Neuntes Kapitel (27. Gegenstand).

Beaufsichtigung der Regierungsangestellten.

[96] Immer solche Männer, die mit der Vollzahl der Eigenschaften von Ministern ausgestattet sind, sollen als Oberverwaltungsbeamte, je nach ihrer Fähigkeit, in den Geschäften angestellt werden. Und in ihrer Geschäftsführung soll er (der König) sie beständig beaufsichtigen lassen, weil der Sinn der Menschen unbeständig ist. Denn von der Art der Pferde sind die Menschen; werden sie zur Arbeit angestellt, so fällt ihnen alle Augenblick etwas Verkehrtes ein.1 Deshalb soll er von jedem wissen: den Bureauvorsteher, [96] das Bureau, den Ort, die Zeit,2 seine Aufgabe, das von ihm Beigesteuerte und seinen Gewinn dabei.

Genau nach der Anweisung sollen sie, ohne zusammen unter einer DeckeA1 zu stecken, und ohne einander in den Haaren zu liegen, die Arbeiten verrichten. Stecken sie zusammen, so fressen sie (des Königs Gut) auf. Liegen sie einander in den Haaren, so lassen sie es umkommen. Und nicht ohne erst ihrem Herrn Meldung zu machen, sollen sie irgend ein Unternehmen ins Werk setzen, abgesehen von Abhilfsmitteln gegen Unglück. Und in Fällen von Fahrlässigkeit soll er ihnen das Doppelte ihres Tagessoldes und der (durch sie verursachten) Unkosten als Strafe auferlegen. Und wer von ihnen die Sache wie anbefohlen oder noch besser ausführt, soll Beförderung3 und Ehre erhalten.

»Wer wenig Einkommen hat und große Ausgaben macht, frißt (des Königs Gut) auf.4 Im gegenteiligen Fall, ist die Ausgabe, wie das Einkommen, dann frißt er es nicht auf«. So die Lehrer.

Nur durch Bespionierung erfährt man das, also Kauṭilya.

Wer das Einkommen (des Königs) verringert, der frißt des Königs Gut auf. Wenn er es aus Unkenntnis u. dgl. verringert, soll man es ihn je nach der Eigenart des Falls vergüten machen.5 Wer Doppeltes (oder noch höheres) Einkommen zustande bringt, der frißt das Land auf. Ihm soll, wenn er es in des Königs Gut (und nicht in die eigene Truhe) überführt, bei einem kleinen Vergehen gewehrt, bei einem großen je nach dem Vergehen Strafe auferlegt werden.

Wer die (nötigen) Ausgaben in Gewinn (in Einkommen) überführt, der frißt die Arbeit der Leute auf. Er soll je nach dem Vergehen mit Berücksichtigung der Abstehlung an Arbeitstagen, an den Preisen der betreffenden Sachen und an den Löhnen der Leute bestraft werden.6 Deshalb soll in [97] jedem Verwaltungsfach des Königs der Mann, der die Oberleitung in Händen hat, über die wirkliche Beschaffenheit, den Gewinnertrag und die Ausgaben der Arbeit (des Faches) in den Einzelheiten und im großen Ganzen Bericht abstatten.

Entgegentreten soll er7 dem Kapitalsverschleuderer, dem Augenblicksmenschen und dem Knicker.

Wer das vom Vater und Großvater ererbte Vermögen auf unrechte Weise aufbraucht, der ist ein Kapitalverschleuderer (mūlahara).

Wer von dem zehrt, was ihm gerade zufällt (was sich gerade von selber einstellt), der ist ein Augenblicksmensch (tādātvika, also einer der von der Hand in den Mund lebt).

Wer unter Verkürzung seiner Diener und seiner selbst Reichtum aufhäuft, ist ein Knicker (kadarya).

Wenn nun so einer einen starken Anhang hat, so ist er nicht anzufassen; im gegenteiligen Fall ist er zu packen.8

Bei wem beständig viel Gut einkommt und wer dabei ein Knicker ist, der vergräbt (sein Gut) oder vertraut es anderen an oder macht es abfließen (d.h. »verschiebt« es) – er vergräbt es im eigenen Hause, er vertraut es Stadt- und Landleuten an, er macht es wegfließen (verschiebt es) in ein [98] fremdes Land. Ein Hinterhältler soll seine Ratgeber, Freunde, Diener, Verwandten und Anhänger und woher seine Reichtümer kommen und wohin sie gehen, erkunden.9 Und wer Verschiebung in ein anderes Land betreibt, bei dem soll er sich einschleichen und seine geheimen Pläne erfahren. Hat er alles wohl erfahren, so soll er ihn töten und vorgeben, er sei auf Befehl des Feindes ermordet worden.10

Deshalb sollen des Königs Bureauvorsteher ihre Geschäfte zusammen mit Rechnungsführern, Schreibern, Münzenprüfern, Barbestandsempfängern und Unteraufsehern besorgen.

