Notwehr

[288] Notwehr, Verteidigung zur Abwehr eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs von sich oder einem andern, rechtlich zulässig, wenn sie das erforderliche Maß nicht überschreitet (Reichsstrafgesetzbuch § 53).

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 288.
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