Vormittagssitzung.

[587] VORSITZENDER: Ich habe folgendes bekanntzugeben:

Der Gerichtshof ist von Seiten des Herrn Dr. Hanns Marx, eines der in diesem Falle für die Verteidigung auftretenden deutschen Verteidigers, auf einen in der Berliner Zeitung vom 2. Februar unter der Überschrift »Ein Verteidiger« erschienenen Artikel aufmerksam gemacht worden. In diesem Artikel, den ich nicht zu verlesen beabsichtige, wird Dr. Marx wegen eines Irrtums bei dem Kreuzverhör eines Zeugen, das er in Vertretung RA. Babels in Sachen der SS unternahm, schwerster Kritik ausgesetzt. In diesem Artikel heißt es, daß Dr. Marx sich durch eine Fragestellung höchst unkorrekt benommen habe, er habe unter der Maske des Verteidigeramtes private und persönliche Ansichten zum Ausdruck gebracht, und er hätte im Hinblick auf die Art des Beweismaterials Stillschweigen bewahren müssen.

Die Angelegenheit nimmt einen noch ernsteren Aspekt an, da der Artikel dann Dr. Marx für die Zukunft mit heftigen und einschüchternden Worten den völligen Boykott androht.

Der Gerichtshof wünscht aufs deutlichste zum Ausdruck zu bringen, daß ein derartiges Verhalten nicht geduldet werden kann. Eines der wichtigsten Elemente der Rechtsprechung ist das Recht jeder angeklagten Person, von einem Verteidiger vertreten zu werden. Ein Verteidiger ist ein Gerichtsbeamter, und es muß ihm freistehen, seine Verteidigung ungestört durchzuführen, ohne daß er irgendwelche Drohungen oder Einschüchterungsversuche zu befürchten hat. In Übereinstimmung mit den ausdrücklichen Bestimmungen des Statuts hat sich der Gerichtshof die größte Mühe gegeben, dafür zu sorgen, daß alle Angeklagten und die genannten Organisationen den Vorteil genießen, von einem Verteidiger vertreten zu sein; die Verteidigung hat bereits gezeigt, welche großen Dienste sie hier in diesem Prozeß zu leisten imstande ist, und ihr Verhalten sollte sie sicherlich nicht Vorwürfen irgendwelcher Art von irgendeiner Seite aussetzen.

Der Gerichtshof selbst entscheidet allein über das richtige Verhalten im Gerichtssaal und wird aufs peinlichste dafür sorgen, daß eine durchaus musterhafte, berufliche Führung gewahrt wird. Verteidiger, die hier ihren im Statut festgelegten Pflichten nachkommen, können sich darauf verlassen, daß der Gerichtshof ihnen, soweit es [587] in seiner Macht steht, den vollsten Schutz gewähren wird. Im vorliegenden Falle ist der Gerichtshof nicht der Ansicht, daß Dr. Marx seine beruflichen Pflichten in irgendeiner Weise überschritten hat.

Der Gerichtshof hält die Sache im Hinblick auf ihre Wirkung auf die ordentliche Rechtspflege für so wichtig, daß er den Kontrollrat für Deutschland aufgefordert hat, den Tatbestand zu untersuchen und dem Gerichtshof darüber Bericht zu erstatten.

Das ist alles, was ich hierüber zu sagen habe.

Sir David, der erste hier vorliegende Antrag bezieht sich auf den Angeklagten Streicher. Ich erteile nun dem Verteidiger des Angeklagten Streicher das Wort.


DR. HANNS MARX, VERTEIDIGER DES ANGEKLAGTEN STREICHER: Herr Präsident! Der Angeklagte Streicher ist nach zwei Richtungen unter Anklage gestellt. Einmal, er habe an der Planung und an der Verschwörung zur Vorbereitung eines Angriffskrieges teilgenommen, und zum anderen wegen Verbrechen gegen die Humanität.

Was den ersten Punkt anbelangt, so glaubt die Verteidigung, sich Beweisanträge ersparen zu können, weil der Angeklagte Streicher im ganzen Verlauf dieser Verhandlungen nie in einem Dokument in Erscheinung getreten ist und eine Teilnahme an den engen Beratungen Hitlers nicht feststellbar erscheint. Nach dieser Richtung habe ich daher keinerlei Beweisanträge für erforderlich gehalten.

Was den zweiten Punkt anbelangt, so benenne ich in erster Linie die Ehefrau des Angeklagten Streicher, Frau Adele Streicher, geb. Tappe, als Zeugin.


SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Vielleicht ist es zweckmäßig, wenn ich die Ansicht der Anklagevertretung über diese Zeugen zum Ausdruck bringe; es handelt sich hier nur um sechs Zeugen. Vielleicht kann dann Dr. Marx seine Bemerkungen zu meinen Vorschlägen machen.


VORSITZENDER: Ja.


SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Der Gerichtshof wird bemerken, daß sechs Zeugen in Frage kommen, und wenn er mir in der Reihenfolge meiner Aufzeichnungen folgt, dann will ich nun den Standpunkt der Anklagebehörde bekanntgeben.

Zeuge Nummer 3, Ernst Hiemer, war der Hauptschriftleiter des »Stürmer« und offenbar der Hauptmitarbeiter des Angeklagten.

Zeuge 4, Wurzbacher, war ein SA-Brigadeführer in Nürnberg und soll in der Lage sein, über die Reden des Angeklagten Aussagen zu machen.

Zeuge Nummer 2, Herrwerth, war der Chauffeur des Angeklagten und soll sich zu einem bestimmten Punkt äußern, nämlich über den Ärger des Angeklagten über die Gewalttaten des 10. November 1938.

[588] Zeuge Nummer 6, ein Rechtsanwalt Dr. Friedrich Strobel, der über denselben Punkt Aussagen machen soll, nämlich, daß der Angeklagte im Dezember 1938 seine Mißbilligung über die im November 1938 durchgeführten Maßnahmen zum Ausdruck brachte.

Weiterhin handelt es sich um zwei Familienangehörige: Frau Streicher, die in den Jahren 1940 bis 1945 Sekretärin des Angeklagten war, und seinen Sohn, Lothar Streicher.

Die Anklagebehörde hat keine Einwände gegen die Vorladung des Herrn Hiemer, des Hauptmitarbeiters des Angeklagten. Er soll nach dem Vorschlag von Dr. Marx über die »grundlegende Stellungnahme des Angeklagten Streicher zur Judenfrage«, wie dies Dr. Marx formuliert, sprechen. Es gibt eine Reihe von Angelegenheiten, über die er zu sprechen in der Lage sein soll, denen von der Anklagebehörde jedoch als unerheblich widersprochen wird. Dies kann aber später erfolgen.

In Bezug auf Herrn Wurzbacher möchte ich sagen, daß er von Anfang an bei allen Versammlungen, in denen Streicher sprach, zugegen gewesen sein soll. Hiergegen würde die Anklagebehörde keinen Einspruch erheben; es wird jedoch auf die Tatsache aufmerksam gemacht, daß Herr Wurzbacher nach früheren Anträgen in der Lage sein soll, über den Boykott im Jahre 1933 und die Ereignisse im November 1938 auszusagen. Die Anklagebehörde weist deshalb den Gerichtshof ergebenst darauf hin, daß er zwar über die Ereignisse des Jahres 1938 aussagen kann, daß aber keine mündliche Aussage, die diesen Punkt nur wiederholen würde, notwendig ist. Die Anklagebehörde schlägt deshalb vor, daß im Hinblick auf den Chauffeur des Angeklagten, Herrn Herrwerth, der tatsächlich über einen wesentlichen Punkt, nämlich den Ärger des Angeklagten über die Ereignisse des November 1938 sprechen soll, eine eidesstattliche Erklärung als ausreichend erachtet wird. Wir möchten anregen, daß dasselbe Verfahren auf den vorgenannten Rechtsanwalt Dr. Strobel angewendet wird.

In Bezug auf Frau Streicher, Zeuge Nummer 1, wird der Gerichtshof bemerken, daß Frau Streicher während der Zeit vom Mai 1940 bis Mai 1945 Sekretärin des Angeklagten war. Der Schwerpunkt der Anklage gegen diesen Angeklagten fällt natürlich in eine viel frühere Zeitspanne, vor und unmittelbar nach der Machtübernahme.

Die Anklagevertretung ist daher der Ansicht, daß das von Frau Streicher zu erwartende Beweismaterial eine Beschreibung des Lebens des Angeklagten während der Kriegsjahre darstellt, und sie schlägt vor, auch diese Zeugenaussage wiederum in Form einer eidesstattlichen Erklärung zur Kenntnis zu nehmen.

