Kindesunterschiebung

[964] Kindesunterschiebung, eine Unterart der Verletzung des Personenstandes, ist nach Deutschem Strafgesetzbuch (§ 169) bedroht mit Gefängnis bis zu 3 J., bei gewinnsüchtiger Absicht mit Zuchthaus bis zu 10 J. Die Kinderverwechslung, die vorsätzliche Vertauschung von Kindern, wird ebenso bestraft.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 964.
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