Begleitschein

[173] Begleitschein, zollamtliches Ausfertigungspapier zur Überführung aus dem Ausland eingehender Waren an den inländsichen Bestimmungsort, teils behufs Lagerung das. unter Zollverschluß oder zollfreier Wiederausfuhr (»B. I«), teils zum Verbrauch im Inland und Erhebung des durch Revision ermittelten Zollbetrags (»B. II«).

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 173.
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