Obstringiren , lat.-deutsch, verbindlich machen; Obstriction , Verpflichtung, Haftung.
Hausschlüssel dürfen ohne Genehmigung des Hausbesitzers oder seines Stellvertreters nicht angefertigt werden. Außer der Haftung aus § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches für den durch die widerrechtliche Anfertigung des Hausschlüssels eventuell entstehenden Schadens zieht sich der Anfertiger eine Geldstrafe bis zu ...
Interzedieren (lat.), dazwischentreten, sich ins Mittel schlagen, sich verwenden; auch sich verbürgen, für eine fremde Verpflichtung die Haftung übernehmen (s. Interzession ).
Solidārhaft , die Haftung der Schuldner in dem Gesamtschuldverhältnis (s. Gesamtschuldner ).
... für die Nachlaßverbindlichkeiten . Erst unter gewissen Voraussetzungen beschränkt sich seine Haftung auf den Nachlaß , und zwar normalerweise bei Nachlaßüberschuldung durch Eröffnung ... ... und N. im neuen Reichsrecht (Berl. 1898); Münchmeyer , Haftung des Erben und Miterben etc. (Hannov. 1898).
Gewährleistung ist Haftung für den Eintritt eines bestimmten Ereignisses, für die Dauer eines bestimmten Zustandes oder für das Vorhandensein bestimmter Eigenschaften eines Gegenstandes. Im bürgerlichen Recht kommt G. besonders vor bei Veräußerungen gegen Entgelt (s. Entgeltliche Verträge ), ...
Tantiemesteuer , eine im Deutschen Reich durch die Novelle ... ... die den bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung bestellten Mitgliedern des Aufsichtsrates gewährt werden und von der Gesellschaft zu ...
Forderungskauf , ein Kaufvertrag , dessen Objekt ... ... für den rechtlichen Bestand der Forderung . und wenn er die Haftung für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners abnimmt, so ist diese Haftung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch , § 438, im Zweifel nur auf ...
Frei von Bruch , frei von Beschädigung , frei von Leckage , Klauseln im Konnossement , die den Schiffer von der Haftung für gewisse von ihm nicht verschuldete Schädigung der Ladung befreien.
Gewährleistung , Gewährschaft , Haftung für irgendeine Zusicherung, bes. beim Verkauf.
Frei von Oblĭgo , ohne Obligo , im Wechselrecht ... ... Indossament beigefügte Klausel , welche bedeutet, daß der Indossant die Haftung nicht übernimmt, wenn der Bezogene den Wechsel nicht annimmt oder nicht zahlt ...
... Exekutionssystem nennt man diejenige Gestaltungsform der beschränkten Haftung , nach der zugunsten des Gläubigers eine ... ... , wonach sich der Schuldner nur dadurch von der persönlichen Haftung befreien kann, daß er den Abandon (s.d.) erklärt, d. h. die der Haftung unterliegenden Vermögenswerte seinen Gläubigern zu Eigentum überläßt.
Nachlaßverzeichnis ( Nachlaßinventar ), das Verzeichnis des Nachlasses ( Inventar ), ... ... Erben beim Nachlaßgericht eingereicht wird. Zweck des Nachlaßverzeichnisses ist, die Haftung des Erben für Nachlaßverbindlichkeiten auf den vorhandenen Nachlaß zu beschränken, ...
Lizenz: Gemeinfrei Dieses Werk ist nach unserer Meinung frei von Rechten Dritter. Vor ... ... weiteren Verwertung ist unbedingt zu überprüfen, ob diese Auffassung haltbar ist, da Henricus jegliche Haftung ablehnt und ausdrücklich nicht von möglichen Ansprüchen Dritter freistellt. Für den Fall einer ...
... vom 10. Mai 1897 hat die Haftung des Übernehmers positiv geregelt. Hierbei und zwei Hauptfälle zu scheiden: ... ... Die lediglich aus der Tatsache der Firmenfortführung (1 a) entspringende unbeschränkte Haftung tritt nicht ein, wenn der Erbe die Fortführung des Geschäfts ...
Gepäckversicherung. Die Eisenbahn haftet bei Verlust des aufgegebenen Reisegepäcks , sofern nicht die Haftung auf einen Normalsatz beschränkt ist, nur für dessen Wert, nicht auch für den Ersatz des entgangenen Gewinnes. Will sich der Reisende den Ersatz des vollen Wertes und des entgangenen ...
Pötelisches Gesetz ( lex Poetelia ), wahrscheinlich aus 311 v. Chr. Dieses Gesetz milderte die Strenge der altrömischen Haftung für die Gelddarlehnsschuld ( nexum ) dadurch, daß es den Satz aufstellte ...
Ohne Gewährleistung ( ohne Gewähr ), als Zusatz zu einem Indossament (s. d.), befreit nach § 14, 98, Z. 2, der deutschen Wechselordnung den betreffenden Indossanten von seiner wechselmäßigen Haftung gegenüber jedem spätern Wechselinhaber.
Darlehnskassenvereine , ländliche ( Raiffeisensche Darlehnskassen , Raiffeisenvereine oder Darlehnsvereine ), auf solidarischer Haftung beruhende Personalkreditgenossenschaften, die in ähnlicher Weise dem Kredit kleiner Landwirte dienen wie die Schulze - Delitzschen Genossenschaften (s.d.) dem von Gewerbtreibenden, sich von ...
Beneficium abdicationis , das Recht der Witwe , sich durch eine feierliche Erklärung von jeder Beteiligung an dem Ehevermögen loszusagen und hierdurch ihre Haftung für die Schulden des Ehemanns abzuwenden. Vgl. Erbenhaftung .
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