Höferecht

[813] Höferecht, das in den Gegenden mit geschlossenen Bauernhöfen gebräuchliche, in letzter Zeit durch staatliche Gesetze bestätigte und geregelte bäuerliche Erbrecht, wonach der Hof ungeteilt und unter möglichst geringer Schuldenlast auf den sog. Anerben (s.d.) übergeht, die Miterben aber durch Abfindungen entschädigt werden.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 813.
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