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Obstringiren

Obstringiren [Herder-1854]

Obstringiren , lat.-deutsch, verbindlich machen; Obstriction , Verpflichtung, Haftung.

Lexikoneintrag zu »Obstringiren«. Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1856, Band 4, S. 372.
Hausschlüssel

Hausschlüssel [Meyers-1905]

Hausschlüssel dürfen ohne Genehmigung des Hausbesitzers oder seines Stellvertreters nicht angefertigt werden. Außer der Haftung aus § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches für den durch die widerrechtliche Anfertigung des Hausschlüssels eventuell entstehenden Schadens zieht sich der Anfertiger eine Geldstrafe bis zu ...

Lexikoneintrag zu »Hausschlüssel«. Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 8. Leipzig 1907, S. 894.
Interzedieren

Interzedieren [Meyers-1905]

Interzedieren (lat.), dazwischentreten, sich ins Mittel schlagen, sich verwenden; auch sich verbürgen, für eine fremde Verpflichtung die Haftung übernehmen (s. Interzession ).

Lexikoneintrag zu »Interzedieren«. Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 9. Leipzig 1907, S. 894.
Solidārhaft

Solidārhaft [Meyers-1905]

Solidārhaft , die Haftung der Schuldner in dem Gesamtschuldverhältnis (s. Gesamtschuldner ).

Lexikoneintrag zu »Solidārhaft«. Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 18. Leipzig 1909, S. 579.
Nachlaßkonkurs

Nachlaßkonkurs [Meyers-1905]

... für die Nachlaßverbindlichkeiten . Erst unter gewissen Voraussetzungen beschränkt sich seine Haftung auf den Nachlaß , und zwar normalerweise bei Nachlaßüberschuldung durch Eröffnung ... ... und N. im neuen Reichsrecht (Berl. 1898); Münchmeyer , Haftung des Erben und Miterben etc. (Hannov. 1898).

Lexikoneintrag zu »Nachlaßkonkurs«. Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 14. Leipzig 1908, S. 360-361.
Gewährleistung

Gewährleistung [Meyers-1905]

Gewährleistung ist Haftung für den Eintritt eines bestimmten Ereignisses, für die Dauer eines bestimmten Zustandes oder für das Vorhandensein bestimmter Eigenschaften eines Gegenstandes. Im bürgerlichen Recht kommt G. besonders vor bei Veräußerungen gegen Entgelt (s. Entgeltliche Verträge ), ...

Lexikoneintrag zu »Gewährleistung«. Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 7. Leipzig 1907, S. 775.
Tantiemesteuer

Tantiemesteuer [Meyers-1905]

Tantiemesteuer , eine im Deutschen Reich durch die Novelle ... ... die den bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung bestellten Mitgliedern des Aufsichtsrates gewährt werden und von der Gesellschaft zu ...

Lexikoneintrag zu »Tantiemesteuer«. Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 19. Leipzig 1909, S. 314.
Forderungskauf

Forderungskauf [Meyers-1905]

Forderungskauf , ein Kaufvertrag , dessen Objekt ... ... für den rechtlichen Bestand der Forderung . und wenn er die Haftung für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners abnimmt, so ist diese Haftung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch , § 438, im Zweifel nur auf ...

Lexikoneintrag zu »Forderungskauf«. Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 6. Leipzig 1906, S. 760.
Frei von Bruch

Frei von Bruch [Brockhaus-1911]

Frei von Bruch , frei von Beschädigung , frei von Leckage , Klauseln im Konnossement , die den Schiffer von der Haftung für gewisse von ihm nicht verschuldete Schädigung der Ladung befreien.

Lexikoneintrag zu »Frei von Bruch«. Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 618.
Gewährleistung

Gewährleistung [Brockhaus-1911]

Gewährleistung , Gewährschaft , Haftung für irgendeine Zusicherung, bes. beim Verkauf.

Lexikoneintrag zu »Gewährleistung«. Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 677.
Frei von Obligo

Frei von Obligo [Brockhaus-1911]

Frei von Oblĭgo , ohne Obligo , im Wechselrecht ... ... Indossament beigefügte Klausel , welche bedeutet, daß der Indossant die Haftung nicht übernimmt, wenn der Bezogene den Wechsel nicht annimmt oder nicht zahlt ...

Lexikoneintrag zu »Frei von Obligo«. Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 618-619.
Exekutionssystem

Exekutionssystem [Meyers-1905]

... Exekutionssystem nennt man diejenige Gestaltungsform der beschränkten Haftung , nach der zugunsten des Gläubigers eine ... ... , wonach sich der Schuldner nur dadurch von der persönlichen Haftung befreien kann, daß er den Abandon (s.d.) erklärt, d. h. die der Haftung unterliegenden Vermögenswerte seinen Gläubigern zu Eigentum überläßt.

