Zehntes Kapitel (28. Gegenstand).

Das Amt der königlichen Kundgebungen.[100] 1

»Das Wort, Kundgebung' gilt von schriftlichen Kundgebungen«, so erklären sie. »Denn das wichtigste für die Fürsten sind die schriftlichen Kundgebungen, weil in ihnen Frieden und Krieg wurzeln.«

Deshalb soll ein Mann, der mit der Vollzahl der Tugenden eines Ministers ausgerüstet ist, alle Bräuche und Übereinkünfte kennt, flink ist im schriftlichen Ausdruck, schöne Buchstaben macht und sich aufs Lesen von Schriftlichem versteht, Staatsschreiber sein.2

Wenn dieser mit aufmerksamem Geiste des Königs Anweisung angehört hat, und ihm der Gegenstand völlig klar ist, soll er das Schriftstück aufsetzen.

Die Höflichkeit (die darin besteht) Ort, Königsherrschaft, Fürstengeschlecht und Namen (anzugeben, bringe er an) bei einem Fürsten, die Höflichkeit des Ortes und des Namens bei einem, der nicht Fürst ist.3

[100] Kaste, Familie, Stellung, Alter und Gelehrsamkeit,4 Beschäftigung, Reichtum und Charakter, dann Ort und Zeit, sowie Verschwägerung und Gefolgschaft5 dessen, der in Betracht kommt, berücksichtigend, soll er in der Angelegenheit das Schriftstück aufsetzen, angemessen dem Menschen.

Gedankengang, Knochengerüst, Ausfüllung (mit Fleisch und Blut), Gefälligeit, edle Sprache und Deutlichkeit das ist die Gesamtheit der Dinge, die bei einem Schriftstück in Betracht kommen.

Dabei ist die zuerst gemachte Festlegung des Inhalts, bei dem die in (sachgemäßer) Weise der Reihenfolge nach aufgeführten Tätigkeitsangaben die Hauptsache bilden, der Gedangengang (Gang des Inhaltes, arthakrama).6

Die bis zur Ausschöpfung fortgehende Einzeldarstellung des Gegenstandes ohne störende Einmischung von irgend etwas Weiterem, das ist das Knochengerüst.7

Die Ausschließung des Zuwenig und des Zuviel an Inhalt, Wort und Buchstaben und die Auffärbung der Sache mit Gründen, »Beispielen« (udālharaṇa) und Gleichnissen, ohne daß man die Worte müde hetzt, das ist Ausfüllung (mit Fleisch und Blut).8

[101] Die Anwendung von Wörtern, die sich mühelos ergeben9 und einen schönen Sinn haben, ist Gefälligkeit.

Die Anwendung von nicht dörperlichen Wörtern ist edle Sprache.

Der Gebrauch von bekannten Wörtern ist Deutlichkeit.

Buchstaben sind die dreiundsechzig, die mit A an fangen.

Ein Gefüge aus Buchstaben ist ein Wort. Dies hat vier Arten: Namen (nomen), Ausgesagtes (d.h. Verbum, ākhyātam, wörtlich praedicatum), Beisetzung (upasarga, Präposition und Präfix) und Nebenwort (Partikel, nipāta).

Dabei bezeichnet der Name ein Ding. Das Ausgesagte (Verbum), das die Geschlechter nicht unterscheidet, benennt die Tätigkeit. Die die Tätigkeit näher kennzeichnenden pra usw. heißen Beisetzungen. Die unveränderlichen (undeklinierbaren): ca (»und«) usw. heißen Nebenwörter.10

Eine Zusammenreihung von Wörtern ist ein Satz, wenn sie einen Gedanken umfaßt.

Mindestens ein Wort und höchstens drei Wörter enthält die Häufung, die gebraucht werden soll, dem Sinn eines anderen Wortes Genüge zu tun.11

Den Zweck der völligen Ausschaltung des Schreibers haben die zwei Worte: iti »so hat er gesagt« und vācikam asya »das sind seine eigenen Worte«.12

Tadel, Lob und Frage, sowie Erklärung, dann Bitte, Ablehnung, Zurechtweisung, Verbot und Aufforderung, schmeichlerisch freundliche Rede, Ergebung, Drohung und freundlicher Zuspruch – in diesen dreizehn bewegen sich die Dinge, die in einem königlichen Schriftstück erscheinen.

Dabei ist eine Darstellung der Mängel der Herkunft, der Persönlichkeit13 und der Handlungen Tadel. Eine Darstellung der Vorzüge ebenderselben[102] Lob. »Wie verhält sich dies?« das ist eine Frage. »So ist es«, das ist eine Erklärung. »Gib!« das ist eine Bitte. »Ich gewähre es nicht,« das ist eine Ablehnung. »Dies ziemt sich nicht für dich«, das ist eine Zurechtweisung. »Tu es nicht«, das ist ein Verbot. »Dies soll geschehen«, das ist eine Aufforderung (codana, auch Befehl). »Ich und du sind eins; was mein Gut ist, das ist dein Gut«, diese Gunstbewerbung (upagraha) ist schmeichlerisch freundliche Rede (sāntva). Genossenschaft mit einem, weil man im Unglück steckt, das ist Ergebung.14 Einem zeigen, daß die Zukunft Schlimmes für ihn berge, ist Bedrohung.15 Freundlicher Zuspruch (anunaya) ist dreifach: jemand zur Ausführung einer Sache zu bringen, bei einem Vergehen und beim Unglück mit Personen usw. (also bei Verlusten verschiedener Art).

