem Preis verkaufen können, und weil sie zuerst sich weigerten zu kaufen und dadurch die überreichlich gewordenen Waren im Preis herunterdrückten und überhaupt als Beherrscher des Marktes nach eigenem Gutdünken schalteten.A3


7 Wörtlich: »Wenn ein Wäger oder ein Messer« und: »eine andere Wertart« (oder: »etwas von anderem Wert und anderer Qualität)«, also eine Ware von geringerem Wert und Rang.


8 Wohl genau: »von zweihundert und (bei jedem weiteren Achtel je) um zweihundert aufsteigt«.


9 Bei Yājñ. II, 245 prakshipan hīnam »wenn jemand geringere Ware hineinwirft«. Schon ehe ich diese Parallele sah, hatte ich in asamavarṇopadhāne verbessert: »Wenn jemand ... solche von unebenbürtiger (geringerer) Qualität unterschiebt«. Denn drei Zeilen vorher bedeutet varṇa Art, Gattung, Qualität. Weil aber so oft die verschiedenen Bedeutungen eines Wortes hart aufeinanderstoßen, ist keine Gewißheit möglich.


10 Oder: »ihren täglichen Gesamtabsatz«, divasasaṃjāta »das täglich Zusammenkommende«. Wörtlich: »Der Großkaufmann soll, den täglichen Gesamtabsatz berechnend, das festsetzen, was sie als ihnen zugebilligt gewinnen (oder als Lebensunterhalt nutzen) dürfen«.


11 Am natürlichsten ist es, den Marktaufseher als Subjekt auch dieses Satzes anzusehen, wie er ja auch im folgenden Subjekt ist. Ich lese ādāyādainyaṃ. Die Vorschrift soll verhindern, daß die Kaufleute die Waren ohne Nötigung aufspeichern, sie dem Volke gar noch zeitweilig vorenthalten und die Preise hinauftreiben.A4


12 Am natürlichsten ergänzt man argham als Objekt von bhāvayatāṃ, wörtlich: »den Preis hervorbringt«. Kaum aber wird bhāvayati = realisieren, profitieren sein. Der Sinn ist in beiden Fällen ja wesentlich derselbe.


13 Auch dieses Verbot soll Corners und Rings verhüten. Einzelne Kaufleute neigten offenbar sehr dazu, allen Vorrat einer bestimmten Ware an sich zu bringen und dann den Markt zu beherrschen, wie schon die bekannte, oft wiedererzählte vierte Jātakageschichte von dem schlauen Jüngling zeigt. Hat doch, der fromme Joseph in Ägyptenland im Namen des Pharao die Sache im Großen gemacht und nach dem Bericht der Bibel dadurch das ganze Volk in die Sklaverei des Fürsten gezwungen.


14 In einem solchen Fall ist also nur der in einen Mittelpunkt vereinigte, monopolistische Verkauf durch den Handelsaufseher, nicht aber der selbständige durch Einzelne erlaubt; und die Vermittler dieses Verschleißes sollen dann nur Tagelohn, nicht aber einen Gewinn bekommen.


15 Nishpatti, das in verschiedenen Verwendungen bei Kauṭ. vorkommt (vgl. z.B. 67, 17, 19; 172, 12; 174, 8), ähnlich dem nishpanna (z.B. 67, 16; 207, 4; 240, 15) scheint ebenso zweideutig zu sein wie das deutsche »Ausfall«. Hier sollen wohl nur Ausgaben aufgezählt werden, obwohl sich leider aus anya kein zwingender Schluß ziehen läßt; deshalb muß wohl hier Wegfall, Verlust an den Waren gemeint sein (vgl. auch nishpatana Verlust 178, 3). Sonst läge näher: wie die Ware ausfällt, was bei ihr abfällt oder herauskommt, also der Gewinn. Die genaueste Parallele ist Manu VIII, 401: Āgamaṃ, nirgamaṃ, sthānaṃ, tathā vṛiddhikshayāv ubhau Vicārya sarvapaṇyānāṃ kārayet krayavikrayau. Ich übersetze: »Nachdem er das Angebot (das Hereinkommen, den Zufluß), den Absatz (das Hinausgehen, Abgehen), die Lagerung (die Kosten der Aufbewahrung usw.), Gewinn (oder: Zinsen vom Kapital) und Verlust in Betracht gezogen hat, setze er bei allen Waren Kaufs-und Verkaufspreis fest.« Oder: »Einnahmen (Zufluß), Ausgaben (vgl. niḥsrāva Kām. IV, 60), Verbleiben (d.h. das nicht Abgesetzte)«? Die Stelle ist bisher anders aufgefaßt worden, soweit ich weiß. Auch redet Manu von allen Waren. Also wenig Licht. Manu fährt fort: »Immer nach Ablauf von fünf Tagen oder eines Halbmonats soll der König ihnen ausdrücklich die Preise festsetzen«.


