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Bedingung

Bedingung [Brockhaus-1837]

Bedingung ist jede Voraussetzung, unter der etwas gedacht oder vorgestellt wird ... ... In Rechtsgeschäften versteht man unter Bedingungen ungewisse künftige Ereignisse, von denen Rechte und Verbindlichkeiten abhängig gemacht sind und die entweder suspensive oder aufschiebende, wie z.B. » ...

Lexikoneintrag zu »Bedingung«. Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1837., S. 208.
Goldpunkt

Goldpunkt [Meyers-1905]

Goldpunkt heißt im internationalen Wechselverkehr derjenige Stand des Wechselkurses , ... ... ab es bei weiterm Steigen oder Sinken vorteilhaft sein würde, Verbindlichkeiten durch Goldsendungen auszugleichen. So ist die Wechselparität zwischen Deutschland und Frankreich ...

Lexikoneintrag zu »Goldpunkt«. Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 8. Leipzig 1907, S. 103-104.
Ehrenwort

Ehrenwort [Meyers-1905]

Ehrenwort , Verpfändung der Ehre ; ursprünglich eine Art der Bestärkung für die Erfüllung vertragsmäßiger Verbindlichkeiten , wie sie sich seit dem 13. Jahrh. findet. Heutzutage hat das E. keine rechtliche Bedeutung. Das Sichversprechenlassen auf E. bildet nach § 302 des deutschen ...

Lexikoneintrag zu »Ehrenwort«. Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 5. Leipzig 1906, S. 416.
Ehehaften

Ehehaften [Herder-1854]

Ehehaften , Verbindlichkeiten, Gemeindsbeschlüsse; auch so viel als Bannrechte oder Monopole , welche Staat oder Gemeinden gegen bestimmte Abgaben an Häuser oder Personen zur alleinigen Betreibung eines Gewerbes ( Wirthschaft , Metzgerei, Bäckerei u.s.w.) in diesem ...

Lexikoneintrag zu »Ehehaften«. Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1854, Band 2, S. 505.
Solvieren

Solvieren [Meyers-1905]

Solvieren (lat.), lösen, seinen Verbindlichkeiten nachkommen.

Lexikoneintrag zu »Solvieren«. Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 18. Leipzig 1909, S. 587.
Obligation

Obligation [Herder-1854]

Obligation , Verbindlichkeit zwischen Personen auf ein Leisten , Geben u.s ... ... der Regel Klagbarkeit (actiones in personam, obligatio civilis) , bisweilen nur natürliche Verbindlichkeiten (s. Natural -O.). Auf Seiten des Berechtigten (creditor) und ...

Lexikoneintrag zu »Obligation«. Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1856, Band 4, S. 370-371.
Pekulĭum

Pekulĭum [Meyers-1905]

Pekulĭum (lat.) hieß im röm. Rechte das Vermögen , ... ... oder ein Herr seinem Sklaven zu gesonderter Verwaltung überließ; dasselbe haftete für Verbindlichkeiten , die das Hauskind oder der Sklave ordnungsmäßig einging. Man hat ...

Lexikoneintrag zu »Pekulĭum«. Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 15. Leipzig 1908, S. 544-545.
Näherrecht

Näherrecht [Brockhaus-1837]

Näherrecht oder Retract ist das Recht , in die Stelle des ... ... . Die Ausübung dieses Rechts setzt stets einen bestimmten Rechtsgrund und die Übernahme sämmtlicher Verbindlichkeiten des verdrängten Käufers voraus. Es verdankt seine Entstehung altdeutschen Rechtsansichten und wurde zum ...

Lexikoneintrag zu »Näherrecht«. Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 3. Leipzig 1839., S. 237.
Convention

Convention [Herder-1854]

Convention , Uebereinkommen. Conventionalstrafe, die der Vertragscontrahent wegen Nichterfüllung übernommener Verbindlichkeiten dem andern nach Verabredung zu leisten hat. Nicht zu verwechseln mit dem Reugeld (Reukauf, mulcta poenitentialis ), gegen dessen Erlegung oder Verlust einseitig vom Vertrag wieder abgegangen werden kann. Auch ...

Lexikoneintrag zu »Convention«. Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1854, Band 2, S. 205.
Freyen (1)

Freyen (1) [Adelung-1793]

1. Freyen , verb. reg. act. frey machen, besonders von gewissen Verbindlichkeiten und Lasten frey sprechen, mit Freyheiten begaben. Eine gefreyete Manufactur, privilegirte, im Oberdeutschen. Im Hochdeutschen ist dieses Zeitwort veraltet, seitdem befreyen üblicher geworden ist. Nur das Mittelwort, ein ...