Der Aufforderungs-, der Befehls-, der Schenkungsbrief, sowie der Privilegien- und der Vollmachtsbrief, der auf Geschehnisse16 bezügliche, der Antwortbrief und der an alle gerichtete – das sind die königlichen Kundgebungen (Erlasse).

»Er hat mir's vorgelegt, so hat er gesagt; wenn's die Wahrheit ist, möge es ihm gegeben werden. Vor dem König hat er sein Gnadengesuch vorgetragen.«17 Das ist die in verschiedener Art angegebene Aufforderung (prajñāpanā).

Dass ein Befehl des Herrn mit Rücksicht auf Strafe oder Belohnung, vor allem in Sachen seiner Diener, darin enthalten ist, dies bildet das Merkmal eines Befehlsbriefes.

Das, wobei jemand mit einer Ehrung, die wegen angemessener Vorzüge erteilt wird, ausgezeichnet wird, bestehe es nun in einer Übertragung (oder: Erteilung) oder in einer Schenkung, das ist in beiden Fällen ein Auszeichnungsgeschenk.18

[103] Eine Vergünstigung, die Vorzügen der Kaste und auch anderen19 oder auch diesen und jenen Gegenden und Dörfern auf die Weisung des Fürsten hin gewährt wird, möge der dieser Dinge Kundige als Vorrechtserteilung erkennen.

Die Übertragung einer Vollmacht kann sowohl in einer Urkunde (karaṇa) als auch in mündlicher Rede geschehen. Ein solcher (Vollmachtsbrief) mag ein Schriftstück mit den eigenen Worten (des Fürsten) oder auch selber wieder aus einer Vollmacht hervorgegangen sein.20

Ein Erlaß, der sich auf die verschiedenen Geschehnisse von den zwei Arten: den mit dem Wirken der Götter zusammenhängenden und den aus der Wirklichkeit hervorgegangenen, den menschlichen besteht, nennt man einen auf ein Geschehnis bezüglichen.21

Nachdem er (das zu beantwortende) Schriftstück genau durchgesehen und dann (unmittelbar vor der Erwiderung) noch einmal [104] gelesen hat,22 soll er den Antwortbrief anfertigen, so wie der König gesagt hat.

Eine Kundgebung, in der der König zu den Fürsten und den Oberbeamten in Sachen der angemessenen Mittel für Schutz und Förderung (des Reiches) redet, heißt an alle gerichtet (sarvatraga überallhin gehend, allgemein) und soll am Wege, im Land und überall bekannt gemacht werden.23

Die Mittel sind: freundliche Rede (sāman), Beschenkung, Abspenstigmachen, Gewalt.

Dabei ist freundliche Rede fünffach: Andeutung der Vorzüge, Erzählung von den innigen Banden, Hinweis auf die gegenseitigen guten Dienste, Hinweis auf die Zukunft (die bei einem Bunde der beiden dem anderen viel Glück bringen werde), sich selber zur Verfügung stellen.

Dabei ist die Darlegung der vorhandenen und nicht vorhandenen Vorzüge an Herkunft, Persönlichkeit, Taten, angeborener Natur, Gelehrsamkeit, Reichtum usw., d.h. das preisende Lob, die Andeutung der Tugenden.24

Die Andeutung, daß einer Freund und Bundesgenosse sei als Blutsverwandter, durch Verschwägerung, durch den mündlichen Unterricht (den der Lehrer dem Schüler erteilt), durch das Opferverhältnis (des Priesters und seines Klienten), durch die gleiche Familie, durch das Herz heißt Herzählung der innigen Bande.

Die Andeutung der gegenseitigen guten Dienste der eigenen Partei und der Partei des anderen ist Hinweis auf die gegenseitigen guten Dienste.

»Wenn dies so gemacht wird, dann wird das und das uns beiden zuteil werden« – eine solche Erzeugung von Hoffnungen heißt Hinweis auf die Zukunft.

»Du und ich sind eins; was an Gut mein ist, das mögest du für deine Angelegenheiten verwenden«, solch eine Erklärung heißt »sich selber zur Verfügung stellen« (ātmopanidhāna).

Beschenkung ist Dienstleistung durch Geld und Gut.

Die Erzeugung von Argwohn (gegen den Bundesgenossen) und Drohung das ist Abspenstigmachen.

Tötung, Drangsalierung und Güterraub ist Gewalt (daṇḍa).

[105] Unschönheit, Widerspruch, Wiederholung, grammatische Fehler und Verschwemmung, das sind die Mängel eines Schriftstücks.

Dabei sind beschwärztes Blatt und ungefällige, ungleiche und mattfarbige Buchstaben Unschönheit.

Wenn das Folgende nicht mit dem Vorhergehenden stimmt, so ist das Widerspruch.

Gibt man das schon Gesagte ohne Unterschied ein zweites Mal von sich, so ist das Wiederholung.25

Die falsche Anwendung von Genus, Numerus (vacana), Tempus und Kasus (kāraka) ist grammatischer Fehler.