Demnach bleibt nur noch Leutnant Lothar Streicher, der älteste Sohn des Angeklagten. Ich möchte den Gerichtshof daran erinnern, wie die hinsichtlich seiner Person erwähnten Dinge mit diesem [589] Falle verbunden sind: Ein Bericht der Göring-Kommission über Korruption bei Arisierungsfragen stellt in einem Abschnitt fest, daß dieser Angeklagte drei im Gefängnis befindliche Knaben besucht hat, und daß gewisse widerliche und grausame Handlungen vorgekommen sind. Die Anklagevertreter sind freilich der Ansicht, daß diese Angelegenheit als Beschuldigung gegen den Angeklagten keine erhebliche Bedeutung hat. Sie sind sich jedoch bewußt, daß ihre Wirkung höchst nachteilig ist; der Bericht darüber wurde verlesen und hinterließ einen unangenehmen Eindruck. Wir sind daher der Auffassung, daß es dem Gerichtshof obliegt, zu entscheiden. Da die Anklagebehörde den Bericht einschließlich dieses Teiles vorgelegt hat, dürfte sie keinen Einspruch erheben, es sei denn, um darauf hinzuweisen, daß die Angelegenheit streng genommen nicht erheblich ist. Wenn jedoch nach Ansicht des Gerichtshofs der Angeklagte den Vorteil genießen sollte, daß sein Sohn diesem Bericht über höchst anstößige Dinge entgegenwirkt, so würde die Anklagebehörde keinen Einspruch dagegen erheben, obgleich sie darauf hinweisen muß, daß dieses Material streng genommen nicht erheblich ist.


VORSITZENDER: Würde nach Ansicht der Anklagebehörde eine eidesstattliche Erklärung in diesem Fall angebracht sein?


SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Selbstverständlich, gerade dies möchte die Anklagevertretung vorschlagen.

Vielleicht darf ich deshalb zusammenfassen: Mein Vorschlag geht dahin, daß die Anklagevertretung keine Einwendungen gegen die mündlichen Zeugenaussagen der Herren Hiemer und Wurzbacher erhebt und gegen eidesstattliche Erklärungen der anderen Zeugen nichts einzuwenden hat.


DR. MARX: Erlauben Sie mir, in einiger Hinsicht anderer Ansicht zu sein wie der Herr Vertreter der Anklage. Die Anklagebehörde meint, daß die Angaben, welche Frau Adele Streicher machen könnte, nicht von besonderem Belang sind. Dem ist aber entgegenzuhalten, daß diese Zeugin seit 5 Jahren, also 5 Jahre lang, nämlich seit dem Jahre 1940, in der unmittelbaren Umgebung des Angeklagten war, die gesamte Korrespondenz führte und insbesondere weiß, welche Beziehungen Streicher während der gesamten Kriegszeit unterhielt. Der Verteidigung kommt es in erster Linie darauf an, nachzuweisen, daß Streicher in keinerlei Beziehung zu irgendeinem der maßgebenden Männer der Partei oder des Staates während seines Exils in Pleikershof war. Es fand weder ein Briefwechsel noch ein Meinungsaustausch mit Hitler statt, noch etwa mit Himmler, Kaltenbrunner, Heydrich, oder wie diese maßgebenden Männer auch heißen mögen. Streicher befand sich in einer absoluten Abgeschlossenheit und spielte politisch keine Rolle und hatte auch keinerlei Autorität. Infolgedessen kann ich als Verteidiger auf diese [590] Zeugin, und zwar auf die Anhörung dieser Zeugin vor dem Gerichtshof nicht verzichten, wenn anders nicht wichtige Interessen des Angeklagten Streicher beeinträchtigt werden sollen.

Ich bitte also den Gerichtshof, meinen Antrag auf Vernehmung der Frau Streicher vor dem Gerichtshof stattgeben zu wollen, damit die entsprechenden und sachdienlichen Fragen an sie gestellt werden können.

Das gleiche gilt von dem Zeugen Herrwerth. Es ist nicht so, daß dieser Zeuge lediglich über eine belanglose Angelegenheit oder einen unwichtigen Vorgang Bekundungen machen soll, vielmehr handelt es sich um einen Vorgang von entscheidender Bedeutung. Dieser Herrwerth war zugegen in der Nacht vom 9. auf den 10. November 1938, als der SA-Gruppenführer von Obernitz dem damaligen Gauleiter Streicher Mitteilung machte, daß Demonstrationen gegen die jüdische Bevölkerung beabsichtigt seien. Er weiß daher auf Grund seiner persönlichen Wahrnehmung, was damals zwischen den beiden Männern gesprochen wurde, und daß Streicher diese Demonstrationen ablehnte, und zwar mit der Begründung, daß er eine derartige Demonstration für vollkommen verfehlt erachte. Streicher distanzierte sich also entgegen dem Willen und dem Befehl des Führers von dieser Demonstration gegen die jüdische Bevölkerung.

Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß es sich hier um einen Vorgang von ganz besonderer Wichtigkeit handelt. Es ist klar, daß Streicher, wenn er sich damals – er lag zu Bett und wurde in seinem Schlafzimmer von Obernitz aufgesucht – in solcher Weise verhielt, zweifellos die sonstigen Behauptungen seiner Verteidigung unterstrichen hat.

Ich bitte daher, den Fritz Herrwerth als Zeugen vor den Gerichtshof zu laden, damit er von mir, dem Verteidiger, und allenfalls auch von der Staatsanwaltschaft entsprechend einvernommen werden kann.

Was den Zeugen Hiemer anbelangt, so war bereits mein Herr Vorredner damit einverstanden, daß er ebenso wie Wurzbacher hier vor Gericht erscheinen soll. Wurzbacher befindet sich, was ich hier gleich bemerken möchte, im Lager Altenstädt bei Schongau, und zwar im Camp 10.

Was den Zeugen Lothar Streicher anbelangt, so legt hier der Angeklagte Streicher besonderes Gewicht darauf, durch diesen Zeugen festgestellt zu wissen, daß jene Behauptung im Göring-Bericht nicht wahr ist, daß nämlich der Angeklagte Streicher damals schweinische Handlungen oder Gesten bei jenem Besuch im Gefängnis gemacht habe. Wenn die Anklagebehörde hier erklären würde, daß sie auf diesen Punkt kein Gewicht mehr legt, daß sie diesen Bericht überhaupt nicht mehr zum Gegenstand eines Vortrages zu machen gedenkt, so könnte ich damit einverstanden sein, [591] auf diesen Zeugen zu verzichten; wenn anders aber, halte ich mich für verpflichtet, zur Ehrenrettung meines Klienten darauf zu bestehen, daß dieser Zeuge hier vor Gericht erscheint. Der gleiche Zweck kann unmöglich durch ein Affidavit erreicht werden. Ich bitte daher, auch nach dieser Richtung, dem Antrag der Verteidigung stattgeben zu wollen.


SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Zu diesem letzten Punkt, Herr Präsident, habe ich schon im Namen der Anklagebehörde erklärt, sie betrachte diese Angelegenheit als unerheblich für die Anklage gegen Streicher. Die Anklagebehörde hat den Bericht vorgebracht, und ich glaubte, dem Gerichtshof gegenüber bereits klargestellt zu haben, daß dieser Bericht zu den bisweilen vorkommenden nebensächlichen Angelegenheiten gehört, denen jedoch gewisse Bedeutung zukommt, und daß daher die Anklagevertretung einer eidesstattlichen Erklärung Lothar Streichers nicht widersprechen werde. In der Hauptsache aber beschuldigt die Anklagevertretung diesen Angeklagten der Anstiftung und ständigen Aufhetzung zur Judenverfolgung. Ich glaube, man soll sich auf diese Tatbestände beschränken. Ich war aber der Meinung, bereits klargestellt zu haben, daß der Vorfall in keiner anderen Beziehung von Bedeutung sei. Der fragliche Bericht behandelte die Arisierung jüdischen Eigentums, und diese Stelle war im Bericht enthalten. Dem Bericht selbst mißt die Anklagebehörde im Hinblick auf die Judenverfolgung erhebliche Bedeutung zu.


VORSITZENDER: Der Gerichtshof wird diese Angelegenheit erwägen.


DR. MARX: Darf ich hierzu noch etwas bemerken, Herr Präsident?

Diese Angelegenheit, die durch Lothar Streicher unter Beweis gestellt ist, ist ein Teil des Göring-Berichts und kann eigentlich aus dem Zusammenhang heraus gar nicht für sich allein behandelt werden; denn dieser Göring-Bericht stammt ja nach Ansicht des Angeklagten von einem Manne, der ihm schaden wollte, der, nachdem er früher von ihm sehr viele Wohltaten empfangen hatte, später mit ihm verfeindet war und diese Göring-Kommission, die sich ursprünglich mit ganz anderen Zielen zu befassen hatte, dazu benutzte, um dem verhaßten Angeklagten eins auszuwischen.

Es ist nicht gleichgültig, ob man einem Mann nachsagt, daß er derartigen sadistischen Gelüsten in Gegenwart anderer Personen und in solch niederträchtiger Weise freien Lauf gelassen haben soll, und deshalb legt der Angeklagte sehr großes Gewicht darauf, daß die Unwahrheit dieses Vorbringens hier in aller Öffentlichkeit klargelegt wird.

Ich bitte deshalb nochmals, den Lothar Streicher hier vor Gericht kommen zu lassen.

