I. Zusammenhang der agrimensorischen genera agrorum mit den staats- und privatrechtlichen Qualitäten des römischen Bodens.

[12] Die Agrimensoren teilen bekanntlich von ihrem Standpunkte aus den Grund und Boden in drei Hauptkategorien1:

1. ager divisus et assignatus, seinerseits wieder zerfallend in

a) ager limitatus, per centurias div. et assignatus,

b) ager per scamna et strigas divisus et assignatus,

2. ager per extremitatem mensura comprehensus,

3. ager arcifinius, qui nulla mensura continetur.

Man wird es als ohne weiteres wahrscheinlich ansehen dürfen, dass die Verwendung dieser verschiedenen Aufteilungsarten auch in irgend welcher Weise den rechtlichen Verhältnissen des betreffenden Territoriums entsprach. In welcher aber? – das ist mit Sicherheit nur zum geringen Teil zu sagen, zum überwiegenden dagegen nur durch Rückschlüsse hypothetisch zu ermitteln. Es muss indes in Betracht gezogen werden, dass auch die zweifellosesten Rechtsprinzipien sich in der Praxis zu Regeln mit Ausnahmen gestalten, unter Umständen mit so viel Ausnahmen, dass das Prinzip nur subsidiär zur Anwendung gelangt. Gleichwohl würde es ein Verzicht auf juristisches Erfassen[12] der historischen Erscheinungen sein, wenn man aus diesem Grunde ganz von Aufsuchung des Prinzips absehen wollte, und soll daher der Versuch, dasselbe festzustellen, gemacht werden.

Am einfachsten gestaltet sich die Unterbringung der Extreme. Einerseits ist zweifellos, dass der Grund und Boden des Auslandes, d.h. aller der Gemeinden des Reiches, welche laut eines foedus von unmittelbarer Einwirkung der Reichsgewalt wenigstens theoretisch eximiert waren, nur ager arcifinius sein konnte. Die foedera mit souveränen Gemeinden, z.B. mit Astypalaea2, enthalten denn auch keinerlei Bestimmungen über den Acker derselben, auch nicht die, dass das bisherige Gebiet ihnen verbleiben solle; schon das wäre als eine Art politischer capitis deminutio empfunden worden. Andrerseits ist ebenso unzweifelhaft, dass der Acker aller wirklich deduzierten coloniae civium Romanorum und der sonstigen Ackeraufteilungen auf römischem Boden zum ager divisus et assignatus gehörte. Die Unterbringung der zahlreichen Zwischenglieder aber und die Feststellung der Verwendung der einzelnen Formen erfordert einen Blick auf die technische Seite der römischen Aufteilung und Assignation.

Regelmässig sind die römischen Ackerparzellen, resp. deren Grenzen nach den Himmelsgegenden orientiert und wurde dies bewerkstelligt durch ein primitives Diopterkreuz, vermittelst dessen man zuerst – offenbar weil man nachts nicht visieren und deshalb die Mittagslinie nicht feststellen konnte – durch Visieren nach dem Sonnenaufgang approximativ3 die Linie OW, den decimanus (= »Teiler«), dann die Senkrechte darauf, den cardo[13] (= Axe, Himmelsaxe), feststellte und absteckte. Dies war die Regel, doch kam es auch vor, dass man je nach den Verhältnissen des Terrains den decimanus in dessen grösste Längenausdehnung oder, an der Küste, in der Richtung nach dem Meer, oder auch in die Mittagslinie legte. Bei dem weiteren Verfahren haben wir die Aufteilung per strigas et scamna von der per centurias zu unterscheiden. Beiden gemeinsam ist die geradlinige Aufteilung, der Unterschied beider wird mehrfach von den Agrimensoren und nach ihnen von den Neueren in dem Gegensatz der quadratischen zu der oblongen Parzellenform gefunden. Wir werden sehen, dass diese Differenz weder die einzige noch die wesentliche ist.

Was zunächst den ager per scamna et strigas assignatus anlangt, so ist uns das Aufteilungsverfahren im einzelnen nur bei einem später zu erörternden Spezialfall bekannt, das Resultat der Aufmessung aber ist stets die Zerlegung der Flur in rechteckige Stücke, welche, wenn sie ihre grösste Längenausdehnung in der Richtung NS haben, strigae, wenn in der Richtung OW, scamna heissen. Es konnten nur eine oder auch beide Kategorien auf einer und derselben Flur vorkommen. Die Aufteilung nur nach scamna scheint häufiger gewesen zu sein4. Dass für die Parzellen bei dieser Teilungsart eine bestimmte Grösse üblich gewesen sein sollte, ist nicht überliefert, auch nicht, dass alle Parzellen derselben Flur untereinander gleich gewesen seien, die Figur bei Frontin5 (deren Alter natürlich dahinsteht) nimmt das Gegenteil an. Schon der Gegensatz, in dem diese Form zum ager limitatus genannt wird, ergibt, dass ein Wegesystem von typischer Form, wie wir es beim ager limitatus in den limites finden werden, nicht zum Wesen des ager[14] scamnatus gehört. Die einzelnen strigae und scamna wurden dann, soviel zu schliessen ist, den einzelnen Perzipienten, wir wissen nicht in welchem Verfahren, zugewiesen und auf der zu entwerfenden Flurkarte eingezeichnet.

Umfänglicher geben uns die Agrimensoren über das Verfahren bei der Aufmessung und Verteilung des ager per centurias divisus et assignatus, ager limitatus, Auskunft, da diese Form in ihren Augen sowohl die normale als die vollkommenste und im übrigen zufolge ihrer, wie es scheint, fast ausschliesslichen Verwendung durch Cäsar und die Triumvirn bei deren umfassenden Assignationen die praktisch wichtigste war. Dabei wird derart verfahren, dass parallel den zuerst festgelegten beiden Hauptlinien – decumanus und cardo maximus – ein System von decumani und cardines angelegt wird, regelmässig – nicht notwendig – so, dass dazwischen quadratische Parzellen von je 20 actus à 120 Fuss im Geviert, also 400 Quadratactus = 200 jugera, centuriae genannt, entstehen. Dazwischen bleiben die decumani und cardines frei in einer Ausdehnung, welche gewechselt hat, in der Kaiserzeit aber in Italien 8 Fuss betrug.

Je der fünfte cardo und decumanus, der quintarius, bleibt als actuarius in grösserer Breite – in der Kaiserzeit meist 12 Fuss – offen; das von diesen actuarii eingeschlossene Land, 25 centariae, heisst technisch in der Kaiserzeit saltus6; noch grösser ist die Breite des cardo und decumanus maximus. Die letzteren beiden und die quintarii sind öffentliche Wege und dürfen nicht occupiert werden, die übrigen limites sind entweder blosse linearii, also Linien ohne jede Breitenausdehnung, oder sie sind doch nur subruncivi, Vicinalwege, für deren Aufrechterhaltung die öffentliche Gewalt nicht sorgte. Mit[15] dieser Aufmessung wird fortgefahren, soweit Areal zur Verfügung steht und Bedürfnis nach Landlosen vorliegt. An den äusseren Grenzen der Flur bleiben zwischen der Flurgrenze und den rektangulären Grenzen der zuäusserst liegenden Quadrate Schnitzel, subsiciva, und, wenn das verfügbare Land den Bedarf stark übersteigt, umfangreichere Ackerpartien – ager extra clusus – übrig. Die entstandenen centuriae werden sodann an den Ecken versteint und demnächst die Flur kartiert. Auf der Flurkarte – forma – werden die gezogenen limites und die äussere Grenze der Flur eingezeichnet, so dass auch der ager extra clusus und die an den Rändern entstehenden subsiciva zur kartographischen Darstellung gelangen7. Werden gewisse Grundbesitzungen von der Assignation ausdrücklich ausgenommen – loca excepta und relicta –, so werden auch deren Grenzen eingezeichnet8, desgleichen bei sorgfältiger Kartierung auch dasjenige Land, welches innerhalb der Centurien überschüssig bleibt und ebenfalls subsiciva genannt wird9.