Gebrauch einer Häufung (varga), wo keine am Platze ist, und Nichtgebrauch einer Häufung, wo eine stehen sollte, diese Umkehr der vorzüglichen Ausdrucksweise heißt Verschwemmung.26

Nachdem Kauṭilya alle Lehrbücher durchlaufen und die Praxis kennen gelernt hatte, hat er zum Besten der Könige27 die Vorschrift für die königlichen Kundgebungen verfaßt.

Fußnoten

1 Freier: Die königliche Staatskanzlei. Çāsana ist Befehl, Erlaß, Urkunde (z.B. auch einer Schenkung), dann überhaupt jede königliche Kundgebung in geschriebener Form.


2 Vācana ist besonders das Vorlesen. Daß der Staatsschreiber auch dies ordentlich können muß, begreift sich leicht, ebenso aber auch, daß er überhaupt Geschriebenes fix muß lesen können.


3 Natürlich, wenn ein Fürst, bzw. ein Nichtfürst der Angeredete ist. Der Komm. sagt bei »Ort«: wie z.B. Madhyadeça (d.h. er soll etwa schreiben: an die Zierde des Landes Magadha); bei »Königsherrschaft« (es ist natürlich deçaiçvarya- zu lesen): »Vollkommenheit des Landes, des Schatzes und des Heeres« (d.h. etwa: »an den Fürsten mit dem unvergleichlich vorzüglichen Lande, dem unerschöpflichen Schatz, dem stets siegreichen Heer«). »Geschlecht« bezieht sich darauf, daß angegeben werden soll, ob der betreffende König ein leuchtender Schmuck der Sonnendynastie oder der Monddynastie usw. sei. Sein Name soll etwa lauten: »An seine Majestät, den Großkönig und Oberkönig Soundso.«A1


4 Çruta ist vielleicht Ruf, Ruhm wie z.B. 193, 9; MBh. I, 171, 10; XII, 220, 17. Wegen dieser Ehrungsgründe vgl. Manu II, 135f.; Yāj. I, 116.


5 Für yaunānubandha wäre vielleicht »Anhang durch Verschwägerung« besser.


6 Also besteht diese »Disposition« aus Stichwörtern und zwar vor allem aus Verben (kriyā). Kriyā bedeutet auch Bearbeitung, Behandlung (so 10, 4), mithin wären die kriyā vielleicht etwa die »Traktanden«. Es ließe sich also auch ungefähr so übersetzen: »Die Aufzählung der Sachen (Punkte) ist ein Stichwörtermemorandum.« Von »Ankündigung des Gegenstandes, dessen Verbum und Subjekt in sachgemäßer Reihenfolge stehen«, wie Jacobi will (SBAW 1911, S. 966), kann schon der Sache nach keine Rede sein.


7 Der zweite Schritt ist die rohe Ausarbeitung des Ganzen an der Hand der Stichwörter. Diese heißt sambandha Zusammenhalt, Zusammenbindung, Balken- oder Knochengerüst. Samāpti bedeutet hier wohl eher »Vollständigkeit« als Schluß, obwohl beides hier wesentlich auf dasselbe hinausläuft. Bei diesen zwei Punkten ist Gaṇ.'s Auffassung völlig verschieden. Er nimmt sampad im Sinne von Vollkommenheit, Vorzüge und trennt yathāvadanupūrvakriyā ab. Nach seinen Glossen lautet die Übersetzung etwa: »Die richtige Beobachtung der Reihenfolge, dies, daß man die wichtige Sache zuerst in das Schriftstück setzt, heißt Sachfolge. Bis zum Schluß (des Schriftstückes) so darstellen, daß der behandelten Sache, d.h. einem vorher aufgeführten Punkte oder Gedanken, kein folgender widerspreche, heißt (logischer) Zusammenhang.« Mit dem Sanskritausdruck vertrüge sich diese Auslegung des ersten Satzes sehr gut, mit Kauṭilyas Stil schon weniger, ob mit der Sache, weiß ich nicht. Wunderlich schiene es, wenn die indischen Diplomaten gleich mit der Türe in Haus fielen. Vom zweiten Satz ist zu sagen, daß prastuta artha den zur Sprache gebrachten Gegenstand zu bedeuten pflegt, nicht aber: »schon behandelter Punkt«. Sodann redet Kauṭ. später von der logischen Geschlossenheit (beim »Widerspruch« S. 75, Zeile 4), wo Gaṇ. wohl die Begriffsbestimmung viel zu eng zieht.A2


8 Dieser dritte Schritt schließt die erste Arbeit bei der Abfassung eines Schriftstückes ab. Das Weitere besteht in der Vollendung der Glättarbeit. Upavarṇanāçrāntapadā muß zusammengelesen werden. Açrānta könnte auch einfach: »kräftig, wirkungsvoll« heißen. Liest man mit Gaṇ. und Jolly açrāntapadatā (das Gaṇ. allzu eng, als Gedrungenheit, Kürze dautet), dann hat man ein Drittes: die kräftige Ausdruckweise.


9 Also: nicht gezwungen, natürlich. Das etwa wird sukhopanīta bedeuten. Gaṇ. umschreibt es mit sugama »leicht verständlich«. Das gehört aber zur »Deutlichkeit«.


10 Genauer wohl »Zufallswort« (nipāta). Es sind das die verschiedenen Klassen von Partikeln, bes. Adverb und Konjunktion.