Unteraufseher sind Krieger zu Elefant, Pferd und Wagen.11 Deren mit Kunstgeschicklichkeit und Lauterkeit ausgestattete Lehrlinge sind die Beschleicher der Rechnungsführer usw.

Und er (der König) soll seine Verwaltungsämter aus vielartigen und wechselnden Angestellten zusammensetzen.12

Wie nicht möglich ist, den Honig oder das Gift, das sich schon oben auf der Zunge befindet, nicht zu kosten, so ist es unmöglich, daß einer mit des Königs Sachen umgehe und dessen Sachen, sei es auch nur ein kleines bißchen, nicht koste.

Wie es unmöglich ist, von den Fischen, die mitten im Wasser schwimmen, zu wissen, wenn sie Wasser trinken, ebenso ist es unmöglich, von den Beamten, die mit der Führung der Geschäfte [99] betraut sind, zu wissen, wenn sie das Gut (des Königs) sich selber zueignen.

Wohl ist es möglich, die Wege der Vögel, die in der Luft fliegen, wahrzunehmen, nicht aber die Wege der »weidenden« Beamten mit ihrer versteckten Art.13

Auspressen soll er sie, wenn sie sich dick getrunken haben, und in ihren Posten soll er sie (tüchtig) wechseln lassen, damit sie nicht sein Gut auffressen oder doch das aufgefressene wieder ausspeien.

Männer aber, die nicht seine Güter auffressen und sie in rechter Weise vermehren, sollen bleibend in ihre Ämter gesetzt werden; denn sie haben ihre Lust am Wohl des Fürsten.

Fußnoten

1 Vikurvate sie verändern sich und: sie handeln verkehrt, schlecht. Vgl. z.B. MBh. V, 134, 33. Freilich auf die Menschen bezogen, paßt die gewöhnliche Bedeutung vorzüglich; setzt man sie in ein Amt. dann ändern sich leicht auch die Guten zu ihrem Nachteil. Bei den Pferden jedoch stimmt es nicht recht, daß sie schlechter werden, wenn man sie einspannt, wohl aber muß man immer acht geben, daß sie nichts Dummes oder Schädliches machen.A2


2 Karaṇa wird hier die Verwaltungsabteilung, die Kanzlei, das Amt bezeichnen; darum kartar den Vorsteher des betreffenden Bureaus. Auch der Ort, wo ein bestimmter Regierungsangestellter, und die Zeit, die er zu arbeiten hat, soll der König wissen.


3 Sthāna Stellung, hier dann höhere Stellung.


4 Bhakshayati ist völlig in Ordnung und nicht in lakshayati »kommt auf die Spur« zu ändern, wie Jacobi will (SBAW. 1912, p. 837). Wer also nicht über seine Mittel lebt, dem kann man nie auf die Schliche kommen! Wie steht es da mit dem gleich folgenden Knicker?


5 Yathāguṇam also je nach Eigenart des Verlorengegangenen, des Schuldigen, des Vergehens, usw. Es muß etwa = yathāparādham sein (64, 1). Dort hat Kauṭ. erst die Ansicht der Schule Manus, zu der man Manu VIII, 118ff. vergleiche, dargelegt, daß bei einer aus Unkenntnis entspringenden Verkürzung der königlichen Einnahmen der Sünder das Doppelte des Betrags leisten müsse, bei einer solchen aus Trägheit das Dreifache, bei Unachtsamkeit das Vierfache usw., zum Schluß aber erklärt: »Nein, je nach dem Vergehen.« Er lehnt es also ab, daß die Strafen über die acht Stufen: Unkenntnis, Trägheit, Unachtsamkeit, Furcht, Liebe, Zorn, Übermut und Geiz hinüber immer um eins hinaufsteigen sollen. Vielleicht aber ist trotzdem zu übersetzen: »je nach der (in dem bestimmten Falle) nötigen Vervielfältigung« (guṇa, vgl. dviguṇa verzwiefältigt usw.).