Alsdann beginnt die Verteilung unter die an der Assignation Beteiligten, deren Verlauf in späterer Zeit Hygin (De condic. agr. p. 117) schildert. Es werden auf dem Acker sortes für je zehn Ansiedler und aus den Ansiedlern durch das Los decuriae gebildet, zunächst dann jeder decuria eine sors und sodann innerhalb derselben jedem Ansiedler sein Landlos – accepta – zugelost. Oder es werden – dies Verfahren kommt bei Veteranenansiedelungen vor, wo in der Kaiserzeit anscheinend regelmässig pro Veteran ein Drittel einer Centurie als Los gegeben wurde – je drei Ansiedler in jede Centurie eingelost und diesen die Absteckung ihrer Lose überlassen.10

[16] Zur rechtlichen Perfektion gelangt das Geschäft alsdann durch die Notierung der Ansiedler auf der Flurkarte. Ihre Namen werden in diejenigen Centurien, in welchen sie Land erhalten haben, hineingeschrieben und bei dem Namen der modus – in jugera – vermerkt, sowie auch anscheinend in der Regel, von welcher Kulturart – species – (Acker, Wald, Wiese) der betreffende Boden ist. Diese Notierung heisst technisch adsignatio. Die Centurien werden dabei, ebenso wie die termini an ihren Ecken, in der Art bezeichnet, dass der Beschauer auf dem Schnittpunkt des cardo und decumanus maximus gegen Osten gerichtet steht und nun die cardines und decumani nach rechts und links bezw. vor- und rückwärts gezählt werden. Die Centurie wird dann danach bezeichnet, rechts bezw. links vom wievielsten decumanus und jenseits (nach vorwärts zu) oder diesseits (nach rückwärts zu) vom wievielsten cardo sie gelegen ist11.

Anders musste naturgemäss die Verteilung vor sich gehen, wenn unter den Perzipienten sich bisherige Bewohner des Besiedelungsareals befanden und nicht – wie es anscheinend bei Antium, dem ältesten bekannten derartigen Fall, geschah – einfach zu gleichem Recht unter die Neusiedler eingestellt, sondern nach Verhältnis ihres Besitzes beteiligt werden sollten. Alsdann musste eine Feststellung dieses Besitzes auf Grund ihrer professio vorausgehen. Derselben gemäss konnten sie dann entweder im Besitz ihrer Grundstücke einfach belassen, dieselben also nicht in die Teilungsmasse eingeworfen werden: in diesem Fall wurde auf der forma zu der Jugerazahl ihres Besitztums vermerkt: redditum suum, – oder sie erhielten statt dessen nach Bonitierung ein dem Taxwert nach gleiches Los: commutatum pro suo, – oder teils[17] das eine teils das andre: redditum et commutatum pro suo12. In allen diesen Fällen war natürlich die oben gedachte Verlosungsart nicht ohne Modifikation anwendbar. Es ist aber ferner auch zweifelhaft, inwieweit die Einweisung nach dem Lose überhaupt Anwendung fand.

Zweifellos fanden unter Umständen Assignationen ohne Verlosung statt, so diejenige des ager Campanus und campus Stellatis durch Cäsar nach Suetons Notiz13. Die lex agraria von 643 behandelt von den gracchischen Assignationen denjenigen Acker speziell, welcher »sortito ceivi Romano« angewiesen war14. Die erstgedachte Assignation ist zweifellos eine Viritanassignation15, von der letzteren Stelle nimmt Mommsen16 an, dass sie von kolonialen Assignationen spreche und gerade durch das Merkmal der stattgefundenen Verlosung dies klarstellen wolle.

Nun ist offenbar, dass die Anwendung des Loses auf die Absicht schliessen lässt, die einzelnen Landlose und deren Empfänger als untereinander streng gleichwertig und gleichstehend zu markieren. Ein Bedürfnis hierzu musste politisch gerade bei neuen Gemeindebildungen oder -Umbildungen, wie die Kolonien es waren, bestehen. Hiernach muss die Verteilung durch das Los für die Kolonien als Regel angesehen werden und es ergibt sich noch eine fernere Eigentümlichkeit derselben als wahrscheinlich, welche die Grösse der Landlose betrifft.

Dass die ersten coloniae der Zeit einer gemeinwirtschaftlichen Agrarverfassung noch angehören oder naheliegen, ist mit einiger Wahrscheinlichkeit schon aus der Bezeichnung von Mommsen17 geschlossen worden. Beim[18] Uebergang zur Individualwirtschaft musste bezüglich der Teilung das gleiche Problem auftreten, welches bei allen nicht autokratisch organisierten Agrargemeinschaften18 in diesem Fall entsteht: dass gleiche Fläche nicht gleichen Wertes ist und also durch einfache Zuteilung des gleichen Areals nicht jeder das Gleiche erhält. Dass die deutsche Besiedelung das Problem löste, indem sie die Flur in »Gewanne« zerschlug und jedem in jedem Gewann eine Parzelle gab, ist bekannt. Nun finden sich, wie später nachgewiesen werden soll, Anhaltspunkte dafür, dass ähnlich auch in Italien zu einer den Anfängen unsrer Ueberlieferung naheliegenden Zeit verfahren worden ist – wie denn der Gedanke an sich bei genossenschaftlichem Zusammenhalt, solange man nicht bonitiert, kaum zu umgehen ist –, und es kann sein, dass die mehrfach vorkommende, ihrer Art nach nicht näher bekannte Aufteilung in laciniae (= »Schnitzel«) diese Form darstellt19. Aber die Aufteilung, wie sie dem Immobiliarrecht schon der XII-Tafel-Zeit entspricht, ist dies nicht und es ist – was in seiner Bedeutung noch näher zu erörtern sein wird – überliefert, dass auf dem ager assignatus stets geschlossenes Areal zugewiesen wurde. Dann aber konnten[19] die Landlose, sollten sie gleichwertig sein, nicht gleich gross gebildet werden, sondern die Grösse musste sich nach einer vorherigen Bonitierung richten und je nach der Güte des betreffenden Teils der Flur verschieden sein. Eine solche Bonitierung, die überdies ziemlich roh gewesen sein mag, war, da nur schon kultiviertes Land assigniert wurde, nicht allzu schwierig. In der That überliefern uns die Agrimensoren, dass sich der Umfang der acceptae nach der Bonitität gerichtet habe (Lachmann p. 156, 15, cf. 222, 13; 224, 12)20. Wenn hiernach für die kolonialen Assignationen die Verlosung der acceptae als Regel anzusehen ist, so ist sie bei den Viritanassignationen der älteren Zeit wahrscheinlich die Ausnahme gewesen und zweifellos ist an Stelle der sorgfältigen Bonitierung und Bemessung des Areals der acceptae nach dem Wert des Bodens bei ihnen die mechanische Verteilung in gleichen Parzellen durchaus die Regel, denn wir erfahren von Viritanassignationen bekanntlich regelmässig mit dem Zusatz, dass pro Person ein bestimmtes Areal zur Verfügung gestellt worden sei. Auch[20] ist dies der Sachlage angemessen. Die Kolonen werden, falls nicht genügende Freiwilligenmeldung stattfindet, ausgehoben und formell zwangsweise zum Gliede eines neuen Gemeindeorganismus gemacht; in älterer Zeit dem Domizilzwang unterworfen, blieben sie später in der Freizügigkeit nur soweit unbeschränkt, als diese zwischen den verschiedenen Gemeinden überhaupt stattfand. Wer dagegen ein viritim ihm zugewiesenes Landlos nahm, handelte aus freier Entschliessung, er konnte die gebotene Parzelle nehmen oder nicht, und nahm er sie, so hatte dies für ihn nur die Bedeutung, dass er Grundbesitzer, adsiduus, wurde, ohne dass er im übrigen irgendwelche neuen Verpflichtungen übernahm.

