Der Tafelriß , des -es, plur. die -e, bey großen und feyerlichen Tafeln oder Mahlzeiten, ein Riß, wie die Speisen auf die Tafel gesetzet werden müssen.
Das Contingent , a. d. Lat. Derjenige Theil der Deutschen Reichsarmee , den einzelne Reichsstände zu Reichskriegen stellen müssen. Die Antheile eines jeden richteten sich ehemals nach einem Reichsgesetze Carls V. von 1521 ( Reichsmatrikel ), jetzt aber in der Regel nach der Matrikel ...
Die Ahnenprobe (von Ahnen , welches Wort so viel als Vorältern ... ... über die Großväter hinaufsteigen, bedeutet): darunter wird der Beweis verstanden, welchen diejenigen führen müssen, die zu hohen Stellen und besonders in Domstiftern aufgenommen werden wollen, daß sie ...
Die Hohldocke , plur. die -n, bey den Drechslern, ... ... Entweder, weil diejenigen Dinge, welche hohl ausgearbeitet werden sollen, in dieselbe gespannet werden müssen, oder auch, weil das Hauptstück derselben eine hohle, d.i. mit einem ...
Der Reītschóß , des -sses, plur. die -sse, in ... ... Gegenden, dasjenige Geld, welches die Leibeigenen dem Grundherren für die Erlaubniß zu heirathen bezahlen müssen; ohne Zweifel von reiten, sich begatten, zumahl da dieses Geld in andern ...
Der Bärenfang , des -es, plur. die -fänge. 1 ... ... eines Bären. 2) Am häufigsten ein Ort, in welchem sich die Bären fangen müssen, es mag nun solcher eine Grube, oder ein ummauerter und mit Fallthüren versehener ...
Der Krummhals , des -es, plur. die -hälse, im ... ... Benennung der Häuer in den Schieferflötzen, weil sie in den engen Flötzen liegend arbeiten müssen, und daher gemeiniglich krumme Hälse haben. Ein solches Schieferflötz wird daher auch ein ...
Der Milchzins , des -es, plur. die -e. 1) Der Zins von gepachteter oder verpachteter Milch. 2) In einigen Gegenden ist es die Abgabe, welche fremde geschwächte Weibespersonen demjenigen Gerichtsherren, in dessen Gerichte sie niederkommen wollen, entrichten müssen.
Der Ehrenfall , des -es, plur. die -fälle, eine vorfallende feyerliche Gelegenheit, und die Obliegenheit, welche selbige erfordert. Besonders in den Lehensrechten, ein feyerlicher Fall, bey welchem die Lehensleute den Glanz des Hofes ihres Lehensherren vermehren müssen.
Die Füllkleye , plur. inus. oder die Füllkleyen, sing. ... ... , welche die Bäcker den Müllern noch außer der gewöhnlichen Metze für das Mahlen geben müssen, und welche auf 28 Scheffel Weitzen ein Füllfaß beträgt.
Der Frohntanz , des -es, die -tänze, ein Tanz, der zur Frohne verrichtet wird. Einen solchen Frohntanz müssen die Dorfschaften um das Städtchen Langenberg am dritten Pfingsttage, bey einem neuen Schock Strafe verrichten.
Der Zênthafer , des -s, plur. car. eine Abgabe in Hafer, welche die Unterthanen an manchen Orten zur Anerkennung der Gerichtsbarkeit an den Zentherren entrichten müssen; an andern Orten der Rügehafer.
Der Hökerbann , des -es, plur. inus. in einigen Gegenden, z.B. in Augsburg, diejenige Abgabe, welche die Futterer, d.i. die Höker mit Hülsenfrüchten und Pferdefutter, jährlich entrichten müssen.
Stadtpflichtig , adj. & adv. der Stadt und ihrer Obrigkeit zu Abgaben und zum Gehorsam verpflichtet. Stadtpflichtige Güter, welche alle bürgerliche Abgaben und Beschwerden tragen müssen.
Das Brautvieh , des -es, plur. inus. an einigen Orten, eine Abgabe an Vieh, welche die Unterthanen bey Ausstattung ihrer Kinder der Herrschaft entrichten müssen. S. Brautschatz 3.
Das Scheītmāß , des -es, plur. doch nur von mehrern Arten, die -e, dasjenige Maß, welches die zu Klafterholz bestimmten Scheite haben müssen.
Der Färbereid , des -es, plur. die -e, derjenige Eid, in welchem sich die Färber verpflichten müssen, daß sie sich keiner unechten oder schädlichen Farben bedienen wollen.
Das Hafengêld , des -es, plur. von mehrern Summen, die -er, dasjenige Geld, welches die Schiffe für die Freyheit, sich eines Hafens zu bedienen, bezahlen müssen.
Das Strafübel , des -s, plur. ut nom. sing. eine Strafe, als ein Übel betrachtet. Die Bewegungsgründe eines Gesetzes müssen Drohungen eines Strafübels seyn.
Die Eichstadt , plur. die -städte, diejenige Stadt einer Provinz, in welcher die in der Provinz gangbaren Maße verfertiget oder doch geeichet werden müssen.
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Diese Blätter, welche ich unter den geheimen Papieren meiner Frau, Jukunde Haller, gefunden habe, lege ich der Welt vor Augen; nichts davon als die Ueberschriften der Kapitel ist mein Werk, das übrige alles ist aus der Feder meiner Schwiegermutter, der Himmel tröste sie, geflossen. – Wozu doch den Weibern die Kunst zu schreiben nutzen mag? Ihre Thorheiten und die Fehler ihrer Männer zu verewigen? – Ich bedaure meinen seligen Schwiegervater, er mag in guten Händen gewesen seyn! – Mir möchte meine Jukunde mit solchen Dingen kommen. Ein jeder nehme sich das Beste aus diesem Geschreibsel, so wie auch ich gethan habe.
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