Üble Nachrede

[883] Üble Nachrede, Behauptung oder Verbreitung ehrenrühriger Tatsachen in Beziehung auf einen andern, jedoch ohne Wissen von deren Unwahrheit (Reichsstrafgesetzb. § 186).

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 883.
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