Polizeiaufsicht

[429] Polizeiaufsicht, Nebenstrafe neben einer Freiheitsstrafe, unterwirft den Betroffenen gewissen Freiheitsbeschränkungen (Deutsches Strafgesetzb. §§ 38 und 39).

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 429.
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