Die Veteranenansiedelungen, welche für die Agrimensoren praktisch im Mittelpunkt des Interesses stehen, sind nun ihrem Wesen nach Viritanassignationen21. Dementsprechend sind denn auch die acceptae, wie sie Hygin (De lim. const. p. 200) bei dem oben erwähnten Conternationsverfahren annimmt, gleich gross und zwar = 1/3 centuria, also je nach deren Grösse = 662/3, 70, 80 jugera – oder vielmehr umgekehrt: die centuria wurde auf drei Virillose berechnet und war je nach deren beabsichtigter Grösse zu 200, 210, 240 jugera angelegt. Dagegen scheint aus der Stelle, welche das andre oben erwähnte Verfahren, mittels Verlosung per decurias, behandelt – Hygin, De lim. et cond. agr. p. 113 –, hervorzugehen, dass dabei der modus agri (cf. Z. 16, 17) der Einzelaccepta ein verschiedener war, und ferner steht fest22, dass keineswegs die Virillose mit ihrem ganzen Areal regelmässig in einer und derselben centuria lagen, so dass also die limites durchaus nicht regelmässig mit[21] Besitzesgrenzen zusammenfallen. Ich möchte nun annehmen, dass bei diesen Veteranenassignationen – denn um solche handelt es sich auch hierbei – der modus procedendi der alten Viritanassignationen verquickt ist mit demjenigen der früheren kolonialen Assignationen, wie dies auch darin hervortritt, dass die den letzteren ursprünglich eigentümliche Verlosung der acceptae bei ihnen als Regel auftritt. Letzteres lag übrigens in der Natur der Sache, da bei diesen gewaltigen Masseneinweisungen die Veteranen ohnehin über Uebervorteilung und schlechte Behandlung zu klagen pflegten und ihre Unzufriedenheit gefährlich werden konnte und weil man deshalb den Schein von Ungerechtigkeit vermeiden musste. Das Landlos sollte hier überdies einer bestimmten Geldsumme als Invalidenpension alternativ entsprechen, es mussten also die einzelnen Landlose untereinander gleichwertig sein, wenigstens annähernd, und es musste deshalb auch das den eigentlichen Viritanassignationen fremde Los und die Aufmessung nach der Bonität zur Anwendung kommen. Jedenfalls aber scheint mir wahrscheinlich, dass die Form der Einweisung per conternationem sich mehr an die alte Viritan-, diejenige per decurias mehr an die frühere Kolonialassignation anlehnt. –

Als Unterschied zwischen den bisher behandelten beiden Assignationsformen, derjenigen per centurias und derjenigen per strigas et scamna, haben wir bisher nur das Vorhandensein der limites bei der ersteren kennen gelernt: nur wo limites zur Verwendung kommen, heisst das aufgemessene Teilstück centuria. Nun finden wir aber bei den Gromatikern eine Verbindung beider Systeme, einen limitierten ager scamnatus, welcher in centuriae aufgemessen ist. Es ist an sich klar, dass dies eine späte Zwitterbildung ist, zur Erkenntnis der Motive für Aufstellung dieser Form müssen wir aber in die Technik derselben näher eindringen. Eine Notiz bei M. Jun. Nipsus (p. 293) besagt, dass die centuria beim ager scamnatus[22] 240 jugera betrage. Da es sich bei der näheren Schilderung, welche Hygin (De lim. const.) in einer der Interpretation nach recht schwierigen Stelle (p. 206) von dem Verfahren bei dieser Aufteilungsart entwirft, um Herstellung von Parzellen unter sich gleichen Areals handelt, werden wir davon auszugehen haben, dass diese 240 jugera drei Lose à 80 jugera darstellen.

Hygin bemerkt nun in der gedachten Stelle vorweg, dass es sich um Aufmessung von ager arcifinius provincialis handle, und fährt, nachdem er daraus mit einer Begründung, auf welche wir noch zu sprechen kommen, die Notwendigkeit, anders als bei der gewöhnlichen Aufmessung per centurias zu verfahren, hergeleitet hat, fort:

»Mensuram per strigas et scamna agemus. Sicut antiqui latitudines dabimus decimano maximo et k. pedes viginti, eis limitibus transversis inter quos bina scamna et singulae strigae interveniunt pedes duodenos itemque prorsis limitibus inter quos scamna quattuor et quattuor strigae cluduntur pedes duodenos, reliquis rigoribus lineariis ped. octonos. Omnem mensurae hujus quadraturam dimidio longiorem sive latiorem facere debebimus: et quod in latitudinem longius fuerit, scamnum est, quod in longitudinem, striga.«

Die Centurien – denn dies bezeichnet quadratura – sollen also einhalbmal länger als breit resp. umgekehrt sein, also betragen ihre Seiten 20 und 30 actus, ihr Inhalt also 300 jugera, jedes Landlos 100. Vielleicht aber steckt auch ein Irrtum darin und hat Hygin die Centurien des Nipsus von 20 × 24 actus im Auge. Es handelt sich nun darum, dass in diesen centuriae die drei Landlose durch Kombination von strigae und scamna dargestellt und dann aus diesen Centurien von je 1 striga und 2 scamna (oder umgekehrt) grössere Komplexe zusammengelegt werden, welche die Stelle des saltus im gewöhnlichen ager centuriatus vertreten und an deren einer Seite, den decumanus entlang, nach Hygin 4 strigae[23] und 4 scamna, an der andern, den cardo entlang, 2 scamna und 1 striga an den limes grenzen. Unter dieser Voraussetzung und wenn man eine Corruption der Stelle dahin annimmt, dass p. 206 Z. 10 bezw. 12 die Worte »prorsis« und »transversis« miteinander vertauscht sind, ergibt sich als das Hygin vorschwebende Flurbild eine der in der Anlage 2 beigegebenen Figuren, von denen die eine unter der Voraussetzung, dass Hygins Angabe – 20 × 30 actus, stimmt, die andre für die Centurie des Nipsus von 24 × 20 actus konstruiert ist.

Diese Figuren stimmen mit dem, was sich aus den allerdings sehr korrumpierten Zeichnungen (Fig. 198, 200, 201, 204, 205), wie sie Lachmann wiedergibt, entnehmen lässt, immerhin leidlich überein. Man hat die oblonge Centurie, statt sie in drei parallele Streifen – strigae oder scamna – zu zerschneiden, so zerlegt, dass man ein Drittel der Länge noch als striga abteilte und sodann den Rest, statt ebenfalls der Länge nach, quer teilte und so 2 scamna gewann23. Jedenfalls ist das Charakteristische, mag nun die Zeichnung der Wahrheit nahe kommen oder nicht, die Verwendung von scamna und strigae im limitierten und mit Centurien aufgemessenen Acker und in der Art, dass sie Teile der Centurien bilden. – Und diese Eigentümlichkeit lässt die Frage entstehen: aus welchem Grunde man zu einer so künstlichen Kombination gegriffen habe, welche ihrerseits wieder zu der[24] ferneren, nunmehr zu erörternden Frage führt: in welchen Fällen überhaupt die Aufteilung per scamna et strigas zur Verwendung kam. Um dies zu ermitteln, stellen wir zunächst fest, worin der wesentliche Unterschied der Adsignation per centurias von derjenigen per scamna et strigas bestand. Augenscheinlich nicht resp. nicht in erster Linie in dem Vorkommen bezw. Fehlen der limites, denn diese können in der für uns in Betracht kommenden Zeit, wie die eben erörterte Stelle ergibt, auch beim ager scamnatus verwendet werden, ohne dass er seine Eigenschaft als solcher einbüsst. Auch nicht in der oblongen Form, denn auch die Centurien können, wie gezeigt wurde, andre als quadratische Form haben. Die Differenz liegt vielmehr offenbar in etwas anderm.

Wir sahen, dass beim ager limitatus auf der forma nichts weiter enthalten ist als die äussere Grenze der Feldflur, die cardines und decumani, und die Notiz, wieviel jugera jedem Empfänger in jeder Centurie zu gewiesen worden sind, der modus agri. Da die Grenzen der Centurien keineswegs mit den Besitzgrenzen zusammenfallen, so ist eine kartographische Darstellung der dem einzelnen gehörigen Besitzungen auf der forma regelmässig nicht enthalten, wie dies auch deutlich aus folgender Stelle hervorgeht (p. 121):

Nuper ecce quidam evocatus Augusti, vir militaris disciplinae, professionis quoque nostrae capacissimus, cum in Pannonia agros veteranis ex voluntate et liberalitate imperatoris Trajani Augusti Germanici adsignaret, in aere, id est informis, non tantum modum quem adsignabat adscripsit aut notavit, sed et extrema linea unius cujusque modum comprehendit: Uti acta est mensura adsignationis, ita inscripsit longitudinis et latitudinis modum. Quo facto nullae inter veteranos lites contentionesque ex his terris nasci poterunt. Namque antiqui plurimum videbantur praestitisse, quod extremis in finibus divisionis non plenis centuriis modum formis adscripserunt. Paret[25] autem quantum hoc plus sit, quod, ut supra dixi, singularum adsignationum longitudinem inscripserit, subsicivorumque quae in ceteris regionibus loca ab assignatione discerni non possunt, posse effecerit diligentia et labore suo. Unde nulla quaestio est, quia, ut supra dii, adsignationem extrema quoque linea demonstravit.