11 D.h. es klarer zu machen oder zu verstärken. Diese Häufung (varga) kennen wir, um bei Meistern zu bleiben, besonders aus Luther, wo sie oft sehr kraftvoll wirkt. Bei anderen macht sie den Stil meist matt und schleppend. Anurodhena »mit Rücksicht auf, in Anbequemung an, je nach den Bedürfnissen des Sinnes des anderen Wortes« (oder weniger wahrscheinlich: des anderen Begriffs, padārtha); also wohl auch: die Zahl der Häufungswörter soll sich danach richten.


12 Naturlich des Fürsten. Statt çabdau ist çabdo einzusetzen. Jacobi liest aber auch lekhaparisaṃharaṇārtha und übersetzt: »Der Brief soll schließen mit iti und iti vācikam asya«. Ebenso Gaṇ. Das mir sonst unbekannte Wort parisaṃharaṇa könnte ganz gut »Abschluß« heißen, aber wohl auch »Ausschluß«. Lekhaka ist textkritisch wahrscheinlicher als lekha. Sonst aber spricht gar vieles für lekha und die Übersetzung in dieser Anmerkung.


13 Oder wörtlich: »des Leibes« (çarīra); denn auch die Inder werfen einander gern Schimpfwörter wie Siechling, Krüppel, Schieler usw. an den Kopf, wovon wir dann noch hören werden.


14 Vgl. 380, 12–14. Abhyavapadyate erscheint öfters im Rām. in der Bedeutung: hineilen zu jemand, jemand zu Hilfe kommen (z.B. III, 59, 18: 67, 17; 68, 22; V, 26, 17; VI, 100, 24), ebenso Kauṭ. 386, 13. Sahāyya heißt sonst Hilfeleistung. Dann: »Beistand im Unglück ist Hilfsbereitschaft«. Aber das scheint weniger in den Zusammenhang zu passsn.


15 Oder: »Verwarnung« (»wenn du so handelst, dann wird es dir schlecht gehen; dafür werde ich sorgen«).


16 Pravṛitti wörtl. »das Hervortreten, die Erscheinung«, hier also Geschehnis.


17 Varakāra, wie mit C und Gaṇ. zu lesen ist. Was das Wort aber heißt, ist unsicher. Nach Gaṇ. wäre zu übersetzen: »Der und der hat's gemeldet« (nämlich dies: du habest oder: der und der habe einen Schatz gefunden und sich selber zugeeignet. Darauf hin) hat der König gesagt: »Ist dies die Wahrheit, dann muß es herausgegeben werden«. (Oder einem Freunde läßt der König schreiben:) »Vor dem König hat der und der deine vorzügliche Handlung (varakāra) erzählt«.


18 Genau ist eigentlich: »Mittel, die Gunst jemandes zu gewinnen«. Dann wäre paridāna eher: »das sich jemand Übergeben, – Anvertrauen«. Die Strophe ist recht sonderbar und die Übersetzung unsicher. In ihr sollte ja der paridānalekha erklärt werden. Der wird aber gleich dem bekannten dānalekha oder Schenkungsbrief sein. Ādhi, gewöhnlich Pfand, scheint hier überhaupt eine »Zulegung« zu sein. Vielleicht ist ādhi = upādhi Titel. Also: »bestehe es nun in einem Auszeichnungstitel oder in einer Zuwendung, ist in beiden Fällen ein Mittel, jemandes Gunst zu gewinnen«. Man erwartet: »ist ein Schenkungsbrief«. Nun heißt upagrihṇāti zwar auch unterstützen, helfen. Aber aus Kauṭ. ist mir kein einziger sicherer Fall bekannt, wohl aber hat er öfters upagrāhayati helfen machen, als Beistand gewinnen (252, 13; 310, 5, 11), und upagraha 268, 18 wird wohl zunächst »Unterstützung« bedeuten. Unterstützung und Schenkung sind nun zwar an sich verwandte Begriffe, aber in diesem Fall wäre es ein Sprung vom einen aufs andere. Der Zusammenhang aber zwingt doch schier zu der Übersetzung: »in beiden Fällen ein Schenkungsbrief«. Also ist wohl upagraha = upagrāha. Dies haben wir MBh. II, 52, 40 als Geschenk, mit dem man einen König beehrt (upahāra). Nach Gaṇ. wäre ādhi = Schmerz (über den Tod eines Verwandten). Da hätten wir also einen Beileidsbrief. Der scheint sachlich nicht recht glaubhaft in diesem Zusammenhang. Außerdem ist die Konstruktion doch wohl diese: »Entweder in ādhi oder in paridāna bestehen die zwei upagraha«.


19 Nach Gaṇ.'s pureshu (statt pareshu): »oder auch Städten«. Parihāra, gewöhnlich Steuerbefreiung, ist hier weiter zu fassen und schließt Vorrechte und Begünstigungen ein.