[592] Was den letzten Zeugen, den Rechtsanwalt Strobel, anbelangt, so wäre ich an sich gern bereit, dem Wunsch des Sir David Maxwell-Fyfe Folge zu leisten, wenn ich nicht auch nach dieser Richtung Bedenken haben müßte. Durch den Rechtsanwalt Strobel soll folgendes bewiesen werden:

Einige Zeit, etwa drei Wochen nach den Vorgängen vom 9. auf den 10. November 1938, sprach Streicher in einer Versammlung des Juristenbundes in Nürnberg. In dieser öffentlichen Versammlung von Juristen nahm Streicher Stellung zu den Vorgängen vom 9. auf den 10. November 1938 und legte klar, daß er eine ablehnende Haltung gegen einen Demonstrationszug und gegen das Anzünden der Synagogen eingenommen habe. Rechtsanwalt Strobel war damals, wie er mitteilte, geradezu erstaunt, daß Streicher in so offener Weise gegen den Befehl Hitlers Stellung nahm und keinen Hehl daraus machte, daß er Obernitz gegenüber die Teilnahme an der Demonstration abgelehnt hatte, und daß er die Demonstration, überhaupt die ganze Anordnung, für verfehlt erachtet hätte.

Das Zeugnis Strobels kann wichtiger sein, als das des Chauffeurs Herrwerth, denn bei Herrwerth kann die Anklage der Verteidigung entgegenhalten: Herrwerth war ja ein Angestellter des Angeklagten und hat vielleicht ein Interesse, dem Angeklagten beizustehen. Dieses Moment fällt aber bei Rechtsanwalt Strobel vollkommen weg, weil Strobel in einem Schreiben, das er an den Gerichtshof richtete, ja seine Abneigung gegen den Angeklagten zum Ausdruck bringen wollte und nur in Parenthese diesen Vorfall erwähnte.

Es handelt sich bei Strobel demnach um einen objektiven Zeugen, wenigstens nach dieser Hinsicht, während man bei Herrwerth sagen könnte, Herrwerth sei vielleicht nicht ganz objektiv. Ich bitte daher, den Rechtsanwalt Strobel ebenfalls hier vor Gericht zu laden, damit eine unmittelbare Befragung dieses Zeugen von seiten der Verteidigung und allenfalls der Anklagebehörde möglich ist.


VORSITZENDER: Damit wären Sie also am Ende Ihrer Zeugenliste, nicht wahr? Nun können Sie die Dokumente vorbringen. Sie haben keine Dokumente? Nun gut, der Gerichtshof wird Ihre Anträge prüfen.


DR. MARX: Herr Präsident, darf ich sprechen? Es war mir bisher noch nicht möglich, alle in Betracht kommenden Dokumente zusammenzustellen, weil ich eine Reihe von Zeitungsartikeln zusammenstellen und dem Gerichtshof in Vorlage bringen will. Ich bitte mir daher die Möglichkeit vorzubehalten, eine Liste der Dokumente nachträglich in Vorlage zu bringen, und werde mich mit der Anklagebehörde vorher ins Benehmen setzen, welche Dokumente vielleicht ausgeschaltet werden können und auf welche Wert zu legen ist.


[593] VORSITZENDER: Ja, Dr. Marx, der Gerichtshof wird nichts dagegen einzuwenden haben, daß Sie zu einem späteren Zeitpunkt mit der Anklagevertretung wegen der Dokumente verhandeln. Sie müssen sich aber darüber klar sein, daß eine Verzögerung nicht zulässig ist.

Ich erteile dem Verteidiger des Angeklagten Funk das Wort.


SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Verzeihen Sie einen Augenblick, Dr. Sauter. Ich möchte nur hinsichtlich dieser Anträge noch etwas bemerken. Es bestehen nämlich so wenig Unterschiede zwischen den Anträgen und dem Standpunkt der Anklagebehörde, daß wir vielleicht Zeit sparen würden, wenn ich zunächst die Ansicht der Anklage zum Ausdruck bringe, und Dr. Sauter dann seine Meinung hierzu bekannt gibt. Ich könnte mich ganz kurz fassen, aber ich möchte Dr. Sauter nicht vorgreifen, wenn er irgend eine Einwendung dagegen zu machen hat.


VORSITZENDER: Wären Sie damit einverstanden, Dr. Sauter?


DR. FRITZ SAUTER, VERTEIDIGER DER ANGEKLAGTEN FUNK UND VON SCHIRACH: Daß ich jetzt meine Antrage mündlich stelle und die Anklagevertretung sich dann dazu äußert?


VORSITZENDER: Nein, ich glaube, Sir Davids Vorschlag war, daß er zunächst seine Einwendungen zum Ausdruck bringe und Sie sich dann dazu äußern.


DR. SAUTER: Ich bin vollkommen damit einverstanden, meine Herren.


SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Hoher Gerichtshof! Die Zeugen können in vier Gruppen eingeteilt werden. Die erste Gruppe, die Nummern 1, 2 und 10 auf der Liste, besteht aus drei Zeugen aus dem Wirtschaftsministerium. Wenn ich Dr. Sauter recht verstehe, wünscht er Nummer 2, Herrn Hayler, als Zeugen zur mündlichen Aussage hier vorzuladen, während er von dem Zeugen Landfried (Nr. 1) und Kallus (Nr. 10) eidesstattliche Erklärungen vorlegen möchte. Die Anklagebehörde hat hiergegen nichts einzuwenden, nur bei dem Zeugen Landfried wird sie vielleicht wegen der Form des Fragebogens einiges zu bemerken haben. Zweifellos wird hierüber mit Dr. Sauter eine Regelung getroffen werden können, die dem Gerichtshof zur Genehmigung vorgelegt werden wird. Ferner möchte sich die Anklagebehörde das Recht vorbehalten, weitere Kreuzverhöre durch Fragebogen zu beantragen. Abgesehen von diesen, wie ich glaube, unwesentlichen Punkten ist sie mit diesem Vorschlag einverstanden.

Die zweite Gruppe besteht aus zwei Zeugen von der Reichsbank, Nummer 5, Herrn Puhl, und Nummer 7, Herrn Dr. August Schwedler. Und auch hier wünscht Dr. Sauter, wenn ich ihn richtig verstehe, eidesstattliche Erklärungen in Form der Beantwortung von Fragen. [594] Die Anklagevertretung hat dagegen nichts einzuwenden, will sich aber wiederum das Recht vorbehalten, falls notwendig, Kreuzverhöre durch Fragebogen zu beantragen. Sollten die Antworten eine bestimmte Form annehmen, dann müßte die Anklagebehörde beim Gerichtshof den Antrag auf Vorladung des Zeugen zum Kreuzverhör stellen. Sie möchte sich dieses Recht nur vorbehalten, aber sie kann selbstverständlich erst dann darüber entscheiden, wenn sie die Art der Antworten gesehen hat.

Die dritte Gruppe besteht nur aus einem Zeugen: Dr. Lammers, der von den meisten Angeklagten als Zeuge zur mündlichen Aussage benannt wurde. Die Anklagevertretung hat keinen Einwand dagegen vorzubringen und schlägt vor, daß Dr. Sauter seine Fragen an Dr. Lammers stellt, wenn er hier auf dem Zeugenstand erscheint.

Die vierte Gruppe ist allgemeiner Art. Sie umfaßt Nummer 6, Herrn Öser, einen Redakteur; Nummer 8, Herrn Amann; Nummer 9. Herrn Rösen, und zuletzt Nummer 4, Frau Funk. Hinsichtlich all dieser Zeugen wünscht Dr. Sauter, wenn ich ihn richtig verstehe, entweder ein Verhör durch Fragebogen oder eine eidesstattliche Erklärung. Dagegen hat die Anklagevertretung nichts einzuwenden mit der gleichen Einschränkung: Sie behält sich das Recht vor, Kreuzverhöre durch Fragebogen vorzunehmen, oder, wenn dies notwendig erscheint, den Gerichtshof um Vorladung dieser Zeugen zu bitten. Abgesehen von diesen Vorbehalten liegt nichts zwischen uns vor. Wenn ich Dr. Sauter richtig verstehe, will er zwei Zeugen hier vorladen, während er in den übrigen acht Fällen Fragebogen vorlegen will.


VORSITZENDER: Sir David, machen Sie keinerlei Unterschied zwischen einer eidesstattlichen Erklärung und einem Fragebogen?


SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Ja, selbstverständlich, Herr Präsident. Aber Dr. Sauter hat uns in den meisten Fällen die Fragebogen gezeigt, die er einreichen will, mit Ausnahme des Bogens für den Zeugen Dr. Lammers, der mündlich aussagen soll, da er als Zeuge hier erscheinen wird. Mir scheint, daß Dr. Sauter, wenn er von eidesstattlichen Erklärungen spricht, eidesstattliche Erklärungen in Form von Antworten auf Fragen meint, so wie er sie im Anhang dargelegt hat.


VORSITZENDER: Die Anklagevertretung, Sir David, würde also die Auslegung annehmen, die Sie vorgeschlagen haben, nämlich, daß unter eidesstattlichen Erklärungen Fragebogen für Zwecke eines Verhörs oder, wenn notwendig, eines Kreuzverhörs zu verstehen sind.


SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Sehr richtig!


VORSITZENDER: Also gut. Bitte, Dr. Sauter.


DR. SAUTER: Meine Herren, ich bin mit den Vorschlägen der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Behandlung der einzelnen [595] Beweisanträge einverstanden. Über die Formulierung der Fragebogen werde ich mich in den einzelnen Fällen noch mit der Anklagebehörde einigen.