Also: Dass auf der Flurkarte eines ager centuriatus die Besitzgrenzen zum Vorschein kamen, betrachtete man als Neuerung, die kartographische Veranschaulichung des Einzelbesitzes war gar nicht Zweck der forma, wie denn auch erst Augustus angeordnet24 hat, dass auch die einzelnen acceptae künftig durch termini roboris abgegrenzt werden sollten, während vorher nur die centuriae versteint worden waren und man den Empfängern von Land überlassen hatte, sich über die Setzung von termini »comportionales« oder anderer Grenzzeichen zu verständigen. Gegenstand der Assignation und der öffentlichen Garantie war nur der assignierte modus agri25. Anders beim ager scamnatus. Wir sehen darüber klar, wenn wir hören, dass der ager scamnatus »per proximos possessorum rigores« assigniert ist26, d.h. nach »den nächstliegenden Besitzesgrenzen«. Hier enthielt also die Flurkarte die Grenzen der Einzelbesitzungen, es waren die einzelnen zugewiesenen Grundstücke darauf eingezeichnet und notiert, wem dieselben überwiesen waren.

Welcher Sinn kann diesem Unterschiede zu Grunde liegen? Darüber belehrt uns Hygin im Eingang der[26] bereits früher (p. 23) teilweise interpretierten Stelle p. 204. Es heisst dort: Agrum arcifinium vectigalem ad mensuram sic redigere debemus ut et recturis et quadam terminatione in perpetuum servetur. Multi huius modi agrum more colonico decimanis et cardinibus diviserunt, hoc est per centurias, sicut in Pannonia: mihi (autem) videtur huius soll mensura alia ratione agenda. Debet (enim aliquid) interesse inter (agrum) immunem et vectigalem. Nam quem admodum illis condicio diversa est, mensurarum quoque actus dissimilis esse debet. Nec tam anguste professio nostra concluditur, ut non etiam per singulas provincias privatas limitum observationes dirigere possit. Agri (autem) vectigales multas habent constitutiones. In quibusdam provinciis fructus partem praestant certam alii quintas alii septimas, alii pecuniam, et hoc per soli aestimationem. Certa (enim) pretia agris constituta sunt, ut in Pannonia arvi primi, arvi secundi, prati, silvae, glandiferae, silvae vulgares, pascuae. His omnibus agris vectigal est ad modum ubertatis per singula jugera constitutum. Horum aestimio nequa usurpatio per falsas professiones fiat, adhibenda est mensuris diligentia. Nam et in Phrygia et tota Asia ex huius modi causis tam frequenter disconvenit quam in Pannonia. Propter quod huius agri vectigalis mensuram a certis rigoribus comprehendere oportet, ac singula terminis fundari.

Also: Die Steuerbarkeit des Bodens ist nach Hygin der Grund, weshalb die Aufteilung per scamna et strigas Platz zu greifen hat und weshalb er, damit nicht Konfusion entstehe, »a certis rigoribus« limitiert werden muss. Dies lässt sich nur so erreichen, dass man die rigores, die Besitzesgrenzen, auf der Karte zur Anschauung bringt27. Vermutlich ist derselbe Grund[27] für jene Neuerung, welche Hygin bei der pannonischen Limitation als »nuper« durch einen evocatus Augusti eingeführt hervorhebt, ausschlaggebend gewesen. Man wollte die Besitzgrenzen auf der Flurkarte haben und verwendete deshalb innerhalb der Centurien diejenige Aufteilungsart, deren Wesen in der Feststellung und Kartierung der Besitzgrenzen bestand: die scamna und strigae.

Der Grrund ist klar: Wo eine eigentliche Grundsteuer bestand, d.h. eine bestimmte Leistung in Geld, Naturalien oder Ertragsquoten einem bestimmt begrenzten Grundstück auferlegt war, hatte die Staatsverwaltung an der öffentlichen Feststellung der Lage dieses Grundstücks behufs Identifikation des steuerpflichtigen Objekts ein Interesse. Ein solches Interesse bestand da nicht, wo der Grund und Boden nicht als solcher in Form einer Grundsteuer belastet war, sondern nur, wie andere Vermögensobjekte des steuerpflichtigen Subjektes, zur allgemeinen Vermögenssteuer herangezogen wurde, mochte auch bei dieser Vermögenssteuer der Grundbesitz des Besteuerten das weitaus wesentlichste Steuerobjekt bilden. Bekanntlich war letzteres der Fall beim römischen Bürgertribut. Auf demjenigen Boden, welcher nur zu dieser Steuer herangezogen wurde – resp. theoretisch dazu herangezogen werden konnte –, die Abgrenzung der einzelnen Grundstücke auf der forma erkennen zu können, hatte für die Verwaltung keinen Wert. Beim Census wurde die Zahl der jugera – der modus28 – angegeben, die gleiche Angabe enthielt die forma für die ersten Assignatare, und es konnte mithin durch Vorlegung der Mancipationsurkunden eine für die Zwecke des Census genügende Kontrolle geübt werden. Nach alledem und da Frontin (p. 4) speziell bemerkt, dass die Aufteilung[28] per scamna et strigas die Form sei, in der »arva publica in provinciis coluntur«, werden wir nicht zweifeln, dass diese Aufteilung nach gromatischer Theorie angewendet werden sollte, wenn öffentliches Land vergeben wurde, ohne ager optimo jure privatus zu werden, und zwar speziell in den Fällen, wo Land gegen Zins vergeben wurde oder eine Grundsteuer oder andere Leistung auferlegt war, während, wenn die Auslegung zu vollem Eigentum geschah, die Limitation und Assignation per centurias eintreten sollte. Per centurias zu assignieren waren also jedenfalls: die coloniae civium Romanorum juris Italici, ferner diejenigen viritim vergebenen Lose, an welchen volles römisches Bodeneigentum verliehen wurde.

Per strigas et scamna wären nach dieser Theorie zu assignieren gewesen: alle agri vectigales, welche von den römischen Beamten als solche ausgethan waren und deren vectigal dem Staat zustand, ferner solches Provinzialland, welches den bisherigen oder neuen Besitzern gegen einen von dem einzelnen Grundstück zu leistenden Geldzins oder eine Naturallieferung, überhaupt unter Vorbehalt einer demselben reallastartig aufgelegten Leistung, überlassen wurde. Wenn wir noch weiter gehen wollen, so werden wir geneigt sein, aus Frontins Angabe, dass die scamna und strigae für arva publica verwendet wurden, zu schliessen, dass diese Aufteilungsform ursprünglich diejenige war, in welcher öffentliches Land, welches zu Zeitpacht vergeben wurde, aufgemessen zu werden pflegte, so dass die gromatisch hybride Form der Verbindung von Limitation und Skamnation der juristisch ebenso hybriden des »ager privatus vectigalisque« entspricht.

Dass der von Staats wegen verpachtete Acker ordnungsmässigerweise in formae gebracht werden sollte, geht aus einer Stelle des Granius Licinianus (p. 15) hervor, wo es von einem mit Revision des teilweise von Privaten unbefugt occupierten ager Campanus vom Senat[29] beauftragten Kommissar, dem Prätor P. Lentulus – nach Mommsens Ergänzung im C. I. L., X p. 386 – heisst:

Agrum (e)u(m) in (fundos) minu(t)os divisum (mox ad pr)et(i)um indictu(m locavit et mu)lto plures (quam speraverat agros ei rei) praepositus reciperavit formamque agrorum in ae(s) incisam ad Libertatis fixam reliquit, quam postea Sulla corrupit.