20 D.h. kann von einem Bevollmächtigten des Königs ausgestellt sein. Oder: »das heißt dann ein mündlicher Erlaß oder ergibt einen Vollmachtsbrief«. Aber mündliche Erlasse gehören überhaupt nicht hierher, von anderem zu schweigen. Oder ist vācikalekha ein auf die mündliche Bevollmächtigung hin nachträglich ausgestelltes, die mündliche Bestallung bestätigendes Schriftstück und naisṛishṭika das gleich bei der Übertragung der Vollmacht ausgefertigte, das Schriftstück, von dem die Vollmacht ausgeht? Das wäre am Ende die beste Lösung. Dann: »Ein solches Schriftstück ist ein Brief, der die mündliche Bestallung festlegt, oder auch ergibt sich einer, der selber die Vollmacht verleiht«. Gaṇ. hat kāryakaraṇe statt kāryā karaṇe, eine Lesart, die mir schon an sich weniger glaubhaft scheint. Aber er verzeichnet keine Variante. Da wäre zu übersetzen: »Die Erteilung einer Vollmacht bezieht sich auf die Ausführung von Amtshandlungen und auf Worte. Da haben wir dann einen auf die Worte bezüglichen Brief (d.h. eine Vollmacht, die da erklärt: ›Was N. N. sagt, das sage auch ich, der König‹) oder auch einen Vollmachtsbrief (der da sagt: ›Was N. N. tut, tue ich‹).« Der Sinn, den da naisṛishṭika haben soll, ist im höchsten Grade verdächtig.


21 Wörtl.: »Verschiedenartige mit dem ›Göttlichen‹ zusammenhängende oder aus den irdischen Dingen (aus der Wirklichkeit) entsprungene, (d.h.) auf die Menschen bezügliche Kunde, diese zwiefache setzen sie fest (definieren sie) als Kunde, wo es sich um einen königlichen Erlaß handelt«. Das »Göttliche« werden vor allem schlimme Ereignisse, Zustände, Vorzeichen usw. sein.


22 Oder, was sprachlich näher, sachlich ferner liegt: »dem König vorgelesen hat« So Gaṇ.


23 C, Bhaṭṭasv., Jolly und Gaṇ. lesen rakshopakārau pathikārtham: »Eine Kundgebung, in der der König Schutz und Unterstützung in Sachen der Reisenden anbefiehlt«. Dem Sinne nach ist dieser Text weit minder gut als der des Sham.A3


24 Guṇagrahaṇa »Darlegung der Vorzüge« findet sich auch Kuṭṭan. 906. Guṇāguṇagrahaṇa aber ist hier höchst sonderbar. Ich habe mich Gaṇ.'s Erklärung angeschlossen, ohne eigentlich von ihrer Richtigkeit ganz überzeugt zu sein. Als Besserungen bieten sich etwa dar: guṇānām guṇagrahaṇaṃ »die Darlegung der Vorzüglichkeit seiner Tugenden«, oder guṇānuguṇagrahaṇam »die Erwähnung der Vorzüge um Vorzüge«. Keins von beiden aber hat viel für sich. Oder doch: »von Tugend an Tugend«, wie etwa keçākeçi usw. oder die häufigen prakritischen Komposita mit Dehnung des Fugenvokals?


25 Uccārayati bedeutet auch »kacken«, und an dies denkt gewiß so nebenbei unser Autor, der öfters vom Essen, Speien usw. hergenommene Ausdrücke auftischt.


26 Samplava Zusammenfluß, Überschwemmung, also hier Verschwemmung, Verschwommenheit, Schwächung (Gs. ojas Kraft; vgl. Jacobi SBAW. 1910, S. 967, Anm. 1), die ja sowohl durch ein Zuwenig wie durch ein Zuviel erfolgen können. Die Warnung, ja die »Häufung« nicht am unrechten Ort anzuwenden, scheint besonders notwendig für eine Kanzlei; denn die Amtssprache ertränkt ja gar zu gern den Sinn in einer wahren Sintflut von solchen »Kraft- und Verdeutlichungsmitteln«. Zu samplava vgl. auch asamplutadhūma unverschwemmten Rauch habend, d.h. so brennend, daß Flamme und Hauch deutlich geschieden sind, oder: ohne Verschwemmtheit und Rauch, d.h. hell und rauchlos brennend (78, 15).A4


27 Oder: »des Königs«, d.h. des Candragupta, falls man die Zuverlässigkeit der Überlieferung, daß der Minister dieses Königs das Arthaçāstra verfaßt habe, gelten läßt. Weshalb aber narendra und das vielbesprochene Maurya Daçak. 194 durchaus nur den Candragupta bezeichnen soll, ist mir unerfindlich. Weit natürlicher übersetzt man: »zum Besten der Maurya« und »der Fürsten«, denn Cāṇakya hat selbstverständlich sein Buch für die ganze Herrscherfamilie seines Herrn und weiterhin für alle Könige verfaßt.


A1 Von einem vom König selber diktierten Erlaß hören wir bei Mookerji, Loc. Gov. 236f. Dort steht auch zu lesen, daß nach einer Inschrift ein gewisser Befehl vom Fürsten drei Jahre und hundertdrei Tage brauchte, bis er an Ort und Stelle und zur Ausführung gelangte. Bürokratius war auch in Altindien ein großer Heiliger und gemächlich über die Maßen – an der unrechten Stelle. Beachtenswert ist auch, daß in den Inschriften wie in der Smṛiti (z.B. Bṛ. VIII, 16) die çāsana des Fürsten vom Hauptsekretär oder -minister bestätigt werden müssen. Zu 100, 12–19 vgl. auch Nītiv. 53, 4–5; 134, 12–14; 132, 3–7.


