Banal

[146] Banāl (vom frz. ban), im Lehnsrecht eine Sache, die der Lehnsherr seinen Vasallen überläßt; daher gewöhnlich, alltäglich, unbedeutend.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 146.
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