Schiffsrecht

Dreimal ist Schiffsrecht.

Von der Strafe derer entlehnt, die dreimal von der Raae fallen oder unter dem Schiffe durchgezogen werden.

Quelle:
Karl Friedrich Wilhelm Wander (Hrsg.): Deutsches Sprichwörter-Lexikon, Band 4. Leipzig 1876, Sp. 177.
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