Annahme [2]

[71] Annahme an Kindes Statt, Rechtsgeschäft, wodurch jemand einen andern, der von andern Eltern abstammt, die rechtliche Stellung eines eigenen ehelichen Kindes verschafft. Nach Deutschem Bürgerl. Gesetzbuch bedarf der Annahmevertrag der gerichtlichen Bestätigung, auch darf der Annehmende keine ehelichen Abkömmlinge besitzen, muß das 50. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 18 J. älter sein als das Kind.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 71.
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