Gewährsmängel

[677] Gewährsmängel, Fehler von Sachen, für welche der, welcher sie gegen Entgelt veräußert hat, dem Erwerber innerhalb einer bestimmten Zeit (Gewährsfrist) haftet, insbes. beim Viehhandel. – Vgl. Schröder (1903).

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 677.
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