Achtes Kapitel (26. Gegenstand).

Wiedererlangung dessen, was Beamte vom Einkommen gestohlen haben.

[92] Alle Unternehmungen haben als erste Voraussetzung den Schatz. Deshalb soll der Fürst seine Aufmerksamkeit zuerst auf den Schatz richten.

Gleichmäßiger, glücklicher Erfolg der Betriebe, Begünstigung des guten Brauchs, Ergreifung der Diebe, Verhinderung der Beamten, Böses zu tun, vollkommene Fülle der Ernte, große Menge von Kaufmannswaren, Entledigung von Heimsuchungen durch Unglück, Verminderung1 der Befreiungen von Steuern und Geldzufluß2 – das alles bedeutet Wachstum des Schatzes.

Stockenmachen, Anlegung, kaufmännisches Geschäft, Fälschung, Verkürzung, Nutznießung, Vertauschung und Diebstahl (durch die königlichen Beamten) – das bedeutet Schwund des Schatzes.

Das Nichteintreiben, das Nichteinsammeln und das Nichthineinlegen von Sachen, die einzufordern sind, heißt Stockenmachen (pratibandha).3 Dafür ist die Strafe das Zehnfache (des betr. Sachwertes.)

Die (von Beamten betriebene) zinsenbringende Anlegung von Gut des königlichen Schatzes ist Anlegung.4 Geschäft mit Waren (des königlichen Schatzes) ist kaufmännisches Geschäft. Für die beiden ist die Geldstrafe das Doppelte des Gewinns.

[92] Macht einer die erfüllte Zeit zur noch nicht erfüllten oder die noch nicht abgelaufene zur abgelaufenen,5 so ist das Fälschung.6 Dafür ist die Strafe das Fünffache (des Sachwertes).

Vermindert jemand einen festgesetzten Einnahmeposten oder vergrößert er eine bestimmte Ausgabe, so ist das Verkürzung (parihāpaṇa). Dafür ist die Strafe das Vierfache des Verlustes.

Selber des Königs Gut genießen oder es von anderen genießen lassen ist Nutznießung. Dafür ist die Strafe der Tod bei Edelsteinen, die mittlere Sāhasastrafe bei einem wertvollen Gegenstande, bei Nutznießung eines Rohstoffes von geringem Werte die Wiedererstattung (des Gegenstandes) und dazu ebensoviel (wie der Gegenstand wert ist) als Geldstrafe.

Nimmt jemand Königsgut um ein anderes (das er an die Stelle setzt) an sich, so ist das Vertauschung. Dafür gilt dasselbe wie für Nutznießung.

Legt einer eine wirklich eingekommene Einnahme nicht hinein (in des Königs Schatz), oder zahlt er eine eingetragene Ausgabe nicht aus,7 oder stellt er den erreichten Barbestand falsch dar,8 so ist das Diebstahl. Dafür ist die Strafe das Zwölffache.