Höchst wahrscheinlich waren hier dem Zweck der Kartierung entsprechend die Grenzen der einzelnen fundi auf der forma angegeben, da andernfalls der Zweck der Kartierung leicht schnell wieder hätte vereitelt werden können. Der ager Campanus war denn auch noch zu Cäsars Zeit ager vectigalis (Suet., Div. Jul. c. 20). Es ist jedenfalls wahrscheinlicher, dass man zu jener Aufmessung strigae und scamna, als dass man die Limitation verwendete. Eine Limitation im eigentlichen Sinne war überhaupt, da es sich nur um einen Verwaltungsakt auf Grund eines Senatuskonsults handelte, nicht möglich.

Wenn wir hiernach annehmen, dass die Skamnation schon ziemlich früh, namentlich aber in späterer Zeit, hauptsächlich für die Aufmessung von öffentlichem und halböffentlichem Land benutzt wurde, so ist damit nicht gesagt: 1. dass sie nur hierzu verwendet wurde, noch auch 2. dass solcher Boden nur in dieser Form aufgeteilt wurde. In beiden Beziehungen ist vielmehr das Gegenteil nachweisbar.

Von Frontin wird die Skamnation als die Form der Assignation »more antiquo« überhaupt bezeichnet. Wir finden nun die scamna und strigae, abgesehen von einer Anzahl Municipien, über welche noch zu reden sein wird, auch in zwei Bürgerkolonien verwendet: Ostia29 und[30] Suessa Aurunca30. Erstere ist die älteste bekannte Bürgerkolonie Roms oder, wenn man ihr für die ältere Zeit die Kolonialqualität bestreitet, jedenfalls der Ort, von welchem uns zuerst berichtet wird, dass Deduktionen dorthin stattgefunden haben, und ausserdem ist sie Kolonie des Augustus, – letztere war latinische Kolonie, seit dem Bundesgenossenkrieg municipium, dann Kolonie der Triumvirn. Was nun zunächst Suessa anlangt, so scheint für die Anwendung der Skamnation ein spezieller Grund vorgelegen zu haben. Frontin berichtet (p. 48, 16):

»et sunt plerumque agri, ut in Campania in Suessano, culti, qui habent in monte Massico plagas silvarum determinatas.«

Mithin scheint aus irgend einem Grunde hier die Notwendigkeit vorgelegen zu haben, die Waldnutzung so zu regulieren, wie Frontin angibt, also einzelne bestimmte Schläge bestimmten Grundstücken zuzuweisen und um dies zu können, musste man allerdings die Grenzen sowohl des berechtigten Landes wie der Waldparzelle auf der forma feststellen, also zu scamna et strigae greifen. Uebrigens wissen wir nicht, wann und von wem diese Aufteilung vorgenommen worden ist, da bei dem tumultuarischen Verfahren der Triumvirn die einfache Uebernahme vorgefundener Aufteilungen durchaus möglich ist31.

Was Ostia anlangt, so könnte man versucht sein – wenn man sich auf Hypothesen einlassen will, – und wie wären solche hier zu umgehen? – die Aufteilung in scamna und strigae hier mit der tribus urbana, welche wenigstens anscheinend ein Teil der Einwohner von Ostia und ausserdem nur der zweite grosse italische Getreidehafen, die 560 u. c. deduzierte Bürgerkolonie Puteoli, und ein fernerer Hafenplatz, Turris Libisonis in Korsika,[31] führten, in Verbindung zu bringen und anzunehmen, dass eben eine in der Skamnation zum Ausdruck gelangende besondere rechtliche Qualität des Ackers es gewesen sei, welche die Aufnahme der betreffenden Besitzer in die Landtribus verhinderte und dass diese Ackerqualität ihrerseits wieder im Zusammenhang gestanden habe mit Leistungen, welche den betreffenden Besitzern bei der Getreideversorgung der Hauptstadt nach Art der viasii vicani und der navicularii auferlegt waren und dass die Landlose dieses Vorbehaltes wegen nicht in den Formen des ager privatus assigniert worden seien32.[32] Die übrigen italischen Orte, bei welchen der liber coloniarum die teilweise Assignation in scamna vermerkt, sind folgende: Aletrium (centuriae und strigae)33, Anagnia (strigae)34, Aequicoli (strigae et scamna in centuriis)35, Aufidena (centuriae und scamna)36, Terventum (praecisurae und strigae)37, Histonium (centuriae und scamna)38, Bovianum – vetus wahrscheinlich – (centuriae und scamna)39), Atina (teilweise lacineis et per strigas)40, Reate und Nursia (strigae et scamna in centuriis)41. Alle diese Orte sind später municipia; eine Anzahl von ihnen hat das Zwischenstadium der praefecturae nachweislich durchgemacht, nämlich Anagnia, Reate, Nursia, Atina, auch bei den Aequicoli scheint dies der Fall gewesen zu sein, während wir über Bovianum vetus überhaupt nicht informiert sind. Wir wissen nicht, ob erst bei der Veteraneneinweisung die strigae und scamna ausgelegt wurden oder die Aufteilung vorgefunden und übernommen worden ist, und ebensowenig, ob auch hier[33] spezielle Gründe für diese Art der Auslegung vorhanden waren. Dies würde z.B. dann der Fall sein, wenn es sich um Vergebung zu unveräusserlichem Besitz gehandelt hätte – und dass solche Assignationen von Augustus nicht vorgenommen worden wären, ist keineswegs zu unterstellen. Denn bekanntlich wurde diese Unveräusserlichkeit durch ein aufgelegtes Rekognitionsvektigal rechtlich ausgedrückt. Der Acker der Aequicoli ferner war nach ihrer Niederwerfung jedenfalls publiziert, aber, soviel bekannt, nicht viritim assigniert, also wahrscheinlich verpachtet und deshalb skamniert. Wenigstens teilweise ähnlich wird die Sache in den Präfekturen liegen, welche meist ebenfalls kriegerischen Ereignissen ihr Dasein verdanken und in welchen daher ein Stand von Besitzern zu widerruflichem Bodenrecht wahrscheinlich bestanden hat. Bovianum vetus konnte bei der Deduktion von Bovianum Undecimanorum sehr wohl als vicus der alten Besitzer zu Vektigalrecht ausgelegt sein. Von Reate erwähnt Siculus Flaccus – p. 136, 20 – das Vorhandensein zahlreicher agri vectigales, ebenso für Picenum, wohin vielleicht die scamna von Histonium gehören. Eine endliche Möglichkeit ist, dass in einem Teil der Orte, nämlich da, wo von dem liber coloniarum die Aufteilung durch centuriae und durch strigae und scamna erwähnt wird, einfach die oben (p. 4) behandelte Konternation der Veteranen stattgefunden hat und in der Weise ausgeführt wurde, dass man die Centurie in drei parallele Streifen zerlegte, welche man dann je nach der Längsrichtung strigae oder scamna nannte, dies wieder vielleicht deshalb, weil damals die von Hygin als neu erwähnte42 Methode, die Besitzgrenzen auch beim ager centuriatus auf der forma zu verzeichnen, schon allgemein angewendet wurde.

Jedenfalls zeigen diese Beispiele, wie namentlich dasjenige von Suessa Aurunca, dass wohl sicher auch ager[34] privatus in strigae und scamna assigniert werden konnte, lassen aber eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass dies dann meist auf besondere Gründe zurückzuführen war.

Dass andrerseits nicht jeder zu geringerem Recht vergebene Acker in scamna und strigae assigniert wurde, ist ebenfalls sicher. Von den späteren Assignationen steuerbaren Provinziallandes bezeugt Hygin in der früher citierten Stelle ausdrücklich, wenn auch missbilligend, dass sie häufig in der gewöhnlichen Form per centurias mit limites geschehen sei. Anscheinend gibt uns ein Beispiel dafür die im Anhang besprochene Inschrift, welche, wie dort bemerkt, offenbar einen Teil der Kopie einer Flurkarte darstellt.

