Frohn

[122] Frohn nennt man einen Gerichtsdiener niederer Art, welcher namentlich für Einziehung und Bewahrung herumstreichenden Gesindels oder geringerer Verbrecher zu sorgen hat.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 2. Leipzig 1838., S. 122.
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