6 Upanayati auch hier (und 69, 1) überführen, verwandeln. Gemeint ist wohl, daß der Beamte die Arbeiter gar nicht oder doch unvollkommen bezahlt, um solche Ausgaben dem Königsschatz zu ersparen. Den Arbeitern gestohlen sind da: 1. die Arbeitstage, die sie drangewendet und nicht bezahlt bekommen haben, 2. der Wert oder Preis der durch ihre Arbeit entstandenen Güter, von dem ihnen ihr Teil gebührt hätte, 3. der Lohn an sich, der ihnen vorenthalten wird. Bhaṭṭasv. freilich faßt purushakarmāṇi als Kopulativum und zerlegt unser Kompositum in karmadivasadravy amūlya und purushavetana. Dann: »... der frißt die Arbeiter und ihre Arbeit auf. Er soll je nach Maßgabe der Abstehlung des Preises der Erzeugnisse der Arbeitstage und (der Abstehlung) der Arbeitslöhne bestraft werden.« Der Beamte läßt da aus Sparsamkeit zu wenig arbeiten. Es werden also zu wenig Waren erzeugt und dem Fürsten so der Erlös entzogen. Sodann verlieren die zu wenig beschäftigten Arbeier den Lohn der freien Tage. Diese weggefallenen Löhne und der dem Fürsten entgangene Preis, den die in der betreffenden Zeit herstellbaren Handelsgüter eingebracht hätten, bilden die erste Grundlage der Bestimmung der Strafe. Die zweite ist die besondere Eigenart des betreffenden Vergehens. Mir schien es, daß Kauṭ. nach seiner Stileigenart dann purushakarmaṇī hätte schreiben müssen. Freilich kommt in ähnlichen Fällen bei ihm auch der Plural vor. Sodann ist es viel wahrscheinlicher, daß ein Beamter den Arbeitern an ihrem Lohn abknappert, um des Königs Beutel zu schonen, als daß er seinen Betrieb still stehen läßt; denn läßt er den brach liegen, dann hat das allzuviele auffällige Folgen. Endlich führt jemand doch nicht Auslagen in Einkommen über, wenn er eine kleinere Ausgabe spart und darüber einen größeren Gewinn verscherzt. Vielleicht aber hätte ich dennoch dem Inder folgen sollen. Es mag aber keine der beiden Erklärungen richtig sein. Gegen meine muß eingewendet werden, daß die Ansicht: »Der Erlös aus einer Ware, für die der Erzeuger, d.h. der Arbeiter, seinen Lohn nicht bekommen hat, ist vom Arbeitgeber gestohlen, und auch der Gesichtspunkt des höheren oder geringeren Wertes des vom Arbeiter hervorgebrachten Gegenstandes hat Bedeutung für die Schwere der Schuld« mehr modern als altindisch klingt. Aber bei Kauṭ. mutet auch manches andere sehr neuzeitlich an. Bedenklich bleibt die Sache trotzdem.


7 Der Oberleiter? Der König?


8 Den Machtlosen also soll der König gehörig bluten machen, vom Mächtigen muß er die Finger lassen.A3


9 Wörtlicher: Wer in großem Gutszufluß stehend als Knicker vergräbt, anvertraut oder abfließen macht – er vergräbt ... – dessen Ratgeber, Freunde ... soll ein Hinterhältler erkunden.


10 D.h. des fremden Königs, in dessen Land der Schieber sein Vermögen anlegt. So kann der Abgemurkste zugleich auch als ein warnendes Beispiel dienen, wie es denen geht, die in dem Lande des betr. Fürsten ihr Geld unterbringen wollen. Leider aber scheint es, als ob auch hier der kleine Dieb gehenkt und der große hübsch in der Wolle gelassen werde. Denn die bessere Lesart wird doch Yaç cāsya paravishaye sein; denn man versteht viel leichter, daß etwas ausgefallen, als daß etwas eingeflickt sein sollte. Ferner heißt saṃcāra bei Kauṭ. ja häufig Weiterleitung, Überbringung (vor allem des Ausspionierten). Endlich gewinnt auch das Ganze an Zusammengeschlossenheit, wenn man übersetzt: »Und wer für ihn (den Schieber) die Überführung in ein fremdes Land besorgt, bei dem soll er sich einschleichen« (als Diener, Freund usw.). Auf diesen Vertrauensmann bezöge sich am natürlichsten dann auch enam (»ihn töten«). Aber Gaṇ. versteht darunter doch den Knicker. Sorabjis Auffassung stimmt mit der im Text meiner Übertragung überein. Auf jeden Fall aber ist hier nur von Beamten die Rede, doch wird man auch sonstige Schieber, schon als Schädlinge für den königlichen Schatz, nicht geschont haben.