Dass die Aufteilung per centurias stattgefunden hat, ist aus den Bezeichnungen der Abschnitte ersichtlich. Die Maasse der Seiten der Centurien entsprechen der Relation, wie sie bei den von Nipsus für skamnierten Acker erwähnten Centurien von 240 jugera angewendet sein muss (6:5). Nipsus identifiziert hier offenbar skamnierten mit steuerbarem Acker, denn in scamna ist Arausio, wie die Karte zeigt, nicht assigniert, sondern es ist offenbar dem einzelnen Besitzer ein je nach der Bonität verschiedener modus in den verschiedenen Centurien zugewiesen, ganz wie bei der Aufteilung bei steuerfreier Kolonialassignation. Nach Mommsens zweifelsfreier Ergänzung kehrt ferner in jeder Centurie die Wendung wieder: »ex trib(utario) – worauf eine Zahl folgt – red(actus) in col(onicum)« – worauf wieder eine Zahl folgt. Es handelt sich also gerade um den Fall, von welchem die p. 27 wiedergegebene Stelle Hygins spricht: Bisher unvermessenes (arcifinisches) steuerbares Provinzialland wird aufgemessen und in limitierten Acker der (nicht immunen) Kolonie Arausio umgelegt. Arausio ist Kolonie Cäsars; ob die Umlegung des gesamten Ackers damals erfolgt ist, steht dahin, der Inschriftstein[35] braucht nicht notwendig so alt zu sein wie die forma, deren Kopie er ist.

Aus der Wendung »redactus in colonicum« liesse sich schliessen, dass etwa ein Teil des Gebiets erst nachträglich in Kolonialland umgewandelt wurde. Immerhin wird die Aufteilung des arausinischen Ackers auf Grund der mehrgedachten cäsarischen Instruktion in der lex Mamilia erfolgt sein. Cäsar hat bekanntlich zuerst überseeische Kolonien in grösserem Massstab gegründet und wahrscheinlich ist dann gerade die Anwendung dieser seiner Instruktion auch auf den Provinzialboden ein Grund dafür gewesen, dass die Assignation per centurias auch auf steuerbarem Land zur Anwendung kam. Sie war auch für die Aufmessung von Kolonialfluren deshalb kaum entbehrlich, weil man dabei regelmässig je nach der Bonität untereinander verschieden grosse Landlose zuteilen musste und dies bei Anwendung der Skamnation sehr grosse Arbeit erfordert hätte, während man bei der Centuriation einfach x jugera in der einen Centuria = y jugera in der andern setzen konnte.

Indes auch abgesehen von diesen eventuell als Durchbrechung des Prinzips anzusehenden Erscheinungen gab es Acker minderen Rechtes, welcher der Skamnation nicht unterlag, vielmehr prinzipiell in anderer Weise aufgemessen wurde. Es ist dies der ager quaestorius, d.h. dasjenige Land, welches vom Staat nicht gegen laufende Rente, sondern gegen Kapital vergeben wurde.

Wir wissen über seine Aufteilung, dass mittelst limites quadratische Parzellen (laterculi, plinthides), von 10 actus im Geviert = 50 jugera Fläche, gebildet wurden, dass diese Parzellen – regelmässig im Auktionswege – an Kauflustige veräussert, sodann eine forma aufgenommen und darauf die Empfänger nebst dem ihnen verkauften modus notiert wurden43. Die wesentliche Differenz[36] von ager centuriatus besteht nicht in der Grösse der laterculi, sondern darin, dass die limites hier solche nur dem Namen nach sind, thatsächlich aber nur decumani, »Teiler« – wie sie denn auch hier ohne Unterschied der Richtung diesen Namen führen. Sie stellen kein öffentliches Wegesystem dar, sondern lediglich Raine, welche die einzelnen Parzellen, in welchen das Land vergeben ist, begrenzen, haben also die gleiche Bedeutung, wie die rigores bei der Skamnation, und Siculus Flaccus braucht denn auch für sie die Wendung (p. 153, 3): limites, id est rigores. Da die limites hier nur den Zweck der erstmaligen Abgrenzung hatten, im übrigen aber für ihren Fortbestand weder Garantien noch Motive vorlagen, verschwanden sie infolge der Be sitzveränderungen, so dass »emendo vendendoque aliquas particulas ita confuderunt possessores, ut ad occupatoriam condicionem reciderint« (Frontin p. 154, 5).

Obwohl die Erörterungen über die juristische Natur der verschiedenen genera agri erst weiter unten folgen sollen, scheint es in diesem Fall doch notwendig, dieselben bezüglich des a quaestorius zu anticipieren, da dies für die Einsicht, dass thatsächlich ein bewusster Zusammenhang der Aufteilungsart mit der rechtlichen Qualität des Bodens besteht, von Wesentlichkeit ist.

Wir sind über die rechtliche Natur des ager quaestorius unvollkommen orientiert. Nach den Gromatikern ist es derjenige durch Eroberung erworbene Acker, welcher zufolge Mandats des populus Romanus an die Quästoren von diesem verkauft worden ist. Entsprechend Mommsens Vermutung (C. I. L., I zu c. 57. 66 der lex agraria) möchte ich annehmen, dass nicht ein Volksschluss, sondern ein Senatuskonsult zur Ermächtigung der Quästoren genügte. Damit stimmt auch, abgesehen von dem gleichliegenden Fall der trientabula (s.u.), dass, wie aus der lex agraria hervorgeht, nicht das Eigentum übertragen, sondern nur das uti frui licere zugesagt wurde. Es[37] handelt sich hiernach nicht um einen Veräusserungsakt, sondern um einen Akt der Vermögensverwaltung, entsprechend der censorischen Lokation, wie denn überhaupt die quästorische Form der Verwertung des Staatsguts der Verkauf, d.h. die Ueberlassung der Nutzung gegen Kapital, die censorische dagegen die Verpachtung, d.h. die Ueberlassung der Nutzung gegen Zins, ist. Schon deshalb und ausserdem aus dem von Mommsen angeführten Grunde nehme ich auch als sicher an, dass der ager quaestorius nicht vektigalpflichtig war, abgesehen etwa von einem nominellen Rekognitionszinse. Worin äusserte sich also die Wirkung des dem populus verbliebenen Eigentums? In rein privatrechtlicher Beziehung jedenfalls in dem Ausschluss der Vindikation und Manzipation, – hierauf wird an anderem Ort zurückzukommen sein. Für das Verhältnis zur öffentlichen Gewalt scheint mir, entsprechend der auch von Mommsen (C. I. L., l. c.) geäusserten Vermutung, folgendes grosse Wahrscheinlichkeit für sich zu haben: Die rechtliche Verwandtschaft des ager quaestorius zu den trientabula hat Mommsen a.a.O. hervorgehoben. Ueber die Entstehung der letzteren im Jahre 552 a. u. c. berichtet nun Livius l. 31, c. 13:

»Cum et privat! aequum postularent nee tamen solvendo aeri alieno res publica esset, quod medium inter aequum et utile erat, decreverunt, ut, quoniam magna pars eorum agros vulgo venales esse diceret et sibimet emptis opus esse, agri publici, qui intra quinquagesimum lapidem esset, copia iis fieret. Consules agrum aestimaturos, et in jugera asses vectigales testandi causa publicum agrum esse imposituros, ut si quis, cum solvere posset populus, pecuniam habere quam agrum mallet, restitueret agrum populo.«