Wörterbucheintrag zu »Freyen (1)«. Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 2. Leipzig 1796, S. 293.
Der Indult

Der Indult [Brockhaus-1809]

Der Indult hat fast eben die Bedeutung des vorigen, indem es auch für die Frist, die man jemanden zur Erfüllung gewisser Verbindlichkeiten verstattet, gebraucht wird, besonders auch eine von Seiten der hohen Landesobrigkeit ertheilte Urkunde ...

Nachtrag zum Lexikoneintrag zu »Der Indult«. Brockhaus Conversations-Lexikon Bd. 7. Amsterdam 1809, S. 475.
Verlassung

Verlassung [Pierer-1857]

Verlassung (lat. Desertio ), das Verlassen einer Person , bes. einer solchen, gegen welche man Verbindlichkeiten irgend einer Art hat, im Hülflosen Zustande . In juristischer Hinsicht sind bes. zu bemerken: a) die V. eines Ehegatten , in ...

Lexikoneintrag zu »Verlassung«. Pierer's Universal-Lexikon, Band 18. Altenburg 1864, S. 490.
Flottieren

Flottieren [Brockhaus-1911]

Flottieren (frz.), schwimmen, schweben, hin und her schwanken; flottierende ... ... Bevölkerung , die nicht ständige Einwohnerschaft; flottierende Schuld , schwebende Schuld , Verbindlichkeiten eines Staates, die derselbe als stets fällige oder nur auf kurze Fristen ...

Lexikoneintrag zu »Flottieren«. Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 592.
Hofbefreyt

Hofbefreyt [Adelung-1793]

Hofbefreyt , adj. et adv. unter dem Schutze des Hofes, d.i. eines regierenden Herren, von gewissen bürgerlichen Verbindlichkeiten befreyet. So werden diejenigen Handwerker, welche ihr Handwerk unter dem Schutze des Hofes treiben, ohne zünftig zu seyn, hofbefreyte Handwerker genannt. S. ...

Wörterbucheintrag zu »Hofbefreyt«. Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 2. Leipzig 1796, S. 1236.
Völkerrecht

Völkerrecht [Brockhaus-1837]

Völkerrecht (das) begreift die Gesammtheit der Rechte und Verbindlichkeiten von Völkern und Staaten gegeneinander und ist im engern Sinne gleichbedeutend mit Staatenrecht, da Völker, wenn sie einigermaßen in der Bildung vorgeschritten sind, sich stets auf gewisse Weise auch politisch constituirt haben, ...

Lexikoneintrag zu »Völkerrecht«. Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 4. Leipzig 1841., S. 621.
Dienstzwang

Dienstzwang [Brockhaus-1837]

Dienstzwang heißen die außergerichtlichen Mittel, durch welche der Dienstherr den Dienstpflichtigen zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zwingen kann und die dem Dienstherrn außer den gewöhnlichen gerichtlichen Mitteln zu Gebote stehen. Bei der Ausübung des Dienstzwangs, der gewissermaßen eine Art Selbsthülfe ist, muß indeß der ...

Lexikoneintrag zu »Dienstzwang«. Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1837., S. 568.
Solidarisch

Solidarisch [Brockhaus-1911]

Solidārisch (lat. in solĭdum) heißt die Gemeinschaftlichkeit von Verbindlichkeiten (Solidarhaft, Solidarobligation) und Rechten , vermöge deren ein jeder Teilhaber event. das Ganze fordern kann oder das Ganze zu leisten schuldig ist, gleichbedeutend mit Korrealobligation (s. Korreal ); ...

Lexikoneintrag zu »Solidarisch«. Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 722.
Skontration

Skontration [Brockhaus-1911]

Skontration , Skontrieren, Riskontrieren (ital.), die kaufmännische Abrechnung gegenseitiger Forderungen und Verbindlichkeiten in der Weise, daß der eine nur den Überschuß an den andern (Skontro) zahlt. In der Buchhaltung ist Skontro ein Nebenbuch, das den Vorrat und die ...

Lexikoneintrag zu »Skontration«. Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 715.
Buchschulden

Buchschulden [Meyers-1905]

Buchschulden , diejenigen Verbindlichkeiten , die nur durch die Einträge in die Bücher des Gläubigers , so bei Kaufleuten, die Buchkredit (s.d.) gewähren, oder des Schuldners , so bei mehreren Staaten (vgl. Staatsschulden ), dargetan werden, im ...

Lexikoneintrag zu »Buchschulden«. Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 3. Leipzig 1905, S. 552.
Erbenhaftung

Erbenhaftung [Meyers-1905]

Erbenhaftung , die Verpflichtung des Erben , für die Verbindlichkeiten des Erblassers ( Nachlaßverbindlichkeiten ) zu haften. Vgl. Erbrecht .

Lexikoneintrag zu »Erbenhaftung«. Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 5. Leipzig 1906, S. 889.
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