VORSITZENDER: Einen Augenblick bitte, Dr. Sauter. Vielleicht können Sie uns noch eine Auskunft geben. Bei Zeuge Nummer 6 sagen Sie beispielsweise: »Mir liegt eine Erklärung von diesem Zeugen mit einer Ergänzung vor«. Wollen Sie damit Antworten auf Fragebogen oder auf eine eidesstattliche Erklärung bezeichnen? Haben Sie die Stelle, auf die ich mich beziehe?


DR. SAUTER: Ich habe von diesem Zeugen, Albert Öser, Nummer 6, eine eidesstattliche Erklärung in Händen, und diese werde ich dem Gerichtshof, zusammen mit meinem Dokumentenbuch, vorlegen. Diese eidesstattliche Versicherung habe ich also schon.


VORSITZENDER: Nun, Sir David, das ist doch wohl nicht ganz dasselbe wie ein Fragebogen? Ich weiß nicht, ob Sie die eidesstattliche Erklärung selbst gesehen haben. Vielleicht wollen Sie diesen Zeugen zu einem späteren Zeitpunkt einem Kreuzverhör unterziehen oder ihm weitere Fragen im Wege des Kreuzverhörs durch Fragebogen vorlegen.


SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Ja, Herr Präsident, dieser Fall könnte eintreten. Ich muß mir das Recht vorbehalten, in dieser Weise zu verfahren, bis ich die eidesstattliche Erklärung gesehen habe. Die dem Antrag Dr. Sauters beiliegenden eidesstattlichen Erklärungen sind alle in der Form von Fragebogen gehalten; aber wenn das Dokument in Form einer einfachen Erklärung gehalten ist, müßte sich die Anklagevertretung dieses Recht vorbehalten. Es ist wirklich nicht möglich, hier Stellung zu nehmen, bevor man das Schriftstück gesehen hat.

DR. SAUTER: Die eidesstattliche Erklärung des Zeugen Öser, Nummer 6, werde ich selbstverständlich rechtzeitig vor der Beweisführung der Staatsanwaltschaft zuleiten, damit die Staatsanwaltschaft sich rechtzeitig darüber schlüssig werden kann, ob sie von dem Zeugen Öser ein Kreuzverhör wünscht. Das ist ja selbstverständlich.


VORSITZENDER: Wo befindet sich dieser Zeuge? Wo ist er?


DR. SAUTER: Es ist Zeuge Nummer 6, Hoher Gerichtshof.


VORSITZENDER: Ja, aber wo ist der Mann? Wo ist er zur Zeit? Ist er in Nürnberg oder wo sonst?


DR. SAUTER: Der Zeuge Öser ist in Schramberg, das ist in Baden. Schramberg ist im Schwarzwald in Baden, in der Nähe des Rheins, also ziemlich weit entfernt von Nürnberg. Und außerdem, Herr Vorsitzender, sind die Punkte, über die der Zeuge Öser auszusagen hat, verhältnismäßig so klein, daß es sich nicht lohnen [596] würde, den Zeugen eigens nach Nürnberg kommen zu lassen. Ich persönlich kenne den Zeugen nicht, aber der Zeuge ist mir durch einen Bekannten genannt worden, daß er über das Verhalten des Angeklagten Funk günstige Auskunft geben könnte. So sind wir auf den Zeugen Öser gekommen, und von ihm haben wir eine eidesstattliche Versicherung, die ich dem Herrn Ankläger rechtzeitig zuleiten werde.


SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Hinsichtlich der Dokumente, Herr Präsident, bemerke ich, daß das erste eine Biographie des Angeklagten Funk ist. Die Auszüge wurden als Teil des Anklagematerials vorgelegt. Ich bitte Dr. Sauter, uns anzugeben, welche Teile der Biographie er zu verwenden beabsichtigt. Dann kann die Anklagevertretung gegebenenfalls Einwände dagegen erheben oder Kommentare dazu bringen. Als zweites benötigen wir, wie gestern, die Akten des Prozesses von Dachau mit der Aussage des Zeugen Dr. Blaha. Die Amerikanische Anklagevertretung ist gern bereit, Dr. Sauter den Bericht über die Aussagen Dr. Blahas bei jenem Prozeß vorzulegen.

Die Reden des Angeklagten Funk wird die Anklagevertretung berücksichtigen, wenn Dr. Sauter angeben will, um welche Reden es sich handelt und welche Stellen er aus ihnen zu bringen gedenkt. Auf den ersten Blick scheinen sie erheblich zu sein.

Und auch die Nummer 4, das Zeitungsexemplar mit einem Bericht über die Rede des Angeklagten, scheint uns prima facie erhebliche Bedeutung zu besitzen und wir werden es einer Prüfung unterziehen. Es ist höchst unwahrscheinlich, daß wir Einspruch erheben müssen; wir werden es aber prüfen und, wenn nötig, bei dem Vortrag Dr. Sauters dazu Stellung nehmen.


VORSITZENDER: Hat Dr. Sauter die Zeitung?


DR. SAUTER: Herr Vorsitzender, die Zeitung, die unter Nummer 4 erwähnt ist, und ebenso die Reden, die unter Ziffer 3 erwähnt sind, habe ich inzwischen bekommen. Ich werde nicht die ganzen Reden in der Beweisführung verwerten.


VORSITZENDER: Demnach würden Sie also bereit sein, die Stellen in Ihrem Dokument Nummer 1, sowie die Stellen in 3 und 4, die Sie vorlegen wollen, der Anklagebehörde zum Zwecke ihrer Übersetzung anzugeben.


DR. SAUTER: Ja, ich werde es so machen. Ich werde aus dem Buch Ziffer 1, von dem ich nur einige Seiten, ich glaube zwei oder drei Seiten, verwerten werde, und ebenso aus den Reden und den Zeitungsartikeln diejenigen Stellen, die ich zu verwerten beabsichtige, in das Dokumentenbuch aufnehmen und rechtzeitig der Staatsanwaltschaft zur Übersetzung übergeben.

[597] Und was die Akten von Dachau anbelangt, so ist dieser Antrag bereits durch das erledigt, was gestern die Anklagevertretung gegenüber dem Angeklagten Frick erwähnt hat. Ich glaube, der stenographische Bericht von Dachau ist bereits da, ich werde ihn eingehen, und damit wird sich das erledigen.

VORSITZENDER: Gut. Dann rufe ich den Verteidiger für Dr. Schacht auf.


DR. DIX: Es ist mir angenehm, dem Gerichtshof sagen zu können, daß ich glaube, mich mit Sir David über den Umfang der von mir zu stellenden Beweisanträge, und insbesondere über diejenigen Beweisanträge, die ich zurückzuziehen oder einzuschränken beabsichtige, verständigt zu haben. Ich bitte deshalb, zur Erleichterung so disponieren zu können, daß ich dem Gerichtshof zuerst mitteile, welche Anträge meiner Liste wegfallen, und welche Anträge ich einschränke, so daß also dann am Schluß diejenigen übrig bleiben, die ich aufrecht erhalte.

Ich ziehe zurück: Den Antrag Nummer 5 auf Vernehmung von Dr. Diels. Ich habe gestern gehört, daß Dr. Diels auch von anderer Seite als Zeuge beantragt worden ist. Sollte der Gerichtshof auf Grund dieses gestrigen Antrages das Erscheinen von Diels anordnen, dann darf ich mir wohl das Recht vorbehalten, auch an Diels anschließend Fragen zu richten. Aber ich selbst beantrage ihn nicht. Dann bitte ich das Augenmerk zu lenken auf die Anträge:

6:das ist der Oberst Gronau;

7: das ist Herr von Scherpenberg;

8: der Staatssekretär Schmid;

9: der General-Konsul Dr. Schniewind;

10: der General Thomas vom Rüstungsstab;

11: Dr. Walter Asmus;

12: Dr. Reuter und

13: Dr. Berckemeyer.

Hinsichtlich aller dieser Zeugen bin ich mit einer eidesstattlichen Versicherung einverstanden. Ich bin mir natürlich klar, daß ich diese eidesstattliche Versicherung der Anklagebehörde zuleiten werde, und bin mir des weiteren darüber klar, daß dann die Anklagebehörde das Recht hat, ihrerseits die Vorladung dieser Zeugen zum Zwecke des Kreuzverhörs noch zu beantragen. Es bleiben also zur Vorladung vor Gericht übrig:

Der Zeuge Nummer 1: Gisevius.

Die Zeugin Nummer 2: Frau Strünck.

Der Zeuge Nummer 3: der ehemalige Reichsbankdirektor Vocke

und

der Zeuge Nummer 4: der ehemalige Reichsbankdirektor Hülse.

