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Nichtig

Nichtig [Adelung-1793]

Nichtig , -er, -ste, adj. et adv. ... ... nichtige Ausflüchte. Etwas null und nichtig machen, völlig unkräftig. Dein Vorsatz mußte nichtig seyn, Opitz Ps. 118, 6. 2) Keinen Werth, keine Realität ... ... Dauer habend, vergänglich. Der nichtige Leib, Phil. 3, 21. Ach wie nichtig, ach wie flüchtig u ...

Wörterbucheintrag zu »Nichtig«. Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 3. Leipzig 1798, S. 486.
Nichtig

Nichtig [Pierer-1857]

Nichtig , 1 ) ohne Gültigkeit; 2 ) ohne Werth u. Realität ; 3 ) vergänglich; in diesem Sinne spricht nan von der Nichtigkeit aller irdischen Dinge .

Lexikoneintrag zu »Nichtig«. Pierer's Universal-Lexikon, Band 11. Altenburg 1860, S. 878.
Null

Null [Adelung-1793]

Null , ein Nebenwort, welches nur in der Redensart null und nichtig üblich ist, ungültig, als nicht da seyend, als nicht geschehen. Etwas null und nichtig machen, für null und nichtig erklären. Da es denn in den Gerichten und Kanzelleyen auch wohl, ...

Wörterbucheintrag zu »Null«. Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 3. Leipzig 1798, S. 537.
Futil

Futil [Brockhaus-1911]

Futīl (lat.), nichtig, unbedeutend; Futilität , Nichtigkeit.

Lexikoneintrag zu »Futil«. Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 635.
Futil

Futil [Herder-1854]

Futil , lat.-deutsch, nichtig, nichtswürdig; davon Futilität .

Lexikoneintrag zu »Futil«. Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1854, Band 2, S. 832.
Einrede

Einrede [Brockhaus-1911]

Einrede (Exceptĭo), im Zivilprozeß die einer Klage entgegengesetzte Behauptung von Tatsachen, welche geeignet sind, den Anspruch des Klägers als nichtig zu erweisen; dilatōrische (verzögerliche) E. bezwecken nur zeitweilige Abweisung der ...

Lexikoneintrag zu »Einrede«. Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 489.
Bigamie

Bigamie [Brockhaus-1911]

Bigamīe (lat.-grch.), Doppelehe , das Eingehen einer neuen Ehe, bevor die erste aufgelöst, für ungültig oder nichtig erklärt worden; nach dem Deutschen Strafgesetzbuch (§ 171) mit Zuchthaus bestraft, auch am unverheirateten andern Teil, wenn er um das Ehehindernis ...

Lexikoneintrag zu »Bigamie«. Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 205.
Futīl

Futīl [Meyers-1905]

Futīl (lat.; franz., spr. fü-), nichtig, unbedeutend, läppisch; Futilität , Nichtigkeit .

Lexikoneintrag zu »Futīl«. Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 7. Leipzig 1907, S. 236.
Frivōl

Frivōl [Meyers-1905]

Frivōl (lat.), nichtig, leichtfertig, des sittlichen Gehalts ermangelnd, schlüpfrig; in der Rechtssprache vermessen, strafbar (z. B. frivole, d. h. unbegründete, nichtige Appellation ); Frivolität , Leichtfertigkeit; mit der Hand gefertigte Spitzenarbeit. Frivolitätsstrafen , die ...

Lexikoneintrag zu »Frivōl«. Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 7. Leipzig 1907, S. 160-161.
Frivōl

Frivōl [Pierer-1857]

Frivōl (v. lat.), 1 ) leichtfertig, nichtig, das Edle u. Erhabene geringschätzend; 2 ) im juristischen Sinne , vermessen, strafbar, Frivŏla a ppellatio, F. exceptio . Daher Frivolität , Leichtfertigkeit , aus niedriger Denkungsweise entsprungen.

