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Referéndum

Referéndum [Meyers-1905]

Referéndum (lat.), das zu Berichtende; etwas ad referendum nehmen, soviel wie zur Berichterstattung an die Beteiligten entgegennehmen. In der Schweiz bezeichnet R. die Einrichtung, daß Beschlüsse , welche die Repräsentativorgane gefaßt haben, insbes. Gesetze , einer Volksabstimmung zu unterwerfen ...

Lexikoneintrag zu »Referéndum«. Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 16. Leipzig 1908, S. 686.
China [1]

China [1] [Pierer-1857]

China (richtiger Tschina , wenigstens so auszusprechen, Tsin , ... ... kümmert. Es ist in drei Commissionen getheilt, welche die Befehle des Kaisers entgegennehmen, die Decrete ausfertigen, die Gesetze revidiren, neue abfassen u. mit ...

Lexikoneintrag zu »China [1]«. Pierer's Universal-Lexikon, Band 4. Altenburg 1858, S. 1-12.
Agent

Agent [Meyers-1905]

Agent (lat., »ein Handelnder«), Bezeichnung für Geschäftsvermittler der verschiedensten Art ... ... daß er Mängelanzeigen, Zurverfügungstellungen, Vorschläge über Änderung der Lieferungsmodalitäten und ähnliche Erklärungen entgegennehmen, Zahlungen annehmen, nachträgliche Zahlungsfristen aber nur bei ausdrücklich er Ermächtigung hierzu gewähren ...

Lexikoneintrag zu »Agent«. Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1905, S. 166-167.
Preußen [3]

Preußen [3] [Meyers-1905]

Preußen (Preußischer Staat , hierzu Karte »Preußen« ), ... ... Beschlußfassung über Einsetzung einer Regentschaft gemeinsam. Beide Häuser können schriftliche Petitionen entgegennehmen und den Ministern überweisen, von diesen Auskünfte über eingehende Beschwerden ...

Lexikoneintrag zu »Preußen [3]«. Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 16. Leipzig 1908, S. 294-335.
Schleswig [2]

Schleswig [2] [Pierer-1857]

Schleswig (Gesch.). S. gehörte zur Zeit des Römischen Reiches ... ... sei, daß demnach der Landtagscommissär auch keine derartige Schrift von den Ständen entgegennehmen dürfe. Nicht minder ungünstig fielen die meisten anderen Entscheidungen aus, so hinsichtlich ...

Lexikoneintrag zu »Schleswig [2]«. Pierer's Universal-Lexikon, Band 15. Altenburg 1862, S. 254-279.
Reichstag

Reichstag [Meyers-1905]

Reichstag , Bezeichnung für die Volksvertretung eines Reiches , wie sie ... ... Anträge der Mitglieder veranlaßt, auch durch Petitionen , die der R. verfassungsmäßig entgegennehmen und dem Reichskanzler oder dem Bundesrat überweisen kann. Die Reichstagsabgeordneten schließen ...

Lexikoneintrag zu »Reichstag«. Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 16. Leipzig 1908, S. 744-745.
Beschwerde

Beschwerde [Meyers-1905]

Beschwerde , im allgemeinen jede Klage über eine angeblich verletzende Handlungsweise, ... ... Regel bei der vorgesetzten Behörde anzubringen. Aber auch die Volksvertretung darf Beschwerden entgegennehmen, sie erörtern und der Staatsregierung zur Kenntnisnahme oder Berücksichtigung überweisen (s. Petition ...

Lexikoneintrag zu »Beschwerde«. Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 2. Leipzig 1905, S. 751-753.
Bahnhofvorstand

Bahnhofvorstand [Roell-1912]

Bahnhofvorstand, Bahnvorstand (station master; chef de gare; capo-stazione) ... ... Behörde erfolgt. – Mündliche oder schriftliche Beschwerden und Wünsche der Reisenden soll der B. entgegennehmen und sie, soweit er nicht selbst Abhilfe schaffen kann, der hierfür zuständigen Stelle ...

Lexikoneintrag zu »Bahnhofvorstand«. Röll, Freiherr von: Enzyklopädie des Eisenbahnwesens, Band 1. Berlin, Wien 1912, S. 412-413.
Hormisdas, S. (2)

Hormisdas, S. (2) [Heiligenlexikon-1858]

2 S. Hormisdas ( Ormisdas), Papa . (6. al ... ... ihm auf die Anzeige seiner Thronbesteigung, »die Erstlinge deiner Regierung, die wir ehrfurchtsvoll entgegennehmen, dem hl. Apostel Petrus geschenkt, und wir hoffen zuversichtlich, daß die Eintracht ...

Lexikoneintrag zu »Hormisdas, S. (2)«. Vollständiges Heiligen-Lexikon, Band 2. Augsburg 1861, S. 768-770.
Geschäftsfähigkeit

Geschäftsfähigkeit [Meyers-1905]

Geschäftsfähigkeit , früher Handlungsfähigkeit genannt, ist die Fähigkeit, Geschäfte mit voller rechtlicher Wirksamkeit vorzunehmen. Diese G. haben in der Regel nur volljährige, d. h ... ... oder ein Recht erwerben, auch ohne Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters abgeben und entgegennehmen.

Lexikoneintrag zu »Geschäftsfähigkeit«. Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 7. Leipzig 1907, S. 675-676.
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