Lexikoneintrag zu »Exekutionssystem«. Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 6. Leipzig 1906, S. 209-210.
Nachlaßverzeichnis

Nachlaßverzeichnis [Meyers-1905]

Nachlaßverzeichnis ( Nachlaßinventar ), das Verzeichnis des Nachlasses ( Inventar ), ... ... Erben beim Nachlaßgericht eingereicht wird. Zweck des Nachlaßverzeichnisses ist, die Haftung des Erben für Nachlaßverbindlichkeiten auf den vorhandenen Nachlaß zu beschränken, ...

Lexikoneintrag zu »Nachlaßverzeichnis«. Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 14. Leipzig 1908, S. 361.

Lizenz: Gemeinfrei [Zeno]

Lizenz: Gemeinfrei Dieses Werk ist nach unserer Meinung frei von Rechten Dritter. Vor ... ... weiteren Verwertung ist unbedingt zu überprüfen, ob diese Auffassung haltbar ist, da Henricus jegliche Haftung ablehnt und ausdrücklich nicht von möglichen Ansprüchen Dritter freistellt. Für den Fall einer ...

Geschäftsübernahme

Geschäftsübernahme [Meyers-1905]

... vom 10. Mai 1897 hat die Haftung des Übernehmers positiv geregelt. Hierbei und zwei Hauptfälle zu scheiden: ... ... Die lediglich aus der Tatsache der Firmenfortführung (1 a) entspringende unbeschränkte Haftung tritt nicht ein, wenn der Erbe die Fortführung des Geschäfts ...

Lexikoneintrag zu »Geschäftsübernahme«. Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 7. Leipzig 1907, S. 677.
Gepäckversicherung

Gepäckversicherung [Roell-1912]

Gepäckversicherung. Die Eisenbahn haftet bei Verlust des aufgegebenen Reisegepäcks , sofern nicht die Haftung auf einen Normalsatz beschränkt ist, nur für dessen Wert, nicht auch für den Ersatz des entgangenen Gewinnes. Will sich der Reisende den Ersatz des vollen Wertes und des entgangenen ...

Lexikoneintrag zu »Gepäckversicherung«. Röll, Freiherr von: Enzyklopädie des Eisenbahnwesens, Band 5. Berlin, Wien 1914, S. 301-302.
Pötelisches Gesetz

Pötelisches Gesetz [Meyers-1905]

Pötelisches Gesetz ( lex Poetelia ), wahrscheinlich aus 311 v. Chr. Dieses Gesetz milderte die Strenge der altrömischen Haftung für die Gelddarlehnsschuld ( nexum ) dadurch, daß es den Satz aufstellte ...

Lexikoneintrag zu »Pötelisches Gesetz«. Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 16. Leipzig 1908, S. 229.
Ohne Gewährleistung

Ohne Gewährleistung [Meyers-1905]

Ohne Gewährleistung ( ohne Gewähr ), als Zusatz zu einem Indossament (s. d.), befreit nach § 14, 98, Z. 2, der deutschen Wechselordnung den betreffenden Indossanten von seiner wechselmäßigen Haftung gegenüber jedem spätern Wechselinhaber.

Lexikoneintrag zu »Ohne Gewährleistung«. Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 15. Leipzig 1908, S. 1.
Darlehnskassenvereine

Darlehnskassenvereine [Meyers-1905]

Darlehnskassenvereine , ländliche ( Raiffeisensche Darlehnskassen , Raiffeisenvereine oder Darlehnsvereine ), auf solidarischer Haftung beruhende Personalkreditgenossenschaften, die in ähnlicher Weise dem Kredit kleiner Landwirte dienen wie die Schulze - Delitzschen Genossenschaften (s.d.) dem von Gewerbtreibenden, sich von ...

Lexikoneintrag zu »Darlehnskassenvereine«. Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 4. Leipzig 1906, S. 518-519.
Beneficium abdicationis

Beneficium abdicationis [Meyers-1905]

Beneficium abdicationis , das Recht der Witwe , sich durch eine feierliche Erklärung von jeder Beteiligung an dem Ehevermögen loszusagen und hierdurch ihre Haftung für die Schulden des Ehemanns abzuwenden. Vgl. Erbenhaftung .

Lexikoneintrag zu »Beneficium abdicationis«. Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 2. Leipzig 1905, S. 629-630.
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