Lexikoneintrag zu »Frivōl«. Pierer's Universal-Lexikon, Band 6. Altenburg 1858, S. 755.
Cassation

Cassation [Brockhaus-1837]

Cassation nennt man die Erklärung , daß etwas ungültig, nichtig, zu Recht nicht beständig sei, und es werden z.B. Verträge , Testamente , richterliche Handlungen und Aussprüche cassirt , wenn dabei wesentliche Formen nicht beobachtet sind oder der Inhalt gradezu ...

Lexikoneintrag zu »Cassation«. Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1837., S. 388-389.
Nöthigung

Nöthigung [Pierer-1857]

Nöthigung , der widerrechtliche Zwang eines Menschen zu einer nicht ... ... solchen. In privatrechtlicher Hinsicht macht eine solche N. das Geschäft nicht an sich nichtig, allein die erzwungene Handlung kann durch verschiedene Rechtsmittel angefochten, bes. ...

Lexikoneintrag zu »Nöthigung«. Pierer's Universal-Lexikon, Band 12. Altenburg 1861, S. 137.
Anfechtung

Anfechtung [Meyers-1905]

Anfechtung , im weitern Sinn in der Rechtssprache jeder durch Anrufung ... ... eigentlichen Sinn versteht man (unter Ausscheidung jener Fälle, in denen eine Rechtshandlung nichtig ist) nur den Fall, in dem aus außerhalb der Rechtshandlung liegenden Gründen die ...

Lexikoneintrag zu »Anfechtung«. Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1905, S. 511-512.

Buddhismus [Eisler-1912]

Buddhismus , die Lehre Buddhas (um 500 v. Chr). = Eine ... ... wohl aber eine Ethik auf Grundlage des Pessimismus, da nach Buddha alles individuelle Sein nichtig und mit Schmerzen behaftet ist. Das Ich ist aber nichts Reales, Dauerndes; ...

Lexikoneintrag zu »Buddhismus«. Eisler, Rudolf: Philosophen-Lexikon. Berlin 1912, S. 81-82.
Aneantiren

Aneantiren [Pierer-1857]

Aneantiren (v. fr., spr. aneangtiren), 1 ) vernichten, tilgen; 2 ) aufheben, für nichtig erklären; 3 ) verplüffen. Daher Aneantissement (spr. Aneangtißmang), Vernichtung , Zerknirschung .

Lexikoneintrag zu »Aneantiren«. Pierer's Universal-Lexikon, Band 1. Altenburg 1857, S. 479.
Annuiliren

Annuiliren [Pierer-1857]

Annuiliren (v. lat.), für nichtig erklären, widerrufen; daher Annullation , Nichtigerklärung, Widerruf .

Lexikoneintrag zu »Annuiliren«. Pierer's Universal-Lexikon, Band 1. Altenburg 1857, S. 534.
Annulliren

Annulliren [Herder-1854]

Annulliren , null und nichtig erklären, vernichten, umstoßen, ungültig erklären.

Lexikoneintrag zu »Annulliren«. Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1854, Band 1, S. 199.
Amortisiren

Amortisiren [Brockhaus-1837]

Amortisīren heißt dem Verkehre entziehen, für null und nichtig erklären. Da geistliche Stiftungen die einmal erworbenen Güter nur in seltenen Fällen wieder veräußerten, so nannte man jedes an ein Stift , an ein Kloster oder an eine Kirche veräußerte unbewegliche Gut ...

Lexikoneintrag zu »Amortisiren«. Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1837., S. 71.
Nichtigkeit

Nichtigkeit [Herder-1854]

Nichtigkeit , Nullität , Rechtsungültigkeit. Sei es ein Rechtsgeschäft selbst oder ein Akt eines Prozesses, denen die gesetzlichen Bedingungen zur Gültigkeit abgehen u. die daher mit der N. klage (N.beschwerde, querela nullitatis ) nichtig erklärt, aufgehoben worden.

Lexikoneintrag zu »Nichtigkeit«. Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1856, Band 4, S. 333-334.
Anéantieren

Anéantieren [Brockhaus-1911]

Anéantieren (frz., spr. -angt-), vernichten; für nichtig erklären; Anéantissement (spr. -máng), Vernichtung.

Lexikoneintrag zu »Anéantieren«. Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 65.
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