Diese (ungetreuen Beamten) haben vierzig Mittel des Stehlens: Früher Fälliges wird später hereinkommen machen;9 später Fälliges wird früher hereinkommen machen; Einzutreibendes wird nicht eingetrieben, nicht Einzutreibendes wird eingetrieben;10 Eingetriebenes wird zu Nichteingetriebenem gemacht, Nichteingetriebenes zu Eingetriebenem; nur zu geringem Teil Eingetriebenes wird zu viel gemacht, das in Fülle Eingetriebene wird zu wenig gemacht; für das eine (d.h. Wertvolles), das wirklich einkam, wird ein anderes (weniger Wertvolles) gesetzt; was von dem einem eingegangen ist, wird [93] einem anderen gutgeschrieben; was auszufolgen ist, wird nicht ausgefolgt, was nicht auszufolgen ist, wird ausgefolgt; zur richtigen Zeit wird nicht ausgefolgt, zur Unzeit wird ausgefolgt;11 das wenige Ausgefolgte wird zu viel gemacht, das viele Ausgefolgte wird zu wenig gemacht;12 das eine wird ausgezahlt (oder: geschenkt) und das andere daraus gemacht;13 an der einen Stelle wird ausgefolgt und vorgegeben, es sei an einer anderen gewesen;14 Eingetragenes wird zu nicht Eingetragenem gemacht, nicht Eingetragenes zu Eingetragenem;15 Rohmaterial, wofür (von den Käufern) der Preis nicht bezahlt worden ist, wird eingetragen, das, wofür der Preis bezahlt worden ist, wird nicht eingetragen;16 eine Gesamtabgabe wird in einzelne Teile auseinandergerissen oder das in einzelne Teile Auseinandergerissene zu einer Gesamtabgabe gemacht;17 etwas von großem Werte wird mit etwas von geringem Werte vertauscht, oder etwas von geringem Werte um etwas von [94] hohem Wert;18 der Preis wird hinaufgeschraubt oder er wird hinabgeschraubt;19 die Zahl der Tage wird erhöht oder verringert; es wird so eingerichtet, daß das Jahr in den Monaten nicht stimmt, der Monat in den Tagen nicht stimmt,20 die Quelle (woher etwas kommt) nicht stimmt,21 das Verwaltungsgebiet (Ressort, mukha) nicht stimmt,22 es mit den frommen Zwecken nicht stimmt,23 daß die Ausführung nicht stimmt,24 daß es mit der zusammengezählten Summe nicht richtig ist,25 mit der Qualität nicht richtig ist,26 mit dem Preis nicht richtig ist, mit dem Maß nicht richtig ist, mit dem Maßwerkzeug nicht richtig ist,27 mit dem Behälter nicht richtig ist28 – das sind die Mittel zu stehlen.

[95] In einem solchen Falle (des Diebstahls durch einen Beamten) soll man Unterbeamte,29 Aufbewahrer, Eintrager, Entgegennehmer, Ablieferer, Veranlasser der Ablieferung, Berater (mantrin) und Geschäftsvermittler jeden einzeln verhören. Und sagt einer von ihnen die Unwahrheit, so trifft ihn dieselbe Strafe wie den (schuldigen) Beamten. Und in dem betreffenden Betrieb soll man ausrufen: »Die von dem Vorgesetzten N. N. Geschädigten sollen sich melden.« Wer sich meldet, dem soll er geben müssen je nach der Schädigung. Sind mehrere Anklagen da und sucht er heraus zukommen, so soll er, wenn er in einem Falle seine Sache nicht dartun kann (der falschen Aussage überwiesen ist), für alle verantwortlich sein. Bei Unsicherheit soll man eine Untersuchung über alle Fälle anstellen. Bei einem großen Fehlbetrag von Sachen soll er, wenn er in Bezug auf eins überführt ist, für alle einstehen. Hat der Angeber, dem Bürgschaft gegen die Rache (des betr. Beamten) gegeben worden ist (d.h. gestellt werden muß), seine Sache bewiesen, dann soll er den sechsten Teil (des betreffenden Betrages) erhalten.30 Ist es ein Diener, den zwölften Teil. Beweist er bei einer vielfältigen Anklage einen geringen Teil, dann soll er den Anteil vom Bewiesenen erhalten. Hat er nichts bewiesen, dann soll er Strafe an Leib oder Gut erhalten. Und nicht ist er zu unterstützen.

Sollte aber ein Angeber, nachdem er die Sache bewiesen hat, auf die Einflüsterung des Angeschuldigten hin seine Anklage niederschlagen oder sich selber wieder herausziehen, so soll er den Tod erleiden.31

Fußnoten

1 Oder: Tilgung, Aufhebung.


2 Upāyana hier jedenfalls nicht »Geschenk«, obwohl dies als Euphemismus für »Abgabe« stehen könnte.


3 Zu avatāraṇa »Hereinkommenmachen« (Einsammeln) vgl. avatāra Hineinkommen Daçak. 79, 10. Ein Beamter kann also Steuern und andere Forderungen (andere fällige Dinge, siddhi) entweder gar nicht eintreiben oder wohl dazu Anstalten machen, aber dann doch das Betreffende nicht einsammeln. In diesen beiden Fällen entspringt seine Milde natürlich aus Bestechung. Oder wenn er wirklich die Steuern, Schulden usw. einzieht, kann er sie in die eigene Tasche stecken. Doch dies fiele wohl unter den gleich folgenden »Diebstahl«. Deshalb sind vielleicht die drei Wörter Synonyma: »Das Nichteintreiben, Nichthereinkommenmachen oder Nichteinheimsen von Forderungen.«


4 Lies vṛiddhiprayogaḥ prayogaḥ. NB. So hat Gaṇ.


5 Im ersten Fall verlängert er eigenmächtig die Frist, im zweiten fordert er vor der Zeit ein und stundet dann »nachsichtsvoll«. In beiden aber läßt er sich für seine Freundlichkeit bezahlen. Er handelt ähnlich wie der ungerechte Haushalter im Evangelium. Gaṇ. meint, im zweiten Fall mache er die Betreffenden wirklich bezahlen und wolle nur seine Bosheit üben. Aber er will wohl eher Geld erpressen.