Juristisch analysiert ist das Geschäft hier also folgendes: die bezeichneten Aecker werden den Gläubigern auf Wiederkauf verkauft. Als Kaufpreis gilt das rückständige[38] Drittel des Anleihekapitals, daher der Name trientabula. Wiederkaufsberechtigt sind nur die Käufer und zwar auch nur, wenn der populus zahlen kann, nicht dagegen der Verkäufer, der populus. Dies ganze Schuldenkonsolidationsgeschäft, denn so kann man es nennen, kleidet sich also in die Form des Verkaufes vom Staat an Private, und ist offenbar seinem juristischen Wesen nach nur durch den grossen Umfang der Verkäufe und durch einige besondere Verabredungen, die dem speziellen Fall angepasst waren, von dem Vorgang bei Verkauf von agri quaestorii unterschieden. Da sich nun die schuldnerische Staatskasse zur Zeit dieser Operation in starker Bedrängnis befand, so ist anzunehmen, dass die Besonderheiten dieses Verkaufs in Verabredungen bestanden, welche die Käufer günstiger stellten als dies sonst der Fall war. Es scheint nicht zweifelhaft, dass diese besondere Begünstigung der Käufer hier darin zu finden ist, dass sie und nicht der Staat befugt sind, den Wiederkauf zu verlangen, und ich glaube, dass dies sonst umgekehrt war. Hiernach ist anzunehmen, dass die juristische Eigentümlichkeit des ager quaestorius das dem Staat zustehende Wiederkaufsrecht war44. Mit dieser Befugnis der Rücknahme stimmt auch die Formel habere uti fruis licere, welche mit dem den staatsrechtlich prekären Territorialbesitz bezeichnenden »ἔχειν έξεῖναι« des S. C. de Thisbaeis juristisch identisch ist. Es stimmt damit ferner, dass ein Senatuskonsult und (offenbar) nicht ein Volksschluss die Grundlage der Vergebung bildete. Es kam zwar vielleicht auch vor, dass der Staat Eigentum kaufsweise überträgt, so bei Dedikationen und Aufführung öffentlicher Gebäude, wo das überschüssige Land von den Censoren »in privatum« verkauft wurde (Liv.[39] 40. 51, 5. cf. 41. 27. 10). Allein da es zur Dedikation eines Volksschlusses bedurfte, wird dieser auch im voraus zu derartigen Verkäufen ermächtigt haben45. Jedenfalls konnte ein Senatuskonsult regelmässig nicht zu völliger Entfremdung von Staatseigentum führen; ein Volksschluss vielmehr unbedingt die Zurücknahme des verkauften Landes bestimmen, naturgemäss aber hatte dann der Käufer Rückgabe des Kaufgeldes zu beanspruchen. Damit ist schon das wesentliche des vermuteten Wiederkaufsrechts gegeben. Dienten nun, wie Mommsen annimmt, die Veräusserungen von ager quaestorius dem momentanen Geldbedürfnisse des Aerars, so werden wir mit dieser rohen Form der Kreditaufnahme – denn das ist sie – unmittelbar an die Satzung und den Kauf auf Wiederkauf mittelalterlicher Finanzwirtschaft erinnert. Wie in den mittelalterlichen Städten, solange sie die verfeinerte Form des Rentenanlehens noch nicht kannten, beschränkten sich also im alten Rom die Formen der Geldbeschaffung für ausserordentliche Fälle auf die beiden: Zwangsanleihe (= tributum) und Naturalpfand in Form des wiederkäuflichen Verkaufs von Land. Im übrigen war die Veräusserung zu ager quaestorius, wie die Gromatiker angeben, auch die Form, in welcher erobertes Land schnell zu Geld gemacht wurde. – Bestand in der That, wie vorstehend wahrscheinlich zu machen versucht wurde, ein solches Wiederkaufsrecht des Staates, so war dasselbe eine Art Expropriationsrecht, wie es für ager privatus dem römischen Recht sonst unbekannt ist – soweit[40] es auf kolonialem Acker, z.B. zwecks Anlegung von Aquädukten, bestehen soll, wird es in dem Gründungsstatut besonders vorbehalten, so in der lex colon. Genetivae c. 99 (Eph. epigr. II, p. 221 f.) –, und es kann sein, dass die gegen Entgelt erfolgten Expropriationen der Triumvirn einerseits an diese beim ager quaestorius bestehende Befugnis, wie andrerseits an die prekäre Natur der alten occupatorischen Possessionen anknüpften und dieselbe in diesem Fall nur kraft der besonderen Machtvollkommenheit des Regenten auf den ager privatus per nefas übertragen wurde46.

Vergleichen wir nun mit diesen hypothetischen Ergebnissen die Aufteilungsform des ager quaestorius – welche vermutlich auch die der trientabula war, wenn diese aufgemessen wurden, was der Bericht des Livius wahrscheinlich macht – so stimmt sie damit aufs beste. Da den einzelnen Grundstücken keine Abgabe auferlegt war – resp. nur eine nominelle – hatte die Festhaltung der limites, welche als Besitzgrenzen die Identifikation der pflichtigen Grundstücke ermöglicht hätte, wenig Interesse für die Verwaltung. Zwar wäre ein solches für die leichtere Feststellung der Entschädigung im Fall der[41] Ausübung des Rückkaufsrechts vorhanden gewesen, allein an eine solche Ausübung dachte man normalerweise kaum und trat sie etwa doch ein, so ward sie ohnehin als halbrevolutionär empfunden und es mochte der Expropriat sehen, wie er nachweisen konnte, wieviel seine Rechtsvorgänger einst gezahlt hatten, wenn die Besitzgrenzen sich verschoben hatten. Auf der forma wurde jedenfalls der Umfang des gesamten verkauften Areals kartographisch wiedergegeben und notiert, wieviel, wem und zu welchem Preise verkauft worden war; ob die limites überhaupt eingezeichnet wurden, ist zweifelhaft47. Hiernach möchte ich annehmen, dass für die ältere Zeit die Aufteilung per scamna et strigas ebenso typisch für die censorische, unter den Begriff der loca tio fallende, wie diejenige in quadratische laterculi mit limites für die quästorische als venditio bezeichnete Landvergebung zu minderem Recht war, während die Assignation per centurias der Vergebung zu vollem Eigentum vorbehalten blieb.

Später aber sind, wie schon bemerkt, die verschiedenen Formen miteinander konfundiert worden und zwar kann es wohl sein, dass die gracchischen Assignationen damit den Anfang machten. Trotzdem der von ihm vergebene Acker nicht ager privatus wurde, hat er offenbar die Limitation per centurias ihrer bequemen Handhabung wegen angewendet. Teilweise hat dies, wie die lex agraria zeigt, zu einer mehrfachen Einweisung in die gleiche Centuria und einer doppelten Verteilung desselben Areals, überhaupt zu einer starken Konfusion geführt und es ist vielleicht dieser rein technische Mangel nicht einer der geringsten Gründe gewesen, welche sein Werk scheitern liessen und die Umwandlung in Privateigentum erforderlich machten.

[42] Das Ergebnis der bisherigen Ausführungen ist: dass ein Zusammenhang zwischen den beiden Aufmessungsformen, der Centuriation und der Skamnation, mit den rechtlichen Qualitäten des Landes in der dargelegten Weise besteht. Damit soll nicht gesagt sein, dass nicht, wie Voigt annimmt, beide Formen ethnisch verschiedenen Ursprung haben können. Sind in der That die Pfahldörfer der Italiker in der Poebene als Oblonga terminiert und orientiert, so ist damit sehr wahrscheinlich gemacht, dass die oblonge Aufmessungsform die altitalische, von den Umbro-Sabellern festgehaltene ist. Die quadratische Aufmessung leiten die Gromatiker selbst von den Etruskern her, ob mit Recht, steht dahin, auch hellenistische Einflüsse mögen dabei im Spiel sein. Das ändert aber nichts an der Thatsache, dass diese beiden Formen alsdann von der römischen Verwaltung unter dem Gesichtspunkt verwendet worden sind, welcher vorstehend darzulegen versucht wurde.

