Privatrecht

[577] Privatrecht ist die Lehre von den Grundsätzen und gesetzlichen Vorschriften, welche über die Rechtsverhältnisse der Privatpersonen, der Unterthanen unter sich gelten. Das Privatrecht wird dem öffentlichen oder Staatsrechte entgegengesetzt und zerfällt in das bürgerliche oder Civilrecht, das Kirchen-oder kanonische Recht, das Criminalrecht und das Proceßrecht (s. Proceß), von welchen besondere Artikel handeln.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 3. Leipzig 1839., S. 577.
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