[598] Hinsichtlich dieser Zeugen muß ich meinen Antrag, ihre persönliche Ladung zu veranlassen, dringendst unterstreichen. Die Verteidigung Schachts kann diese Zeugen, und zwar ihre persönliche Einvernahme, nicht entbehren. Ich darf dies im einzelnen begründen: Das, was diese Zeugen auszusagen haben, ist keineswegs kumulativ. Der eine weiß Dinge, die der andere nicht weiß. Vocke und Hülse waren Schachts hauptsächlichste Mitarbeiter in der Reichsbank und in der Internationalen Bank in Basel. Sie wissen Vorgänge und Zusammenhänge, an die Schacht selbst sich im einzelnen nicht erinnert. Er kann deshalb die Befragung dieser Zeugen auch nicht durch einen Fragebogen ersetzen, weil er die erheblichen Fragen nicht kennt. Diesen Zeugen muß unter Angabe des Beweisthemas Gelegenheit gegeben werden, sich im Zusammenhang zu äußern.

Und das gleiche, nämlich das Wissen von Vorgängen im einzelnen, die Schacht nicht kennt, gilt auch für Frau Strünck und Gisevius, die insbesondere für die verschiedenen Putschpläne gegen Hitler, beginnend mit dem Jahre 1938 und sich fortsetzend über verschiedene solche Pläne bis zum Jahre 1944, aussagen können.

Dies ist das, was ich hinsichtlich dieser Zeugen zu beantragen habe.

SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Hoher Gerichtshof! Dr. Dix und Professor Kraus sind so liebenswürdig gewesen, mir und meinen Kollegen gestern die Vorschläge mitzuteilen, die Dr. Dix dem Gerichtshof unterbreiten möchte. Die Anklagevertretung war der Ansicht, daß Dr. Dix mit der Beschränkung aller Zeugen auf den ersten und zweiten Punkt durchaus annehmbare Vorschläge gemacht hat. Natürlich behält sich die Anklagevertretung bezüglich der Erheblichkeit der einzelnen Punkte im Zusammenhang mit diesen Zeugen alle Rechte vor. Wir waren jedoch, wie bereits gesagt, der Ansicht, daß die Vorschläge durchaus annehmbar sind. Was die Nummern 3 und 4 betrifft, so scheint die Verteidigung alle Zeugen nur im Hinblick auf den von dem Angeklagten eingeschlagenen allgemeinen Wirtschaftskurs zu benennen, und wiederum waren wir der Ansicht, daß dies ein vernünftiger Vorschlag war.

Hinsichtlich der anderen Zeugen müssen wir uns, wie ich schon sagte, und womit Dr. Dix einverstanden war, das Recht vorbehalten, Fragebogen zu Kreuzverhören zu verlangen, oder einen Antrag auf Vorladung des Zeugen zu stellen. Die Anklagebehörde war aber der Ansicht, daß sie eine Entscheidung über ihre Rechte und über ein angemessenes Handeln erst treffen könne, nachdem sie die vorgelegten eidesstattlichen Erklärungen gesehen hat. Das ist die Auffassung der Anklagebehörde in dieser Angelegenheit.


VORSITZENDER: Bezüglich der Dokumente, Dr. Dix?


[599] DR. DIX: Hinsichtlich der Dokumente ist zunächst einmal generell zu bemerken, daß, soweit ich in meiner Liste Bücher, abgedruckte Reden und ähnliches, insbesondere unter Ziffer II, erwähnt habe, ich nicht anzunehmen bitte, daß ich die Absicht habe, größere Teile aus diesen Büchern dem Gerichtshof vorzutragen. Es wird sich nur um kurze Zitate handeln. Diese Zitate werde ich mit dem Dokumentenbuch...


[Störungen in der Übertragung.]


VORSITZENDER: Vielleicht wäre es das beste, wenn wir jetzt die Sitzung unterbrechen, damit die technischen Schwierigkeiten behoben werden können.


[Pause von 10 Minuten.]


VORSITZENDER: Einen Augenblick bitte, Dr. Dix. Ich habe einiges bekanntzugeben. Erstens wird dem im Namen der Angeklagten eingebrachten Antrag, das Verfahren gegen die unter Artikel 9 und 10 des Statuts genannten Organisationen abzutrennen, nicht stattgegeben.

Zweitens hat der Gerichtshof den von Dr. Bergold, dem Verteidiger des Angeklagten Bormann, am 23. Februar 1946 gestellten Antrag geprüft. Hierin bittet dieser, den Fall Bormann als letzten nach Erledigung aller anderen Fälle zu verhandeln. Der Gerichtshof hat beschlossen, diesem Antrag stattzugeben.

Der Gerichtshof verfügt weiter, daß die Besprechung der Anträge von Dr. Bergold hinsichtlich der Zeugen und Dokumente für den Angeklagten Bormann in Übereinstimmung mit Artikel 24 d augenblicklich nicht stattfinden soll, solange der Gerichtshof sich mit den Antragen aller anderen Angeklagten beschäftigt, sondern später, und zwar zu einem innerhalb der nächsten drei Wochen festzusetzenden Termin.

Drittens ist zur Tagesordnung folgendes zu sagen: Nach Erledigung der Anträge der vier Angeklagten, die heute gehört werden, wird der Gerichtshof in geschlossener Sitzung beraten. Morgen wird der Gerichtshof mit den Anträgen fortfahren, und zwar die der nächsten vier Angeklagten hören. Am Donnerstag wird sich der Gerichtshof mit dem Fall des Angeklagten Göring befassen.

Bitte, Dr. Dix!


DR. DIX: Ich war vor der Pause im Begriff, dem Gerichtshof zu sagen, und zwar zu Ziffer II meiner Beweisliste, daß ich mich in diesem Vortrag nur auf ganz kurze Zitate beschränken würde, die ich auch vorher der Anklagevertretung in unserem Urkundenbuch zugänglich machen werde. Dies wird wohl als Bemerkung zu Ziffer II genügen.

[600] Ziffer I sind Auszüge aus Dokumenten, welche bereits von der Anklagebehörde angeführt worden sind, und wozu ich jetzt keine Beispiele anzuführen brauche, ich nenne nur eines, es handelt sich zum Beispiel um den Bericht des Botschafters Bullitt an den Staatssekretär in Washington, hinsichtlich dessen die Anklage den letzten Teil vorgetragen hat, der für sie interessant war, und hinsichtlich dessen ich mir vorbehalten möchte, den ersten Teil, der sich mit der friedlichen Einstellung Schachts und seiner politischen Einflußlosigkeit auf Hitler zu seiner Zeit befaßt, was für die Verteidigung interessant ist, vorzutragen.

Ich darf dann zu Ziffer III kommen. Da ist unter a) die Denkschrift Schachts vom 3. Mai 1935 an Hitler über den Rechtsschutz der Juden, Aufhebung der Gestapo usw.

Hier darf ich die Bitte an die Anklagebehörde aussprechen und wiederholen, daß sie doch im Rahmen der Möglichkeit dafür Sorge trägt, daß dieses zweite Dokument, das bisher nicht vorgelegt worden ist, mit dem Dokument 1168-PS, das seinerzeit bei seiner Vernehmung Colonel Gurfein vorgelegt worden ist, herbeigeschafft wird. Es ist, wie ich gestern hörte, noch nicht gefunden worden, aber vielleicht kann uns Colonel Gurfein, der jetzt bereits in seiner Heimat ist, behilflich sein. Diese beiden Dokumente sind sehr wichtig, denn es handelt sich hier bei diesen beiden Dokumenten um ein Gesamtmemorandum Schachts, welches nur als Ganzes verstanden und gewürdigt werden kann.

Hier ist dann ein Brief Schachts an Generalfeldmarschall von Blomberg. Er beschäftigt sich mit Rüstungsbegrenzung und so weiter. Ich glaube, daß die Beweiserheblichkeit offensichtlich ist.

Zu sagen ist auch etwas zu Punkt c). Das ist eine Denkschrift Hitlers über den Vierjahresplan vom August 1936, in welcher Hitler die schärfsten Vorwürfe, die sich bis zum Vorwurf der Sabotage erstrecken, gegen Schacht erhebt. Diese Denkschrift Hitlers ist für uns von ausschlaggebender Bedeutung. Ich bin im Gegensatz zu dem, was in der Liste angeführt ist, nicht in der Lage, eine zuverlässige Kopie dieser Denkschrift vorzulegen, die auch unter Umständen die Vorlage des Originals ersetzen könnte. Was ich habe, ist ein Auszug, der als solcher in keiner Weise als so zuverlässig erkannt ist, um dem Gerichtshof als Beweismittel vorgelegt werden zu können. Wenn wir uns also über den Inhalt dieser Denkschrift Gewißheit verschaffen wollen, so müssen wir dies tun und brauchen das Original. Es befand sich zuletzt im Lager Dustbin im Taunus, und ich wiederhole meine Bitte an die Anklagebehörde, uns bei der Herbeischaffung dieses Originals behilflich zu sein.