6 Avastāra heißt Unterschlagung, nach avastṛi und apastṛi berauben, veruntreuen, stehlen (s. z.B. 220, 1; 225, 17). Hier ist es freilich eine Unterschlagung der Wahrheit, eine falsche Unterstellung, also eine Fälschung.


7 Nibandham könnte zur Not als Apposition verstanden werden, keineswegs aber als Adjektiv, wie es Sham. und Sorabji nehmen. Nibandhavyayaṃ wäre besser (»Ausgabe in der Eintragung, in den Büchern«). Richtig aber wird nibaddhaṃ vyayaṃ sein (vgl. z.B. 129, 9). NB. Gaṇ. hat nibaddhaṃ.


8 Oder: erkennt er den Barbestand (eingegangenes Kapital) nicht an, d.h. verschweigt er Eingänge. Natürlich behält er in allen Fällen die betr. Beträge für sich.


9 Oder: »Früher Gereiftes wird später eingesammelt, später Gereiftes wird früher eingesammelt«. Dann bezöge es sich nur auf Getreide. Bei jeder der beiden Auffassungen ließe er sich im ersten Fall bestechen zu zögern oder zu stunden, im zweiten drohte er vor der Zeit und übte so Erpressung. Gaṇ.'s Erklärung ist an sich gut, aber dann sollte gemäß der eigenen vorhergehenden Glosse dieses Gelehrten praveçitam stehen.


10 Für dieses zweite ist dann natürlich auch keine Eintragung oder Rechenschaft nötig; beim ersten ergibt's ein Bestechungsgeldchen.


11 Natürlich im letztgenannten Fall gegen eine »Erkenntlichkeit«, wie in so vielen anderen der in dieser Liste genannten. Nach Gaṇ.: »Wenn vom König befohlen worden ist: ›Dies soll dem N. N. für ein Opfer gegeben werden‹, so wird es ihm während der richtigen Zeit für das Opfer nicht verabfolgt, wenn aber die Zeit verstrichen ist, mit Ach und Krach verabfolgt, nachdem man erst eine Bestechung erpreßt hat«.


12 Selbstverständlich in den Büchern, wobei der Beamte im ersten Fall die »Differenz« für sich »behält, im zweiten mit dem Begünstigten teilt; oder er trägt in dem einen Fall wenig ein, in dem anderen viel, um die von ihm gerissenen Lücken zu überkleistern.«


13 Gaṇ. führt, als Beispiel an: »Der König befiehlt einem Manne Reis zu schenken. Der Beamte folgt ihm kodrava (ein sehr minderwertige Getreideart) aus«. Den Reis verkauft er jedenfalls und legt nur so viel in des Königs Kasse, als der kodrava (Paspalum scrobiculatum) wert war.


14 Oder: »dem einen wird geschenkt (oder ausgezahlt) und vorgegeben, es sei einem anderen überliefert werden«. Der so Beschenkte muß sich natürlich sehr erkenntlich zeigen, der Benachteiligte hat einen weiten Weg zur Gerechtigkeit.


15 Pravishṭa und apravisḥta, was sich, wenn das unmittelbar Folgende nicht wäre, verständlicher übersetzen ließe: »Eingegangenes (oder: Hineingeschlüpftes, Verausgabtes) wird zu nicht Eingegangenem (nicht Verausgabtem) gemacht, nicht Eingegangenes usw.« Es wird also an eine Taschenspielerei mit den Eintragungen gedacht sein, wobei einmal eine wirkliche Eintragung ignoriert, ein anderes Mal eine nicht vorhandene in einer Rechnung angenommen wird. Gaṇ. gibt nur die erste von mir genannte Möglichkeit: »Der Beamte nimmt von Steuerzahlern Bestechung und quittiert ihnen die nicht bezahlten Steuern als bezahlt«. Was macht er aber dann, wenn sie laut Eintragung von ihm gefordert werden?