A2 Nun aber finde ich in Çiçup. II, 73 arthasaṃbandha das Übereinstimmen mit der Sache, Sinnvollsein, oder: Zusammenhalt, Zusammenstimmen der Sachen, logische Geschlossenheit. Am Ende wäre also so zu übersetzen: »Richtiger Sachen- oder Gedankengang, Übereinstimmung, Völligkeit« usw. Dann im folgenden: »Dabei ist das richtige Einhalten der Reihenfolge, dies, daß man die voranstehende Sache zuerst festlege, Sachen- oder Gedankengang. Bis zum Schluß die Sache so darstellen, daß einem vorher behandelten Punkt kein nachfolgender widerspreche, ist Übereinstimmung. Die Ausschließung ... müde hetzt, das ist Völligkeit.« Da müßte es in der Übersetzung S. 106, 5–6 heißen: »Wenn das folgende Wort nicht zu dem vorhergehenden stimmt, so ist das Widerspruch.« Gaṇ. gibt als Beispiel: »In Demut befiehlt N. N.« Vgl. außer Çiçup. auch Kirāt. XI, 38–41; XIV, 3–5, wo wir die Ansichten zweier vorzüglicher Dichter über die Redekunst vernehmen, und zu der ganzen Stillehre unseres Kapitels Nītiv. 132, 12ff.; zu Übers. 105, 10ff. Nītiv. 118, 2–4; zu 105, 27ff. Nītiv. 118, 4–5; zu 105, 33 Nītiv. 118, 7.


