Publiciren

[593] Publiciren heißt öffentlich machen, bekannt machen und ist häufig gleichbedeutend mit Promulgiren (s.d.), insbesondere aber versteht man darunter die Eröffnung richterlicher Erkenntnisse und Urtheile. Diese können die Rechtskraft nicht beschreiten, wenn sie nicht den Parteien in der gehörigen Form mitgetheilt oder eröffnet sind. Die Publication der Urtheile geschieht in der Regel vor Gericht und die Parteien werden dazu besonders vorgeladen, ausnahmsweise werden sie aber auch statt dessen blos schriftlich mitgetheilt oder insinuirt.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 3. Leipzig 1839., S. 593.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien:
Ähnliche Einträge in anderen Lexika