16 Denn der Beamte hat das Geld selber eingesackt. Die erste Alternative vielleicht: »Rohmaterial wird eingetragen zu einem Preise, der nicht dafür gegeben worden ist (sondern zu einem geringeren)«. Gaṇ. nimmt den König als Käufer an. Aber sowohl diese Annahme wie Gaṇ.'s Erklärungen leuchten mir nicht ein.


17 Bhaṭṭ. gibt als Beispiel fürs erste, daß bei tausend paṇa Steuern, die einem Dorf als Ganzes auferlegt werden, im Register all die einzelnen Bauern völlig unnötigerweise mit ihren Teilchen aufmarschieren, wo dann der Beamte viele dieser Teile einsackt und vorgibt, sie seien nicht bezahlt worden, während doch das Dorf als Ganzes bezahlt hat. Im umgekehrten Fall kann er noch leichter im Trüben fischen. Nach Gaṇ. nimmt der Beamte in diesem zweiten Fall einem bestimmten Manne, der in Raten abzahlen sollte, alles auf einmal ab, und kann nun das vor der Zeit Bezahlte in der Zwischenzeit zu seinem eigenen Besten nutznießen.


18 Die »Sache von großem Werte« führt er sich selber zu Gemüte, im zweiten Fall wird wohl einem Dritten sein wertvolles Gut abgeschwatzt um ein geringeres aus des Königs Schatz. Der Beamte erhält so die Gelegenheit, dem König gehörig was anzukreiden, wobei er dann selber die »Differenz« einsteckt. Nach Gaṇ. nimmt er wertlosere Ware weg und legt wertvollere an die Stelle, weil diese keinen Absatz findet, jene aber viel und er so längere Zeit fort im Handel damit Gewinn erbeuten kann.


19 Im ersten Fall bestechen ihn die Käufer, sie wieder herabzusetzen, im zweiten die Verkäufer, sie wieder zu erhöhen. So richtig, wenn auch zu eng Gaṇ. Denn die Beamten verschiedener Betriebe verkaufen ja selber die verschiedenartigsten Gegenstände als Geschäftsführer des Königs. Durch Kunstgriffe mit den Preisen können sie da in mehrfacher Weise ihr Schäfchen scheren.


20 Durch die verschiedenen hier aufgezählten betrügerischen Zeitangaben bringen die Beamten es fertig, einerseits den Arbeitern zu wenig Lohn auszuzahlen, andererseits dem König zu viel Arbeiterlöhne anzukreiden und sich selber den Abstand zuzuschustern.


21 Oder: »das Zusammentreffen der Umstände« (samāgama)A1.


22 Oder: »mit der Quelle« (mukha). Nach Gaṇ. »Von etwas, das aus einer bestimmten Einnahmequelle eingekommen ist, wird angegeben, es sei aus einer anderen, und dadurch von dem Vorgesetzten der letzteren ein Bestechungssümmchen eingeheimst«.


23 D.h. wenn der König für fromme Zwecke etwas schenkt (z.B. gewissen Brahmanen, für Opfer usw.). Dann geben die mit der Übermittlung Betrauten nur einen Teil ab, schreiben aber natürlich den ganzen Betrag ein.


24 Z.B. sie führen eine Sache anders, billiger aus, stecken das so »Erlukrierte« ein, kreiden dem König aber für die teuere, bessere Ausführung an. Gaṇ. und Bhaṭṭasv. haben engere Einzelheiten. Der letztgenannte sagt: »Auch wenn Angehörige anderer Kasten übergesetzt worden sind, schreibt der Aufseher der Schiffe, es seien Brahmanen hinübergefahren«. Diese brauchen ja kein Fährgeld zu zahlen. Da wäre etwa nirvartita »das Herausgekommene« statt nirvartana deutlicher. Vielleicht ist nivartana zu lesen: »Aufhören, Versiegen einer bestimmten Einnahmequelle«, das sie erdichten, um den wirklichen ruhigen Weiterfluß in den eigenen Mühlbach hinüberzuleiten.