A3 Die hier aufgeführten königlichen lekha oder çāsana scheinen auch der verdorbenen oder schon ursprünglich verkehrt zusammengeleimten Strophe N. Einleit. II, 38, die den ohne ihn und ihre vier Vorgänger ruhig fortlaufenden Zusammenhang sprengt, zugrunde zu liegen. Ich möchte lesen: Ājñālekhaḥ, paṭṭikāçāsanaṃ vā, \ ādheḥ pattraṃ, vikrayo vā krayo vā, \\ rājā kuryāt pūrvam āvedanaṃ yat \ tasya jñeyaḥ pūrvapakshaḥ vidhijñaiḥ »Der Befehlsbrief, die Turbanverfügung, das Verleihungsschreiben, Verkaufs- und Kaufbrief, und wenn der König eine erste Ankündigung (von etwas Geschehenem) macht, das sollen die Regelkundigen als dessen (d.h. des Königs) den anderen zugewendete Haupttätigkeit ansehen.« Pūrvapaksha bedeutet wörtlich: die Vorderseite, Gs. paçcātpaksha, paçcādbhāga die Hinterseite, die Rückseite. Auf diese werden dem Schuldigen die Prügel verabfolgt, und sie kehrt der Feigling dem Feinde zu. Die Vorderseite aber ist das Antlitz, der zum anderen redende Mund, die auf den anderen eindringende Brust. Weniger wahrscheinlich wäre pūrvapaksha die wichtige Seite. Kauṭ. nun erklärt: Çāsanapradhānā hi rājānaḥ. Tanmūlatvāt sandhiyigrahayoḥ (70, 19–20). Daher heißt der Staatssekretär des Äußeren sandhivigrahādhikārin usw. So wäre pūrvapaksha eine vorzügliche Bezeichnung für die in Verfügungen bestehende Wirksamkeit des Königs. Nun aber sollte man bei Kauṭ. auch eine Beschreibung dieser auf Krieg und Frieden bezüglichen Schriftstücke erwarten. Ist also bei N. vigraho 'nugraho vā (oder vāgraha; den āgraha ist nach ind. Lex. auch – anugraha) statt vikrayo krayo vā einzusetzen oder doch als das Ursprüngliche anzunehmen? Oder läse man nigraho, so hätte man Kauṭ.'s nigrahānugrahau (73, 10). Dann dürften wir natürlich den ājñālekha des N. nicht mit dem des Kauṭ. verselbigen. Der paṭṭikālekha wäre eine königliche Verfügung, durch die jemand ein Ehrenturban verliehen wird (vgl. z.B. Kathās. XXIX, 193), das ādheḥ pattra oder ādhipattra ein Dokument, das sonst eine Verleihung enthält, und zuletzt haben wir Kauṭ.s pravṛittiçāsana. Auf jeden Fall wird die indische Erklärung des Abrakadabra im Text des N. niemand befriedigen. Nun aber finden wir im Appendix zu Vas, ed. Führer (1883), wo in den Versen 10ff. die bürgerlichen (laukika) und die königlichen Dokumente besprochen werden, ein ähnliches Gewirbel, indem dort ādhipattra unter die bürgerlichen Schriftstücke gestellt, dann aber im Anschluß an die königlichen näher beschrieben wird. Doch auch dieser Kennzeichnung nach wäre es ein Pfandbrief, was mit Bṛ. VIII, 8 und mit Prajāpati und N. bei Burnell, South Ind. Epigr. S. 103 übereinstimmt, während es sich ursprünglich um einen prasādalekha handeln dürfte. Von diesem lehrt Bṛ. VIII, 18: »Wenn der Fürst, erfreut durch Dienste, Tapferkeit u. dgl. mehr, mittels eines Schriftstücks Land und andere Dinge verleiht, so ist das ein Huldbrief.« Das sieht genau aus wie Kauṭ. 73, 12–13. Wie bei N. folgt in der Aufzählung des Vas., die übrigens von der Smṛiticandrikā z. T. dem Vyāsa zugeschrieben wird, der Kaufbrief, und zwar als fünftes der bürgerlichen Schriftstücke. Das achte oder letzte der bürgerlichen, viçuddhipattra oder Abzahlungs-, Quittungsbrief, zu welchem man Vish. VI, 26 und Y. II, 93 vergleiche, paßt gut dahin, gar nicht aber das sthitipattra, der Verordnungsbrief oder Brief, der sich, auf einen Brauch bezieht, noch auch das sandhipattra, der Paktbrief. Denn obwohl ja auch Privatpersonen und Gemeinschaften Vertragsbriefe von mancherlei Art aufstellen, wäre da doch samayapattra, samavāyapattra, saṃvitpattra u. dgl. mehr der Sanskritausdruck. Sandhi dagegen steht von den Vereinbarungen des Fürsten. Der sandhilekha wird doch auch natürlicherweise von dem sandhilekhaka geschrieben. Die sandhi- und vigrahalekhaka aber sind nach der Smṛiti hohe königliche Beamte, die seine çāsana anfertigen und unterschreiben müssen. Siehe Bṛ. VIII, 16 und die Zitate der Smṛiticandrikā bei Burnell S. 97 (Vyāsa) und 98 (Vyāsa und Saṃgrahakāra). Beide also, der sthiti- und der sandhilekha, gehören unter die rājakīya pattra. Ebenso strudelköpfig scheint mir Kātyāyanas Erklärung zu sein. Den Text aus der Smṛiticandrikā teilt Burnell S. 103 mit. Vom sthitipattra sagt er: »Die Festsetzung (sthiti) eines Viererkollegiums von Vedagelehrten (cāturvaidya), einer Stadt, einer Gilde, eines Sippenverbandes (gaṇa), einer Kaufherrenzunft (paura = naigama, nigama?) – das Schriftstück, welches dazu da ist, daß diese Geltung und Wirksamkeit habe, ist ein Festsetzungsdokument.« Das ließe sich ja hören. Aber auch da wäre eher samayapattra usw. am Platze (vgl. z.B. N. X. 1–2; Bṛ. XVII, 5). Freilich sthiti ist sehr unbestimmt. Es kann ein seit langem bestehender Brauch oder eine neue Verordnung sein, sei es nun, daß sie von einer Untertanengruppe ausgehe, wie z.B. in N. X, 1–2, oder vom König. Weiter lesen wir bei Kāty.: »Eine Schrift, die bei einer bösen Nachrede wegen des Lebenswandels bei allen Angehörigen der oberen Kasten (oder: der obersten Kaste, uttameshu), wenn die Anschuldigung eines den Verlust der Kaste herbeiführenden Vergehens (abhiçāpa) über sie gekommen ist, ausgestellt wird, die ist als sandhipattraka anzusehen.« Da hieße sandhipattra also etwa »Verkehrsbrief«, d.h. eine Schrift, die den betreffenden vom gesellschaftlichen Verkehr ausschließt. Aber sandhi in diesem Sinn wüßte ich nicht zu rechtfertigen. Vom viçuddhi-pattraka sagt er: »Eine Schrift, die den betreffenden Leuten, nachdem sie die Anschuldigung wegen eines solchen Vergehens überwunden, nachdem sie die Sühne geleistet haben, gegeben wird, unterschrieben von den Zeugen, heißt Reinigungsbrief.« Hier ist sprachlich alles vollkommen in Ordnung. Aber die Ungereimtheiten der zwei vorhergehenden Strophen machen auch diese dritte verdächtig. Oder ist diese letzte Erklärung unbeanstandbar, dann ist allem Anschein nach auch hier nicht Zusammengehöriges bös durcheinander gewirrt, genau wie in den Stellen aus N. und den Pariçishṭa des Vas., die wir eben besprechen. Çloka 1 bei Vas. ist = N. Einleit. III, 10, und auch sonst zeigt sich wohl, daß die zwei Darlegungen aus einer Quelle fließen oder vielleicht eher: die eine aus der anderen. Ursprünglich aber ist gewiß die richtige Sonderung und Begriffsbestimmung der zwei Klassen von Dokumenten da gewesen. Wir haben es jedoch mit jüngeren Kompilatoren zu tun, die von der ganzen Sache blutwenig verstanden, nicht etwa mit Vas. und N. selber. Man vergleiche nur Bṛ. VIII, 4–19 mit seiner Reinlichkeit und Klarheit, obschon ja selbst da der Anstoß nicht fehlt. Zu der Verwirrung hat wohl auch die Zweideutigkeit mancher Ausdrücke beigetragen. So ist ādhilekha an verschiedenen Stellen der Rechtsliteratur unzweifelhaft ein Pfandbrief. Kauṭ. 73, 12–13 aber, namentlich wenn man ihm Bṛ. VIII, 18 und N. Einleit. II, 38 gegenüberstellt, macht es wahrscheinlich, daß ādhilekha auch eine Schrift bezeichnet, in der der König einem eine Gnade spendet. Ganz natürlich ist dabei die Zusammenstellung ādhau paridāne vā und bei Bṛ. deça und ādika. So schreibt Burnell von den grants der südind. Inschr.: »If personal privileges or dignities of any kind were granted ... it was always attached to rights of territory« (South. Ind. Epigr. 112).