Dann handelt es sich um einen Brief Schachts an Göring vom November 1942. Die Antwort Görings war, Schacht wegen Defaitismus zu entlassen, oder genauer gesagt, war dessen Folge die [601] Entlassung Schachts wegen Defaitismus. Und des weiteren verfügte dieser Brief Görings seinen Ausschluß aus dem Preußischen Staatsrat. Die Kopie dieses Briefes hat Schacht zuletzt in den Händen eines Herrn von Schlaberndorff gesehen, der bei General Donovan gearbeitet hat, aber jetzt nicht mehr hier ist. Wo er jetzt ist, Schlaberndorff, weiß ich nicht. Ich bitte die Anklagebehörde auch hier, uns behilflich zu sein. Ferner existiert ein Telegramm von Göring an Schacht vom Januar 1943, welches die eben erwähnte Ausschließung aus dem Staatsrat zum Inhalt hat. Was nun Punkt f) anbelangt, so muß ich an die Russische Delegation die Bitte richten, uns bei der Beschaffung dieser Urkunde behilflich zu sein. Es handelt sich hier um verschiedenes: Notizen, Aufzeichnungen von Gedanken von Schacht, selbst sozusagen schriftliche Selbstgespräche, dann auch noch andere Briefe. Sie befinden sich in einer Kassette auf dem Gute Schachts mit Namen Gühlen bei Lindow in der Mark Brandenburg, also im russisch besetzten Gebiet. Die Kassette ist nach uns zugegangenen Mitteilungen von den Sowjettruppen beschlagnahmt worden. Ich bitte die Russische Delegation doch sehr, ihr möglichstes zu tun, um die Kassette mit dem Urkundeninhalt zu beschaffen.

Die Urkunden unter Ziffer Nr. IV sind bereits in unserem Besitz. Ich brauche sie wohl im einzelnen hier nicht aufzuzählen und zu erläutern; sie werden sich in unserem Urkundenbuch befinden, und nach ihm wird die Anklagebehörde Gelegenheit haben, hinsichtlich ihrer Erheblichkeit Stellung zu nehmen.

Das ist alles, was ich zunächst zu den Dokumenten zu sagen habe.


SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Mit Erlaubnis des Gerichtshofs werde ich die sehr wenigen Bemerkungen, die ich zu machen habe, auf Ziffer III der von Dr. Dix angeführten Liste beschränken. Was das Dokument betrifft, das Herr Dr. Dix verlangt hat, so ist es hier noch nicht vorhanden. Ich habe meine Kollegen ersucht, Untersuchungen anzustellen; im Augenblick können sie aber gewisse Dokumente nicht finden, obwohl danach geforscht worden ist. Hinsichtlich des Dokumentes unter a) zum Beispiel, 1168-PS, die Note, die Hitler am selben Tage überreicht wurde, hat mir Mr. Dodd gesagt, daß die Amerikanische Delegation vor zwei Monaten gründlich danach gesucht hat und zu der Überzeugung gekommen ist, dieses Dokument befinde sich nicht in ihrem Besitz. Das gleiche gilt für die Sowjet-Delegation in Bezug auf das Dokument unter e).


VORSITZENDER: Wer war der Verhörende, Richter Gurfein?


SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Colonel Gurfein hat die Amerikanische Anklagebehörde aufgebaut und die ersten Verhöre durchgeführt.

[602] VORSITZENDER: Wo ist er jetzt?


SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Er ist jetzt in Neuyork. Man hat auf diesen Punkt bei den üblichen Verhören Rücksicht genommen. Wenn das Dokument benutzt wird, so wird sehr behutsam vorgegangen. Die Amerikanische Delegation hat mir erklärt, daß sie in der genannten Weise gesucht und dies im Sinne behalten hat, ohne jedoch das Dokument auffinden zu können. Und in Bezug auf c) haben mir auch meine russischen Kollegen erklärt, daß sie das dort aufgeführte Dokument nicht haben aufspüren können.


VORSITZENDER: Wollen Sie damit sagen, daß in dem von Richter Gurfein durchgeführten Verhör auf dieses Dokument nicht Bezug genommen wurde?


SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Das stimmt, man sagt mir, daß beim Durchlesen des Verhörs kein Hinweis darauf zu finden ist.


VORSITZENDER: Wissen Sie, ob irgendeine Mitteilung an Richter Gurfein ergangen ist?


SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Ich bin nicht sicher, ob er nicht schon abgereist war, als er vor zwei Monaten gesucht wurde. Ich bin jedoch davon überzeugt, daß sich die Amerikanische Delegation damit befassen wird. Ich wollte noch in Bezug auf Dokument e) folgendes sagen: Meine russischen Kollegen haben mir mitgeteilt, daß die russischen Amtsstellen keine Spur dieses Dokuments entdecken konnten. Hinsichtlich der anderen Dokumente möchte die Anklagebehörde um etwas mehr Zeit zu weiteren Nachforschungen bitten. Wir werden Herrn Dr. Dix und dem Generalsekretär einen Bericht darüber übermitteln, ob etwas in der Sache getan werden kann. Soweit die anderen von Dr. Dix angeführten Dokumente und die vielen Auszüge in Frage kommen, ist die Anklagebehörde mit Dr. Dix' Plan vollkommen einverstanden, wenn der Gerichtshof zustimmt.


VORSITZENDER: Ich rufe den Verteidiger des Angeklagten Dönitz auf.


FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER, VERTEIDIGER DES ANGEKLAGTEN DÖNITZ: Ich bitte um die Ladung folgender Zeugen: Der erste Zeuge ist Admiralrichter Kurt Eckhardt. Admiralrichter Eckhardt war völkerrechtlicher Referent in der Seekriegsleitung. Er soll aussagen über die völkerrechtlichen Erwägungen, die dem deutschen U-Bootkrieg zugrunde gelegen haben. Diese Aussagen sind erheblich gegenüber den von der Anklage vorgelegten Dokumenten, nach denen der U-Bootkrieg ohne Rücksicht auf das Völkerrecht geführt worden sei.


SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Vielleicht würde es auch in diesem Fall Herrn Kranzbühler und dem Gerichtshof dienlich sein, [603] wenn ich die Ansicht der Anklagebehörde bekanntgebe. Die Anklagebehörde ist der Ansicht, daß gegen Nummer 1, Admiral Eckhardt, und Nummer 2, Konteradmiral Wagner, und Nummer 4, Konteradmiral Godt, kein Einspruch erhoben wird. Sie hat gegen diese drei nichts einzuwenden. Soweit Fregattenkapitän Heßler, Nummer 3, in Frage kommt, scheint der Anklagebehörde sein Zeugnis gegenüber dem von Konteradmiral Godt nur kumulativ zu sein. Sein Dienst als U-Bootkommandant endete nämlich mit dem Schluß des Jahres 1941, bevor die meisten der hier in Frage stehenden Befehle ergangen waren. Dies ist wirklich der einzige fragliche Punkt. Wir haben, wie schon erwähnt, keinen Einspruch gegen die andern drei zu erheben.

Nun zu dem zweiten Teil, dem Fragebogen: Bei Mr. Messersmith ist der Fragebogen schon zugelassen. Was die nächsten drei angeht, Vizeadmiral Kreisch, Kapitän zur See Rösing und Fregattenkapitän Suhren, so sind diese am 14. Februar bewilligt worden. Hier ist der Anklagebehörde ein kleiner, rein technischer Fehler unterlaufen. Die Anklagebehörde hatte erwidert, daß sie im Prinzip keinen Einspruch zu erheben habe und keine Fragebogen zum Kreuzverhör einbringen wolle. Die Anklagebehörde hat jedoch zwei an Fregattenkapitän Suhren zu stellenden Fragen, Nummer 7 und Nummer 8, widersprochen. Es war beabsichtigt, den gleichen Einspruch zu den gleichen Fragen auch bei den beiden anderen geltend zu machen. Offenbar wurde in dem Dokument nur auf Kommandant Suhren Bezug genommen. Im allgemeinen ist jedoch kein Einspruch zu erheben. Nummer 5 ist bereits erledigt.


VORSITZENDER: Können Sie uns sagen, Sir David, ob diese Fehler hinsichtlich Nummer 2 und 3 bereits berichtigt worden sind?


SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Das weiß ich nicht genau. Ich möchte den gleichen Einwand erwähnen und ihn auf zwei der Fragebogen beschränken. Im Zusammenhang mit allen drei Fragebogen ist diese Angelegenheit meines Wissens dem Gerichtshof noch nicht unterbreitet worden.


VORSITZENDER: Ja.


SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Kapitän Ecks Aussagen wurden von einem Vertreter des Gerichts aufgenommen, und es ist daher kein Einwand zu erheben. Bei Admiral Nimitz schließlich erhebt die Anklagebehörde Einspruch gegen diesen Antrag. Hier handelt es sich um einen neuen Antrag, und wenn der Gerichtshof die dort angeführte Begründung betrachten will, so wird er bemerken, daß es darin heißt, amerikanische Unterseeboote hätten mit Ausnahme alliierter Schiffe alle aus den Vereinigten Staaten auslaufenden Schiffe ohne Warnung angegriffen, und amerikanische Unterseeboote hätten alle japanischen Schiffe ohne Warnung angegriffen, und zwar erst von dem Zeitpunkt an, zu dem angenommen werden konnte, [604] daß japanische Schiffe gegen ihre Ergreifung als Prise Widerstand leisten würden; und drittens hätten die amerikanischen Unterseeboote Schiffbrüchigen in den Gewässern keine Hilfe geleistet, in denen das Unterseeboot durch die Hilfeleistung sich selbst gefährden würde. Herr Kranzbühler führt als Begründung an, daß keine Aussage zum Beweis dafür vorliegt, daß die Amerikanische Admiralität die gleichen militärischen und rechtlichen Erwägungen bei der Führung ihres Unterseebootkrieges angestellt hat. Die Anklagebehörde steht auf dem Standpunkt, daß dies unerheblich ist. Daß sie den gleichen gesetzlichen Erwägungen folgte, mag als Vergeltungsmaßnahme geschehen sein; und wenn das der Fall gewesen wäre, dann ist die Frage, ob die Vereinigten Staaten das Kriegsrecht und die Kriegsgebräuche verletzt haben, vollkommen unerheblich. Da dem Gerichtshof die Frage, ob das deutsche Oberkommando die Kriegsgesetze und Kriegsgebräuche verletzt hat, zur Entscheidung vorliegt, entsteht hier wieder das alte Problem der Beweisführung durch Gegenanschuldigung, des tu quoque-Argumentes, das die Anklagebehörde während des gesamten Verlaufs der Gerichtsverhandlung immer wieder als unerheblich betrachtet hat.


FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Ich möchte mich auf die Punkte beschränken, gegen die Sir David Einwendungen erhoben hat.

Das ist zunächst Ziffer 3, der Zeuge Fregattenkapitän Heßler. Ich halte Fregattenkapitän Heßler nicht für kumulativ. Er soll zunächst darüber aussagen, wann der Befehl 154, der von der Anklage vorgelegt worden ist, außer Kraft getreten ist. Diese Aussage ist deshalb von Bedeutung, weil die Anklage der Ansicht ist, daß der beanstandete Befehl vom September 1942 überhaupt nicht auszugeben war, sondern daß es genügt hätte, auf den alten Befehl 154 zu verweisen. Fregattenkapitän Heßler soll daher aussagen, daß der Befehl 154 zu dieser Zeit nicht mehr bestand.

Fregattenkapitän Heßler ist ferner derjenige Offizier im Stab des B.d.U. gewesen, der von 1941 an fast alle auslaufenden U-Bootkommandanten belehrt hat über die ergangenen Befehle, insbesondere auch über die Befehle über das Verhalten gegenüber Schiffbrüchigen.

Er ist deshalb meines Erachtens unentbehrlich zur Kontrolle der Aussagen des Zeugen Möhle.

Ich gehe dann über zu den Fragebogen für Ziffer 2, 3 und 4: Admiral Kreisch, Kapitän zur See Rösing und Fregattenkapitän Suhren.

Ich glaube, daß über die Einwendungen der Anklagebehörde gegen zwei der von mir gestellten Fragen erst dann entschieden werden kann, wenn die Antworten auf diese Fragen vorliegen. Die [605] Einwendungen sind mir bis heute nicht bekannt gewesen. Ich weiß deshalb auch nicht, wie sie begründet sind.


VORSITZENDER: Hat der Gerichtshof die Fragebogen und die Einwendungen der Anklagebehörde zu Nummer 4 erhalten?


FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Der Gerichtshof hat von mir nur die Fragebogen bekommen.


VORSITZENDER: Hat die Anklagebehörde uns die Einwendung gegen die eine Frage vorgelegt? Wenn ich recht verstehe, wurde diese Einwendung zu den Suhren vorgelegten Fragen erhoben, sie sollte sich jedoch auch auf einen speziellen Punkt bei den den beiden anderen vorgelegten Fragen beziehen.


SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Ja. Sie ist sehr kurz. Ich will sie anführen, wenn es Herr Kranzbühler gestattet. Die beiden Fragen lauten:

»Ist es Ihnen bekannt, daß im September 1942 deutsche U-Boote Schiffbrüchige gerettet haben, nachdem sie den britischen Dampfer ›Laconia‹ torpediert bauten, und daß sie dabei von einem alliierten Flugzeug bombardiert wurden?«

Nummer 8:

»Wissen Sie, ob dieser Vorfall der Grund dafür war, daß ein Befehl vom Befehlshaber der U-Bootwaffe erlassen wurde, wonach Hilfeleistung unter Gefährdung des eigenen Bootes verboten war, und daß erklärt wurde, dies stehe nicht im Widerspruch zum Seekriegsrecht?«

Unsere Einwendungen lauten, ich will sie verlesen: »Frage Nr. 7. Wir erheben deshalb Einspruch, weil diese Frage unnötig ist und die Tatsachen zugegeben sind.« »Frage 8: Einspruch eingelegt. Es ist nicht ersichtlich, wie es dem Zeugen möglich sein kann, die Gründe des Angeklagten Dönitz für seine Befehle zu kennen.« Dies sind unsere Einwendungen.

VORSITZENDER: Gut.

FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Darf ich dazu Stellung nehmen? Ich glaube, daß die genannten Offiziere zu den Gründen der Befehle, die sie vom Befehlshaber der U-Boote erhalten haben, etwas aussagen können, und zwar deshalb, weil in der U-Bootwaffe allgemein bekannt war, auf welchen Vorgängen der Befehl vom September 1942 beruhte, und weil die Führer der U-Boote auf den einzelnen Kriegsschauplätzen unter Umständen auch die Funksprüche mitgehört haben, die im Laufe des »Laconia«-Zwischenfalles an die einzelnen U-Boote gegangen sind. Das ist alles.

Ich wende mich jetzt zu dem Antrag, einen Fragebogen für Admiral Nimitz zu genehmigen. Die Anklagebehörde geht von einer [606] ganz anderen Auffassung aus, als ich sie meinem Antrag zugrunde gelegt habe. Ich möchte keineswegs beweisen oder auch nur behaupten, daß die Amerikanische Admiralität bei ihrer U-Bootkriegführung gegen Japan das Völkerrecht gebrochen habe. Ich bin im Gegenteil der Auffassung, daß sie sich durchaus im Rahmen des geltenden Völkerrechts gehalten hat. Es handelt sich bei dem Seekrieg der Vereinigten Staaten gegen Japan um genau die gleiche Frage, wie bei dem Seekrieg Deutschlands gegen England, nämlich um die Tragweite und um die Auslegung des Londoner U-Bootabkommens von 1930. Auch die Vereinigten Staaten und Japan waren Unterzeichner dieses Abkommens.

Meine These ist, daß durch den Befehl an Handelsschiffe, Widerstand zu leisten, das Londoner U-Bootabkommen nicht mehr anwendbar ist auf derartige Handelsschiffe. Daß es ebenfalls nicht anwendbar ist in bekanntgegebenen Operationsgebieten, in denen eine allgemeine Warnung an alle Schiffe ergangen ist, und damit eine Einzelwarnung des anzugreifenden Schiffes nicht mehr erforderlich ist.

Ich möchte durch die Vernehmung des Admirals Nimitz klarstellen, daß die Amerikanische Admiralität in der praktischen Auslegung des Londoner Abkommens genau so gehandelt hat wie die deutsche Seekriegsführung, und möchte dies als ein Beweismittel dafür ansehen, daß das Verhalten der deutschen Seekriegsführung rechtmäßig gewesen ist.

Das gleiche gilt für das Verhalten gegenüber Schiffbrüchigen in Seeräumen, in denen das U-Boot durch Rettungsmaßnahmen selbst gefährdet wird.


VORSITZENDER: Ja, Herr Kranzbühler.


FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Ich wende mich nun den Dokumenten zu.


VORSITZENDER: Wenn Sie Ihre Ausführungen über Admiral Nimitz beendet haben, möchte ich eine Frage an Sir David richten.


SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Ich bitte darum, Herr Vorsitzender.


VORSITZENDER: Sir David, wenn ich recht verstanden habe, brachten Sie vor, daß diese Fragen an Admiral Nimitz gänzlich unerheblich seien?


SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Ja.


VORSITZENDER: Würde die Frage, ob die deutsche Flotte bei Beginn ihres Krieges gegen England die erste war, Handelsschiffe ohne Warnung anzugreifen, Ihren Einwand beeinflussen?


SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Dies wäre natürlich ein noch deutlicherer Vertragsbruch, da damals, soweit ich unterrichtet bin, von Bewaffnung keine Rede war. Damals stand es auch sicherlich [607] außer Frage, daß die deutschen U-Boote etwa hätten annehmen können, ihr Angriff sei gegen bewaffnete Schiffe, also eigentlich Kriegsschiffe, gerichtet. Dann stimmt man natürlich mit der von der Anklagebehörde in der Beweisführung dargelegten Lage überein, die dadurch geändert wurde, daß die deutsche Flotte mit dieser Art des U-Bootkrieges begonnen hatte; britische Handelsschiffe mußten daraufhin bestückt werden. Meine Behauptungen würden dadurch beeinflußt werden, selbst wenn man sich auf den Standpunkt stellt, den Herr Kranzbühler jetzt zum Ausdruck gebracht hat; er erklärt nun, daß er nicht behaupte, es seien Verletzungen des Kriegsrechts und der Kriegsbräuche vorgekommen, sondern daß er sich auf seine Auslegung des Londoner Abkommens verlasse, nämlich, daß bewaffnete Handelsschiffe angegriffen werden könnten. Die Angelegenheit wird wirklich sehr schwierig, wenn man gezwungen ist, diese Verträge auf Grund einer allgemeinen Untersuchung ihrer Interpretation durch verschiedene Befehlshaber auszulegen. Aus der Frage, die Sie mir vorlegten, Herr Präsident, tritt klar und deutlich der Punkt hervor, der in unseren Dokumenten zu finden ist, nämlich, daß die Bewaffnung von Handelsschiffen die Folge der warnungslosen Angriffe, die in den ersten Monaten des Krieges stattfanden, war.


