Elftes Kapitel (63. Gegenstand). Schuldeneinziehung. Ein Monatszins von 1 1 ... ... XI, 59; Y. II, 43. Der Gläubiger hat eben das Recht, sein Guthaben in irgendeiner Weise einzutreiben, eigenmächtig, durch Betrug, mit Gewalt gegen die ...
Volltext Philosophie: Das altindische Buch vom Welt- und Staatsleben. Das Arthaçāstra des Kauṭilya. Leipzig 1926, S. 274-280.: Elftes Kapitel (63. Gegenstand)