Die vier von Vas. selber als königliche Dokumente näher beschriebenen sind: 1. çāsana, das hier wahr scheinlich seine bekannte Bedeutung Schenkungs-und Stiftungsurkunde hat, 2. ājñāpattra von dem es heißt: »Das wodurch den Vasallen, den Dienern, den Hütern des Bauernlandes (rāshṭrapāla) und den anderen aufgetragen wird, etwas zu tun, ist ein Befehlsbrief.« 3. »Das, wodurch den Opferpriestern, den Hofkaplanen, den geistlichen Lehrern, solchen, die geachtet werden müssen, und solchen, die hochgeehrt sind, mitgeteilt wird, sie möchten etwas tun, das ist ein Aufforderungsbrief« (pattraṃ prajñāpanāya). Prajñāpana ist da also = vijñāpana »bescheiden höfliches Ersuchen«. Danach sollte es in der Übersetzung S. 103, 20ff. heißen: »Daß ein Befehl des Herrn, vor allem an seine Diener mit Bezug auf Strafe oder Belohnung darin enthalten ist« usw. Zwar könnten ja die Verse des Vas. übersetzt werden: »In Sachen der Vasallen« bzw. »in Sachen der Opferpriester« usw., so daß die Genannten als die Empfänger der betreffenden Zuwendungen aufträten. Aber das ist weniger wahrscheinlich. Vas.'s viertes Regierungsdokument ist das bekannte jayapattra, das Gerichtsurteil. Er sagt noch, all diese Schriftstücke müßten mit des Königs eigenhändiger Unterschrift und mit seinem Siegelabdruck versehen und durch Zeugen beglaubigt, also besonders von höheren Beamten mit unterzeichnet sein. Wie ein rājaçāsana beschaffen sein soll nach Material, Wortlaut und Beglaubigung, behandelt die spätere Smṛiti, mit pedantischer Genauigkeit. Siehe Vish. III, 81f.; Y. I, 317ff.; Bṛ. VIII, 12ff. und die vielen Zitate, besonders über Schenkungsurkunden und »Siegesschriften« der Smṛiticandrikā bei Burnell. South Ind. Palaeogr. 96 unten bis 100, sowie auch Jolly, Recht und Sitte S. 114 und den langen Abschnitt über die verschiedenen bürgerlichen und königlichen Schriftstücke Çukran. II, 582–644, sowie IV, 5, 343–345; 350f.


A4 Vgl. noch, was Vyāsa vom Schreiber beim Gericht fordert (Mookerji, Loc. Gov. 139) und wie nach dem Meister des Sanskritausdrucks Bhāravi eine Rede, also auch eine schriftliche Darstellung sein soll: »Lieblich durch ihre Klarheit und doch kraftvoll; gewichtig und doch von leichtem Fluß; so daß man sich etwas hinzudenken muß (sākāṅksha) und doch ohne Auslassungen (anupaskāra); nach den verschiedenen Seiten hinausgehend (vishvaggati) und doch unverworren; weil ihr Gehalt durch die Logik bestimmt ist, gleichsam unbekümmert um die heilige Überlieferung und dennoch der heiligen Schrift gleich, weil sie durch nichts und niemand sonst erschüttert werden kann; darin, daß andere Menschen nicht über sie hinwegkommen können, machtgewaltig wie das sturmbewegte Meer und doch wegen der erhabenen Herrlichkeit ihrer Sinnfülle ruhevoll wie die Seele des Heiligen, der das Ziel erreicht hat« (oder: wegen ihres Adels und ihrer vollkommenen Erreichung des Ziels). Kirāt. XI, 38ff.

Quelle:
Das altindische Buch vom Welt- und Staatsleben. Das Arthaçāstra des Kauṭilya. Leipzig 1926, S. 100-106.
Lizenz:
Kategorien:

Buchempfehlung

Christen, Ada

Gedichte. Lieder einer Verlorenen / Aus der Asche / Schatten / Aus der Tiefe

Gedichte. Lieder einer Verlorenen / Aus der Asche / Schatten / Aus der Tiefe

Diese Ausgabe gibt das lyrische Werk der Autorin wieder, die 1868 auf Vermittlung ihres guten Freundes Ferdinand v. Saar ihren ersten Gedichtband »Lieder einer Verlorenen« bei Hoffmann & Campe unterbringen konnte. Über den letzten der vier Bände, »Aus der Tiefe« schrieb Theodor Storm: »Es ist ein sehr ernstes, auch oft bittres Buch; aber es ist kein faselicher Weltschmerz, man fühlt, es steht ein Lebendiges dahinter.«

142 Seiten, 8.80 Euro

Im Buch blättern
Ansehen bei Amazon

Buchempfehlung

Romantische Geschichten II. Zehn Erzählungen

Romantische Geschichten II. Zehn Erzählungen

Romantik! Das ist auch – aber eben nicht nur – eine Epoche. Wenn wir heute etwas romantisch finden oder nennen, schwingt darin die Sehnsucht und die Leidenschaft der jungen Autoren, die seit dem Ausklang des 18. Jahrhundert ihre Gefühlswelt gegen die von der Aufklärung geforderte Vernunft verteidigt haben. So sind vor 200 Jahren wundervolle Erzählungen entstanden. Sie handeln von der Suche nach einer verlorengegangenen Welt des Wunderbaren, sind melancholisch oder mythisch oder märchenhaft, jedenfalls aber romantisch - damals wie heute. Michael Holzinger hat für den zweiten Band eine weitere Sammlung von zehn romantischen Meistererzählungen zusammengestellt.

428 Seiten, 16.80 Euro

Ansehen bei Amazon