VORSITZENDER: Würden Sie jedoch erklären, daß diese an Admiral Nimitz gerichteten Fragen unerheblich sind, weil die Vereinigten Staaten im Dezember 1941 in den Krieg eintraten, als sich der Seekrieg zwischen Deutschland und England schon bis zu dem Stadium entwickelt hatte, in dem Angriffe ohne Warnung vorgenommen wurden?


SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Das ist richtig, Herr Vorsitzender; gerade das habe ich gemeint. Ich bin Ihnen sehr dankbar, daß Sie dieses von mir vorgebrachte Argument klargestellt haben.


VORSITZENDER: Herr Kranzbühler, ist Ihnen das klar? Nach meiner Ansicht nimmt Sir David bezüglich dieser Fragebogen den Standpunkt ein, daß sie wegen des Zeitpunktes, zu dem der Kriegseintritt der Vereinigten Staaten erfolgt ist, tatsächlich unerheblich sind. Zu dieser Zeit war nämlich der Seekrieg zwischen England und Deutschland aus noch zu untersuchenden Gründen in ein Stadium eingetreten, in dem U-Boote Handelsschiffe ohne Warnung angriffen und Handelsschiffe sich gegen diese Angriffe verteidigten.


FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Ja, Herr Vorsitzender. Ich bin nur der Ansicht, daß man die Verhältnisse, die sich im Seekrieg zwischen England und Deutschland entwickelt hatten, nicht ohne weiteres zugrundelegen darf für die Maßnahmen, die im Seekrieg zwischen den Vereinigten Staaten und Japan getroffen wurden. Denn dort handelte es sich um einen ganz anderen Kriegsschauplatz, auf dem deutsche Streitkräfte nicht operierten. Meiner Ansicht nach müßten [608] also die Regeln des Seekrieges für den ostasiatischen Kriegsschauplatz aus sich selbst heraus beantwortet werden und nicht aus den Erfahrungen auf dem europäischen Kriegsschauplatz.


VORSITZENDER: Der Gerichtshof wird über diese Argumente beraten.


MR. BIDDLE: Wie kann das Verhalten irgendeiner Flotte für die richtige Auslegung einer Rechtsregel maßgebend sein? Es kann nur die Ansichten eines bestimmten Admirals zu erkennen geben; aber wie kann die Auslegung der Rechtssätze durch diesen oder jenen Admiral für uns von Interesse sein? Es dürfte uns wohl vorbehalten sein, darüber zu entscheiden. Kann denn Derartiges als Beweismaterial dienen? War dies nicht auch Ihre Meinung, Sir David?


SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Ja.


MR. BIDDLE: Wie soll denn das zur Auslegung einer Rechtsregel beitragen?

FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Ich glaube, daß die Grundsätze, nach denen der Seekrieg geführt wurde, nicht von einem Admiral ausgingen, sondern daß sie wegen ihrer außerordentlichen Wichtigkeit Maßnahmen der Staatsführung geworden sind. Es gibt einen anerkannten Völkerrechtssatz, daß die Quellen des Völkerrechts nicht nur aus Verträgen stammen, sondern auch aus Regierungsakten. Ich darf darauf hinweisen, daß zum Beispiel Justice Jackson in seinem ersten Bericht an Präsident Truman ausdrücklich betont hat, daß das Völkerrecht durch die Akte der Regierungen weiter entwickelt wird.

Wenn also der Londoner Flottenvertrag vom Jahre 1930 von vornherein nicht die Bedeutung hatte, Handelsschiffe auszunehmen, die Befehl hatten Widerstand zu leisten, dann wären Regierungsakte, die bei allen Nationen in dieser Richtung gingen, dazu geeignet, neues Völkerrecht in dieser Richtung zu schaffen. Ich bin deshalb der Ansicht, daß die Haltung der Vereinigten Staaten als eine der größten Seemächte in dieser Frage entscheidend ist für die Auslegung des Londoner Abkommens und damit auch für die Rechtmäßigkeit des deutschen Verhaltens.


MR. BIDDLE: Wollen Sie damit sagen, daß das Londoner Abkommen zweideutig ist?


FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Jawohl.

MR. BIDDLE: Welche Worte im Londoner Abkommen sind zweideutig?


FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Der Ausdruck »Handelsschiffe«.


MR. BIDDLE: Sie haben die betreffende Stelle wohl nicht hier?


[609] FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Welche ist das?


MR. BIDDLE: Der Ausdruck im Londoner Abkommen, von dem Sie behaupten, daß er zweideutig sei.


FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Ich habe sie nicht hier, aber ich kann es ziemlich genau berichten; es heißt, daß U-Boote in ihrem Verhalten gegenüber Handelsschiffen den gleichen Regeln unterliegen wie Überwasserfahrzeuge.

Ich werde später Beweise dazu vorbringen, daß der Ausdruck »Handelsschiffe« schon bei der Konferenz in Washington im Jahre 1922 als zweideutig bezeichnet worden ist, und daß auch die völkerrechtliche Literatur der späteren Zeit immer wieder betont hat, dieser Ausdruck sei zweideutig.


MR. BIDDLE: Herr Kranzbühler, Sie wünschen, daß uns Admiral Nimitz seine Ansichten über die Auslegung dieses Vertrags mitteilt, nicht wahr? Ist das nicht der Zweck dieser Fragebogen?


FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Nein, ich möchte nicht die Meinung von Admiral Nimitz, sondern etwas über die von den Vereinigten Staaten im Seekrieg gegen Japan verfolgte Politik hören.


VORSITZENDER: Der Gerichtshof wird über die von Ihnen vorgetragenen Argumente beraten, Herr Kranzbühler.


FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Ich wende mich nunmehr den Dokumenten zu. Wie ich eben von Sir David hörte, besteht von seiten der Anklagebehörde keine Einwendung. Ich weiß nicht, ob ich deshalb die einzelnen Dokumente zu begründen brauche.

Es handelt sich zunächst um die Kriegstagebücher und die ständigen Kriegsbefehle der Seekriegsleitung und des Befehlshabers der Unterseeboote. Sie sind bereits genehmigt, und die Anklagebehörde erhebt keine Einwendung.

Unter Nr. 3 bitte ich um Vorlage der »British Confidential Fleet Orders« und »Admiralty Merchant Shipping Instructions« der Britischen Admiralität.


SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Herr Vorsitzender! Diese Frage wurde in geschlossener Sitzung auf Antrag des Herrn Kranzbühler dem Gerichtshof vorgelegt. Ich habe von der Britischen Admiralität noch keinen endgültigen Bescheid, ob sie bereit ist, darauf einzugehen. Ich habe aber Herrn Kranzbühler gebeten, uns zehn Tage Zeit zu lassen, in der Hoffnung, seinen Wunsch dann erfüllen zu können. Wenn Herr Kranzbühler sich zehn Tage gedulden will, werde ich ihn selbstverständlich verständigen, sobald ich endgültigen Bescheid bekomme.


VORSITZENDER: Ja.


[610] FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Ich bin damit einverstanden. Unter Nummer 4 kündigte ich die Absicht an, eine Reihe von Erklärungen und Briefen vorzulegen, die mir von deutschen U-Bootkommandanten und Offizieren zugegangen sind, und zwar zum Teil auch durch Vermittlung des Generalsekretariats. Diese Erklärungen enthalten Einzelheiten über den Vortrag des Oberbefehlshabers der Kriegsmarine in Gotenhafen, über welchen der Zeuge Heisig ausgesagt hat. Es handelt sich um die Belehrung der U-Bootkommandanten durch den Zeugen Möhle und um die Befehle bezüglich des Verhaltens gegenüber Schiffbrüchigen. Soweit ich verstehe, hat die Anklagebehörde keine Einwendungen.


VORSITZENDER: Haben Sie irgendeine Einwendung, Sir David?


SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Herr Vorsitzender! Viele dieser Dinge werden noch beraten werden müssen, wenn das Dokument vorliegt. Allgemeine und grundsätzliche Einwendungen bestehen nicht.


FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Ich möchte noch darauf hinweisen, daß ich voraussichtlich weitere Urkunden nachbringen muß, sobald ich mit Admiralrichter Eckhardt gesprochen habe. Ich darf den Gerichtshof noch einmal bitten, mir diesen, für die Verteidigung des gesamten U-Bootkrieges besonders wichtigen Zeugen, möglichst bald zur Verfügung zu stellen.


VORSITZENDER: Ja, ich glaube, der Gerichtshof wird diesem Ansuchen stattgeben, natürlich unter der Voraussetzung, daß sich keine Verzögerung in Bezug auf weitere Anträge ergibt.


FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Jawohl.


VORSITZENDER: Der Gerichtshof wird sich nun vertagen.


[Das Gericht vertagt sich bis

6. März 1946, 10.00 Uhr.]


Quelle:
Der Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Gerichtshof Nürnberg. Nürnberg 1947, Bd. 8, S. 587-612.
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