11 Mit Gaṇ. muß man uttarādhyakshā lesen, und das mir sonst unbekannte Wort bedeutet wörtlich einen »weiteren« oder »hinzukommenden« oder »nachfolgenden Aufseher«. Die betr. Soldaten sind ausgediente, wie Gaṇ. richtig sagt, und zwar solche von den höheren Truppengattungen. Schon Altindien kannte also diese Art Veteranenversorgung.


12 Auch hier scheint mir der Sinn zu fordern, daß man bahumukhya etwa = bahumukha fasse. »Viele Vorgesetzte« paßt doch gar nicht recht. Wechseln die Beamten viel, so können sie sich nicht leicht einen Freundes- und Gönnerkreis schaffen, der sie schützt, noch auch fürchten sich dann die Leute, ihre Übeltaten zu offenbaren; denn das Volk kann sich sagen: »Der fliegt doch bald über die Klinge«. So die indischen Erklärer.


13 Sorabji bemerkt, daß noch heute derselbe Ausdruck »weiden« von unterschlagenden Staatsdienern gebraucht werde. Die Strophe ist sehr eindrucksvoll, wenn man bedenkt, daß der Vergleich vom Pfad der Vögel in der Luft ungezählte Male in der altindischen Literatur auf den angewendet wird, der die Erlösung erlangt hat und damit aus dem saṃsāra völlig verschwunden ist. Auch z.B. die Unmöglichkeit, des Weibes Tun und Wesen zu erkennen, soll er veranschaulichen. Zur folgenden Strophe vgl. 249, 12; Kām. V, 84.A4


A1 Dagegen meint Nītiv. 74, 2–3: »Gegenseitiger Streit unter den Beamten ist ein Schatz für die Könige«. Kauṭ. unterschriebe eher die viel weiseren Worte Friedrichs des Großen: »Einige Fürsten glauben, die Uneinigkeit unter ihren Ministern sei zu ihrem Vorteil nötig. Sie hoffen von den Leuten, die aus einem gemeinsamen Hasse aufeinander ein wachsames Auge haben, weniger hintergangen zu werden. Wenn aber dieser Haß eine solche Wirkung hat, so bringt er auch noch eine andere und zwar sehr gefährliche hervor. Denn anstatt, daß diese Minister gemeinschaftlich auf das Interesse des Fürsten sehen sollten, geschieht es, daß. sie in der Absicht, einander zu schaden, beständig einander hinderlich und entgegen sind und durch ihre eigenen Mißhelligkeiten den Vorteil des Fürsten und das Heil des Volkes in Frage stellen.« Antimachiavell, 20. Kap., S. 186 in der Ausgabe der Deutschen Bibliothek in Berlin (von Floerke). Zu Übers. 97, 6–8 vgl. Nītiv. 73, 9–74, 1, zu 97, 13–14 Nītiv. 69, 4f.


A2 Acht Pferdekniffe und -störrigkeiten gibt Angutt.-Nik. IV, S. 190ff. an; zehn Untugenden Çukran. IV, 7, 328–330. Unsere Kauṭ.-Stelle ist von Nītiv. 72, 1f. verwertet worden. »In Beamte (niyogin) Vertrauen setzen ist wie Katzen zu Milchhütern zu machen« heißt es da.


A3 Vgl. auch die köstlich trockene Darlegung darüber, daß man die »kleinen Diebe hänge«, die großen aber laufen lasse, ja, hübsch demütig vor ihnen sein müsse Angutt.-Nik. III, 99, 5ff. Siehe ebenfalls Nītiv. 68, 8 bis 74, 3, wo mancherlei Entsprechungen zu Kauṭ. auftauchen.


A4 Wegen der bekannten Unredlichkeit von Beamten mußte nach einer südind. Inschrift jedes Mitglied eines Dorfverwaltungsausschusses, ehe es die Jahresrechnung vorlegte, sich dem Gottesurteil des heißen Eisens, das ja besonders bei Dieben angewendet wurde, unterwerfen, damit man seine Ehrlichkeit erkunde. Mookerji Local Gov. 184. Wegen der zwei letzten Strophen vgl. auch Nītiv. 73, 2–6: Immer wieder auspressen soll der Fürst die Beamten wie eiternde Wunden, immer wieder auswinden wie nasse Badetücher. Durch stets erneute Anpackung werden sie zu einer Goldgrube (vasudharā) für den König. U. dgl. mehr.

Quelle:
Das altindische Buch vom Welt- und Staatsleben. Das Arthaçāstra des Kauṭilya. Leipzig 1926, S. 96-100.
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