25 Piṇḍa der Klumpen, der Knäuel, die Gesamtsumme. Nach Gaṇ. läßt der Beamte gegen Bestechung einzelne Glieder einer Gesamtheit (samūha Gemeinde, Genossenschaft usw.), die als solche Steuern zu entrichten hat, durchschlüpfen und halst alles den übrigen auf.


26 Oder: »mit der Kaste« (varṇa), wo also ein Beamter vorgibt, nur abgabenfreie Brahmanen seien bei der und der Sache (z.B. der Überfahrt über ein Gewässer) in Betracht gekommen. Nach Sham. und Sorabji wäre varṇa Münzstempel, Echtheit der Münzen.


27 Māpana »Messenmachen«, »Messenmacher«, nach den ind. Lex. auch = Wage, bezeichnet wohl die Werkzeuge des Messens und Wägens. Es werden falsche gebraucht.


28 Da würde also Schwindel verübt durch falsche Angabe des Behälters einer bestimmten Sache. Oder bhājana bedeutet »Gefäß«; d.h. bei Sachen, die mit Hohlmaßen gemessen werden, gebraucht der Beamte falsche Maße, oder er mißt mit dem einen Maß und bucht das größere. Nach Sham. = Kubikinhalt Vishama könnte in allen Fallen auch übersetzt werden: (»Mit) Betrug in Bezug auf«A2 (verbunden).


29 Upayukta (angestellt) könnte auch so übersetzt werden: »Soll man die dabei verwendeten Aufbewahrer« usw.


30 Wegen pratighāta Schlag gegen jemand, Vergeltung, Rache vgl. 279, 15; 353, 11, Zurückschlager, Buffer 301, 10; 317, 14. Pratibhū für Kauṭ's avastha hat Yājñ. II, 209. Zum ganzen Ausdruck vgl. 149, 2; 194, 9.


31 Bhaṭṭasv. und Gaṇ. bieten in mehreren Punkten von der meinigen verschiedene Erklärungen, bei beiden aber fahren Sinn und Grammatik weniger gut.


A1 Dieser Bedeutung von samāgama bin ich freilich nicht gewiß. Aber für āgama in diesem Sinne ließe sich vielleicht zunächst N. Einleit; I, 36 anführen: »zuerst müssen die Umstände (āgama wörtl. ›die Akzessorien‹, also der ganze Zusammenhang der Sache), in die Hand genommen werden, dann der besondere Rechtsfall, darauf die Frage, wie der Sache zu helfen sei, und endlich die gerichtliche Entscheidung – so begreift eine gerichtliche Untersuchung vier Dinge in sich.« Die Angelegenheit erscheint also wie eine Krankheit, die man heilen soll. Vielleicht ist cikitsā »das Bestreben wahrzunehmen, die Wahrheit zu erfahren«, also = (tattvabubhutsā) Einleit. I, 44. Aber āgama wird einfach »das Herbeikommen«, d.h. das Erscheinen der Beteiligten vor Gericht sein. Auch N. I, 144 wäre »Umstände« möglich. Da aber sambandba ebenda wahrscheinlich den Zusammenhang der Sache, also die Umstände bezeichnet, so am Ende wohl auch hier āgama das von vornherein über jemand Bekannte, der Leumund, wie Y. II, 92, 212, nicht aber »Besitztitel«, wie Jolly in Übereinstimmung mit dem ind. Schol. meint. Ebenso möglicherweise in MBh. XII, 85, 25. Oder āgama ist an der letzten Stelle = Kunde Einziehen, dann: das Eingegangene, Zutagegetretene, Beweismaterial. Den Befund des Verhörs oder den Leumund bezeichnet es vielleicht Vas. XIX, 9. Das in Erfahrung Bringen (parīkshā) bedeutet es MBh. V, 192, 27, 30.


A2 Gut sagt Nītiv. 65, 4–5: »Wie für die Ärzte die Mehrung der Krankheiten der Reichen, so gibt es für die Beamten kein so gutes Mittel, sich Lebensunterhalt und Gewinn zu schaffen, wie die Mehrung der Mißstände (vyasana) ihres Herrn.«

Quelle:
Das altindische Buch vom Welt- und Staatsleben. Das Arthaçāstra des Kauṭilya. Leipzig 1926, S. 92-96.
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