Adelsprädikat

[14] Adelsprädikat, die Präposition »von« vor dem Familiennamen, ursprünglich nur als Bezeichnung des Wohnsitzes oder der Herrschaft vor Ortsnamen, seit dem 17. Jahrh. bei Erhebungen in den Adelsstand auch einfach dem Familiennamen vorgesetzt. Weitere deutsche A. sind Herzog, Fürst, Graf, Freiherr, Ritter. Unbefugte Annahme eines A. wird mit Geldstrafe bis 150 M oder Haft bis zu 6 Wochen bestraft.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 14.
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