prae-iūdico , āvī, ātum, āre, über etwas ein vorgreifende-, vorläufige Entscheidung abgeben, einen vorgreifenden Spruch fällen, über etw. vorgreifend-, im voraus entscheiden, I) eig.: a) als gerichtl. t. t.: pr ...
im-praeiūdicātus , a, um (in u. praeiudico), nicht vorher entschieden, Placid. gloss. V, 28, 15.