Erbgänger

Es sind nicht alle Erbgänger, die frei geboren sind.Graf, 210, 181.

Die Erbfähigkeit beruhte nach deutschem Recht nicht blos auf Freiheit, sondern auch auf Ebenbürtigkeit; nur gleiche Geburt berechtigte zum Erbe.

Quelle:
Karl Friedrich Wilhelm Wander (Hrsg.): Deutsches Sprichwörter-Lexikon, Band 1. Leipzig 1867, Sp. 831.
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