A1 Zu diesem Kap. vgl. bes. M. VIII, 203; 400ff.; IX, 286f.; Y II, 240; 244ff.


A2 Was die Kniffe anlangt, »alte Kleider neu zu machen,« vgl. Jāt. I, 220. Auch Gaṇ.'s samudgaparivartima »durch Dosenvertauschung zustandegekommen,« d.h. so, daß der Händler Ware in einer zeigt, aber solche aus einer anderen dem Kunden aufhängt, empfiehlt sich weder sprachlich noch sachlich. Zu 322, 9–25 und 323, 7–324, 4 vgl. M. VIII, 203; IX, 286, 287 (dieser letzte Çl. bedeutet wohl: »Wer ungleichwertige (echte) Sachen mit Hufe von gleichwertigen handelt (d.h. an den Mann bringt; mit carati vgl. ācarati in Kauṭ. 204, 9) oder auf Grund ungehörigen Preises,« d.h. also, wer unwertige Ware mit vollwertiger mischt oder gar für sie unterschiebt, oder wer im Preise betrügt); 291; Y. II, 244–46; Vish. V, 124; Bṛ. XXII, 7. Gaṇ. liest rāḍhāyukta. Rāḍhā wird mit çobhā erklärt und ist gleich unserm »Schein« im guten und im schlechten Sinn. Denn rāḍhāmaṇi bedeutet kācamaṇi Katzengold usw. in Uttarajjh. XX, 42.


A3 Ich bespreche die Stelle noch einmal in meinem Buch: Über das Wesen der altind. Rechtsschr. usw. Kauṭ. selber kommt auf die Sache in 331, 17–19 zurück (Übers. S. 512) und sagt da: »Die Händler aber tun sich zusammen und schrauben so die (Preise der) Waren hinauf und hinab« usw. (saṃbhūya paṇyānām utkarshāpakarshaṃ kurvānāḥ). Danach schiene es, als müsse auch unser Satz von den Händlern reden. Sicher wird dies freilich auch dadurch nicht. Auch MBh. XII, 87, 13 (ähnlich M. VII, 127) und 14 mit seinem çilpaṃ saṃprekshya dürfte etwas Licht spenden.


A4 Nach Gaṇ.'s Text mit adāyādanyam (er erwähnt auch die gleichbedeutende Lesart adāyādyam) und seiner Erläuterung hieße es so: »Was zwischen dem vom Marktaufseher betriebenen Kauf und Verkauf zu viel einkommt beim Marktaufseher (also unverkauft bleibt) das darf nicht verschenkt noch gegessen werden,« sondern gehört allein dem König. Wann aber verschenkt denn ein Kaufmann seine Ware! Auch sonst ist da wenig Verstand in der ganzen Geschichte. Sodann hat weder adāya noch adanya natürlicher Weise den angegebenen Sinn. Sogar adanya hieße nur »zu Speise tauglich«. Endlich kann vaṇij doch nicht = saṃsthādhyaksha sein.

Quelle:
Das altindische Buch vom Welt- und Staatsleben. Das Arthaçāstra des Kauṭilya. Leipzig 1926, S. 321-325.
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