Landstreicher

[14] Landstreicher, Vagabund, ein Mensch, der geschäfts- und arbeitslos umherzieht, ohne sich darüber ausweisen zu können, daß er die Mittel zu seinem Unterhalte besitze oder doch eine Gelegenheit zu einer Erwerbung aufsuche. L. werden mit Haft bis zu sechs Wochen bestraft (Deutsches Strafgesetzb. § 361, Nr. 3), auch können sie der Landespolizeibehörde überwiesen und von dieser in ein Arbeitshaus geschafft werden.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 14.
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