Gesamtgut

[671] Gesamtgut, im Ehelichen Güterrecht (s.d.) das dem Mann und der Frau gemeinsame Vermögen im Gegensatz zum Einhandsgut (s.d.) des einzelnen Ehegatten.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 671.
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