Landesverrat

[12] Landesverrat, nach dem Reichsstrafgesetzbuch (§§ 80-93) alle verräterischen Handlungen kriegerischen oder nichtkriegerischen Chrarakters, die einen Angriff auf die äußere Sicherheit des Staates bezwecken. Den im Felde begangenen L. (Kriegsverrat) behandeln §§ 57-61 des Reichsmilitärstrafgesetzbuchs. – Der Hochverrat (s.d.) greift den innern Bestand des Staates an.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 12.
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