Wir wenden uns zu dem dritten gromatischen genus agri, dem ager per extremitatem mensura comprehensus. Es ist dies, wie der Name ergibt, Land, bei welchem die Flurkarte nur die äusseren Flurgrenzen enthält, dagegen eine Einzelassignation nicht stattgefunden hat48. Besteht hier überhaupt ein Zusammenhang mit einer bestimmten rechtlichen Qualität der Territorien, welche in dieser Form vermessen sind, so ist an sich wahrscheinlich, dass es sich dabei zunächst um Fälle handelte49, in denen aus dem römischen oder durch Dedition römisch gewordenen Gebiet Teile ausgeschieden wurden, ohne einerseits ager privatus zu werden und andrerseits ohne durch die Ausscheidung jedem Eingriff der römischen Verwaltung[43] entzogen zu werden, endlich aber auch, ohne dass eine Steuerpflicht des einzelnen Grundstücksbesitzers als solchen gegenüber dem römischen Staat entstand. Damit stimmt überein, dass diese Vermessungsform zunächst bei geistlichen Gütern angewendet wurde (Hyg., de cred. agr. p. 117, 5; Sic. Flacc. 162, 28; Hyg., de lim. 198): sie waren steuerfrei, blieben aber ager publicus und der Staat hatte zweifellos ein Interesse an der Möglichkeit ihrer Identifikation und der Feststellung ihres Umfangs. Ferner aber liegt dieser Fall vor für das Gebiet solcher abhängigen Gemeinden, welchen dasselbe als Gesamtheit überwiesen oder belassen worden war, gegen Leistungen, welche die Gemeinde als solche übernahm und ihrerseits zu repartieren hatte. Frontin (p. 4) spricht denn auch ausdrücklich davon, dass der ager per extr. comprehensus Anwendung finde, wo der modus universus agri der civitas oder dem abhängigen populus adsigniert sei. Er erwähnt seinerseits die Salmaticenses in Lusitanien und die Palatini in Hispania citerior als Beispiele. Die Inschriften lassen uns sowohl hinsichtlich Salamancas als Pallanzas fast gänzlich im Stich, Aggenius Urbicus nennt erstere Gemeinde einen vicus, beide sind wohl stipendiäre Munizipien gewesen. Weiter aber bemerkt Frontin – und dies ist wichtiger –, dass »compluribus provinciis solum per universitatem populi est definitum.« Man könnte versucht sein, dies nur auf gentes zu beziehen, welche noch nicht in städtische Verfassungsform gebracht waren. In der That haben wir für derartige Fälle ein urkundliches Beispiel an den sardinischen Völkerschaften der Patulcenser und Galilenser (C. J. L. X, 7852), deren Acker bei der teilweisen Neukonstituierung der Provinz von M. Marcellus in der Zeit zwischen 640-643 a. u. c. kartiert worden war. Der Grenzstreit beider – eine controversia de territorio im Sinne der Agrimensoren50[44] wird auf Grund der forma, welche hinsichtlich der Ausfertigung in doppeltem Exemplar und der Aufbewahrung des Hauptexemplars in Rom vollkommen den agrimensorischen formae entspricht, vom Prokonsul entschieden. Da an eine Limitation und Einzelassignation nicht zu denken ist, vielmehr charakteristischerweise die Gemeinden als Gesamtheiten den Prozess führen, kann es sich nur um ager per extr. compr. handeln. Allein es muss diese Vermessungsform auch auf städtische Gemeinden Anwendung gefunden haben. Das S. C. de Thisbaeis (Ephem. epigr. I p. 278 f.) gibt dem Prätor den Auftrag, eine Kommission von fünf Männern einzusetzen, um die Verhältnisse von Thisbai zu ordnen (οίς τὰ καθ᾽ αὑτοὺς πράγματα ἐξηγήσονται) und enthält alsdann eine Instruktion, nach welchen Grundsätzen der Prätor bezw. die Kommission dabei verfahren sollen. Die Thisbäer waren, wie die Inschrift ergibt, stipendiär und sollten es bleiben. Von ihrem Acker, der durch Dedition römischer ager publicus geworden war, heisst es, es soll ihnen "ἡμῶν ἕνεκα ἐχειν ἐξεῖναι". Damit ist eine Einzelassignation ausgeschlossen, dagegen musste eine Abgrenzung und damit auch eine Kartierung des Bodens entschieden erfolgen, schon deshalb, weil die Rückgabe des Gebietes nur durch Verwaltungsakt, also staatsrechtlich precario, erfolgte, die Feststellung seines Umfangs also für den Fall künftiger anderweiter Verfügung (zur ev. Kolonieanlage etc.) für den Staat wesentliches Interesse hatte51.[45] U. a. zu diesem Behuf ist offenbar jene Kommission berufen, welche mit ihrer Instruktion der Fünfmännerkommission Cäsars und der der letzteren von ihm erteilten durch Gesetz festgestellten allgemeinen Instruktion entspricht, welche in der mehrgedachten lex Mamilia Roscia Peducaea Alliena Fabia enthalten ist. Es ist nicht abzusehen, wie die Kartierung anders als per extremitatem agri hätte erfolgen sollen.

Ich nehme aber überhaupt an, dass mit allen im eigentlichen Sinn stipendiären Gemeinden, d.h. solchen, deren Besitzstand nicht auf freiem, sondern auf einem widerruflichen Akt des herrschenden Staates beruhte, und bei welchen – dies ist das wichtigste – die Leistungen an den herrschenden Staat nicht den einzelnen, sondern der Gesamtgemeinde auferlegt waren, so verfahren wurde resp. dem Prinzip nach hätte verfahren werden sollen, wie dies auch den oben citierten Worten Frontins am besten entspricht.

Es ist bekannt, dass die Weiterbildung der Steuerverfassung in der Kaiserzeit in den Provinzen unter anderm auch in der Ausdehnung der Immediatunterthanenschaft bestand, eine Entwickelung, welche wohl schon Augustus inauguriert hatte und deren Beginn wohl der eigentliche Sinn des vielbesprochenen Reichscensus zur Zeit von Christi Geburt war – welcher sicher nicht eine allgemeine Aufnahme des gesamten Reichssteuergebietes war, sondern wahrscheinlich ein in allen oder vielen kaiserlichen Provinzen gleichzeitig einsetzendes Steuerumlegungsverfahren mit der Tendenz, das tributum soli und überhaupt die direkte Besteuerung an die Stelle der jährlichen Kontribution der Gemeinden zu setzen. Dass dies Werk sehr allmählich fortgeschritten, oft gänzlich[46] unterbrochen sein wird, ist klar, doch aber drängt die kaiserliche Steuerpolitik – wir werden auch darauf noch zu sprechen kommen – bewusst nach dem Resultat, welches wir im konstantinischen Zeitalter in der Hauptsache durchgeführt finden: Steuerumlegung durch das Reich oder doch unter Aufsicht der Reichsbeamten, dabei aber doch Haftung auch der Gemeinde als solcher für das Steuersoll, wie solche ursprünglich nur bei stipendiären Gemeinden stattfand, – also eine Kombination beider Systeme. Dass das Prinzip der direkten Steuerumlage in den kaiserlichen Provinzen schneller und in grösserem Umfang erreicht wurde, als in den Senatsprovinzen, hat den ersteren den Namen provinciae tributariae gegenüber den letzteren, welche provinciae stipendiariae genannt werden, eingetragen, entsprechend dem alten, aber allerdings auch von der technischen Sprache nicht immer festgehaltenen Gegensatz von tributum = Abgabe und stipendium = Kontribution. Es erklärt dies die Unerheblichkeit der Bemerkungen, welche die Agrimensoren über den ager per extr. mens. compr. machen: er stand auf dem Aussterbeetat.

Ich glaube wahrscheinlich gemacht zu haben, dass diesem Gegensatze die Aufmessung durch Skamnation einerseits und per extremitatem agri andrerseits entsprach. Wie aber die Kaiserzeit und ihre Vorläufer, die demokratisch-cäsaristischen Tendenzen, alle Unterschiede nivellierten und schliesslich auch den zwischen Römern und Peregrinen in den einen Begriff der Reichsunterthanen auflösten, so haben die gleichen Tendenzen, von den Gracchen angefangen, in einer formell mit Justinians Abschaffung des jus Italicum abschliessenden Entwickelung, auch die gromatischen und rechtlichen Unterschiede der genera agri früh zu verwischen begonnen, so dass dieselben nur durch Rückschlüsse und zum Teil durch Hypothesen zu ermitteln sind.

Wurde bisher nur der Beweis zu erbringen gesucht,[47] dass ein Zusammenhang zwischen der Aufmessungsart und zwischen staatsrechtlichen Differenzen in den Qualitäten des römischen Ackers besteht, so wenden wir uns jetzt der juristischen Natur dieser Differenzen im einzelnen und der Betrachtung der Bedeutung des römischen Ackerteilungsverfahrens für die sozialen, wirtschaftlichen und rechtlichen Zustände zu.[48]

Quelle:
Max Weber: Die römische Agrargeschichte in ihrer Bedeutung für das Staats- und Privatrecht. Stuttgart 1891 (Reprint Amsterdam 1962), S. 12-49.
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